6. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt
„Informations- und Aufklärungspflicht
§ 17a. Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
haben die Versicherten (LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz
zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im
Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO
gilt entsprechend.“
2. § 35 Abs. 3 erster Satz lautet
„Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte
nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.“
3. Im § 63 Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ durch den
Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
4. Im § 88b wird der Ausdruck „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch den Ausdruck
„Datenschutzgesetzes 2000“ ersetzt.
5. Im § 94 Abs. 4 und 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten“ jeweils durch
den Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
6. Nach § 109 wird folgender § 110 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2002
(10. Novelle)
§ 110. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 2002 die §§ 17a, 35 Abs. 3 und 88b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 6/2002;
2. mit 1. Jänner 2003 die §§ 63 Abs. 3 Z 5 sowie 94 Abs. 4 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002.
(2) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 35 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem
1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen
sind.“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und
Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 380/1997, wird wie
folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder
ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die
Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die
fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.“
2. Anlage F erhält das Aussehen der Anlage dieser Verordnung.
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei am 16. August 2000
ihre Beitrittsurkunde zur Akte zur Revision von Artikel 63 des Übereinkommens über die Erteilung
Europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. Nr. 591/1995,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/1997) hinterlegt.