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700_1993 AT

700. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 700. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl.

Nr. 379/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft."

2. In der Anlage (Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, einschließlich Lehrgänge für Berufstätige) wird im Abschnitt I (Stundentafel) jeweils nach den Worten „Pflichtgegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils der Fußnotenverweis „Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt II a."" und wird nach dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Teil der Stundentafel folgende Fußnote „Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt II a."" angefügt

3. In der Anlage wird nach dem Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt II a eingefügt

„II a. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

In diesem Sinne können — ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion" — durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen einzuhalten ist; die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, besondere einschlägige Interessen der Schüler und Schülerinnen sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß

vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung

1. Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik ist Bedacht zu nehmen.

2. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender unverbindlicher Übungen hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler und Schülerinnen sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3. Bei der Schaffung von unverbindlichen Übungen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4. Bei der Schaffung von unverbindlichen Übungen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik besondere Bedeutung zu.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten."

4. In der Anlage Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische Grundsätze) entfallen in den Unterabschnitten „Pflichtgegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils im Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen enthaltenden Klammerausdrücke nach den die jeweiligen Semester betreffenden Überschriften.

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