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700_1976 AT

700. Verordnung: Festsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 700. Verordnung: Festsetzung der Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen

Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung

für den höheren Forstdienst wird mit S 500,—

und für die Staatsprüfung für den Försterdienst

mit S 250,— festgesetzt.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt der § 18 der Ausbildungsverordnung für

Forstorgane, BGBl. Nr. 33/1963, außer Kraft.

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