6. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen
zugewiesene Beamte, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000, wird wie folgt
geändert
1. Der Gesetzestitel lautet
„Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von
Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete – Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
(BB-SozPG)“
2. An die Stelle des 1. bis 4. Abschnitts treten folgende Bestimmungen
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt 2
Sozialpläne für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen sind
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, die auf Grund einer bundesgesetzlichen
Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 3. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter
kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 678. Lebensmonats folgt, von Amts
wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe
entgegenstehen und der Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes
1. der Karenzierung schriftlich zustimmt und
2. abweichend von § 15 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.
Nr. 333, die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der
jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu
wollen.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für
zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung
angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
Ersatzbetrag und Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
§ 4. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund
einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten
zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund anstelle dieses Beitrages anlässlich jeder
Karenzierung nach § 3 einen Ersatzbetrag von 140734 S (10227,5 €) zu leisten.
(2) Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so ist der in
Abs. 1 genannte Ersatzbetrag jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Höhe des einzelnen
zu leistenden Ersatzbetrages sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
(3) Während einer sonstigen für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub,
Außerdienststellung) ist von der ausgegliederten Einrichtung an den Bund ein bundesgesetzlich
vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin zu
leisten.
Vorruhestandsgeld
§ 5. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat einem nach § 3 karenzierten Beamten ein monatliches
Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezugs zu zahlen, der der besoldungsrechtlichen
Stellung des Beamten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das
Vorruhestandsgeld tritt.
(2) § 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, ist
nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden.
Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer entfallende Beiträge
sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 3 karenzierte Beamte sind von der Unfallversicherung
nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine Pflichtversicherung des
karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das
Vorruhestandsgeld als Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 3
karenzierte Beamte als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Der Bund haftet den nach § 3 karenzierten Beamten für die Befriedigung ihrer nach Abs. 1 gegen
die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).
(5) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages
nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von
Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung
sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes
1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.
(6) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 6. Die §§ 3 bis 5 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert waren,
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte Einrichtungen
gelten die §§ 3 bis 5 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung. Auf vor
Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 3 sind die §§ 3 bis 5 weiterhin
anzuwenden.
Beschäftigungsausmaß
§ 7. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a
BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt
werden.
Karenzurlaub
§ 8. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches
Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein,
so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach
§ 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden
1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und
2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.
Leistungsorientierte Zuschläge
§ 9. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen
besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen
Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an
den Bund zu leisten.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem
Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die bereits vor
dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 in der am
31. Dezember 2000 geltenden Fassung ausgenommen.
(3) Für einen am 1. Oktober 2000 in einen Karenzurlaub nach § 2 in der am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 2 in
der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem
der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 in Verbindung mit
§§ 236b oder 236c BDG 1979) bewirken kann. § 236c Abs. 4 BDG 1979 ist nur auf Beamte anzuwenden,
die am 30. Juni 2000 bereits ihr 59. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Für die im Abs. 3 angeführten Beamten ersetzt der Bund der ausgegliederten Einrichtung, der der
Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, den aus Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am
31. Dezember 2000 geltenden Fassung resultierenden Aufwand ab dem jeweiligen Monatsersten, zu dem
der Ruhegenuss auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
abgegebenen Erklärung angefallen wäre.
(5) Für nicht von Abs. 3 erfasste Beamte, die ihr 55. Lebensjahr spätestens am 31. Dezember 2002
vollenden werden, tritt an die Stelle des im § 3 Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der 660. Lebensmonat.
Im Fall einer Karenzierung eines solchen Beamten vor dem vollendeten 678. Lebensmonat erhöht
sich der von der ausgegliederten Einrichtung nach § 4 zu leistende Ersatzbetrag um 30%.
Abschnitt 3
Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen sind
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 11. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer
bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen
sind.
Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 12. (1) Ein einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter
kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt
liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen
langer Versicherungsdauer nach § 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine
wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
1. der Karenzierung und
2. der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b
Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden
Monatsletzten,
schriftlich zustimmt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag
liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche
Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Vorruhestandsgeld
§ 13. (1) Die ausgegliederte Einrichtung hat nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten ein monatliches
Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts zu zahlen, das der besoldungsrechtlichen
Stellung des Vertragsbediensteten bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Monatsentgelts das Vorruhestandsgeld tritt.
(2) Nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung
teilversichert, Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag
ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als Pension,
die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 12 karenzierte Vertragsbedienstete als
Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Der Bund haftet den nach § 12 karenzierten Vertragsbediensteten für die Befriedigung ihrer nach
Abs. 1 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356
ABGB).
(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 14. Die §§ 12 und 13 gelten für Einrichtungen, die am 29. Dezember 1997 bereits ausgegliedert
waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach dem 29. Dezember 1997 ausgegliederte
Einrichtungen gelten die §§ 12 und 13 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der
Ausgliederung. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene Karenzurlaube nach § 12 sind
die §§ 12 und 13 weiterhin anzuwenden.
Abschnitt 4
Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung
zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 15. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit
einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 16. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung seines 660. (ab
1. Jänner 2003: 678.) Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert)
werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an
eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen
Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort
zugewiesen werden kann,
2. er der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit demjenigen
30. Juni oder 31. Dezember, der auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand
ausscheiden zu wollen.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Sie sind für
zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung
angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme
mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten.
Vorruhestandsgeld
§ 17. (1) Der nach § 16 karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in
Höhe von 80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes
entspricht. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.
(2) § 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz
B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den Dienstnehmer
entfallende Beiträge sind vom Vorruhestandsgeld abzuführen. Nach § 16 karenzierte Beamte sind
von der Unfallversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Das Vorruhestandsgeld begründet keine
Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als
Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 16 karenzierte Beamte als
Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des
Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die
Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung
sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten.
(5) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 4 des Einkommensteuergestzes 1988.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 18. Die §§ 16 und 17 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige
ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene
Karenzurlaube nach § 16 sind die §§ 16 und 17 weiterhin anzuwenden.
Abschnitt 5
Sozialpläne für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung
zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 19. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, deren Arbeitsplätze
infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen
werden.
Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 20. (1) Ein Vertagsbediensteter kann frühestens mit dem Monatsersten, der fünf Jahre vor dem
frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG erfüllt, von Amts wegen
unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Grund der gänzlichen oder überwiegenden Übertragung dessen Aufgaben an
eine ausgegliederte Einrichtung auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung
entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen
werden kann,
2. er vor Antritt des Karenzurlaubes der Karenzierung schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu
demjenigen vor dem Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG), zu dem er die gesetzlichen
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer
nach § 253b ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten, schriftlich zustimmt.
(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(3) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag
liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche
Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des § 35 Abs. 3b Z 1 lit. b des Vertragsbedienstetengesetzes
1948.
(4) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Vertragsbediensteten darf keine Aufnahme
mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten
Vertragsbediensteten.
Vorruhestandsgeld
§ 21. (1) Der nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete hat Anspruch auf ein monatliches
Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsentgelts, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei
Antritt des Karenzurlaubes entspricht. § 8a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts das
Vorruhestandsgeld tritt.
(2) Nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete sind in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung
teilversichert. Beitragsgrundlage ist jeweils das Vorruhestandsgeld. Der Pensionsversicherungsbeitrag
ist samt Zusatz- und Sonderbeiträgen zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3) Das Teilpensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass das Vorruhestandsgeld als
Pension, die Karenzierung als Versetzung in den Ruhestand und nach § 20 karenzierte Vertragsbedienstete
als Pensionisten gelten. § 6 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Das Vorruhestandsgeld gilt als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 22. Die §§ 20 und 21 gelten jeweils in den ersten fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Ausgliederung, in deren Folge Arbeitsplätze wegen Übertragung ihrer Aufgaben an die jeweilige
ausgegliederte Einrichtung aufzulassen sind. Auf vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresfrist angetretene
Karenzurlaube nach § 20 sind die §§ 20 und 21 weiterhin anzuwenden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern
nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 24. Der Gesetzestitel und die Abschnitte 1 bis 6 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 25. Auf Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die am
1. Jänner 2001 noch nicht geleistet waren, ist § 3 Abs. 1 und 2 in der ab 30. Dezember 1997 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.“
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen
in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von
tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
Das Verbot gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über
Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung
von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143 gilt nicht für die Verfütterung von
1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß der Kontrollmethode, die
durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses
am 20. Dezember 2000 beschlossen wurde,
2. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen,
die durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses
am 20. Dezember 2000 festgelegt wurden.
(Übersetzung)
1. Abweichend von Rn. 2800 Abs. 1, 2801 Ziff. 32 c) und den übrigen Vorschriften der Anlagen A
und B ist Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität
(Essigessenz) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 20% von den Vorschriften der Anlagen A und B
freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung eingehalten werden.
2. Auflagen
2.1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein,
die gegen Gärungsessig/Essigsäure dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn
Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.
2.2 Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung
auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen, über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen
zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen
zur Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt werden.
2.3 Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, dass kein Gärungsessig/Essigsäure verspritzt oder
außen anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig/Essigsäure sind gegebenenfalls mit
Wasserstrahl zu beseitigen.
2.4 Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig/Essigsäure beständig sein. Dies gilt bei
Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens gleichwertigen
Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom Verpacker/
Befüller dicht verschlossen werden, so dass unter normalen Bedingungen der Beförderung
kein Gärungsessig/Essigsäure austreten kann.
2.5 Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die Schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das Beförderungspapier
nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung sind
während der Beförderung mit zu führen.
2.6 Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken
„Essig, freigestellt gemäß multilateraler Vereinbarung M108“.
Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
3. Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. November 2000 und von Deutschland am
20. November 2000 unterzeichnet.