700. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993, wird wie folgt geändert
1. Im Art. / wird im 5 5 nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Anlagen A, B, C 1, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft
1. Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C 1, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7 Schulstufe mit 1 September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997 2. im übrigen mit 1. September 1994."
2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Vorschulstufe) wird nach Z 6 (Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen) angefügt
„7. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) letzter Absatz und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die gegenstandsbezogene Lernzeit im Sinne eines zeitgemäßen Vorschulunterrichtes primär auf verbindliche Übungen bezieht."
3. In Anlage A erster Teil Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule und die Volksschuloberstufe) wird der Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 14) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden. Bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden; bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zwei Wochenstunden."
4. In Anlage A erster Teil Abschnitt II wird nach Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„14. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
An ganztägigen Schulformen (§ 8 d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).
Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben.
— Lernmotivation und Lernunterstützung,
— Soziales Lernen,
— Kreativität,
— Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung und
— Rekreation.
Lernmotivation und Lernunterstützung
Die Lernbereitschaft und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler soll sowohl durch gezielte individuelle Förderung als auch durch partnerschaftliche Lernformen erhöht werden. Dabei ist auf ihre jeweiligen Interessen und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Lern- und Arbeitstechniken sind situationsbezogen einzuüben bzw anzuwenden.
Soziales Lernen
Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen u. ä.) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Kreativität
Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.
Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung
Die ganztägige Schulform soll zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen und Einstellungen, aber auch Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die über die Schulzeit hinaus positive Wirkung haben sollen.
Rekreation
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre elementaren Bedürfnisse nach Bewegung, Sichzurückziehen-Können und Erholung auch bei geringeren räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten erfüllen können. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an Raum und Ausstattung voraus. Wo die Möglichkeit besteht, sollte auch für Aufenthalt im Freien gesorgt werden.
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten
Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler ist durch Differenzierung und individuelle Zuwendung einzugehen. Sowohl lernschwache als auch überdurchschnittlich lernbefähigte Kinder sollten möglichst gezielt gefördert werden.
Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu berücksichtigen.
Der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher des Betreuungsteiles mit den Erziehungsberechtigten sowie bezüglich der Lernzeiten mit den. Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt in ganztägigen Schulformen besondere Bedeutung zu.
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfaßt drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 13 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Im Sinne eines zeitgemäßen Grundschulunterrichtes bezieht sich die gegenstandsbezogene Lernzeit primär auf Pflichtgegenstände. Sie dient der Festigung und Förderung des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe. Hiebei ist auf vollständiges und möglichst eigenständiges Arbeiten Wert zu legen. Arbeitsaufträge an einzelne Schülerinnen und Schüler sind unerläßlich und sollen zu einer ökonomischen Nutzung der Lernzeit führen.
Die individuelle Lernzeit umfaßt vier Wochenstunden (sofern sich aus Z 13 letzter Absatz nicht anderes ergibt). In der individuellen Lernzeit kommt den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Erzieherinnen und Erziehern die Aufgabe zu, die Schülerinnen und Schüler zu zweckmäßigen und zeitökonomischen Verfahrensweisen des selbständigen Lernens (Aneignung des Lehrstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen, Hausübungen usw.) anzuleiten.
Während der individuellen Lernzeit sind möglichst alle Hausübungen zu erledigen. Auf den unterschiedlichen Umfang der Hausübungen und das unterschiedliche Lerntempo ist zu achten.
Für die Volksschuloberstufe sind der letzte Absatz der Z 8 des ersten Teiles der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) und Z 9 des ersten Teiles der Anlage B anzuwenden."
5. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) entfällt in der Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im dritten Absatz die Wendung, „sofern der Zugang zu Klassen ohne Schwerpunktbildung (Parallelklassen oder nahegelegene Schule ohne Schwerpunktbildung) gewährleistet ist"
6. In Anlage B erster Teil wird der Z 8 angefügt
„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 9) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden; in diesen Fällen beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden (bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit) oder zwei Wochenstunden
(bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit)."
7 In Anlage B erster Teil wird nach Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„9. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
An ganztägigen Schulformen (§ 8 d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).
Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben.
— Lernmotivation und Lernunterstützung,
— Soziales Lernen,
— Kreativität,
— Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung und
— Rekreation.
Lernmotivation und Lernunterstützung
Die Lernbereitschaft und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler soll sowohl durch gezielte individuelle Förderung als auch durch partnerschaftliche Lernformen erhöht werden. Dabei ist auf ihre jeweiligen Interessen und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Durch die Vermittlung von Lerntechniken soll die Effektivität des Lernens gesteigert werden.
Soziales Lernen
Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen u.ä.) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei sind die außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Kreativität
Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.
Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung
- Ohne Leistungs- und Konkurrenzdruck soll die ganztägige Schulform zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen, Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die auch im Sinne einer
ausgewogenen Persönlichkeitsentwicklung ein Leben lang wesentlich sind.
Rekreation
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre elementaren Bedürfnisse nach Bewegung, Sichzurückziehen-Können und Erholung auch bei geringeren räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten erfüllen können. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an Raum und Ausstattung voraus. Wo die Möglichkeit besteht, sollte auch für Aufenthalt im Freien gesorgt werden.
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten
Die individuelle Betreuung wird am besten durch kleine Gruppen erreicht (innere Differenzierung), vor allem dann, wenn die Gruppe aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen besteht. Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ist durch Differenzierung und individuelle Zuwendung so einzugehen, daß sowohl Lernschwache als auch überdurchschnittlich Lernbefähigte möglichst wirkungsvoll gefördert werden. Diese Förderung wird umso wirkungsvoller sein, je abwechslungsreicher der Betreuungsteil gestaltet wird.
Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu berücksichtigen.
Der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher des Betreuungsteiles mit den Erziehungsberechtigten sowie bezüglich der Lernzeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt in ganztägigen Schulformen besondere Bedeutung zu.
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfaßt drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 8 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Sie ist jeweils einem bestimmten Pflichtgegenstand, in der Regel einem, für den schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, zuzuordnen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil des betreffenden Unterrichtsgegenstandes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. In ihrem Rahmen erfolgt auch die Festigung und Vertiefung im Bereich der schriftlichen Arbeiten. Hiebei ist der vollständigen sowie möglichst richtigen und eigenständigen Ausarbeitung Augenmerk zu schenken. Die Unterstützung durch die Lehrerin bzw den Lehrer darf nur so weit gehen, daß die Erledigung der gestellten Aufgabe selbständige Leistung der Schülerin bzw des Schülers bleibt. Arbeitsaufträge an einzelne Schülerinnen und Schüler sind unerläßlich und sollen zu
einer ökonomischeren Ausnützung der Lernzeiten führen.
Die individuelle Lernzeit umfaßt vier Wochenstunden (sofern sich aus Z 8 letzter Absatz nicht anderes ergibt). In der individuellen Lernzeit kommt den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Erzieherinnen und Erziehern die Aufgabe zu, die Schülerinnen und Schüler zu zweckmäßigen und zeitökonomischen Verfahrensweisen des selbständigen Lernens (Aneignung des Lehrstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen, Hausübungen usw.) anzuleiten. Während der individuellen Lernzeit sind möglichst alle Hausübungen zu erledigen. Auf den unterschiedlichen Umfang der Hausübungen und das unterschiedliche Lerntempo ist zu achten."
8. In der Anlage B vierter Teil (Stundentafel) werden im Abschnitt I in der für die schulautonomen Lehrplanbestimmungen geltenden Stundentafel nach dem Wort „Pflichtgegenstände" die Fußnotenhinweise „la) 1b)" beigefügt und nach der Fußnote „1)" folgende Fußnoten eingefügt
„1a) Wenn bei Einführung eines Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache" mindestens sechs Wochenstunden über zwei Jahre vorgesehen werden,
a) ist der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache" als „Erste lebende Fremdsprache" zu bezeichnen,
b) ist die Verbindung der Pflichtgegenstände „Mathematik" und „Geometrisches Zeichnen" zulässig, wobei als Summe der Wochenstunden 16 nicht unterschritten werden darf und
c) ist die Verringerung der Summe der Wochenstunden in den Pflichtgegenständen „Technisches Werken" oder „Textiles Werken" auf sechs Wochenstunden zulässig.
1 b) Wenn bei Einführung eines Pflichtgegenstandes „Naturwissenschaftliches Labor" mindestens vier Wochenstunden über vier Jahre vorgesehen werden, finden lit. b und c der Anmerkung 1a) Anwendung."
9. In Anlage B sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch" im Abschnitt „Lehrstoff" der Text für die 2. Klasse
„2. Klasse Sprechen
a) Sprachliche Handlungsfähigkeit in realen und gespielten Situationen fördern
Sich in die Gemeinschaft einbringen und gemeinsames Handeln ermöglichen — Sprachhandlungen in bestimmten Situationen erproben und ihre Wirkung untersuchen.
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung (als Ergänzung zu den Beispielen der 1. Klasse)
Eigenes Befinden darstellen; Zuneigung und Freundschaft ausdrücken und besprechen; Kritik äußern und begründen; Konflikte/Streit austragen lernen und thematisieren, Lösungswege erproben; sich für Benachteiligte einsetzen
siehe auch Schreiben, Sprachbetrachtung
Erzählen, unterhalten und informieren
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung (als Ergänzung zu den Beispielen der 1. Klasse)
Erlebtes, Erfundenes erzählen; Gehörtes, Gelesenes und Gelerntes wiedergeben bzw über Gehörtes, Gelesenes und Gelerntes sprechen; nach Impulsen frei reden und erzählen; jemanden interviewen. Erzähltechniken ausbauen. Vorschläge unterbreiten, verständlich erklären, z. B. Spielregeln, Verfahren, Anleitungen
siehe auch Schreiben, Sprachbetrachtung
b) Gesprächs-, Sozial- und Sprachverhalten erproben und üben
Gesprächsverhalten üben
Sich zu Wort melden, zuhören und ausreden lassen, sich auf Vorreden beziehen, beim Thema bleiben, sich beim Sprechen an das Wesentliche halten; kritische Auseinandersetzung erlernen (eigene Meinung begründen, gegensätzliche Positionen erkennen und anerkennen, sich in andere hineinversetzen, sich um Kompromisse bemühen).
siehe auch Schreiben, Lesen, Sprachbetrachtung
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze Z 1)
Den unterschiedlichen Gebrauch von Standard- und Herkunftssprache in entsprechenden Situationen üben sowie deren Wirkung erproben. In Sprachhandlungssituationen zum Gebrauch der Standardsprache hinführen.
siehe auch Lesen, Sprachbetrachtung
Verschiedene Gesprächs- und Darstellungsformen erproben
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung
Partner-, Kleingruppen- und Klassengespräch; Diskutieren üben; Sprechen vor anderen (sowohl spontan als auch vorbereitet). Rollen- u.a. Spiele, Stegreifspiele, Sketches
Schreiben
a) Verfassen von Texten
Erzählen/Spielen mit Sprache
Schreiben über sich und den persönlichen Lebensbereich.
Schreiben nach Vorgaben.
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung
Bilderfolgen und Fotos versprachlichen, Erzählkerne ausbauen; Geschichten erfinden und Geschichten umerzählen (zB Perspektive wechseln; in andere Textsorten übertragen u.a.)
Mit Lauten, Wörtern, Sätzen experimentieren; einfache Gedichte schreiben und umformen
siehe auch Sprechen, Lesen, Sprachbetrachtung
Informieren/Erklären/Argumentieren Beispiele zur Auswahl und Gewichtung
Gedanken und Informationen schriftlich festhalten und ordnen; einfache Texte zusammenfassen und kürzen; Lerntips geben; Sachverhalte für andere verständlich darstellen; Skizzen als Erklärungs- und Veranschaulichungshilfe erstellen; Bastei- und Spielanleitungen entwerfen; kurze Stellungnahmen zu verschiedenen, auch widersprüchlichen Meinungen formulieren
siehe auch Sprechen, Lesen, Sprachbetrachtung
Appellieren
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung
Zu Handlungen auffordern: werben, bitten, um etwas ersuchen, Überzeugen, sich bedanken, ermuntern, beglückwünschen, Mitleid ausdrücken, Mitgefühl aussprechen, sich entschuldigen
siehe auch Sprechen, Lesen, Sprachbetrachtung
b) Übungen zur Textgestaltung
Schriftlichen Sprachgebrauch im Sinne von Wortbedeutung, Satzbau, Gliederung und Verständlichkeit üben (je nach den in der Klasse/ Gruppe auftretenden Anforderungen).
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung
Textaufbau erproben (Pronomen, Konjunktionen als Verbindungswörter); Absätze als Gliederungshilfe setzen; innere Folgerichtigkeit eines Textes beachten; Varianten im Satzbau erproben. Alle Übungen gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme von Textverarbeitungssystemen
siehe auch Sprechen, Lesen, Sprachbetrachtung
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze Z 2)
c) Rechtschreiben
Rechtschreibbewußtsein verbessern.
Einen altersgemäßen Gebrauchswortschatz vergrößern und orthographisch sichern, dabei verschiedene Lernhilfen (auch kombiniert) anwenden. Wortbedeutungen absichern (auch mit Hilfe von Sachwörterbüchern).
In der Klasse oder Gruppe auftretende Problembereiche laufend durch Übungen gezielt bearbeiten.
Individuelle Rechtschreibschwächen herausfinden und gezielt durch regelmäßige Übungen abbauen (zB Fehlerkartei); Methoden für Selbsttraining verbessern, auch Partnerdiktat ua. partnerschaftliche Methoden erweitern.
Regelmäßige Arbeit mit dem Wörterbuch (Alphabetisieren, Stichwörter erkennen, Grenzwörter benutzen lernen .)
siehe auch Sprechen, Lesen, Sprachbetrachtung
Lesen und Textbetrachtung
a) Lesetechniken
Individuelle Lesefertigkeit gezielt weiterentwickeln.
Verbessern von Lesetechniken zum besseren Sinnerfassen beim Still- und Lautlesen, zB Texte in Sinnabschnitte gliedern, sinntragende Elemente herausheben.
Vorlesen und Vortragen in natürlichen Situationen mit entsprechender Vorbereitung (zB Wörter unterstreichen, Pausen kennzeichnen).
siehe auch Sprechen, Sprachbetrachtung
(Leistungsdifferenzierung, siehe Grundsätze Z 3)
Didaktische
b) Texte und Textverständnis
Eine Vielfalt an dichterischen und nichtdichterischen Texten (vorwiegend aus der Gegenwart), Kinder- und Jugendliteratur lesen, um sich zu unterhalten, Spannung zu erleben, sich anregen zu lassen, selbständig schöpferisch damit umzugehen und sich mit dem Inhalt (kritisch) auseinanderzusetzen. Aus Sachtexten Informationen entnehmen.
Hilfen zum besseren Verständnis erarbeiten.
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung beim Umgehen mit Texten
Nacherzählen, Spielen, Umerzählen, Illustrieren, Herausarbeiten und Ordnen von Grundgedanken; Stellung beziehen, Rollen übernehmen, Perspektive wechseln .; Büchereien benützen; in geeigneten Lexika und Sachbüchern gezielt Informationen suchen.
siehe auch Sprechen, Schreiben
(Leistungsdifferenzierung, Grundsätze Z 4)
siehe Didaktische
c) Medienerziehung/Umgang mit Massenmedien
Die eigene Erfahrung der Schülerinnen und Schüler mit den Massenkommunikationsmitteln thematisieren; besprechen, aus welchen Gründen sie genutzt oder nicht genutzt werden.
Unterschiedliche Möglichkeiten und Aussagewirkungen der modernen Medien erkennen lernen — auch durch eigenes Erproben (zB Gestalten einer
Seite für eine Schülerzeitung, Erstellen von kurzen Nachrichten oder Kurzfilmen auf Video).
Beispiele zur Auswahl und Gewichtung (nach den jeweiligen Interessen in der Klasse/Gruppe)
Bücher, Comics, Computer, Fernsehen, Film, Rundfunk, Zeitschriften, Zeitungen, Videospiele
siehe auch Sprechen, Sprachbetrachtung
Sprachbetrachtung und Sprachübung
a) Sprache im Verwendungszusammenhang
Eindeutigkeit und Mehrdeutigkeit von Aussagen in Text- und Situationszusammenhängen feststellen (zB Gründe für mangelnde Eindeutigkeit nennen; unklare Aussagen umformen). Unterschiedliche sprachliche Mittel für verschiedene Sprech- und Schreibanlässe systematisch erweitern. Ursachen für unterschiedlichen Sprachgebrauch je nach Partnerin bzw Partner und Situation erkennen und Möglichkeiten erproben. Rolle und Sprachgebrauch (= sprachliche Verhaltensweisen der jeweiligen Partner bzw Partnerinnen) thematisieren und in entsprechenden Situationen üben
siehe auch Sprechen, Schreiben, Lesen
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze Z 5)
b) Bedeutung sprachlicher Zeichen
Wortschatz (in Sachkreisen) planvoll erweitern und dabei Möglichkeiten der Wortbildung erörtern. Unter- und Überordnung; Bedeutungsübereinstimmung von Wörtern im Satz erproben; übliche Bedeutungsbeziehungen (semantische Verträglichkeit) üben sowie die Wirkungen von nicht üblichen erproben. Konkrete und übertragene (bildhafte) Verwendungsweisen von Wörtern und Wendungen erkennen
siehe auch Sprechen, Schreiben, Lesen
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze Z 6)
c) Text-, Satz- und Wortgrammatik
Abgrenzen, Erkennen, Erweitern und Verkürzen von Satzgliedern (Ersatz-, Verschiebe- und Weglaßprobe) zum Unterstreichen von Rede- und Schreibabsichten üben.
Subjekt, Prädikat und Ergänzungen erkennen.
Ergänzungen nach kommunikativer Funktion einsetzen lernen (Art und Weise, Begründung, Ort und Zeit; Personen- und Sachergänzungen).
Die Rolle des Verbs und speziell der finiten Verbform (Personalform) für die sprachlich korrekte Bildung der Ergänzungen (Rektion und Valenz) erkennen und im Textzusammenhang üben.
Den Textzusammenhang verbessern, zB mit Hilfe von passenden Verknüpfungs- und Verweiswörtern.
Natürliche Zeitstufen und grammatische Zeitformen unterscheiden, Aufgaben der Zeitformen besprechen und in Sprech- und Schreibzusammenhängen üben.
Angemessene Verwendung der aktiven und passiven Verbformen üben.
Die Aufgaben von Adverbien und Präpositionen erkennen und üben.
Individuelle Probleme mit und regionale Abweichungen von der Standardsprache erkennen und gezielt an deren Behebung arbeiten.
siehe auch Sprechen, Schreiben, Lesen
(Leistungsdifferenzierung, Grundsätze Z 7)
siehe Didaktische
Schriftliche Arbeiten. Schul- und Hausübungen. Sechs Schularbeiten, je drei im Semester."
10. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch" im Abschnitt „Didaktische Grundsätze" die Bestimmungen betreffend die 2. Klasse
„2. Klasse
1 Leistungsdifferenzierung bezüglich Sprechen In der III. Leistungsgruppe soll planvolles Fragen
vor allem in spielerischer Form (zB Ratespiele)
geübt werden.
2. Leistungsdifferenzierung bezüglich Schreiben In der III. Leistungsgruppe sollen sich Übungen zur folgerichtigen Gestaltung auf einfache informierende Texte beschränken. Zum Schreiben mehrteiliger Sätze soll ein eher spielerischer Zugang gewählt werden.
3. Leistungsdifferenzierung bezüglich Lesen und Textbetrachtung
In der III. Leistungsgruppe stehen die Erweiterung der Lesetechniken und die Fähigkeit zur Sinnerschließung im Vordergrund.
4. Leistungsdifferenzierung bezüglich Lesen und Textbetrachtung
In der III. Leistungsgruppe soll sich die Arbeit an Texten zunächst stärker am Inhalt, als an formalen und sprachlichen Kriterien orientieren.
5. Leistungsdifferenzierung bezüglich Sprachbetrachtung und Sprachübung
Die Differenzierung erfolgt durch zunehmende Genauigkeit und Detailliertheit in der Analyse sprachlicher Erscheinungen.
6. Leistungsdifferenzierung bezüglich Sprachbetrachtung und Sprachübung
Die Arbeit in der III. Leistungsgruppe soll sich auf das Aufbauen von Wortfeldern und das Klären von Wortbedeutungen (auch nonverbal) konzentrieren. Übungen zu semantischer Verträglichkeit und zu bildhaften Bedeutungen sollen auf das Grundlegende beschränkt werden.
7 Leistungsdifferenzierung bezüglich Sprachbetrachtung und Sprachübung
In der III. Leistungsgruppe sollen Subjekt, Prädikat und Ergänzung im allgemeinen unterschieden werden; bei den Zeitformen ist auf den standardsprachlichen Gebrauch von Präsens, Perfekt und Präteritum das Schwergewicht zu legen."
11. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Englisch" im Abschnitt „Lehrstoff" der Text für die 2. Klasse
„2. Klasse
Die Schulung der vier Fertigkeiten wird systematisch weitergeführt (siehe Didaktische Grundsätze).
Hörverstehen
Es gelten dieselben Schwerpunkte wie in der ersten Klasse. Zusätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler längere fiktionale Hörtexte im wesentlichen erfassen. Bei der Auswahl dieser Texte ist darauf zu achten, daß sie über den rezeptiven Wortschatz der Schülerinnen und Schüler kaum hinausgehen.
(Leistungsdifferenzierung: siehe Didaktische Grundsätze).
Mündliche Kommunikation
Es gelten dieselben prinzipiellen Überlegungen und Schwerpunkte wie in der 1. Klasse (Klassengespräch, Spielszenen, Informationen geben und erfragen .). Darüber hinaus sollen die Schülerinnen und Schüler in gelenkter Form kurze, zusammenhängende Äußerungen über Erlebtes, Beobachtetes, Gelesenes oder Gehörtes machen.
(Leistungsdifferenzierung : siehe Didaktische Grundsätze)
Aussprache und Intonation: siehe 1. Klasse.
Leseverstehen
Wie in der ersten Klasse liegt der Schwerpunkt der Leseerziehung in der systematischen Schulung des stillen, sinnerfassenden Lesens. Zu den in der ersten Klasse verwendeten Textsorten kommen einfache Sachtexte.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze).
Schriftliche Kommunikation
Es gelten die Grundsätze der 1. Klasse. Darüber hinaus sollen die Schülerinnen und Schüler kurze Texte verfassen, die mit ihrer Erlebniswelt in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Das Schreiben einfacher Zusammenfassungen ist zu erarbeiten und zu üben.
siehe Didaktische
(Leistungsdifferenzierung, Grundsätze).
Rechtschreibung: siehe 1. Klasse.
Themen und Wortschatz
Zielsetzungen und Auswahlkriterien entsprechen jenen der 1. Klasse. Der Aufbau und die Festigung eines grundlegenden, dem täglichen Leben und der Umwelt der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Wort- und Phrasenschatzes ist systematisch weiterzuführen. Für die 2. Klasse sind neue Themen mit unmittelbarem Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler und aus den folgenden Bereichen zu wählen
— Familie, Freundinnen und Freunde, Wünsche
— Umwelt und Alltag
— Erlebnisse und Phantasiewelt.
Grammatik
Es gelten die Grundsätze der 1. Klasse.
Der Grammatikstoff der 1. Klasse soll gefestigt und um folgende Schwerpunkte erweitert werden.
(Leistungsdifferenzierung: siehe Didaktische Grundsätze)
Sentence pattern: weitere Satzverknüpfungen Verb : Past events (Past Simple)
Result and experience (Present Perfect Simple)
Predictions and expectations („will-Future") Erlaubnis, Fähigkeit, Möglichkeit, Verpflichtung, Verbot (be allowed to, be able to, have to .)
Pronouns, quantifiers: einige unbestimmte Pronomen (every, all .); besitzanzeigende Pronomen (mine .)
Adjective: comparison (auch einige häufige unregelmäßige Formen)
Adverb: Gebrauch anhand einiger, häufig auftretender Beispiele (-ly, fast, well etc.)
Prepositions: Orts- und Zeitangaben; im Zusammenhang mit dem Ausbau des Wortschatzes auch prepositional phrases (zB look for .)
Ergänzungsstoffe: Voraussetzung für deren Erarbeitung ist eine möglichst sichere Beherrschung der Schwerpunktstoffe in kommunikativer Anwendung: Verb: Circumstances (Past Progressive).
Passive Ausdrucksweise in häufigen Fügungen
Sentence pattern: Condition (what would you do if .)
Specifying things/people: one/ones
Sprachfunktionen und „Lernen lernen"
Siehe 1. Klasse
Schriftliche Arbeiten: Schul- und Hausübungen. Sechs Schularbeiten, je drei im Semester."
12. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A wird im Pflichtgegenstand „Englisch" im Abschnitt „Didaktische Grundsätze" angefügt
„2. Klasse
Siehe die Ausführungen zur 1. Klasse.
Auch in der 2. Klasse soll sich die Leistungsdifferenzierung nicht auf stoffliche Kürzungen beschränken. Bei der Erarbeitung der Hör- und Lesetexte mit lernschwachen Schülerinnen und Schülern ist besonders auf Techniken der Vorentlastung zu achten. Die Entwicklung der mündlichen und schriftlichen Kommunikationsfertigkeiten sollen durch Vorgabe einfachster Redemittel und Modelltexte unterstützt werden. Der Schwerpunkt der Grammatikarbeit liegt in der Festigung und behutsamen Erweiterung des Stoffes der 1 Klasse. Das Verstehen wichtiger Strukturen in kommunikativen Zusammenhängen ist sicher zu stellen."
13. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A entfällt bei den Pflichtgegenständen „Französisch" „Italienisch", „Russisch", „Kroatisch", „Slowenisch" und „Ungarisch" jeweils im Abschnitt „Lehrstoff" in der Zeile „2. Klasse" der die Wochenstundenanzahl betreffende Klammerausdruck.
14. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet beim Pflichtgegenstand „Russisch"
a) beim Lehrstoff für die 1. Klasse der letzte Satzteil in Z 2.1.: „— Themen, durch die elementare Kenntnisse
über Rußland vermittelt werden (zB Moskau,
St. Petersburg, Währung .).",
b) beim Lehrstoff für die 3. Klasse der letzte
Satzteil in Z 2.1.
„— Themen und Situationen, die Kenntnisse von Land und Bevölkerung im russischen Sprachbereich vermitteln."
c) beim Lehrstoff für die 4. Klasse der letzte Satzteil in Z 2.1.
„— Themen und Situationen, die Kenntnisse von Land und Bevölkerung im russischen Sprachbereich vermitteln."
d) in den Didaktischen Grundsätzen lit. a die Einleitung des vorletzten Unterabschnittes
„Kenntnisse aus ausgewählten Bereichen der Landes- und Kulturkunde im russischen Sprachbereich:" und
e) in den Didaktischen Grundsätzen lit.a der letzte Absatz des vorletzten Unterabschnittes
„Allfällige Vergleiche zwischen den Verhältnissen in Österreich und Rußland bzw den Nachfolgestaaten der Sowjetunion wecken das kritische Verstehen für Gemeinsamkeiten und Unterschiede."
15. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" der Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterricht soll Einblick geben in die Geschichte Europas und der Welt sowie unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen in die Geschichte Österreichs. Er soll ein von anschaulichen Vorstellungen getragenes historisches und sozialkundliches Grundwissen vermitteln und die Schülerinnen und Schüler befähigen, Wissen selbständig zu erweitern und zu vertiefen. Dabei soll schrittweise die Fähigkeit entwickelt werden, Einsichten in politische, rechtliche, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zusammenhänge und Wechselbeziehungen zu gewinnen.
Die Auseinandersetzung mit den Lerninhalten soll ein historisches und politisches Bewußtsein wecken, das sich an den Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaates, der Humanität und der Toleranz, der Weltoffenheit und der Verständigungsbereitschaft, der Gerechtigkeit und Solidarität, der Freiheits- und Friedensliebe orientiert.
Die Schülerinnen und Schüler sollen, lernen, Sachverhalte kritisch zu beurteilen, dadurch zu einer eigenen begründeten Meinung zu gelangen und die Grenzen ihres Urteilsvermögens abzuschätzen. Sie sollen befähigt werden, Vorurteile zu erkennen und an ihrem Abbau mitzuwirken.
Die Betonung von Zeitgeschichte und Sozialkunde soll nicht nur ein besseres Verständnis des Zeitgeschehens anbahnen, sondern auch die Bereitschaft fördern, gesellschaftliche Probleme in der Gemeinde, im Bundesland, in Österreich, in Europa und der Welt wahrzunehmen und sachgerecht zu beurteilen. Die Schülerinnen und Schüler sollen angeregt werden, an der Lösung von Problemen im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv und verantwortungsbewußt mitzuwirken."
16. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" im Abschnitt „Lehrstoff" die Einleitung und der Text für die 2. Klasse
„Die Themenbereiche des Lehrstoffes sind in Lernziele und Lerninhalte gegliedert. Lernziele geben jene Sichtweise an, unter der die Lerninhalte zu erarbeiten sind. Ein Lernziel kann mehrere Lerninhalte umfassen. Für die Unterrichtsarbeit ist eine Gewichtung der Lernziele und Lerninhalte erforderlich. Die Auswahl der Lerninhalte soll so geschehen, daß dadurch die Erreichung der den Themenbereichen zugeordneten Lernziele gewährleistet bleibt. Es ist den Lehrerinnen und Lehrern jedoch vorbehalten, bestimmte Lernziele auch an anderen vorgegebenen Lerninhalten zu verwirklichen. Allenfalls können darüber hinaus zusätzliche Lerninhalte, soweit die Zeit es zuläßt, eingebracht werden.
„2. Klasse
Einführung
Lernziele
Begreifen von Veränderungsprozessen und Erfassen der Dimension „Zeit"
Gewinnen von ersten Einsichten in verschiedene Arbeitsweisen der Geschichtsforschung.
Lerninhalte
Sichtbare Wandlungen.in Umwelt und Alltag der Schülerin bzw des Schülers (Gegenwart und Vergangenheit).
Hilfsmittel und Techniken der Geschichtsforschung.
Zeitrechnung und historische Epochen.
Urgeschichte Lernziele
Einsicht in die Auseinandersetzung der Menschen mit der Natur.
Erkennen der Bedeutung der Erfahrung für den technischen Fortschritt.
Erkennen des Einflusses der Technik auf die individuelle und soziale Lebensweise der Menschen und auf ihre Wirtschaftsformen.
Erkennen des Menschen als soziales und kulturfähiges Wesen.
Erfassen grundlegender Veränderungen der Lebensbedingungen und Lebensformen beim Übergang von der Kulturstufe der Jäger und Sammler zu jener der Ackerbauern und Viehzüchter (Neolithische Revolution).
Lerninhalte
Lebensformen der Menschen in der Altsteinzeit (Sammler, Wildbeuter, Jäger).
Grundformen menschlichen Zusammenlebens.
Neue Formen der Lebensbewältigung: Ackerbauer und Viehzüchter.
Technische Voraussetzungen und Folgen der beginnenden Metallverarbeitung.
Arbeitsteilung und gesellschaftliche Differenzierung als Folgen fortschreitender Technisierung (Bergbau, Handwerk, Handel).
Religiöse Vorstellungen und künstlerische Ausdrucksformen der Menschen in der Urzeit.
Frühe Hochkulturen Lernziele
Erfassen von Voraussetzungen für das Enstehen von Hochkulturen.
Erkennen von charakteristischen Merkmalen.
Erkennen der unterschiedlichen Stellung von Menschen innerhalb einer hierarchisch strukturierten Gesellschaft.
Erfassen der Bedeutsamkeit von Leistungen früher Hochkulturen für die Gegenwart.
Lerninhalte
Räumliche und klimatische Voraussetzungen.
Ursachen und Auswirkungen des Aufbaues staatlicher Macht.
Charakteristische Unterschiede zu Frühkulturen, zB vermehrte Arbeitsteilung und gesellschaftliche Differenzierung, Urbanisierung, organisierte Arbeit, Schrift, Kalender, Wissenschaft und Technik, Religion und organisierter Kult, Recht und Gesetz.
Antike Lernziele
Einsicht in die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen Lebensraum, Wirtschaft, Politik und Kultur.
Erkennen der Unterschiede zwischen der athenischen und der modernen Demokratie.
Erkennen der völkerübergreifenden Wirkungen von Kultur und Wirtschaft (am Beispiel des Hellenismus).
Erkennen von Wechselwirkungen zwischen Expansionsprozessen und gesellschaftlichen Veränderungen am Beispiel Roms.
Erfassen des Imperium Romanum als wirtschaftliches, rechtliches, kulturelles und politisches Ordnungssystem.
Erkennen möglicher Ursachen für den Zerfall von Großreichen.
Lerninhalte
Kolonisation und die Entstehung der Polis sowie deren vielfältige Formen.
Die Athenische Demokratie.
Ausbreitung, griechischer und orientalischer Kultur- und Lebensformen im Zeitalter des Hellenismus.
Politische und soziale Veränderung in der römischen Republik.
Arbeit, Familie, Recht, in der griechischrömischen Welt.
Sklaverei in der Antike.
Krise der Republik — politische Neuorganisation des römischen Weltreichs.
Der Romanisierungsprozeß am Beispiel unserer Heimat.
Die Entwicklung des Christentums in der Spätantike.
Zerfall des römischen Reichs und Wanderungsbewegung.
Mittelalter Lernziele
Erkennen des Fortwirkens von Kulturelementen der Antike und der gestaltenden Kraft von Religionen.
Erfassen der feudalen Gesellschaftsstruktur.
Gewinnen von Einblicken in die Entwicklung unserer Heimat.
Erkennen der Bedeutung der Stadt für das politische, wirtschaftliche und soziale Leben.
Erfassen der Krise der feudalen Ordnung.
Lerninhalte
Entstehung neuer Reiche und Kulturkreise (Byzanz, Islam, Frankenreich).
Lehenswesen und Grundherrschaft. Bauern und Dorf.
Ritterliches Leben und höfische Kultur. Klöster in ihrer vielschichtigen Wirksamkeit. Weltliche und geistliche Herrschaft.
Der österreichische Raum im Mittelalter mit besonderer Berücksichtigung des eigenen Bundeslandes.
Die Stadt als Wirtschafts- und Kulturzentrum und die Entstehung des Territorialstaates."
17 In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschafts-
kunde" im Abschnitt „Lehrstoff" der Text für die 2. Klasse
„2. Klasse
Der Mensch in städtischen Räumen
Grundlegende Kenntnisse und Einsichten in Mensch-Raum-Wirtschaftsbeziehungen. Darstellung von Einzelbildern menschlichen Lebens und Wirtschaftens unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltung des Raumes durch den Menschen sowie des sekundären und tertiären Sektors.
Verteilung der Raumbeispiele auf die 1. und 2. Klasse
Beispiele aus Österreich und Europa müssen in jeder Klasse, jeder außereuropäische Erdteil muß wenigstens einmal in einer der beiden Klassen vertreten sein.
Jedes Beispiel ist räumlich einzuordnen, um ein geschlossenes topographisches Weltbild aufzubauen.
Erweiterung der Kenntnisse sowie Festigung der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Karteninhalte wahrzunehmen und umzusetzen.
Ein Blick auf die Erde Lernziele
Erkennen, daß bestimmte räumliche Sachverhalte nur auf dem Globus erfaßbar sind.
Erkennen, daß die Verteilung der Bevölkerung auf der Erde ungleichmäßig ist.
Lerninhalte
Gradnetz, Zeitzonen. Verteilung der Erdbevölkerung.
Leben in Ballungsräumen Lernziele
Erfassen von Merkmalen, Aufgaben und Umweltproblemen großer Städte und verstädterter Regionen.
Vergleichendes Beurteilen der Lebensbedingungen in städtischen und ländlichen Räumen.
Lerninhalte
Städtische Lebensräume in ausgewählten Regionen der Erde (Entwicklung, Wachstum und Veränderung).
Funktion und Gliederung von Städten an einem Fallbeispiel.
Arbeit mit Stadtplänen.
Gütererzeugung in gewerblichen und industriellen Betrieben
Lernziele
Erkennen, daß zur Gütererzeugung das Zusammenwirken der Produktionsfaktoren in Betrieben erforderlich und Umweltverträglichkeit anzustreben ist.
Erkennen, wie Güter in Betrieben verschiedener Art und Größe in unterschiedlichen Organisationsformen erzeugt werden.
Verstehen, daß verschiedene Tätigkeiten in der Wirtschaft unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Lerninhalte
Betriebe der Konsum- und Investitionsgütererzeugung dargestellt an ausgewählten Beispielen.
Produktionsfaktoren, Umweltverträglichkeit.
Organisationsformen der Produktion (Arbeitsteilung, Arbeitszerlegung, Einzelanfertigung, Massenproduktion, Automation).
Ein Blick in die Arbeitswelt.
Verschiedene Dienstleistungen in Ballungsräumen
Lernziele
Verständnis für den Beitrag der öffentlichen und privaten Dienstleistungen für das menschliche Zusammenleben.
Kenntnisse von Erscheinungsformen der heutigen Geldwirtschaft.
Lerninhalte
Ausgewählte Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung.
Einige Funktionen und Formen des Einzelhandels und ihre Bedeutung für die Konsumentinnen und Konsumenten.
Bedeutung des Geldes im Haushalt (Einkommensbeschaffung und -verwendung).
Verschiedene Formen der Zahlung, Konto, Scheck, Kredit.
Menschen und Güter überwinden Entfernungen
Lernziele
Erkennen der Wechselwirkung zwischen Raum, Verkehr und Wirtschaft.
Erfassen, wie einzelne Räume durch Verkehrseinrichtungen bestimmt und erschlossen werden.
Lerninhalte
Ausgewählte Verkehrsträger und deren Netze und Knoten.
Eine Reise um die Erde Lernziele
Aufbau und Festigung des Wissens um eine grobe Gliederung der Erde nach naturräumlichen Gesichtspunkten anhand von Bildern und Karten.
Erkennen, daß Lebensbedingungen und Wirtschaftsweisen auf der Erde verschieden sind.
Lerninhalte
Eine Reise durch die großen Landschaftszonen (Relief, Klima, Vegetation) in Form eines Spieles oder Projektes.
Zusammenfassende Einordnung der. in der 1. und 2. Klasse behandelten Beispiele in Staaten und Landschaftsgürtel der Erde."
18. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Mathematik" im Abschnitt „Lehrstoff" der Text für die 2. Klasse
„2. Klasse
1. Brüche und Dezimalzahlen (Posi tive rationale Zahlen)
Aufbauend auf die in der 1. Klasse erworbenen Kenntnisse und Einsichten sollen Brüche und Dezimalzahlen vielfältig gedeutet werden. Unter Einbeziehung der Kenntnisse über Vielfache und Teiler sollen Regeln für das Rechnen mit Brüchen aufgestellt, beschrieben und angewendet sowie verschiedenartig gedeutet werden. Die Ausführung der vier Grundrechnungsarten mit Dezimalzahlen soll vertieft werden.
Es soll eine sinnvolle Steigerung der Rechenfertigkeit mit natürlichen Zahlen, Brüchen und Dezimalzahlen angestrebt werden. Durch vielfältiges Begründen soll ein vertieftes Verständnis für Rechenoperationen und Zahlen gewonnen werden. Dadurch sollen auch Voraussetzungen geschaffen werden, um vielfältige Aufgabenstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsgebieten der Mathematik lösen zu können.
In verschiedenen Anwendungssituationen kann der Taschenrechner sinnvoll eingesetzt werden.
1.1 Deuten, Darstellen und Vergleichen von Brüchen und Dezimalzahlen.
Deuten von Brüchen etwa als Teile von Objekten und Größen, als relative Anteile, als Verhältnisse von Größen bzw Zahlen, als Quotienten natürlicher Zahlen, als Proportionalitätsfaktoren, als relative Häufigkeiten, als Wahr-
scheinlichkeiten, als Punkte auf einem Zahlenstrahl, als Skalenpunkte.
Bei einfachen Fällen Überführen von Brüchen in Dezimalzahlen und umgekehrt.
Überführen von Prozentangaben in Brüche oder Dezimalzahlen und umgekehrt.
Erweitern und Kürzen von Brüchen unter Verwendung von Vielfachen und Teilern: Rechnerisches Durchführen; geometrisches Deuten; Beschreiben mit Variablen; Anwenden auf einfache Terme, die Variablen enthalten.
Erkennen und Beschreiben von Größenbeziehungen zwischen Brüchen und Dezimalzahlen.
Abschätzen von Brüchen durch Angeben von Näherungswerten oder von Schranken; zweckmäßiges Vergleichen von Zahlen etwa durch Betrachten ihrer Differenz oder ihres Verhältnisses (Quotienten).
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.16)
1.2 Deuten von Rechenoperationen und ihren Ergebnissen
Geometrisches Veranschaulichen und vielfältiges Deuten der vier Grundrechenoperationen mit Brüchen und Dezimalzahlen auch unter Einbeziehung der Prozentrechnung.
1.3 Rechnen mit Dezimalzahlen
Die vier Grundrechenoperationen mit einfachen Zahlen im Kopf durchführen; geläufig und sicher schriftlich durchführen, beschränkt auf Zahlen, wie sie in Anwendungssituationen vorkommen. Abschätzen von Rechenergebnissen, etwa durch Rechnen mit Näherungswerten, Ermitteln von Schranken. Erkennen, wie sich Änderungen einer Rechengröße auf das Ergebnis auswirken; Beschreiben mit Variablen.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.17)
1.4 Rechnen mit Brüchen.
Die vier Grundrechenoperationen mit einfachen Brüchen im Kopf durchführen; schriftlich durchführen, im allgemeinen beschränkt auf Zahlen, die ein Rechnen mit kleinen Nennern ermöglichen.
Beherrschen und Anwenden der Regeln, die dem Bruchrechnen zugrunde liegen; Beschreiben dieser Regeln auch mit Variablen; Umformen von einfachen Termen, die Variablen enthalten. Interpretieren dieser Regeln etwa durch geometrisches Veranschaulichen, durch Deuten in Sachsituationen.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.18)
1.5 Bearbeiten von Problemen in unterschiedlichen Sachsituationen, auch aus dem physikalisch-technischen Bereich.
Schüler- und Schülerinnentätigkeiten analog zu 1. Klasse, Punkt 1.4. Zusätzlich soll besondere Berücksichtigung finden. Das Erkennen und Anwenden von direkter und indirekter Proportionalität und deren Gegenüberstellung; Aufstellen von Formeln; Anwenden von Prozentrechnungen (Promillerechnungen) in Verbindung mit Sachaufgaben.
1.6 Verketten von Rechenoperationen, Arbeiten mit Rechenregeln zur Umformung von Rechenausdrücken
Schülerinnen- und Schülertätigkeiten analog zu 1. Klasse, Punkt 1.5 und 2.5. Zusätzlich Deuten des Bruchstriches als Divisionszeichen und umgekehrt.
1.7 Begründen und Anwenden von Sätzen zur Teilbarkeit
Kennen des Begriffs und der Bedeutung der Primzahl. Arbeiten mit Primfaktoren, mit kleinsten gemeinsamen Vielfachen und größten gemeinsamen Teilern.
Kennen und Anwenden von Teilbarkeitsregeln; Aufstellen solcher Regeln.
Begründen von Teilbarkeitsregeln und von Sätzen zur Teilbarkeit. Logische Beziehungen erkennen, in Formulierungen anwenden und in außermathematischen Situationen benutzen.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.19)
1.8 Zusammenfassendes Betrachten der Brüche und De z i m al z ah 1 en , Vergleichen mit den natürlichen Zahlen
Erkennen von Vor- und Nachteilen des Darstellens und Durchführens von Rechenoperationen mit Brüchen oder Dezimalzahlen.
Vergleichen der natürlichen Zahlen mit den positiv rationalen Zahlen (etwa Gültigkeit von Rechengesetzen, Ausführbarkeit von Rechenoperationen, Dichte). Beschreiben von Zahlenmengen durch Ungleichungen.
Erkennen von Beziehungen der vier Grundrechnungsarten (etwa Umkehroperationen, mehrfache gleichartige Operationen).
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.20)
1.9 Spielerisches Umgehen mit Zah len
Schülerinnen- und Schülertätigkeiten analog zur 1. Klasse, Punkt 1.6. Zusätzlich Erfinden von Aufgaben, Verändern vorgegebener Aufgaben. Würfelspiele.
2 Gleichungen
Das Beschreiben von Zahlenbeziehungen, geometrischen Beziehungen und Rechenstrukturen in Sachsituationen mit Variablen führt zu Gleichungen bzw Formeln. Durch das Arbeiten mit solchen Gleichungen sollen die Schülerinnen und Schüler ein Mittel zum Lösen von Problemen kennenlernen. Außerdem sollen sie nun eine Methode kennenlernen, um Gleichungen bzw Formeln systematisch umzuformen.
2.1 Arbeiten mit einfachen Gleichungen mit einer Variablen
Lösen unter bewußter Verwendung der Umkehroperationen bzw der elementaren Äquivalenzen; inhaltliches Begründen von Umformungsschritten. Anwenden in Sachsituationen; kritisches Betrachten der Lösungen; zu Texten Gleichungen finden und umgekehrt.
2.2 Arbeiten mit einfachen Formeln, die mehrere Variablen enthalten
Aufstellen von Formeln und Beschreiben von Rechengängen mit Variablen in der Geometrie und in anderen Sachsituationen. Umformen von Formeln durch Umkehren von Rechenoperationen bzw unter Verwendung der elementaren Äquivalenzen. Aus einer Formel eine Größe berechnen, wenn alle anderen Größen gegeben sind.
(Leistungsdifferenzierung, Grundsätze A6 und A6.21)
3 Geometrie
siehe Didaktische
Durch das Arbeiten mit geometrischen Figuren sollen die Schüler und Schülerinnen weitere grundlegende geometrische Kenntnisse erwerben, ihre Fähigkeiten im Konstruieren erweitern und weitere Erfahrungen im Berechnen von Flächeninhalten gewinnen.
Das Untersuchen von geometrischen Körpern, das Zeichnen von einfachen Schrägrissen und Berechnungen an Prismen sollen auch zur Entwicklung des räumlichen Vorstellungsvermögens beitragen.
Sachsituationen sollen sowohl Ausgangspunkt für die Entwicklung geometrischer Begriffe und Erkenntnisse als auch ein Feld zum Anwenden der Geometrie sein.
Verschiedene Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler können genützt werden, um auch negative Koordinaten zu verwenden, ohne Begriffe und Regeln aus der 3. Klasse vorwegzunehmen.
Verschiedene Sachverhalte können am Computer dargestellt bzw heuristisch bearbeitet werden.
3.1 Darstellen von Punkten in rechtwinkeligen Koordinatensystemen
Zeichnen von Punkten mit gegebenen Koordinaten; Anwenden zum Zeichnen von Figuren; Ablesen von Koordinaten.
3.2 Zeichnen, Vergleichen und Messen von Winkeln
Darstellen von Sachverhalten (etwa Richtungsunterschieden, Neigungen, Drehungen in nicht orientierter und orientierter Form) durch Winkel. Messen, Schätzen und Zeichnen von Winkeln, Kennen von Unterteilungen des Gradmaßes. Erkennen von Größenbeziehungen zwischen Winkeln in geometrischen Figuren.
3.3 Zeichnen und Untersuchen von Vielecken, insbesondere von Dreiecken, Vierecken und regel mäßigen Vielecken
Zeichnen von Dreiecken, Vierecken und anderen Vielecken unter besonderer Berücksichtigung von Anwendungssituationen mit vorgegebenen Längen- und Winkelmaßen, Anwenden der Kongruenzsätze.
Kennen von Beziehungen zwischen Seiten, zwischen Winkeln und zwischen Seiten und Winkeln, speziell auch in Sonderfällen von Dreiecken und Vierecken; Erkennen von Symmetrieeigenschaften. Begründen solcher Beziehungen bzw Symmetrieeigenschaften.
Zusammenfassendes Beschreiben von Vierecken. Zeichnerisches Lösen von Vermessungsaufgaben.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.22)
3.4 Arbeiten mit Kongruenzen
Erzeugen und Untersuchen von kongruenten Figuren durch Bewegungen und durch Überdeckungen: durch geeignetes Messen, durch Anwenden geometrischer Sätze, durch Drehungen, Spiegelungen, Verschiebungen.
Begründen von Eigenschaften geometrischer Figuren.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.23)
3.5 Arbeiten mit Symmetrien
Kennen und Beschreiben von Eigenschaften symmetrischer Figuren; Erkennen und Begründen von Symmetrien verschiedener Art.
Zeichnen von symmetrischen Figuren.
Kennen von Eigenschaften der Strecken- und Winkelsymmetrale; Anwenden zum Halbieren von Strecken bzw Winkeln, zum Bestimmen von Mittelpunkten.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.24)
3.6 Arbeiten mit Flächeninhalten von Figuren, die aus rechtwinkeligen Dreiecken und Rechtecken bestehen
Erkennen der Beziehung zwischen dem Flächeninhalt des Rechtecks und dem Flächeninhalt des rechtwinkeligen Dreiecks. Berechnen von Flächeninhalten, auch von Inhalten von Prismenoberflächen.
Aufstellen und Umformen von Formeln.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.25)
3.7 Untersuchen von geometrischen Körpern, insbesondere von Prismen, Pyramiden, Drehzylindern und Drehkegeln
Kennen und Beschreiben von Eigenschaften geometrischer Körper, auch von Symmetrieeigenschaften; Bedeutung solcher Eigenschaften für Verwendungszwecke entsprechender Gegenstände.
Anfertigen von Netzen von geraden Prismen und Pyramiden.
Beschreiben und Darstellen von einfachen Schnittflächen.
Lesen, Skizzieren und Zeichnen von Schrägrissen von Quadern.
Erkennen von Eigenschaften aus vorgegebenen zeichnerischen Darstellungen.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.26)
3.8 Arbeiten mit Rauminhalten von Prismen.
Erkennen der Beziehung zwischen dem Volumen eines Quaders und dem Volumen eines Prismas, dessen Grundfläche ein rechtwinkeliges Dreieck ist.
Berechnen von Rauminhalten von Prismen, deren Grundfläche aus rechtwinkeligen Dreiecken besteht, insbesondere von Prismen, wie sie in Anwendungssituationen auftreten.
Berechnen von Maßen, von Dichten. Aufstellen und Umformen von Formeln.
(Leistungsdifferenzierung, siehe Didaktische Grundsätze A6 und A6.27)
3.9 Anwenden der erworbenen Fähigkeiten zur Bearbeitung von Problemen aus der Umwelt der Schüler und Schülerinnen bzw in fächerverbindenden Vorhaben.
Schülerinnen- und Schülertätigkeiten analog zu 1. Klasse, Punkt 4.8
3.10 Spielerisches Umgehen mit Flächen und Körpern
Beispielsweise Zeichnen von symmetrischen Figuren, Konstruieren von merkwürdigen Punkten des Dreiecks, Lösen von Konstruktionsproblemen, Anfertigen von Zirkelmustern, Zeichnen von Bandornamenten (auch mittels Schablonen), Ausschneiden von Faltfiguren, Finden von Mittelpunkten in Vielecken, Entdecken von Symmetrieeigenschaften in der Architektur und in der bildenden Kunst, optische Täuschungen, Labyrinthspiele, Herstellen von Kantenmodellen, Zusammenbauen von Körpern zu Körpergruppen mit vorgegebenen Eigenschaften (zB Symmetrieeigenschaften), Untersuchen von Gruppierungsmöglichkeiten von kongruenten Quadern, Dreh- und Kippbewegungen mit dem Spielwürfel (Augenzahl bestimmen).
4 Statistik
Aufbauend auf Kenntnisse aus der 1. Klasse sollen die Schüler und Schülerinnen weitere Darstellungsmöglichkeiten von Daten — gegebenenfalls unter Einsatz des Computers — kennenlernen. Ferner sollen sie angeleitet werden, statistische Angaben kritisch zu betrachten.
4.1 Häufigkeiten berechnen und verschiedenartig darstellen
Relative Häufigkeiten berechnen, auch in Prozentschreibweise darstellen; absolute und relative Häufigkeiten gegenüberstellen; relative Häufigkeiten verschiedenartig darstellen und solche Darstellungen kritisch lesen und interpretieren; Einbeziehen von Mittelwerten.
Durch die Art der Darstellung besondere Absichten hervorheben, auf Manipulationsmöglichkeiten hinweisen.
Projektorientierter Unterricht
Bearbeiten mindestens eines Problems aus der Umwelt der Schülerinnen und Schüler in projektartiger Form (nach Möglichkeit fächerverbindend).
Schriftliche Arbeiten: Schul- und Hausübungen. Sechs Schularbeiten, je drei im Semester."
19. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A wird im Pflichtgegenstand „Mathematik" im Abschnitt
„Didaktische Grundsätze" in lit. a (Hinweise zur Unterrichtsgestaltung) der Z 6 (Differenzierung und Individualisierung) angefügt
„2. Klasse
6.16 Das Erweitern und Kürzen von Ausdrücken, die Variablen enthalten, entfällt in der III. Leistungsgruppe.
6.17 In der III. Leistungsgruppe sind Rechenverfahren mit Dezimalzahlen auf Aufgaben mit leicht abschätzbarem Ergebnis beschränkt; der formale Charakter wird an Bedeutung zunehmen. Das Beschreiben von Auswirkungen der Änderungen einer Rechengröße unter Verwendung von Variablen kann in der II. und III. Leistungsgruppe entfallen.
6.18 In der III. Leistungsgruppe entfällt das Beherrschen der Regeln, das Beschreiben dieser Regeln mit Variablen, das Umformen von Termen und das Interpretieren dieser Regeln.
6.19 Beim Arbeiten mit Teilern und Vielfachen ist in der III. Leistungsgruppe eine Beschränkung auf leicht handhabbare Zahlen notwendig, die Zerlegung im Primfaktoren kann entfallen. In der II. und III. Leistungsgruppe kann das Begründen von Teilbarkeitsregeln und von einfachen Sätzen zur Teilbarkeit sowie das Untersuchen von logischen Beziehungen entfallen.
6.20 In der III. Leistungsgruppe genügt das Erkennen von Vor- und Nachteilen des Darstellens und Durchführens von Rechenoperationen in Bruchform bzw in Dezimalform. In der II. Leistungsgruppe kann das Vergleichen der natürlichen Zahlen mit der Menge der positiv rationalen Zahlen entfallen.
6.21 In der III. Leistungsgruppe ist das Lösen von einfachen Gleichungen mit einer Variablen auf leicht zu veranschaulichende Gleichungen in Verbindung mit einfachen Sachsituationen zu beschränken. Das Umformen ist auf solche Formeln beschränkt, die sich an Sachsituationen leicht nachvollziehen lassen.
6.22 Bei der Behandlung der Vielecke bleibt in der III. Leistungsgruppe das Arbeiten auf Flächen beschränkt, wie sie in Anwendungssituationen bedeutsam sind. Das Begründen von Symmetrieeigenschaften entfällt, ebenso das zusammenfassende Beschreiben und Klassifizieren von Vierecken. Das zeichnerische Lösen von Vermessungsaufgaben kann entfallen. In der II. und III. Leistungsgruppe kann das Begründen von Symmetrieeigenschaften entfallen.
6.23 In der III. Leistungsgruppe erfolgen Kongruenzuntersuchungen nur durch Überdecken und Messen. Das Begründen von Eigenschaften geometrischer Figuren durch geometrische Sätze entfällt. In der II. und III. Leistungsgruppe kann das Begründen von Eigenschaften geometrischer Figuren durch geometrische Sätze entfallen.
6.24 Das Begründen von Symmetrien und das Bestimmen von Inkreis- und Umkreismittelpunkten kann entfallen.
6.25 In der III. Leistungsgruppe entfällt das Aufstellen und Umformen von Formeln zum Berechnen von Inhalten von Prismenoberflächen.
6.26 Das Kennen und Beschreiben von Symmetrieeigenschaften kann entfallen. In der III. Leistungsgruppe kann das Zeichnen von Schrägrissen entfallen.
6.27 Das Aufstellen und Umformen von Formeln zum Berechnen von Rauminhalten entfällt in der III. Leistungsgruppe."
20. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde" im Abschnitt „Lehrstoff" der Text für die 2. Klasse.
„2. Klasse Ökosystem Wald Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen den Wald als ein Ökosystem begreifen.
Lerninhalte
Überblick über den Lebensraum Wald. Vergleich Laub-, Misch- und Nadelwald. Unterschied Wald/ Forst.
Bedecktsamige und nacktsamige Pflanzen
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen an exemplarisch ausgewählten Beispielen weitere Vertreter der Samenpflanzen kennenlernen und über deren Lebensansprüche, Fortpflanzung und Vermehrung sowie über deren ökologische und wirtschaftliche Bedeutung Bescheid wissen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten kennen.
Lerninhalte
Ausgewählte Vertreter heimischer Samenpflanzen.
Bestandbildende heimische Laub-, Nadelbäume und Sträucher.
Farne, Moose, Pilze, Algen, Flechten
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen die große Gruppe dieser blütenlosen Pflanzen kennenlernen und ihren zunehmend einfacheren Bau mit anderen Pflanzen vergleichen und dadurch ein entwicklungsgeschichtliches Verständnis entwickeln.
Lerninhalte
Am Beispiel ausgewählter heimischer Vertreter Vorkommen, autotrophe und heterotrophe Ernährung, Fortpflanzung, Bedeutung im Ökosystem, Pflanzenschutz.
Bedeutung der Moose und Farne für den Wasserhaushalt.
Genießbare und ungenießbare Pilze. Symbiosen (Flechten, Mykorrhiza). Einzellige und mehrzellige Algen.
Bakterien Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Bedeutung der Bakterien für die Aufrechterhaltung der Stoffkreisläufe in der Natur verstehen.
Lerninhalte
Lebensweise, Bedeutung im Naturhaushalt (Zersetzer).
Zelle Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen die Zelle als Grundbaustein aller Lebewesen erkennen.
Lerninhalte
Bau und Vergleich tierischer und pflanzlicher Zellen in einfachsten Grundzügen. Differenzierung und Arbeitsteilung der Zellen.
Tierische Einzeller Formen, Lebensweise, Bedeutung im Naturhaushalt.
Wirbellose Tiere Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen an exemplarisch ausgewählten heimischen Wirbellosen grundlegende Zusammenhänge zwischen Körperbau, Lebensweise und Umwelt erfassen. Sie sollen typische Vertreter begründet zuordnen können.
Lerninhalte
Weichtiere und Gliedertiere: Körperbau, Lebensweise, Anpassung, Entwicklung, ökologische Bedeutung.
Formenvielfalt (verwandtschaftliche Beziehungen).
ökologische Zusammenhänge
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen Einblick in die vielfältigen Beziehungen zwischen Lebensraum und Organismen einschließlich "des Menschen gewinnen. Sie sollen die Bedrohung eines Ökosystems durch die Störung seines biologischen Gleichgewichtes infolge menschlichen Wirkens erkennen und daraus ein Verständnis der Verantwortung des Menschen für die Natur und deren Schutz entwickeln.
Lerninhalte
Ökosystem Wald: Nahrungsbeziehungen, Stoffkreisläufe, Bedeutung des Waldes, menschliche Eingriffe und ihre Folgen, Naturschutz."
21 In Anlage B sechster Teil Abschnitt A wird im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde" nach der Zwischenüberschrift „Didaktische Grundsätze" folgende Zeile eingefügt
„l Klasse"
22. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A wird im Pflichtgegenstand „Biologie und Umweltkunde" im Abschnitt „Didaktische Grundsätze" angefügt
„2. Klasse
Zum Abschnitt „Ökosystem Wald"
Zentrales Ausgangsereignis hiefür kann ein Lehrausgang sein. Mit den Sinnen erfaßbare Beispiele aus der unmittelbaren Erlebniswelt sollen im Mittelpunkt stehen. Neben einer einfachen Struktur- und Bestandsaufnahme des Ökosystems Wald ist auch die Beschaffung von Arbeitsmaterial möglich, das die Grundlage für den Aufbau eines Herbariums bzw einer Blättersammlung wichtiger heimischer Pflanzen sein kann.
Zum Abschnitt „Bedecktsamige und nacktsamige Pflanzen"
Aufbauend auf der 1 Klasse soll die Formenkenntnis erweitert werden. Bei der Erarbeitung heimischer Samenpflanzen soll von der Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler ausgegangen werden. Arbeiten im Freiland und praktische Tätigkeiten wie zum Beispiel Keimversuche, Beobachtungen an Keimlingen usw können für die Schülerinnen und Schüler motivierend sein.
Zum Abschnitt „Farne, Moose, Pilze, Algen, Flechten"
Auch die Erarbeitung ausgewählter Vertreter sollte zeitlich so erfolgen, daß von lebendem Material ausgegangen werden kann. Zur Veranschaulichung sollen Mikroskop und Stereolupe eingesetzt und einfache Versuche (zB Wasseraufnahmefähigkeit von Moosen, Sporenbilder) durchgeführt werden.
Die Fähigkeit, Organismen in ein natürliches System einzuordnen, soll gefördert werden.
Zum Abschnitt „Bakterien"
Entsprechend der Altersstufe der Schülerinnen und Schüler soll diese Thematik in einfachen Grundzügen behandelt werden.
Zum Abschnitt „Zelle"
Der bereits in der 1. Klasse verwendete Begriff „Zelle" (zB Eizelle, Samenzelle, Sinneszelle) ist altersadäquat zu besprechen. Lichtmikroskopische Veranschaulichungen (zB Zellen des Zwiebelhäutchens, der Mundschleimhaut, Mikroorganismen aus Wasserproben) vermitteln ein erstes Verständnis für die Biologie der Zelle. Größenvergleiche helfen zelluläre Dimensionen zu verstehen.
Zum Abschnitt „Wirbellose Tiere"
Auch bei der Erarbeitung wirbelloser Tiere sollen Zugänge über den Schülerinnen und Schülern vertraute Lebensformen gesucht werden. Beobachtungen am lebenden Objekt, Exkursionen, Erarbeitung einfacher tabellarischer Übersichten können neben dem Einsatz audiovisueller Medien das Interesse der Schülerinnen und Schüler wecken und ihr Wissen vertiefen.
Zum Abschnitt „ökologische Zusam menhänge"
Die Wechselbeziehungen der Organismen in ihrer Umwelt sind im Freiland am besten zu veranschaulichen. Weiters können Spiele, Abbildungen, Graphiken, Übersichten, AV-Medien, Computerprogramme herangezogen bzw gestaltet werden.
Es bietet sich die Möglichkeit, Kenntnisse auch aus der 1. Klasse zu vertiefen und zu erweitern.
Die Erfassung der Umweltsituation in der unmittelbaren Schulumgebung kann durch eigene Beobachtungen intensiviert werden. Die Erforschung der Ursachen möglicher Schäden (zB Umwelttests, Befragungen, Statistiken) kann zur Diskussion über mögliche Verbesserungen anregen."
23. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Physik und Chemie" der Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
„Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterricht in Physik und Chemie soll den Schülerinnen und Schülern helfen, sich in ihrer Umwelt zu orientieren und entsprechend verantwortungsbewußt zu handeln. Dazu ist es notwendig, ihnen das Verständnis für Zusammenhänge sowohl innerhalb des Naturgeschehens als auch zwischen Natur, Technik und Leben in Alltag, Beruf, Freizeit und Öffentlichkeit zu vermitteln. Dieses Verständnis setzt den Erwerb von Kenntnissen und Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Werthaltungen voraus, wobei Querverbindungen zu Biologie und Umweltkunde sowie zu den anderen Naturwissenschaften und Wissensbereichen herzustellen sind.
Ausgehend von einfachen, praxisbezogenen Beispielen sollen die Schülerinnen und Schüler Kenntnisse über physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten erwerben, Modellvorstellungen entwickeln und durch weitere Beispiele deren Bedeutung erkennen. Dabei sind sie zu eigenständigem Denken anzuregen und zu selbständigem Bildungserwerb anzuleiten.
Die Schülerinnen und Schüler sollen einfache Arbeitsweisen der Physik und Chemie kennen und anwenden können, wie etwa: Beobachten, Beschreiben, Messen; Formulieren von Problemfragen, einfachen Hypothesen und Ergebnissen; Planen, Durchführen und Auswerten von Versuchen. Sie sollen befähigt werden, in zunehmendem Maß die Fachsprache richtig zu verwenden.
Die Gültigkeitsgrenzen von Gesetzen sollen den Schülerinnen und Schülern bewußtgemacht werden.
Der Physik- und Chemieunterricht soll in den Schülerinnen und Schülern das Bewußtsein für Umweltfragen wecken und verantwortungsvolles Verhalten fördern. Dazu gehört das Verständnis für die Vielschichtigkeit des Umweltbegriffes. Sie sollen die Zusammenhänge zwischen Ökonomie und Ökologie erkennen, um Einsicht in Ursachen und Folgen von Umweltschäden zu erhalten. Der Chemieunterricht soll im besonderen Kenntnisse über wichtige Schad- und Abfallstoffe, deren Quellen und Gefahren vermitteln und in den Schülerinnen und Schülern die Bereitschaft wecken, als Konsumentinnen und Konsumenten umweltbewußt zu handeln.
Der Unterricht in Physik und Chemie soll neben der Vermittlung von Wissen über Energie und Rohstoffe und ihre Bereitstellung auch die Bereitschaft zu ihrem sinnvollen und sparsamen Gebrauch fördern.
Die ständige Erweiterung des Verständnisses, der Fähigkeiten und des Erkennens von Zusammenhängen soll die Schülerinnen und Schüler immer mehr zu einer möglichst eigenständigen Meinungsbildung hinführen, die sie zu einer
bewußten, selbstkritischen, der jeweiligen Altersstufe entsprechenden Handlungsweise befähigt.
Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse erwerben über möglicher Gefahren bei Eingriffen in die Natur durch Anwendung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, im Umgang mit technischen Geräten und Einrichtungen im Alltag sowie über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren (Unfallverhütung, Verkehrserziehung, Strahlenschutz, Zivilschutz, Friedenserziehung). Dabei sollen sie zur Eigenverantwortung hingeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Einblick in die Bedingungen der Berufs- und Arbeitswelt gewinnen sowie die Bedeutung neuer Technologien erkennen.
Auf die österreichischen Beiträge zu Wissenschaft, Forschung, Technik, auf österreichische Entdeckungen und Erfindungen ist besonders einzugehen."
24. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Physik und Chemie" im Abschnitt „Lehrstoff die Einleitung und der Text für die 2. Klasse
„Die Themenbereiche des Lehrstoffes orientieren sich an den Erfahrungsbereichen der Schüler und Schülerinnen. In jedem Themenbereich sind Lernziele und Lerninhalte angegeben, wobei die Lernziele den Lerninhalten übergeordnet sind. Für die Unterrichtsarbeit ist eine Gewichtung der Lernziele und Lerninhalte erforderlich. Die Auswahl der Lerninhalte soll so geschehen, daß dadurch die Erreichung der den Themenbereichen zugeordneten Lernziele gewährleistet bleibt. Gleichzeitig soll aber der pädagogische Freiraum für einen auf die Schüler und Schülerinnen zentrierten und handlungsorientierten exemplarischen Unterricht gewahrt werden.
2. Klasse
1 Begegnungen mit Physik im Alltag — physikalische Grunderfahrungen
Lernziele
Erkennen und Zuordnen von Vorgängen aus der Umwelt. Kritische Auseinandersetzung mit von Schülerinnen und Schülern eingebrachten Erklärungsversuchen: gegebenenfalls Überprüfung durch einfache Experimente.
Lerninhalte
Von Schülerinnen und Schülern eingebrachte Problemstellungen. Phänomene elektrischer Stromkreise, von Permanent- und Elektromagneten. Gefahren und einfache Sicherheitsvorkehrungen bei Stromkreisen.
2 Alle Stoffe bestehen aus Teilchen — Erfahrungsbereich Wärme
Lernziele
Erarbeiten von objektiven Temperaturmessungen aus den subjektiven Empfindungen „warm — kalt"
Erkennen der Bedeutung verschiedener Temperaturbereiche für wichtige biologische und technische Vorgänge.
Modellartiges Erklären von thermischen Erscheinungen und Grundbegriffen des Aufbaus von Körpern.
Lerninhalte
Wärmedehnung. Temperaturmessung. Phänomene, wie Schmelzen, Verdampfen, Verdunsten als Änderung des Volumens und der Teilchendichte.
Einführung des Teilchenmodells: Größenordnung und Bewegung von Teilchen. Kräfte zwischen den Teilchen. Einfluß der Teilchenkräfte auf die Zustandsformen von Körpern.
Anwendung auf Alltagsbeobachtungen (zB: Ausbreitung von Geruchsstoffen, Auflösung, Ölfleck auf Wasser, feuchte Mauern, Bodenfeuchtigkeit, Saftsteigen). t
3 Kräfte und ihre Wirkungen — Erfahrungsbereich Bewegungen
Lernziele
Qualitatives Erkennen von unterschiedlichen Bewegungsabläufen aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler.
Erkennen von erwünschten und unerwünschten Auswirkungen der Reibung.
Verstehen des Begriffes Geschwindigkeit und deren Einheiten.
Beobachten und Erklären von verschiedenen Trägheitseffekten.
Erkennen und Verstehen
kräftefreie Bewegungsabläufe,
Kräfte als Ursache für die Änderung des
Bewegungszustandes,
Masse als Maß für die Trägheit,
Kräfte als Ursache für die Verformung von
Körpern,
paarweises Auftreten von Kräften,
Gewichtskraft als Wechselwirkung zweier
Körper,
Reibungskraft als Wechselwirkung zweier
Körperoberflächen.
Lerninhalte
Bewegungsarten. Vergleich und Bestimmung von Geschwindigkeiten. Trägheit als allgemeine Kör-
pereigenschaft. Vergleich von Kräften. Einheit der Kraft. Messung der Kraft und Darstellung als Pfeil. Kraft und Gegenkraft. Vergleich von Massen. Einheit und Messung der Masse. Dichte. Gewichtskraft. Reibungskraft.
4 Druck, Auftrieb und Schall — Teilchen wirken überall
Lernziele
Erarbeiten des Druckbegriffes aus alltäglichen Beobachtungen. Erklären von Druck, Druckänderung und Auftrieb mittels Teilchenmodells.
Qualitatives Unterscheiden zwischen statischem und dynamischem Auftrieb.
Erkennen des gemeinsamen Prinzips von hydraulischen Anlagen.
Verstehen des Schalls als Druckausbreitung.
Erkennen der Auswirkungen von Lärm auf den Menschen und der Bedeutung von Lärmschutzmaßnahmen.
Lerninhalte
Druck. Einheit und Messung des Druckes. Gewichtsdruck in Flüssigkeiten und Luft. Statischer Auftrieb in Flüssigkeiten und Luft. Einfache Experimente zum dynamischen Auftrieb. Schwimmen, Aufsteigen, Schweben, Sinken, Fliegen. Archimedisches Prinzip. Ausbreitung des Druckes. Blutdruck. Entstehung des Schalls. Schalleitung und Schallgeschwindigkeit. Frequenz und Tonhöhe. Lärmschutz.
5 Energie-Anwendungen in Natur und Technik
Lernziele
Verstehen anhand einfacher Beispiele: Bedeutung der Lage des Schwerpunktes für Gleichgewicht und Standfestigkeit. Wirkung der Hebel.
Erkennen der unterschiedlichen Bedeutungen des Wortes Arbeit in Umgangs- und Fachsprache.
Verstehen der Naturvorgänge als Energieumwandlung, bzw: Energietransport und Gewinnen eines Grundverständnisses des Begriffes Energie.
Bewerten von Medienberichten zum Thema Energie.
Lerninhalte
Schwerpunkt und Gleichgewicht. Hebel in Natur und Alltag (zB Beuger und Strecker der Skelettmuskulatur, Fitneßgeräte, Werkzeuge, Anwendungen im Sport). Energie und Arbeit. Einheiten. Beispiele von Energieumwandlungen. Energietransport. Beispiele von Energiespeicherungen aus Biologie und Technik."
25. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Physik und Chemie" der Abschnitt „Didaktische Grundsätze"
„Didaktische Grundsätze
(2. bis 4. Klasse)
Der Physik- und Chemieunterricht geht von konkreten Beobachtungen, Erfahrungen und mitgebrachten Vorstellungen der Schülerinnen und Schüler aus. Er soll zu übergeordneten Begriffen und allgemeinen Einsichten führen, die anhand weiterer Beispiele auf konkrete Sachverhalte angewendet werden. Der Unterricht hat auf altersgemäßen Denkwegen und Deutungsversuchen der Schülerinnen und Schüler aufzubauen. Dabei sollen sie ein Grundverständnis erwerben, das sich in einem Entwicklungsprozeß in jeder Schulstufe vertieft und erweitert. An geeigneten Inhalten ist den Schülerinnen und Schülern im Sinne eines handlungsorientierten, auf sie zentrierten Unterrichts Gelegenheit zu möglichst selbständigem Suchen, Forschen und Entdecken zu geben. Dies bedingt Experimente von Schülerinnen und Schülern. Die Schülerinnen und Schüler sollen im Unterricht auch Hypothesen aufstellen und experimentell überprüfen.
Bei der Formulierung und Anwendung von Gesetzen ist auf qualitative und Jedesto-Fassungen besonderer Wert zu legen. Bei der Gewinnung von Zusammenhängen und deren Verallgemeinerungen sollen nach Möglichkeit Diagramme verwendet werden. Gegebenenfalls kann daraus eine mathematische Formulierung folgen. Modellvorstellungen (zB Teilchenmodell) und grundlegende Begriffe (zB Kraft, Trägheit, Energie) sowie das Periodensystem der Elemente sollen an allen geeigneten Stellen zur Erklärung von Erscheinungen herangezogen werden.
Bei der Unterrichtsplanung ist die exemplarische Vertiefung der informierenden Darbietung vorzuziehen; Querverbindungen und Vernetzungen sowie Praxisbezüge sind herzustellen.
Der Lehrplan fordert die Erreichung der angegebenen Lernziele. Die Auswahl der dazu verwendeten Lerninhalte fallen in die pädagogische Verantwortung des Lehrers bzw der Lehrerin. Die angeführten Lerninhalte haben Beispielcharakter.
Jedem Prozeß einer Erkenntnisgewinnung soll eine Phase der Wiederholung, der Übung und Anwendung folgen.
Der Unterricht soll durch entsprechende Sozialformen (zB Partner- und Gruppenarbeit) und geeignete Lehrformen (zB Experimente von Schülerinnen und Schülern, Auseinandersetzung mit aktuellen Problemen) das Lernen im sozialen und emotionalen Bereich fördern."
26. In Anlage B sechster Teil Abschnitt A entfällt bei den Pflichtgegenständen „Musikerziehung" und „Bildnerische Erziehung, Schreiben" jeweils im Abschnitt „Lehrstoff" in der Zeile „2. K 1 a s s e" der die Wochenstundenanzahl betreffende Klammerausdruck.
27 In Anlage B sechster Teil Abschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Technisches Werken" im Abschnitt „Lehrstoff" in der 3. Klasse der Bereich „Maschinentechnik" (einschließlich „Begriffe")
„Maschinentechnik
Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung
Gewinnen von Einblicken in die Probleme des Fliegens oder Schwimmens durch Planen, Darstellen (Werkskizze, Werkzeichnung), Bauen und Erproben von einfachen Modellen und Erkennen des Zusammenhanges von Formgebung und Funktion. Erkunden einfacher Antriebs- und Lenksysteme. Herstellen mechanischer oder elektrischer Schaltungen.
Begriffe
Gleiten, Schweben, Sinken, Schwimmen (Auftrieb, Schiffswiderstand, Tiefgang, Wasserlinie), Fliegen (Stabilisierung, Schwerpunkt, Luftwiderstand, Trimmen), allenfalls Fachausdrücke aus dem Flug- und Schiffahrtswesen, Schaltungen."
28. In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird der Z 12 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„Durch schulautonome Bestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 13) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden; in diesen Fällen beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden (bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit) oder zwei Wochenstunden (bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit)."
29. In Anlage C 1 erster Teil wird nach Z 12 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„13. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
An ganztägigen Schulformen (§ 8 d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).
Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben
— Lernmotivation und Lernunterstützung,
— Soziales Lernen,
— Kreativität,
— Anregungen zu sinnvoller Freizeitgestaltung und
— Rekreation.
Lernmotivation und Lernunterstützung
Die Lernbereitschaft und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler soll sowohl durch gezielte individuelle Förderung als auch durch partnerschaftliche Lernformen erhöht werden. Dabei ist auf ihre jeweiligen Interessen und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Durch die Vermittlung von Lerntechniken soll die Effektivität des Lernens gesteigert werden.
Soziales Lernen
Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen uä.) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Kreativität
Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.
Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung
Die ganztägige Schulform soll zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen, Einstellung, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die auch über die Schulzeit hinaus bedeutsam sind.
Rekreation
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihr elementares Bedürfnis nach Alleinsein und Erholung auch bei geringen räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten erfüllen können. Dies setzt allerdings ein Mindestmaß an Raum und Ausstattung voraus.
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten
Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler ist durch Differenzierung und individuelle Zuwendung ein-
zugehen. Sowohl lernschwache als auch überdurchschnittlich lernbefähigte Kinder sollten möglichst gezielt gefördert werden.
Die biologische Leistungskurve ist bei der Abfolge der Lern- und Freizeiteinheiten zu berücksichtigen.
Der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher des Betreuungsteiles mit den Erziehungsberechtigten sowie bezüglich der Lernzeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteiles kommt in ganztägigen Schulformen besondere Bedeutung zu.
Bei behinderten und/oder sozial benachteiligten Kindern bedeutet die ganztägige Betreuung eine sozialpädagogisch wichtige Ergänzung der Familienerziehung. Entsprechend den Zielsetzungen des jeweiligen Sonderschullehrplanes ist auch im Betreuungsbereich auf eine möglichst selbständige und sozial angepaßte Lebensführung hinzuarbeiten.
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfaßt drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 12 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten; und kann alle Pflichtgegenstände einbeziehen, wobei eine Schwerpunktsetzung für jene Lernbereiche zweckmäßig ist, in denen der Schüler besondere Lernschwächen zeigt. Die gegenstandsbezogene Lernzeit dient der Festigung und Förderung des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe. Arbeitsaufträge an einzelne Schüler sind unerläßlich und sollen zu einer ökonomischen Nützung der Lernzeit führen.
Die individuelle. Lernzeit umfaßt vier Wochenstunden (sofern sich aus Z 12 letzter Absatz nicht anderes ergibt). In der individuellen Lernzeit kommt dem Lehrer bzw dem Erzieher die Aufgabe zu, den Schüler zu zweckmäßigen und zeitökonomischen Verfahrensweisen des selbständigen Lernens (Aneignung des Lehrstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen, Hausübungen, usw.) anzuleiten. In der individuellen Lernzeit sind möglichst alle Hausübungen, sofern Hausübungen auf Grund der Behinderungsart überhaupt vorgesehen sind, zu erledigen, wobei der möglichst eigenständigen Ausarbeitung besonderes Augenmerk zu schenken ist. Auf den unterschiedlichen Umfang der Hausübungen und das unterschiedliche Lerntempo ist zu achten.
Sowohl in der gegenstandbezogenen Lernzeit als auch in der individuellen Lernzeit können therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehen werden, die zu einem Abbau der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen führen und damit die Voraussetzungen zur Erreichung der Lehrplanziele verbessern.
Dem richtigen Einüben von Handlungen der Alltagsroutine im Sinne eines lebenspraktischen
Trainings ist besonderes Augenmerk zu schenken. Diesbezüglich ist die bestmögliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben, weil letztendlich bei behinderten Kindern eine ganztägige Betreuung häufig eine Alternative zu einer notwendigen Aufnahme in ein Schülerheim darstellt.
Bei der Gestaltung des Betreuungsteiles ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit außerschulischen Therapiemaßnahmen für einzelne Schüler oder Schülergruppen vorzunehmen.
Mit der Behinderung ist häufig eine eingeschränkte Belastbarkeit der Schüler verbunden. Unterrichtszeit- und Ruhephasen sind auf diese Gegebenheiten abzustimmen.
14. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges
Schüler der Allgemeinen Sonderschule können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann."
30. In der Anlage C 1, siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lautet die verbindliche Übung Verkehrserziehung
„Verkehrserziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Durch die Verkehrserziehung in den Grundstufen 1 und 2 soll eine kritische, verantwortungsvolle und umweltbewußte Einstellung zum Straßenverkehr geweckt und ein sicheres Verhalten als Fußgänger, Mitfahrer und Radfahrer angestrebt werden.
Lernprozesse in der Verkehrserziehung sind unter dem Anspruch der Förderung sozialer Bewußtseinsbildung und sozialer Haltung zu organisieren. Durch entsprechende Formen der Vermittlung sollen Einsichten, Einstellungen, Verhaltensweisen und Kenntnisse grundgelegt werden; dies sowohl mit dem Ziel, das Schulkind zur Teilnahme als Fußgänger am Straßenverkehr zu befähigen, als auch unter dem Gesichtspunkt seiner künftigen Verkehrsteilnahme als Jugendlicher und Erwachsener.
Im einzelnen soll Verkehrserziehung — Einsichten in elementare Zusammenhänge der Verkehrsregelung und des Verkehrsablaufs sowie zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz erschließen;
— zur Bereitschaft führen, vorgegebene Normen und Regelungen sowie sonstige Erfordernisse und Gegebenheiten im Straßenver kehr zu akzeptieren und sich um soziales, auf Sicherheit gerichtetes, die Umwelt schützendes Verhalten zu bemühen;
— die optische und akustische Wahrnehmungsfähigkeit, die Motorik, das Konzentrationsvermögen und die Reaktionssicherheit der Kinder als Voraussetzung für eine selbständige, sichere Teilnahme am Straßenverkehr verfeinern (Besondere Beeinträchtigungen und Eigenarten wären speziell zu berücksichtigen) ;
— die als Grundlage für verkehrsangemessenes Verhalten erforderlichen Kenntnisse über Verkehrseinrichtungen, Verkehrsvorschriften, Verkehrswege und Verkehrsmittel sowie Kenntnisse über Umwelteinflüsse bezogen auf die Verkehrssituation als auch den Umweltschutz und seine Bedeutung vermitteln;
— durch Einübung konkreter Verhaltensmuster zur Bewältigung der täglichen Anforderungen als Fußgänger und als Mitfahrer in privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch als Radfahrer befähigen.
Didaktische Grundsätze
Der verbindlichen Übung Verkehrserziehung sind besondere Bildungs- und Lehraufgaben sowie konkrete Lehrstoffe zugeteilt, um eine weitgehend eigenständige Behandlung dieses bedeutsamen Erziehungsauftrags der Schule sicherzustellen. Als solche steht sie zwar in engem Zusammenhang mit dem fächerübergreifenden Unterrichtsprinzip Verkehrserziehung, sie ersetzt dieses Prinzip jedoch nicht.
Verkehrserziehung ist ihrem Wesen nach auf die Aneignung normgerechten, situationsangemessenen Verhaltens, das der eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer dient, ausgerichtet.
Da sich Verhalten im allgemeinen sowohl aus dem individuellen Selbstkonzept des Kindes als auch durch auf Lernen gerichtete Anregungen und Herausforderungen und die darauffolgenden Rückmeldungen entfaltet, ergeben sich in Übereinstimmung mit den allgemeinen didaktischen Grundsätzen des Lehrplans ua. folgende spezifische didaktische Ansprüche an den Unterricht: a) Verkehrserziehung schöpft auf allen fünf Schulstufen ihre Lernanlässe und Inhalte überwiegend aus den realen Verkehrsverhältnissen und -ereignissen im Einzugsbereich der Schule. Dies schließt die Möglichkeit von Gelegenheitsunterricht ein. Außerdem können im Sinne des Rahmencharakters des Lehrplans insbesondere auf der Grundstufe
II. bei der Stoffauswahl die Schwerpunkte den regionalen Verkehrsgegebenheiten entsprechend unterschiedlich gesetzt werden.
b) Im Hinblick auf den Grundsatz der Kindgemäßheit des Unterrichts ist insbesondere bei der Vermittlung der rechtlichen Vorschriften behutsam vorzugehen. Um auf das Verhalten der Kinder einzuwirken, sind diese Vorschriften wiederholt und in verschiedenen Sinnzusammenhängen aus dem realen Verkehrsgeschehen einsichtig zu machen.
c) Neben sachlichem Lernen ist Verkehrserziehung wesentlich auch auf soziales Lernen ausgerichtet. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die Eingebundenheit des am Verkehr teilnehmenden Kindes in die große Gruppe der Verkehrsteilnehmer im Sinne einer gut eingespielten Verkehrsgemeinschaft hinzuweisen. Jeder trägt nicht nur für sich selbst, sondern in hohem Maß auch für andere Verantwortung. Das Rollenspiel kann als eines der Mittel zur Selbsterfahrung in diesem Lernbereich empfohlen werden.
d) Um auf die Entfaltung des Verhaltens der Kinder nachhaltig einwirken zu können, ist zur Bewältigung konkreter Verkehrssituationen des Alltags das Einüben von Verhaltensmustern in geeigneten Schonräumen (Verkehrserziehungsgarten, Schulhof, Turnsaal u. dgl.) unerläßlich. Dabei können auch Beamte der Exekutive über das „Standardprogramm für den schulischen Einsatz der Exekutivbeamten in der Verkehrserziehung" und über die Vorbereitung auf die „Freiwillige Radfahrprüfung" hinaus einbezogen werden. Um Lernen durch Einsicht zu ermöglichen, ist die Begründung dieser Verhaltensmuster durch die Schüler notwendig.
e) Regelmäßige Wiederholung und systematische Festigung der im Abschnitt Lehrstoff angegebenen Verhaltensweisen sind wichtige Voraussetzungen für die Sicherung des Unterrichtsertrages. Dabei ist auf eine enge Verklammerung der Inhalte der Verkehrserziehung von der 1 bis zur 5. Schulstufe zu achten.
f) Verkehrserziehung sollte auf allen fünf Schulstufen vom Lehrer so engagiert angelegt werden, daß sie von jedem Kind als etwas besonders Wichtiges, Lebensbedeutsames erkannt und akzeptiert wird. Richtiges, zunehmend selbständiges Verhalten im Straßenverkehr sollte als echte Lernleistung anerkannt und bei entsprechenden Gelegenheiten auch verstärkt werden.
Lehrstoff
Die Verkehrserziehung in der Allgemeinen Sonderschule hat bestimmte Grundleistungen zur Voraussetzung; sie sind auf allen fünf Schulstufen
31. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) wird der Z 7 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„Durch schulautonome Bestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 8) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden. Bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden; bei
vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zwei Wochenstunden."
32. In Anlage C 2 erster Teil Abschnitt A wird nach Z 7 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„8. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
Siehe Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) die Z 13 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen).
9. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges
Schüler der Sonderschule für Gehörlose können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann."
33. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) wird der Z 6 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„Durch schulautonome Bestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 7) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden. Bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden; bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zwei Wochenstunden."
34. In Anlage C 3 erster Teil Abschnitt A wird nach Z 6 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt
„7 Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
Siehe Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) die Z 13 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen).
8. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges
Schüler der Sonderschule für blinde Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet
werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann."
35. In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) wird nach Z 2 (Der Schüler der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) angefügt
„3. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
„Durch schulautonome Bestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (2 4) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden. Bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden; bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zwei Wochenstunden.
4. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
Siehe Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) die Z 13 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen).
5. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges
Schüler der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann."