6. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, dem
Bundeskanzler zugestellt am 16. Jänner 2003, den zweiten Satz des § 33 Abs. 5 des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes, BGBl. 529/1979, („Gegen den Beschluß, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel
zulässig.“) als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die aufgehobene Bestimmung ist in dem beim Oberlandesgericht Wien zu 22 Ns 8/02 geführten
Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 30. September 2002 seine
Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.
Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 124/2002) hinterlegt.