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700. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 700. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz

Der Nationalrat: hat beschlossen

§ 1. Der Betrauung einer Person mit der Leitung

einer der folgenden Dienststellen (Dienststellenteile)

hat eine Ausschreibung voranzugehen

a) im Bereiche sämtlicher Zentralstellen mit

Ausnahme der Präsidentschaftskanzlei und

der Parlamentsdirektion

1. Sektionen,

2. Gruppen,

3. Abteilungen,

4. sonstige organisatorische Einheiten, die

den unter ,Z. 1 bis 3 erwähnten gleichzuhalten

sind;

b) im Bereiche des Bundeskanzleramtes

1. Österreichisches Staatsarchiv,

2. Österreichisches Statistisches Zentralamt,

3. Österreichische Staatsdruckerei;

c) im Bereiche des Bundesministeriums für

Inneres

Sicherheitsdirektionen;

d) im Bereiche des Bundesministeriums für

Justiz

Generalprokuratur;

e) im Bereiche des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst

1. Bundestheater im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/

1958,

2. Hofmusikkapelle,

3. Österreichischer Bundesverlag für Unterricht,

Wissenschaft und Kunst;

f) im Bereiche des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung

1. Zentralanstalt für Meteorologie und

Geodynamik,

2. Österreichische Nationalbibliothek,

3. Bibliotheken an den wissenschaftlichen

Hochschulen,

4. Bundesdenkmalamt,

5. Staatliche Sammlungen,

6. Museen;

g) im Bereiche des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung

1. Landesinvalidenämter,

2. Obereinigungsamt,

3. Landesarbeitsämter;

h) im Bereiche des Bundesministeriums für

Finanzen

1. Zentralbesoldungsamt,

2. Finanzlandesdirektionen,

3. Finanzprokuratur,

4. Österreichisches Postsparkassenamt,

5. Generaldirektion für die Österreichischen

Salinen,

6. Hauptpunzierungs- und Probieramt,

7. Hauptmünzamt,

8. Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols,

9. Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

i) im Bereiche des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft

Österreichische Bundesforste;

j) im Bereiche des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie

Österreichisches Patentamt;

k) im Bereiche des Bundesministeriums für

Verkehr

1. Post- und Telegraphendirektionen,

2. Bundesamt für Zivilluftfahrt,

3. Amt für Schiffahrt;

l) im Bereiche des Bundesministeriums für

Landesverteidigung

1. Armeekommando,

2. Korpskommanden,

3. Landesverteidigungsakademie,

4. Theresianische Militärakademie,

5. Heeresgeschichtliches Museum;

m) im Bereiche des Bundesministeriums für

Bauten und Technik

1. Bundesgebäudeverwaltung,

2. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

3. Burghauptmannschaft Wien,

4. Schloßhauptmannschaft Schönbrunn,

5. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal,

6. Technisches Museum für Industrie und

Gewerbe,

7. Bundesstrombauamt;

n) im Bereiche sämtlicher Ressorts

Leitung einer Bundesdienststelle, bei der

mehr als 50 Bedienstete beschäftigt sind,

mit Ausnahme des Wirtschaftskörpers

„Österreichische Bundesbahnen" und jener

Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, durch

deren Ausschreibung militärische Geheimnisse

verletzt werden könnten.

§ 2. (1) Die Ausschreibung hat jene oberste

Dienstbehörde zu veranlassen, in deren Bereich die

Betrauung mit einer Funktion wirksam werden

soll. Sie hat neben den im Gehaltsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der

ersten Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,

BGBl. Nr. 243, genannten allgemeinen Anstellungserfordernissen

jene besonderen Kenntnisse

und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick

auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen

Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern

erwartet werden. Darüber hinaus hat

sie über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche

des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß

zu geben.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate

vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates

nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

Wird eine Funktion neu begründet, so hat die

Ausschreibung innerhalb eines Monates ab dem

Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen

Maßnahme zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann

daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart

werden.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche

ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger

als einen Monat betragen darf.

§ 3. (1) Bewerber um eine der im § 1 angeführten

Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch

die Gründe anzuführen, die sie für die

Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen

lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar

an jene oberste Dienstbehörde zu richten, die die

Funktion ausgeschrieben hat.

§ 4. (1) Bei jenen Zentralstellen, in deren Bereich

die Betrauung mit einer Funktion wirksam

werden soll, sind für jeden einzelnen Fall Kommissionen

einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche,

insbesondere die gemäß § 3

Abs. 1 darin anzuführenden Gründe, zu prüfen

und sich — soweit erforderlich, im Rahmen

einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber

— einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit

des Bewerbers zu verschaffen haben.

(2) Die Kommissionen haben nach Durchführung

der erforderlichen Erhebungen und unter

Berücksichtigung von deren Ergebnissen der obersten

Dienstbehörde ein begründetes Gutachten

über das Maß der Eignung der Bewerber für die

Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion

zu erstatten.

(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund

der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen

Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit

zur Menschenführung, ihrer organisatorischen

Fähigkeiten und — wenn der Bewerber bereits in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

steht — auf Grund der Dienstbeurteilung und

des Dienstranges festzustellen.

§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern

zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom

Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren

Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion

wirksam werden soll, eines von der in Betracht

kommenden Gewerkschaft des öffentlichen

Dienstes und eines von dem Zentralausschuß, in

dessen Bereich die Betrauung mit einer Funktion

wirksam werden soll, zu entsenden.

(2) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden,

ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren

eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis

eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe

eingetragen ist, dürfen nicht in die Kommission

entsendet werden.

§ 6. (1) Auf das Verfahren der Kommission

sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13

bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Leiter jener obersten Dienstbehörde,

in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer

Funktion wirksam werden soll, hat anläßlich der

Entsendung gemäß § 5 Abs. 1 eines der von ihm

namhaft gemachten Mitglieder zum Vorsitzenden

der Kommission zu bestimmen. Die Sitzungen

der Kommission sind von deren Vorsitzenden

einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist

die Anwesenheit sämtlicher gemäß § 5 Abs. 1

entsendeter Mitglieder erforderlich.

(4) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei der Abstimmung hat als erster der vom

Zentralausschuß, sodann der von der Gewerkschaft

entsendete Vertreter seine Stimme abzugeben;

der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten gemäß

§ 4 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten ab dem

Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 2 Abs. 4) der obersten

Dienstbehörde zu erstatten. Das Gutachten

hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission

zu enthalten, die bei der Abstimmung in

der Minderheit geblieben sind. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl

Nr. 381/1975

(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis

zum Bund, so hat die Kommission das

Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie

in seine Dienstbeschreibungen und Dienstbeurteilungstabellen

Einsicht zu nehmen.

(8) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit

der Kommission verbunden sind, ist bei

der zuständigen obersten Dienstbehörde vorzusorgen.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Kommission sind von der

Bundesregierung durch Verordnung in einer Geschäftsordnung

zu erlassen.

§ 7. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung

des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch

auf Betrauung mit der von ihm angestrebten

Funktion. Er hat keine Parteistellung.

§ 8. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung

sind vertraulich zu behandeln. Über sie

ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung

zu einer amtlichen Mitteilung besteht,

strengstes Stillschweigen zu beobachten.

§ 9. Soweit andere Bundesgesetze Bestimmungen

über die Ausschreibung von Funktionen oder

von zur Besetzung gelangenden Dienstposten enthalten,

bleiben diese Bundesgesetze unberührt.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist (§ 6 Abs. 9), ist mit seiner Vollziehung

jeder Bundesminister insoweit betraut,

als das von ihm geleitete Bundesministerium

oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1

ist.

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