700. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
sind
1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse,
sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse
nach § 21 an die Träger öffentlicher
Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und
2 des Krankenanstaltengesetzes BGBl.
Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten
Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen
in öffentlichen Krankenanstalten für
Psychiatrie, sowie an die Träger privater
Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des
Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,
die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes
gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,
zu leisten und
2. im Rahmen von Länderquoten Mittel für
Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur
Entlastung des stationären Akutbereiches in
den Krankenanstalten zu leisten.
(2) In den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 ist
österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend
angeführten Krankenanstalten — ausgenommen
die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und
Neurologie — nach Maßgabe eines auf der
Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung
BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu
beschließenden Realisierungsplanes zu verringern,
wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990
abgebauten Akutbetten anzurechnen ist
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
2. private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die
gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes
gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,
ausgenommen Krankenanstalten des Bundes
und der Träger der Sozialversicherung,
3. private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des
Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend sind auch die personellen
und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich
aufgestellten Betten zu verringern.
(3) Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"
ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln,
zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu
sein. Ab 1. Jänner 1993 ist auf der Grundlage dieses
Modells die Abrechnung parallel zur geltenden
Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig
durchzuführen. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung
erfolgt nach dem bisher
geltenden System.
(4) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen
für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im
Zusammenwirken aller Institutionen regionale
Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme
zu ermöglichen, die insbesondere eine
finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz
dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des
Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen
möglich erscheint.
Mittel für Strukturreformen
§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen
Landesquote gemäß § 20 Abs. 3 sind als Mittel für
die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen,
das sind alle Maßnahmen, die zur
Entlastung des stationären Akutbereiches in den
Krankenanstalten führen, bestimmt.
(2) Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
— im folgenden Fonds genannt — sind bis
31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß
Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den
Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung
mit den vom Land für die Erreichung der
gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel
projektbezogen bekanntzugeben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind
insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten
1. der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen
der Akutversorgung von Krankenanstalten;
2. die Schaffung und der Ausbau alternativer
Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,
Hauskrankenpflege und mobile
Dienste;
3. der Ausbau integrierter Versorgungssysteme,
insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung,
die Verwendung, die Abrechnung sowie den
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
dieser Mittel zu erlassen.
(5) Die Mittel für Strukturreformen sind in den
Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 nach Maßgabe
des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres
1994 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin
zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu
verwenden.
Österreichischer Krankenanstaltenplan
§ 3. Der vom Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme
auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der
Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete
Österreichische Krankenanstaltenplan ist
durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Errichtung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit
einzurichten.
Aufgaben des Fonds
§ 5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 im Rahmen
von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (im folgenden
kurz: Träger von Krankenanstalten);
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an
Träger von Krankenanstalten;
3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen
gemäß § 2 an die Länder auf der
Grundlage von Richtlinien;
4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung
auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes
der Österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb von
Krankenanstalten;
6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
7. die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte
Krankenanstaltenfinanzierung"
gemäß § 1 Abs. 3;
8. die verpflichtende vollständige Führung des
Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"
parallel zur geltenden
Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner
1993,
9. die Erlassung von Richtlinien für die
Diagnosen- und Leistungserfassung für
Krankenanstalten;
10. die Auswertung der erfaßten Daten nach
gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen;
11. die Erlassung von Richtlinien für die
Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
12. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
13. die Weiterentwicklung des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
14. die Genehmigung von Neu-, Zu- und
Umbauten in Krankenanstalten, welche eine
Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes
zur Folge haben, auf der Grundlage von
Richtlinien;
15. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-
technischer Großgeräte in Krankenanstalten
auf der Grundlage von Richtlinien;
16. die Überwachung des österreichweiten Abbaues
der Akutbetten;
17. die Entscheidung über die Finanzierung von .
allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds.
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im
Rahmen von Länderquoten gemäß § 21
§ 6. (1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5
der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit
Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben nach
Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des
§ 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen
im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.
(3) Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen
sind die erforderlichen Nachweise über die
finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere
über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,
die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die
Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang
sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
und der Leistungsstatistik sowie eine die Richtigkeit
des Antrages betreffende Stellungnahme der nach
Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen
Landesregierung anzuschließen. Anträgen von
Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 ist eine Erklärung der nach Lage der
Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
anzuschließen, ob die Krankenanstalt eine
gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes
ist. Die Anträge auf Gewährung von
Zuschüssen müssen bis längstens 31. Juli eines jeden
Kalenderjahres mit allen erforderlichen Beilagen
beim Fonds eingelangt sein.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist
ferner an die Bedingung gebunden, daß der Träger
der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es
die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht, und dem Fonds die Ergebnisse
in maschinenlesbarer Form vorlegt,
2. die Daten insbesondere über die Diagnosen
und über die ausgewählten medizinischen
Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62 d
bis 62 f des Krankenanstaltengesetzes und der
Verordnung betreffend die Erfassung von
Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten,
BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils
geltenden Fassung, die auch zur Führung des
Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"
erforderlich sind, in maschinenlesbarer
Form vollständig vorlegt,
3. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien —
führt,
4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden
Unterlagen Einsicht zu nehmen,
5. die Genehmigung des Fonds im Sinne der
§§ 13 bzw. 14 erhalten hat, sofern er die
Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges oder des Zweckes zur
Folge haben, sowie für medizinisch-technische
Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten
in Krankenanstalten und medizinisch-
technische Großgeräte im Sinne des § 7 Abs. 3
sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
6. ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten
zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen
Krankenanstalten — ausgenommen Universitätskliniken
— und in Sonderkrankenanstalten
hinsichtlich der Bereiche, für die sie als
Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf
den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984
genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15
systemisierte Betten mindestens einen in
Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden
Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten
desselben Rechtsträgers gelten für diese
Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu
beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen
Arzt stehenden Ärzte können in
Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte
angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen
beschäftigt werden, die wegen
eines im jeweiligen Land gegebenen dringenden
Bedarfes an Fachärzten bestimmter
Sonderfächer eingerichtet sind. Diese Ausbildungsstellen
müssen nach dem 31. Dezember
1987 geschaffen worden sein bzw. geschaffen
werden. In Ausbildung zum Facharzt eines
solchen Sonderfaches stehende Ärzte können
auch während der Absolvierung der erforderlichen
Ausbildung in den hiefür einschlägigen
Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
sind unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 Z 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten. Für
die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme
folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten
(§ 21 Abs. 6) heranzuziehen.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind
direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten
zu überweisen. Die zuständige Landesregierung
ist von der Erledigung des Antrages in
Kenntnis zu setzen.
(7) Die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 3 zu
gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise
zu leisten. Die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 5
zu gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund
der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach
Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel
vorschußweise zu leisten. Die erste Zwischenabrechnung
betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften
für den Fonds hat bis 30. April des auf die
Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung
betreffend die zusätzlichen Mittel
der Träger der Krankenversicherung für den Fonds
hat bis 15. November des auf die Antragstellung
folgenden Jahres zu erfolgen. Die Endabrechnung
hat nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
§ 7. (1) Investitionen sind Ausgaben für die
Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im
Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten können
— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im
Sinne des § 21 Abs. 3 — unter sinngemäßer
Anwendung des § 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach
Maßgabe des § 21 Abs. 4 Investitionszuschüsse im
Rahmen von Länderquoten gewährt werden.
Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des
Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und
Investitionszuschüsse für medizinisch-technische
Großgeräte sind nur für die vom Fonds genehmigten
Vorhaben zu gewähren.
(3) Abs. 2 letzter Satz gilt nicht
1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
für welche zum Stichtag 14. September 1982
von der zuständigen Landesregierung die
Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt
worden ist;
2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche
zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der
zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung
gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen
Vorschriften erteilt worden ist;
3. für medizinisch-technische Großgeräte in
Krankenanstalten, sofern der Träger der
Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite
Aufstellung bis 30. Juni 1988 angezeigt
hat, oder bei denen die Aufstellung nach den
landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem
1. Jänner 1988 begonnen worden ist.
(4) Die Frist für die Übermittlung der Anträge auf
Gewährung von Investitionszuschüssen für das Jahr
1991 an den Fonds wird bis 30. April 1992 erstreckt.
Die Auszahlung der entsprechenden Mittel hat bis
längstens 15. November 1992 zu erfolgen.
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
§ 8. Der Fonds hat als Grundlage für die
Gewährung von Zuschüssen im Sinne des § 21
Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere
über die bauliche Ausgestaltung, apparative
Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung
und den Verbrauch von Arzneimitteln sowie den
Personaleinsatz zu erlassen. Dabei ist auf eine
möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten
und eine gleichmäßige medizinische Versorgung
der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische
Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan
festgelegt sind, Rücksicht zu
nehmen. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)
haben ferner Regelungen über die Aufteilung
der Mittel gemäß § 21 für Betriebs-, sonstige
Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten.
Kostenrechnung für Krankenanstalten
§ 9. Dem Fonds obliegt die Anpassung der
Richtlinien für das von den Trägern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (§ 6
Abs. 4 Z 1) an den jeweils neuesten Stand der
medizinischen, technischen und wirtschaftlichen
Entwicklung.
Erfassung von weiteren Daten
§ 10. Der Fonds kann zur Erarbeitung von
umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von
Krankenanstalten, insbesondere für das Modell
„Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"
(§ 1 Abs. 3), auf der Grundlage von
Richtlinien von den Krankenanstalten
1. die Vorlage von Berichten über die im
Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant
behandelten Patienten sowie
2. sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung
(insbesondere: Einnahmen, Ausgaben,
Buchhaltungs- und Kostenrechnungsunterlagen,
Statistiken, Planungsrechnungsunterlagen)
anfordern.
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
§ 11. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein
einheitliches System der Leistungserfassung und
Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu
erlassen.
(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
festzulegen.
Rationalisierungsvorschläge
§ 12. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Trägers oder von sich aus
Rationalisierungsvorschläge erstatten.
Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in
Krankenanstalten
§ 13. (1) Der Fonds hat Neu-, Zu- und Umbauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des
Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren
Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen,
Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 zu
genehmigen. Diese Genehmigung ist zu erteilen,
wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer
gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung
notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan
vorgesehen und mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne
des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den
Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die
Fondsversammlung sind die Landeskrankenanstaltenpläne
heranzuziehen, sofern die weiteren in
Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung
vorliegen.
Genehmigung von medizinisch-technischen
Großgeräten in Krankenanstalten
§ 14. (1) Der Fonds hat medizinisch-technische
Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger
zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die
Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und
sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 für diese
Geräte zu genehmigen.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne
des Abs. 1 sind
1. Diagnosegeräte
a) Computer-Tomographen,
b) Emissions-Computer-Tomographen,
c) Kernspin-Tomographen,
d) Koronarangiographische Arbeitsplätze,
e) digitale Subtraktions-Angiographiegeräte,
f) Positronen-Emissionstomographen;
2. Therapiegeräte
a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte,
b) Linearbeschleuniger,
c) Stoßwellenlithotripter,
d) Kreisbeschleuniger,
e) Gamma-Knives;
3. weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die
der Fonds durch Erlassung von Richtlinien
gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne
des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien (einschließlich
Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung
für medizinisch-technische Großgeräte)
zu erlassen.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung
geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
Mittel des Fonds
§ 15. Mittel des Fonds sind
1. Beiträge des Bundes und der Länder,
2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Finanzausgleichsgesetz
1989 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991,
3. Mittel der Träger der Krankenversicherung,
4. Vermögenserträge,
5. sonstige Mittel.
Zusätzliche Mittel des Fonds
§ 16. Zusätzliche Mittel des Fonds sind
1. Mittel für das Jahr 1991
a) Mittel der Länder aus dem Wegfall des
Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern
gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a
Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.
Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus
den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz
1989 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben,
b) Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz
1989 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991,
c) Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
in der Höhe von 750 Millionen
Schilling;
2. Mittel für die Jahre 1992, 1993 und 1994
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung,
die für das Jahr 1992 4000 Millionen
Schilling betragen und die für die Jahre 1993
und 1994 nach der Maßgabe des § 19 Abs. 3 zu
valorisieren sind;
3. Mittel für die gesamte Geltungsdauer der
Vereinbarung
a) Mittel der Länder, die sich aus der
Umwidmung der Leistungen der Länder
an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
in der Höhe von 0,271% des
Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten
des Fonds ergeben,
b) von den gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a
Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 693/1991 für den Fonds bestimmten
Anteile in der Höhe von 0,642% des
Aufkommens an der Umsatzsteuer Anteile
in der Höhe von 0,183%, wobei die auf
dem Sonderkonto mit der Bezeichnung
„Krankenanstalten II" gemäß § 23 Abs. 4
Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 69/1991 bestehenden Guthaben als
Mittel für das Jahr 1991 anzurechnen sind,
c) Mittel der Träger der Krankenversicherung
auf Grund der Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gemäß § 447 f ASVG,
d) Vermögenserträge der Mittel gemäß 2 1
bis 3.
Beiträge an den Fonds
§ 17. (1) Beiträge des Bundes
1. Der Bund hat an den Fonds jährlich einen
Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr zu leisten,
2. der Bund hat jährlich 330 Millionen Schilling
an den Fonds zu leisten.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 für das jeweilige
Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren
Höhe sich nach den Bestimmungen über die
Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an den
Fonds zu überweisen. Diese Vorschüsse sind zu den
gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf
die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben zu überweisen.
(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag
gemäß Abs. 1 Z 1 ist als Vorschußleistung anzusehen.
Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1
Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle
dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils
geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind
auszugleichen.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf die dem Bund
obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften an den Fonds zu leistenden
Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2
sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum
Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu
überweisen.
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
§ 18. (1) Dem Fonds fließen 3,75% der Summe
der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung
zu. Bei der Berechnung dieser Mittel ist folgendermaßen
vorzugehen
1. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten
ausschließlich
a) die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
b) die Beiträge für freiwillig Versicherte,
c) die Beiträge für Arbeitslose,
d) der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung
der Bauern.
Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung
sind außer Betracht zu lassen.
2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember
1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um
die Überweisungen, die sich aus der Anhebung
der Höchstbeitragsgrundlage (§ 16 Z 3 lit. c)
ergeben, zu vermindern.
Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten
Ausgleichsfonds (§ 447 f ASVG) zum Ende
eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den
Fonds zu entrichten. Überweisungen bis längstens
7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des
folgenden Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt.
Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober
des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben weiters jährlich 1480 Millionen Schilling an
den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich
hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten
Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen.
Zusätzliche Mittel der Träger der
Krankenversicherung
§ 19. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben für das Jahr 1991 750 Millionen
Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds
zu leisten.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
jährlich jene Mittel an den Fonds zu leisten, die dem
Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung gemäß
§ 447 f ASVG vorbehalten sind. Diese Mittel sind in
annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im
§ 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise
an den Fonds zu entrichten. Die
endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des
folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(3) Im Jahre 1992 haben die Träger der sozialen
Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an
den Fonds zu überweisen. Dieser Betrag von
4000 Millionen Schilling ist für das Jahr 1993 und
für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß
der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen
aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung
der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum
1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller
Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das
Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu
vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen.
(4) Die Beträge nach Abs. 3 sind vierteljährlich im
Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern
am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels
bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträ-
gen zu bevorschussen, wobei Überweisungen bis
zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner
fristgerecht erfolgen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober
des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
Errechnung von Länderquoten
§ 20. (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind
vor der Bildung von Länderquoten jährlich
80 Millionen Schilling abzuziehen. Davon sind
jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg
und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung
ihrer überregionalen Leistungen zuzuteilen. Die
restlichen 60 Millionen Schilling sind den Ländern
Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark
im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08%
und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum
teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen
dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl
und dem Ausmaß ihrer Quote
gemäß Abs. 3 zuzuteilen.
(2) Weiters sind von den Gesamtmitteln des
Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich
200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und —
davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling
jährlich — für die Finanzierung von allgemeinen
Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des
Fonds zur Verfügung zu stellen. Sollten die Mittel
in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden,
so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2
zuzuteilen. Der Fonds hat über die Verteilung der
Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-
technischer Großgeräte auf die Träger von
Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien
zu entscheiden, wobei die Höhe des
Investitionszuschusses für medizinisch-technische
Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten
nicht übersteigt. Die Gewährung von Investitionszuschüssen
für medizinisch-technische Großgeräte
ist ausgeschlossen, wenn der Fonds dafür
einen Investitionszuschuß gemäß § 21 Abs. 4 leistet.
(3) Der daraufhin verbleibende Betrag ist für das
Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß § 16
2 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993
und 1994 um die zusätzlichen Mittel gemäß § 16 Z 2
und 3 lit. a und b zu vermindern und im Ausmaß der
nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in
Quoten aufzuteilen
(4) Für das Jahr 1991 ist der Betrag aus den
zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 1 und 3 lit. a und
b folgendermaßen aufzuteilen
(5) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 ist der
Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 2
im Verhältnis des Abs. 4 aufzuteilen.
(6) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 ist der
Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 3
lit. a und b wie folgt aufzuteilen
1. Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;
2. die verbleibenden 95% dieser Mittel sind auf
sämtliche Länder entsprechend der jeweils
geltenden Volkszahl (§ 8 Finanzausgleichsgesetz)
nach Maßgabe der 2 3 aufzuteilen;
3. die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich
bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich
zwischen der Berechnung nach Z 2 und
einer Berechnung nach Abs. 4 ergeben, sind
Wien zuzurechnen.
(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur
Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten
gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der
Bemessung gemäß § 21 zugrunde zu legen sind. Für
die Jahre 1992, 1993 und 1994 ergeben sich aus den
zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten
gemäß Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Länderquoten,
welche der Bemessung gemäß § 21 zugrunde zu
legen sind.
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der
Länderquoten
§ 21. (1) Innerhalb der gemäß § 20 Abs. 7
gebildeten Länderquoten hat das jeweilige Land
nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und von
allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds (§ 20 Abs. 2) zwischen 75% und
90% der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
zur Anweisung an die Träger von
Krankenanstalten vorzusehen. Es sind jedoch für
diesen 2weck zumindest Mittel im Ausmaß des
Jahres 1990 zur Verfügung zu stellen. 2wischen
10% und 25% der nach Abzug der Mittel für die
Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten
und Grundlagenarbeit des Fonds (§ 20 Abs. 2)
verbleibenden jeweiligen Quote gemäß § 20 Abs. 3
sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden
Maßnahmen zur Anweisung an die
Länder bestimmt.
(2) Die nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 1 im
Rahmen der jeweiligen Landesquoten nach § 20
Abs. 7 für die Finanzierung der Träger von
Krankenanstalten jährlich zur Verfügung stehenden
Mittel sind — mit Ausnahme eines Betrages von
150 Millionen Schilling im Rahmen der Landesquote
Wiens im Jahre 1991 — in zwei Teilbeträgen
zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2)
aufzuteilen. An den Fonds geleistete Vermögenserträge
mit Ausnahme jener für die zusätzlichen
Mittel gemäß § 16 sind im Ausmaß der jeweiligen
Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen. An
den Fonds geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen
Mittel gemäß § 16 sind im Ausmaß der
jeweiligen Landesquote den Mitteln für Strukturreformen
zuzuschlagen. Die aus der Landesquote
Wiens für das Jahr 1991 vor Bildung der
Teilbeträge 1 und 2 abgesonderten 150 Millionen
Schilling sind dem Teilbetrag 1 zuzuweisen.
(3) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die
Träger der Krankenanstalten zu verteilen, daß die
dem einzelnen Träger gemäß §§ 57 und 59 des
Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse
in jenem Verhältnis aufgestockt werden,
das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen
gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes
zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des
Teilbetrages 1 sind im Verhältnis der Pflegetage in
diesen Krankenanstalten auf diese Träger zu
verteilen.
(4) Der Teilbetrag 2 ist nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen
1. Innerhalb der Länderquoten hat der Fonds
nach Maßgabe der Ländervorschläge über die
Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten
auf die Träger von Krankenanstalten
zu entscheiden.
2. Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen
besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse
können ausnahmsweise auch höhere
Investitionszuschüsse gewährt werden.
(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote
ist der restliche Teilbetrag 2 nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die
Träger von Krankenanstalten aufzuteilen
1. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
2. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der
Leistungen nach der Zahl der verrechneten
Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
3. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der
Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen),
gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
4. 10% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n
und Schüler(inne)n medizinisch-
technischer Schulen bestimmt. Diese Mittel
sind im Verhältnis der Zahl der in den
Krankenanstalten in Ausbildung befindlichen
Personen zu verteilen. Für Ärzte ist ein
Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen)
und Schüler(innen) des medizinisch-
technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor
von 0,5 und für Schüler(innen)
des gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7
anzusetzen.
5. 10% der Mittel sind für die Finanzierung
ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel
hat auf die Krankenanstalten im Verhältnis
der Leistungspunkte zu erfolgen. Diese
Leistungspunkte sind nach einem Leistungskatalog,
in welchem ausgewählte Leistungen
unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter
Leistung zu vergeben.
(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4 und
5 sind — sofern es sich nicht um die Gewährung von
Investitionszuschüssen handelt — die Daten des
jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu
legen.
(7) Als Grundlage für die Bemessung der
Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der
Investitionszuschüsse hat der Fonds Richtlinien zu
erlassen.
Organisation des Fonds
§ 22. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.
Die Fondsversammlung ist beim Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
einzurichten. Die Beistellung der sachlichen
und personellen Erfordernisse sowie die Führung
der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz.
(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern,
die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zu bestellen sind
1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;
3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische
Städtebund, der Österreichische Gemeinde-
bund, die Österreichische Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
sowie die Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs.
5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten
Mitglieder der Fondsversammlung kann ein
ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied
bestellt werden.
(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur
sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung erforderlich, so hat das Bundesministerium
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung
aufzufordern. Machen die zur Bestellung
von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträger und Organe von diesem Recht
keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so
bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung
außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat der
Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
zu führen.
(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre Geschäftsordnung
selbst zu geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung verfügen —
unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder verfügen — mit Ausnahme des
von der Sektion Krankenversicherung im Verband
der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten
Mitgliedes der Fondsversammlung, das als
beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist —
über je eine Stimme.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung
werden — mit Ausnahme der Entscheidung über die
Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall —
einstimmig gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß
nicht zustande, so hat der Vorsitzende der
Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen
Beschluß über einzelne Punkte, über eine
Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise
herbeizuführen. Kommt auch darüber
kein einstimmiger Beschluß zustande, so ist wie
folgt vorzugehen
1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz zu
bestimmenden Landeshauptmann besteht, um
Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß
hat binnen drei Monaten nach der
erstmaligen Beschlußfassung im Fonds zumindest
eine Sitzung abzuhalten,
2. kommt binnen drei Monaten nach der
erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein
einstimmiger Beschluß nicht zustande, so
entscheidet die Fondsversammlung mit einfacher
Mehrheit der Stimmen,
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall
werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur
über eine Stimme.
Berichterstattung
§ 23. Der Fonds hat gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von
Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind,
jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
Kundmachung der Richtlinien
§ 24. Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne
dieses Bundesgesetzes erläßt, in zweckentsprechender
Weise kundzumachen.
Kontrolle durch den Rechnungshof
§ 25. Die Gebarung des Fonds unterliegt der
Kontrolle durch den Rechnungshof.
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 26. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben befreit.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Träger der Krankenanstalten unterliegen weder der
Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen.
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der
Länder
§ 27. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz ist ein gemeinsamer
Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung
und -strukturreformen einzurichten. Dieser
Arbeitskreis hat Vorschläge für weiterführende
Konzepte zu erarbeiten, wobei der Inhalt dieser
Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die
zu erarbeitenden Konzepte ist; er hat auch bei der
Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken.
(2) Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der
Geschäftsstelle des Fonds, zwei Vertreter des
Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein
Vertreter eines jeden Landes, des Österreichischen
Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes,
der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam
mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,
der Sektion Krankenversicherung im Verband der
Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen
Ärztekammer sowie der Österreichischen
Bundesarbeitskammer anzugehören.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen.
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991
errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten
auf den mit diesem Bundesgesetz errichteten
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds über.
(2) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund
des Bundesgesetzes über die Errichtung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl.
Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das
Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen
Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
anzurechnen.
(3) Ein gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991
bestelltes Mitglied der Fondsversammlung ist so
lange Mitglied der Fondsversammlung gemäß § 22
Abs. 2, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt
wird.
(4) Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für
die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den
Betrieb von Krankenanstalten, für die Vergabe von
Investitionszuschüssen, für die Genehmigung von
Neu-, Zu- und Umbauten bzw. von medizinisch-
technischen Großgeräten in Krankenanstalten als
Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen,
Betriebs- und sonstigen Zuschüssen, für
die Bemessung der Zuschüsse im Falle der
Neueröffnung von Krankenanstalten, für eine
bundeseinheitliche Form der Kostenrechnung in
Krankenanstalten, für ein einheitliches System der
Leistungserfassung und Leistungsstatistik in Krankenanstalten,
für die Finanzierung strukturverbessernder
Maßnahmen und einer Geschäftsordnung
des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind
die entsprechenden von der Fondsversammlung
gemäß BGBl. Nr. 215/1985 und BGBl.
Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991
beschlossenen Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1991 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die
Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 22 Abs. 2 Z 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 16 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b und
des § 17 sowie des § 26 der Bundesminister für
Finanzen,
3. hinsichtlich des § 16 Z 1 lit. c, Z 2 und Z 3 lit. c
sowie der §§ 18 und 19 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales,
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz.