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700. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 700. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

sind

1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse,

sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse

nach § 21 an die Träger öffentlicher

Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und

2 des Krankenanstaltengesetzes BGBl.

Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 701/1991, bezeichneten

Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen

in öffentlichen Krankenanstalten für

Psychiatrie, sowie an die Träger privater

Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des

Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,

die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes

gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,

zu leisten und

2. im Rahmen von Länderquoten Mittel für

Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur

Entlastung des stationären Akutbereiches in

den Krankenanstalten zu leisten.

(2) In den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 ist

österreichweit die Zahl der Akutbetten der nachfolgend

angeführten Krankenanstalten — ausgenommen

die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und

Neurologie — nach Maßgabe eines auf der

Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung

BGBl. Nr. 619/1988 von der Fondsversammlung zu

beschließenden Realisierungsplanes zu verringern,

wobei die Zahl der bis zum 31. Dezember 1990

abgebauten Akutbetten anzurechnen ist

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

2. private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die

gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes

gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind,

ausgenommen Krankenanstalten des Bundes

und der Träger der Sozialversicherung,

3. private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 des

Krankenanstaltengesetzes.

Dem Abbau entsprechend sind auch die personellen

und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich

aufgestellten Betten zu verringern.

(3) Das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"

ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln,

zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung zu

sein. Ab 1. Jänner 1993 ist auf der Grundlage dieses

Modells die Abrechnung parallel zur geltenden

Krankenanstaltenfinanzierung verpflichtend vollständig

durchzuführen. Die tatsächliche Krankenanstaltenfinanzierung

erfolgt nach dem bisher

geltenden System.

(4) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen

für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um im

Zusammenwirken aller Institutionen regionale

Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme

zu ermöglichen, die insbesondere eine

finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz

dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung des

Patienten unter Beachtung ökonomischer Überlegungen

möglich erscheint.

Mittel für Strukturreformen

§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen

Landesquote gemäß § 20 Abs. 3 sind als Mittel für

die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen,

das sind alle Maßnahmen, die zur

Entlastung des stationären Akutbereiches in den

Krankenanstalten führen, bestimmt.

(2) Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

— im folgenden Fonds genannt — sind bis

31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß

Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den

Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung

mit den vom Land für die Erreichung der

gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel

projektbezogen bekanntzugeben.

(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind

insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten

1. der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen

der Akutversorgung von Krankenanstalten;

2. die Schaffung und der Ausbau alternativer

Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,

Hauskrankenpflege und mobile

Dienste;

3. der Ausbau integrierter Versorgungssysteme,

insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.

(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung,

die Verwendung, die Abrechnung sowie den

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

dieser Mittel zu erlassen.

(5) Die Mittel für Strukturreformen sind in den

Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 nach Maßgabe

des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres

1994 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin

zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu

verwenden.

Österreichischer Krankenanstaltenplan

§ 3. Der vom Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme

auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der

Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete

Österreichische Krankenanstaltenplan ist

durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.

Errichtung des

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

mit eigener Rechtspersönlichkeit

einzurichten.

Aufgaben des Fonds

§ 5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 im Rahmen

von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (im folgenden

kurz: Träger von Krankenanstalten);

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

gemäß § 21 im Rahmen von Länderquoten an

Träger von Krankenanstalten;

3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen

gemäß § 2 an die Länder auf der

Grundlage von Richtlinien;

4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung

auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes

der Österreichischen Sozialversicherungsträger;

5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb von

Krankenanstalten;

6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

7. die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte

Krankenanstaltenfinanzierung"

gemäß § 1 Abs. 3;

8. die verpflichtende vollständige Führung des

Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"

parallel zur geltenden

Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner

1993,

9. die Erlassung von Richtlinien für die

Diagnosen- und Leistungserfassung für

Krankenanstalten;

10. die Auswertung der erfaßten Daten nach

gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen;

11. die Erlassung von Richtlinien für die

Leistungsstatistik für Krankenanstalten;

12. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

13. die Weiterentwicklung des Österreichischen

Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;

14. die Genehmigung von Neu-, Zu- und

Umbauten in Krankenanstalten, welche eine

Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes

zur Folge haben, auf der Grundlage von

Richtlinien;

15. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-

technischer Großgeräte in Krankenanstalten

auf der Grundlage von Richtlinien;

16. die Überwachung des österreichweiten Abbaues

der Akutbetten;

17. die Entscheidung über die Finanzierung von .

allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds.

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im

Rahmen von Länderquoten gemäß § 21

§ 6. (1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5

der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit

Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben nach

Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des

§ 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen

im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds.

(3) Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen

sind die erforderlichen Nachweise über die

finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere

über den Gesamtbettenstand, die Auslastung,

die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die

Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang

sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

und der Leistungsstatistik sowie eine die Richtigkeit

des Antrages betreffende Stellungnahme der nach

Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen

Landesregierung anzuschließen. Anträgen von

Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 ist eine Erklärung der nach Lage der

Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

anzuschließen, ob die Krankenanstalt eine

gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes

ist. Die Anträge auf Gewährung von

Zuschüssen müssen bis längstens 31. Juli eines jeden

Kalenderjahres mit allen erforderlichen Beilagen

beim Fonds eingelangt sein.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist

ferner an die Bedingung gebunden, daß der Träger

der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es

die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht, und dem Fonds die Ergebnisse

in maschinenlesbarer Form vorlegt,

2. die Daten insbesondere über die Diagnosen

und über die ausgewählten medizinischen

Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62 d

bis 62 f des Krankenanstaltengesetzes und der

Verordnung betreffend die Erfassung von

Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten,

BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils

geltenden Fassung, die auch zur Führung des

Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"

erforderlich sind, in maschinenlesbarer

Form vollständig vorlegt,

3. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien —

führt,

4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in die

die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden

Unterlagen Einsicht zu nehmen,

5. die Genehmigung des Fonds im Sinne der

§§ 13 bzw. 14 erhalten hat, sofern er die

Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges oder des Zweckes zur

Folge haben, sowie für medizinisch-technische

Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und Umbauten

in Krankenanstalten und medizinisch-

technische Großgeräte im Sinne des § 7 Abs. 3

sind von dieser Bestimmung ausgenommen,

6. ab 1. Jänner 1991 in als Ausbildungsstätten

zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen

Krankenanstalten — ausgenommen Universitätskliniken

— und in Sonderkrankenanstalten

hinsichtlich der Bereiche, für die sie als

Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf

den im § 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984

genannten Gebieten anerkannt sind, auf je 15

systemisierte Betten mindestens einen in

Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden

Arzt beschäftigt; mehrere Krankenanstalten

desselben Rechtsträgers gelten für diese

Berechnung als Einheit. Auf die Zahl der zu

beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen

Arzt stehenden Ärzte können in

Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte

angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen

beschäftigt werden, die wegen

eines im jeweiligen Land gegebenen dringenden

Bedarfes an Fachärzten bestimmter

Sonderfächer eingerichtet sind. Diese Ausbildungsstellen

müssen nach dem 31. Dezember

1987 geschaffen worden sein bzw. geschaffen

werden. In Ausbildung zum Facharzt eines

solchen Sonderfaches stehende Ärzte können

auch während der Absolvierung der erforderlichen

Ausbildung in den hiefür einschlägigen

Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

sind unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 4 Z 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten. Für

die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum Ende des

Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme

folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten

(§ 21 Abs. 6) heranzuziehen.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind

direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten

zu überweisen. Die zuständige Landesregierung

ist von der Erledigung des Antrages in

Kenntnis zu setzen.

(7) Die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 3 zu

gewährenden Zuschüsse sind monatlich vorschußweise

zu leisten. Die vom Fonds gemäß § 21 Abs. 5

zu gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund

der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach

Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel

vorschußweise zu leisten. Die erste Zwischenabrechnung

betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften

für den Fonds hat bis 30. April des auf die

Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung

betreffend die zusätzlichen Mittel

der Träger der Krankenversicherung für den Fonds

hat bis 15. November des auf die Antragstellung

folgenden Jahres zu erfolgen. Die Endabrechnung

hat nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten

§ 7. (1) Investitionen sind Ausgaben für die

Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im

Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Trägern von Krankenanstalten können

— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des § 21 Abs. 3 — unter sinngemäßer

Anwendung des § 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach

Maßgabe des § 21 Abs. 4 Investitionszuschüsse im

Rahmen von Länderquoten gewährt werden.

Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des

Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und

Investitionszuschüsse für medizinisch-technische

Großgeräte sind nur für die vom Fonds genehmigten

Vorhaben zu gewähren.

(3) Abs. 2 letzter Satz gilt nicht

1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

für welche zum Stichtag 14. September 1982

von der zuständigen Landesregierung die

Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt

worden ist;

2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche

zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der

zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung

gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen

Vorschriften erteilt worden ist;

3. für medizinisch-technische Großgeräte in

Krankenanstalten, sofern der Träger der

Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite

Aufstellung bis 30. Juni 1988 angezeigt

hat, oder bei denen die Aufstellung nach den

landesgesetzlichen Bestimmungen vor dem

1. Jänner 1988 begonnen worden ist.

(4) Die Frist für die Übermittlung der Anträge auf

Gewährung von Investitionszuschüssen für das Jahr

1991 an den Fonds wird bis 30. April 1992 erstreckt.

Die Auszahlung der entsprechenden Mittel hat bis

längstens 15. November 1992 zu erfolgen.

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

§ 8. Der Fonds hat als Grundlage für die

Gewährung von Zuschüssen im Sinne des § 21

Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere

über die bauliche Ausgestaltung, apparative

Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung

und den Verbrauch von Arzneimitteln sowie den

Personaleinsatz zu erlassen. Dabei ist auf eine

möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten

und eine gleichmäßige medizinische Versorgung

der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische

Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan

festgelegt sind, Rücksicht zu

nehmen. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

haben ferner Regelungen über die Aufteilung

der Mittel gemäß § 21 für Betriebs-, sonstige

Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten.

Kostenrechnung für Krankenanstalten

§ 9. Dem Fonds obliegt die Anpassung der

Richtlinien für das von den Trägern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (§ 6

Abs. 4 Z 1) an den jeweils neuesten Stand der

medizinischen, technischen und wirtschaftlichen

Entwicklung.

Erfassung von weiteren Daten

§ 10. Der Fonds kann zur Erarbeitung von

umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von

Krankenanstalten, insbesondere für das Modell

„Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung"

(§ 1 Abs. 3), auf der Grundlage von

Richtlinien von den Krankenanstalten

1. die Vorlage von Berichten über die im

Berichtsjahr in den Krankenanstalten ambulant

behandelten Patienten sowie

2. sämtliche Aufzeichnungen über die Finanzgebarung

(insbesondere: Einnahmen, Ausgaben,

Buchhaltungs- und Kostenrechnungsunterlagen,

Statistiken, Planungsrechnungsunterlagen)

anfordern.

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

§ 11. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein

einheitliches System der Leistungserfassung und

Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu

erlassen.

(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

festzulegen.

Rationalisierungsvorschläge

§ 12. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Trägers oder von sich aus

Rationalisierungsvorschläge erstatten.

Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in

Krankenanstalten

§ 13. (1) Der Fonds hat Neu-, Zu- und Umbauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des

Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren

Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen,

Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 zu

genehmigen. Diese Genehmigung ist zu erteilen,

wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer

gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung

notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan

vorgesehen und mit den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne

des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

bleiben unberührt.

(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den

Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die

Fondsversammlung sind die Landeskrankenanstaltenpläne

heranzuziehen, sofern die weiteren in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung

vorliegen.

Genehmigung von medizinisch-technischen

Großgeräten in Krankenanstalten

§ 14. (1) Der Fonds hat medizinisch-technische

Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger

zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die

Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und

sonstigen Zuschüssen gemäß § 21 für diese

Geräte zu genehmigen.

(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne

des Abs. 1 sind

1. Diagnosegeräte

a) Computer-Tomographen,

b) Emissions-Computer-Tomographen,

c) Kernspin-Tomographen,

d) Koronarangiographische Arbeitsplätze,

e) digitale Subtraktions-Angiographiegeräte,

f) Positronen-Emissionstomographen;

2. Therapiegeräte

a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte,

b) Linearbeschleuniger,

c) Stoßwellenlithotripter,

d) Kreisbeschleuniger,

e) Gamma-Knives;

3. weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die

der Fonds durch Erlassung von Richtlinien

gemäß Abs. 3 bestimmt.

(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne

des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien (einschließlich

Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung

für medizinisch-technische Großgeräte)

zu erlassen.

(4) Die für die Erteilung der Bewilligung

geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.

Mittel des Fonds

§ 15. Mittel des Fonds sind

1. Beiträge des Bundes und der Länder,

2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Finanzausgleichsgesetz

1989 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991,

3. Mittel der Träger der Krankenversicherung,

4. Vermögenserträge,

5. sonstige Mittel.

Zusätzliche Mittel des Fonds

§ 16. Zusätzliche Mittel des Fonds sind

1. Mittel für das Jahr 1991

a) Mittel der Länder aus dem Wegfall des

Vorweganteiles von 2,29% an den Einkommensteuern

gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a

Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl.

Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 69/1991, die sich aus

den Anteilen gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz

1989 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 ergeben,

b) Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a Finanzausgleichsgesetz

1989 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991,

c) Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

in der Höhe von 750 Millionen

Schilling;

2. Mittel für die Jahre 1992, 1993 und 1994

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung,

die für das Jahr 1992 4000 Millionen

Schilling betragen und die für die Jahre 1993

und 1994 nach der Maßgabe des § 19 Abs. 3 zu

valorisieren sind;

3. Mittel für die gesamte Geltungsdauer der

Vereinbarung

a) Mittel der Länder, die sich aus der

Umwidmung der Leistungen der Länder

an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

in der Höhe von 0,271% des

Aufkommens an der Umsatzsteuer zugunsten

des Fonds ergeben,

b) von den gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a

Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 693/1991 für den Fonds bestimmten

Anteile in der Höhe von 0,642% des

Aufkommens an der Umsatzsteuer Anteile

in der Höhe von 0,183%, wobei die auf

dem Sonderkonto mit der Bezeichnung

„Krankenanstalten II" gemäß § 23 Abs. 4

Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 69/1991 bestehenden Guthaben als

Mittel für das Jahr 1991 anzurechnen sind,

c) Mittel der Träger der Krankenversicherung

auf Grund der Anhebung der

Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gemäß § 447 f ASVG,

d) Vermögenserträge der Mittel gemäß 2 1

bis 3.

Beiträge an den Fonds

§ 17. (1) Beiträge des Bundes

1. Der Bund hat an den Fonds jährlich einen

Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr zu leisten,

2. der Bund hat jährlich 330 Millionen Schilling

an den Fonds zu leisten.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 für das jeweilige

Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren

Höhe sich nach den Bestimmungen über die

Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

der Länder an der Umsatzsteuer richtet, an den

Fonds zu überweisen. Diese Vorschüsse sind zu den

gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf

die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben zu überweisen.

(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag

gemäß Abs. 1 Z 1 ist als Vorschußleistung anzusehen.

Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der

Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1

Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle

dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils

geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind

auszugleichen.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf die dem Bund

obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher

Vorschriften an den Fonds zu leistenden

Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2

sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum

Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu

überweisen.

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

§ 18. (1) Dem Fonds fließen 3,75% der Summe

der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

zu. Bei der Berechnung dieser Mittel ist folgendermaßen

vorzugehen

1. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten

ausschließlich

a) die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

b) die Beiträge für freiwillig Versicherte,

c) die Beiträge für Arbeitslose,

d) der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung

der Bauern.

Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

sind außer Betracht zu lassen.

2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember

1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.

3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um

die Überweisungen, die sich aus der Anhebung

der Höchstbeitragsgrundlage (§ 16 Z 3 lit. c)

ergeben, zu vermindern.

Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten

Ausgleichsfonds (§ 447 f ASVG) zum Ende

eines jeden Kalenderviertels vorschußweise an den

Fonds zu entrichten. Überweisungen bis längstens

7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des

folgenden Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt.

Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober

des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben weiters jährlich 1480 Millionen Schilling an

den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich

hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten

Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen.

Zusätzliche Mittel der Träger der

Krankenversicherung

§ 19. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben für das Jahr 1991 750 Millionen

Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds

zu leisten.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

jährlich jene Mittel an den Fonds zu leisten, die dem

Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung gemäß

§ 447 f ASVG vorbehalten sind. Diese Mittel sind in

annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im

§ 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise

an den Fonds zu entrichten. Die

endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des

folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(3) Im Jahre 1992 haben die Träger der sozialen

Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an

den Fonds zu überweisen. Dieser Betrag von

4000 Millionen Schilling ist für das Jahr 1993 und

für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß

der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen

aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung

der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum

1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller

Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das

Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu

vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen.

(4) Die Beträge nach Abs. 3 sind vierteljährlich im

Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern

am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels

bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträ-

gen zu bevorschussen, wobei Überweisungen bis

zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner

fristgerecht erfolgen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober

des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

Errechnung von Länderquoten

§ 20. (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind

vor der Bildung von Länderquoten jährlich

80 Millionen Schilling abzuziehen. Davon sind

jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg

und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung

ihrer überregionalen Leistungen zuzuteilen. Die

restlichen 60 Millionen Schilling sind den Ländern

Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark

im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08%

und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum

teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen

dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl

und dem Ausmaß ihrer Quote

gemäß Abs. 3 zuzuteilen.

(2) Weiters sind von den Gesamtmitteln des

Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich

200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und —

davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling

jährlich — für die Finanzierung von allgemeinen

Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des

Fonds zur Verfügung zu stellen. Sollten die Mittel

in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden,

so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2

zuzuteilen. Der Fonds hat über die Verteilung der

Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-

technischer Großgeräte auf die Träger von

Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien

zu entscheiden, wobei die Höhe des

Investitionszuschusses für medizinisch-technische

Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten

nicht übersteigt. Die Gewährung von Investitionszuschüssen

für medizinisch-technische Großgeräte

ist ausgeschlossen, wenn der Fonds dafür

einen Investitionszuschuß gemäß § 21 Abs. 4 leistet.

(3) Der daraufhin verbleibende Betrag ist für das

Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß § 16

2 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993

und 1994 um die zusätzlichen Mittel gemäß § 16 Z 2

und 3 lit. a und b zu vermindern und im Ausmaß der

nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in

Quoten aufzuteilen

(4) Für das Jahr 1991 ist der Betrag aus den

zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 1 und 3 lit. a und

b folgendermaßen aufzuteilen

(5) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 ist der

Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 2

im Verhältnis des Abs. 4 aufzuteilen.

(6) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 ist der

Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 3

lit. a und b wie folgt aufzuteilen

1. Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;

2. die verbleibenden 95% dieser Mittel sind auf

sämtliche Länder entsprechend der jeweils

geltenden Volkszahl (§ 8 Finanzausgleichsgesetz)

nach Maßgabe der 2 3 aufzuteilen;

3. die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich

bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich

zwischen der Berechnung nach Z 2 und

einer Berechnung nach Abs. 4 ergeben, sind

Wien zuzurechnen.

(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur

Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten

gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der

Bemessung gemäß § 21 zugrunde zu legen sind. Für

die Jahre 1992, 1993 und 1994 ergeben sich aus den

zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten

gemäß Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Länderquoten,

welche der Bemessung gemäß § 21 zugrunde zu

legen sind.

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der

Länderquoten

§ 21. (1) Innerhalb der gemäß § 20 Abs. 7

gebildeten Länderquoten hat das jeweilige Land

nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und von

allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds (§ 20 Abs. 2) zwischen 75% und

90% der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

zur Anweisung an die Träger von

Krankenanstalten vorzusehen. Es sind jedoch für

diesen 2weck zumindest Mittel im Ausmaß des

Jahres 1990 zur Verfügung zu stellen. 2wischen

10% und 25% der nach Abzug der Mittel für die

Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten

und Grundlagenarbeit des Fonds (§ 20 Abs. 2)

verbleibenden jeweiligen Quote gemäß § 20 Abs. 3

sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden

Maßnahmen zur Anweisung an die

Länder bestimmt.

(2) Die nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 1 im

Rahmen der jeweiligen Landesquoten nach § 20

Abs. 7 für die Finanzierung der Träger von

Krankenanstalten jährlich zur Verfügung stehenden

Mittel sind — mit Ausnahme eines Betrages von

150 Millionen Schilling im Rahmen der Landesquote

Wiens im Jahre 1991 — in zwei Teilbeträgen

zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teilbetrag 2)

aufzuteilen. An den Fonds geleistete Vermögenserträge

mit Ausnahme jener für die zusätzlichen

Mittel gemäß § 16 sind im Ausmaß der jeweiligen

Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen. An

den Fonds geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen

Mittel gemäß § 16 sind im Ausmaß der

jeweiligen Landesquote den Mitteln für Strukturreformen

zuzuschlagen. Die aus der Landesquote

Wiens für das Jahr 1991 vor Bildung der

Teilbeträge 1 und 2 abgesonderten 150 Millionen

Schilling sind dem Teilbetrag 1 zuzuweisen.

(3) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die

Träger der Krankenanstalten zu verteilen, daß die

dem einzelnen Träger gemäß §§ 57 und 59 des

Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse

in jenem Verhältnis aufgestockt werden,

das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen

gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes

zu 90% des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des

Teilbetrages 1 sind im Verhältnis der Pflegetage in

diesen Krankenanstalten auf diese Träger zu

verteilen.

(4) Der Teilbetrag 2 ist nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen

1. Innerhalb der Länderquoten hat der Fonds

nach Maßgabe der Ländervorschläge über die

Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten

auf die Träger von Krankenanstalten

zu entscheiden.

2. Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen

besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse

können ausnahmsweise auch höhere

Investitionszuschüsse gewährt werden.

(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote

ist der restliche Teilbetrag 2 nach

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die

Träger von Krankenanstalten aufzuteilen

1. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

2. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der

Leistungen nach der Zahl der verrechneten

Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

3. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der

Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen),

gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

4. 10% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n

und Schüler(inne)n medizinisch-

technischer Schulen bestimmt. Diese Mittel

sind im Verhältnis der Zahl der in den

Krankenanstalten in Ausbildung befindlichen

Personen zu verteilen. Für Ärzte ist ein

Gewichtungsfaktor von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen)

und Schüler(innen) des medizinisch-

technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor

von 0,5 und für Schüler(innen)

des gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7

anzusetzen.

5. 10% der Mittel sind für die Finanzierung

ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel

hat auf die Krankenanstalten im Verhältnis

der Leistungspunkte zu erfolgen. Diese

Leistungspunkte sind nach einem Leistungskatalog,

in welchem ausgewählte Leistungen

unterschiedlich bewertet werden, pro erbrachter

Leistung zu vergeben.

(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4 und

5 sind — sofern es sich nicht um die Gewährung von

Investitionszuschüssen handelt — die Daten des

jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu

legen.

(7) Als Grundlage für die Bemessung der

Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der

Investitionszuschüsse hat der Fonds Richtlinien zu

erlassen.

Organisation des Fonds

§ 22. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.

Die Fondsversammlung ist beim Bundesministerium

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

einzurichten. Die Beistellung der sachlichen

und personellen Erfordernisse sowie die Führung

der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem

Bundesministerium für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz.

(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern,

die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sind

1. fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;

3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische

Städtebund, der Österreichische Gemeinde-

bund, die Österreichische Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat

sowie die Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs.

5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten

Mitglieder der Fondsversammlung kann ein

ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied

bestellt werden.

(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur

sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung erforderlich, so hat das Bundesministerium

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden

Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung

aufzufordern. Machen die zur Bestellung

von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträger und Organe von diesem Recht

keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so

bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der

Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung

außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat der

Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

zu führen.

(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre Geschäftsordnung

selbst zu geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten

Mitglieder der Fondsversammlung verfügen —

unbeschadet des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder verfügen — mit Ausnahme des

von der Sektion Krankenversicherung im Verband

der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten

Mitgliedes der Fondsversammlung, das als

beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist —

über je eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung

werden — mit Ausnahme der Entscheidung über die

Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall —

einstimmig gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß

nicht zustande, so hat der Vorsitzende der

Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen

Beschluß über einzelne Punkte, über eine

Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise

herbeizuführen. Kommt auch darüber

kein einstimmiger Beschluß zustande, so ist wie

folgt vorzugehen

1. jedes Mitglied der Fondsversammlung kann

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz zu

bestimmenden Landeshauptmann besteht, um

Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß

hat binnen drei Monaten nach der

erstmaligen Beschlußfassung im Fonds zumindest

eine Sitzung abzuhalten,

2. kommt binnen drei Monaten nach der

erstmaligen Beschlußfassung im Fonds ein

einstimmiger Beschluß nicht zustande, so

entscheidet die Fondsversammlung mit einfacher

Mehrheit der Stimmen,

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall

werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.

Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur

über eine Stimme.

Berichterstattung

§ 23. Der Fonds hat gegenüber jenen Rechtsträgern

und Organen, die zur Bestellung von

Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind,

jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

Kundmachung der Richtlinien

§ 24. Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne

dieses Bundesgesetzes erläßt, in zweckentsprechender

Weise kundzumachen.

Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 25. Die Gebarung des Fonds unterliegt der

Kontrolle durch den Rechnungshof.

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 26. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben befreit.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Träger der Krankenanstalten unterliegen weder der

Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen.

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der

Länder

§ 27. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz ist ein gemeinsamer

Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung

und -strukturreformen einzurichten. Dieser

Arbeitskreis hat Vorschläge für weiterführende

Konzepte zu erarbeiten, wobei der Inhalt dieser

Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die

zu erarbeitenden Konzepte ist; er hat auch bei der

Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken.

(2) Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der

Geschäftsstelle des Fonds, zwei Vertreter des

Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein

Vertreter eines jeden Landes, des Österreichischen

Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes,

der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam

mit dem Evangelischen Oberkirchenrat,

der Sektion Krankenversicherung im Verband der

Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen

Ärztekammer sowie der Österreichischen

Bundesarbeitskammer anzugehören.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen.

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991

errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten

auf den mit diesem Bundesgesetz errichteten

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds über.

(2) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund

des Bundesgesetzes über die Errichtung des

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das

Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen

Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

anzurechnen.

(3) Ein gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991

bestelltes Mitglied der Fondsversammlung ist so

lange Mitglied der Fondsversammlung gemäß § 22

Abs. 2, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt

wird.

(4) Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für

die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den

Betrieb von Krankenanstalten, für die Vergabe von

Investitionszuschüssen, für die Genehmigung von

Neu-, Zu- und Umbauten bzw. von medizinisch-

technischen Großgeräten in Krankenanstalten als

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen,

Betriebs- und sonstigen Zuschüssen, für

die Bemessung der Zuschüsse im Falle der

Neueröffnung von Krankenanstalten, für eine

bundeseinheitliche Form der Kostenrechnung in

Krankenanstalten, für ein einheitliches System der

Leistungserfassung und Leistungsstatistik in Krankenanstalten,

für die Finanzierung strukturverbessernder

Maßnahmen und einer Geschäftsordnung

des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind

die entsprechenden von der Fondsversammlung

gemäß BGBl. Nr. 215/1985 und BGBl.

Nr. 281/1988 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991

beschlossenen Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1991 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die

Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 22 Abs. 2 Z 1 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des § 16 Z 1 lit. b und Z 3 lit. b und

des § 17 sowie des § 26 der Bundesminister für

Finanzen,

3. hinsichtlich des § 16 Z 1 lit. c, Z 2 und Z 3 lit. c

sowie der §§ 18 und 19 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales,

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz.

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