700. Bundesgesetz: Ausschreibungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat: hat beschlossen
§ 1. Der Betrauung einer Person mit der Leitung
einer der folgenden Dienststellen (Dienststellenteile)
hat eine Ausschreibung voranzugehen
a) im Bereiche sämtlicher Zentralstellen mit
Ausnahme der Präsidentschaftskanzlei und
der Parlamentsdirektion
1. Sektionen,
2. Gruppen,
3. Abteilungen,
4. sonstige organisatorische Einheiten, die
den unter ,Z. 1 bis 3 erwähnten gleichzuhalten
sind;
b) im Bereiche des Bundeskanzleramtes
1. Österreichisches Staatsarchiv,
2. Österreichisches Statistisches Zentralamt,
3. Österreichische Staatsdruckerei;
c) im Bereiche des Bundesministeriums für
Inneres
Sicherheitsdirektionen;
d) im Bereiche des Bundesministeriums für
Justiz
Generalprokuratur;
e) im Bereiche des Bundesministeriums für
Unterricht und Kunst
1. Bundestheater im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/
1958,
2. Hofmusikkapelle,
3. Österreichischer Bundesverlag für Unterricht,
Wissenschaft und Kunst;
f) im Bereiche des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung
1. Zentralanstalt für Meteorologie und
Geodynamik,
2. Österreichische Nationalbibliothek,
3. Bibliotheken an den wissenschaftlichen
Hochschulen,
4. Bundesdenkmalamt,
5. Staatliche Sammlungen,
6. Museen;
g) im Bereiche des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung
1. Landesinvalidenämter,
2. Obereinigungsamt,
3. Landesarbeitsämter;
h) im Bereiche des Bundesministeriums für
Finanzen
1. Zentralbesoldungsamt,
2. Finanzlandesdirektionen,
3. Finanzprokuratur,
4. Österreichisches Postsparkassenamt,
5. Generaldirektion für die Österreichischen
Salinen,
6. Hauptpunzierungs- und Probieramt,
7. Hauptmünzamt,
8. Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols,
9. Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;
i) im Bereiche des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft
Österreichische Bundesforste;
j) im Bereiche des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie
Österreichisches Patentamt;
k) im Bereiche des Bundesministeriums für
Verkehr
1. Post- und Telegraphendirektionen,
2. Bundesamt für Zivilluftfahrt,
3. Amt für Schiffahrt;
l) im Bereiche des Bundesministeriums für
Landesverteidigung
1. Armeekommando,
2. Korpskommanden,
3. Landesverteidigungsakademie,
4. Theresianische Militärakademie,
5. Heeresgeschichtliches Museum;
m) im Bereiche des Bundesministeriums für
Bauten und Technik
1. Bundesgebäudeverwaltung,
2. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
3. Burghauptmannschaft Wien,
4. Schloßhauptmannschaft Schönbrunn,
5. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt
Arsenal,
6. Technisches Museum für Industrie und
Gewerbe,
7. Bundesstrombauamt;
n) im Bereiche sämtlicher Ressorts
Leitung einer Bundesdienststelle, bei der
mehr als 50 Bedienstete beschäftigt sind,
mit Ausnahme des Wirtschaftskörpers
„Österreichische Bundesbahnen" und jener
Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, durch
deren Ausschreibung militärische Geheimnisse
verletzt werden könnten.
§ 2. (1) Die Ausschreibung hat jene oberste
Dienstbehörde zu veranlassen, in deren Bereich die
Betrauung mit einer Funktion wirksam werden
soll. Sie hat neben den im Gehaltsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der
ersten Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970,
BGBl. Nr. 243, genannten allgemeinen Anstellungserfordernissen
jene besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick
auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen
Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern
erwartet werden. Darüber hinaus hat
sie über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche
des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß
zu geben.
(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate
vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates
nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
Wird eine Funktion neu begründet, so hat die
Ausschreibung innerhalb eines Monates ab dem
Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen
Maßnahme zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann
daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart
werden.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche
ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger
als einen Monat betragen darf.
§ 3. (1) Bewerber um eine der im § 1 angeführten
Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch
die Gründe anzuführen, die sie für die
Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen
lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar
an jene oberste Dienstbehörde zu richten, die die
Funktion ausgeschrieben hat.
§ 4. (1) Bei jenen Zentralstellen, in deren Bereich
die Betrauung mit einer Funktion wirksam
werden soll, sind für jeden einzelnen Fall Kommissionen
einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche,
insbesondere die gemäß § 3
Abs. 1 darin anzuführenden Gründe, zu prüfen
und sich — soweit erforderlich, im Rahmen
einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber
— einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit
des Bewerbers zu verschaffen haben.
(2) Die Kommissionen haben nach Durchführung
der erforderlichen Erhebungen und unter
Berücksichtigung von deren Ergebnissen der obersten
Dienstbehörde ein begründetes Gutachten
über das Maß der Eignung der Bewerber für die
Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion
zu erstatten.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund
der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen
Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit
zur Menschenführung, ihrer organisatorischen
Fähigkeiten und — wenn der Bewerber bereits in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
steht — auf Grund der Dienstbeurteilung und
des Dienstranges festzustellen.
§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern
zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom
Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren
Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion
wirksam werden soll, eines von der in Betracht
kommenden Gewerkschaft des öffentlichen
Dienstes und eines von dem Zentralausschuß, in
dessen Bereich die Betrauung mit einer Funktion
wirksam werden soll, zu entsenden.
(2) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden,
ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis
eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe
eingetragen ist, dürfen nicht in die Kommission
entsendet werden.
§ 6. (1) Auf das Verfahren der Kommission
sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13
bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Leiter jener obersten Dienstbehörde,
in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer
Funktion wirksam werden soll, hat anläßlich der
Entsendung gemäß § 5 Abs. 1 eines der von ihm
namhaft gemachten Mitglieder zum Vorsitzenden
der Kommission zu bestimmen. Die Sitzungen
der Kommission sind von deren Vorsitzenden
einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist
die Anwesenheit sämtlicher gemäß § 5 Abs. 1
entsendeter Mitglieder erforderlich.
(4) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Bei der Abstimmung hat als erster der vom
Zentralausschuß, sodann der von der Gewerkschaft
entsendete Vertreter seine Stimme abzugeben;
der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten gemäß
§ 4 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten ab dem
Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 2 Abs. 4) der obersten
Dienstbehörde zu erstatten. Das Gutachten
hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission
zu enthalten, die bei der Abstimmung in
der Minderheit geblieben sind. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl
Nr. 381/1975
(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis
zum Bund, so hat die Kommission das
Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie
in seine Dienstbeschreibungen und Dienstbeurteilungstabellen
Einsicht zu nehmen.
(8) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit
der Kommission verbunden sind, ist bei
der zuständigen obersten Dienstbehörde vorzusorgen.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Kommission sind von der
Bundesregierung durch Verordnung in einer Geschäftsordnung
zu erlassen.
§ 7. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung
des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch
auf Betrauung mit der von ihm angestrebten
Funktion. Er hat keine Parteistellung.
§ 8. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung
sind vertraulich zu behandeln. Über sie
ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung
zu einer amtlichen Mitteilung besteht,
strengstes Stillschweigen zu beobachten.
§ 9. Soweit andere Bundesgesetze Bestimmungen
über die Ausschreibung von Funktionen oder
von zur Besetzung gelangenden Dienstposten enthalten,
bleiben diese Bundesgesetze unberührt.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist (§ 6 Abs. 9), ist mit seiner Vollziehung
jeder Bundesminister insoweit betraut,
als das von ihm geleitete Bundesministerium
oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1
ist.