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700_1988 AT

700. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 700. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an

gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des

Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifs

werden für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis

31. Dezember 1989 nach Maßgabe der Anlage

mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im

Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden auf der

Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1989 eingelangten

und am 10. Jänner 1989 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, verteilt.

(2) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung

vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 683,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(3) Ein Einundzwanzigstel der Kontingente wird

auf der Grundlage aller am 10. Jänner 1989 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die in

der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988

keine Einfuhren der im § 1 genannten Ware getätigt

haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl

der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene

Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz

ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller

Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des

Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die

in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung

finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich

sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der

Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft,

werden nach dem 10. Jänner 1989 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 683/

1987 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe

des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere

Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind

und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die

Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung

sind nach Ausnützung unverzüglich dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und

nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu

bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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