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6_2003 AT

6. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 6. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, dem

Bundeskanzler zugestellt am 16. Jänner 2003, den zweiten Satz des § 33 Abs. 5 des Auslieferungs- und

Rechtshilfegesetzes, BGBl. 529/1979, („Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel

zulässig.“) als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobene Bestimmung ist in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten

Verfahren nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 6. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 30. September 2002 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 124/2002) hinterlegt.

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