6. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
6 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
7 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
8 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
9 Änderung des Richterdienstgesetzes
10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
11 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
12 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
13 Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
14 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1986
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 2 und im § 155 Abs. 7 wird das Wort „Hochschullehrers“ jeweils durch das Wort
„Universitätslehrers“ ersetzt.
2. In den §§ 37 Abs. 3 Z 2, 50d Abs. 2, 56 Abs. 4 Z 2, 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, 78a Abs. 3 Z 2 und 169 Abs. 5
Z 2 wird das Zitat „§ 15c MSchG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG“ und das Zitat
„§ 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
3. In den §§ 69, 75 Abs. 3, 75b Abs. 2, 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, 175 Abs. 2 Z 1 lit. a, 177 Abs. 4 Z 2 und
Abs. 5 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d“ jeweils durch das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i“ und das
Zitat „§§ 2 bis 5 und 9“ jeweils durch das Zitat „§§ 2 bis 6 und 9“ ersetzt.
4. Im § 76 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1
bis 4 MSchG“ ersetzt.
5. In den Überschriften zu den §§ 141b und 257 wird jeweils der Ausdruck „Hochschulen“ durch den
Ausdruck „Universitäten der Künste“ ersetzt.
6. Im § 153a Abs. 2 wird das Zitat „§ 156d Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 160
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
7. In der Einleitung des § 154 wird das Wort „Hochschullehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“
ersetzt.
8. Im § 155 Abs. 5 lautet der dem Wort „Ärzte“ folgende Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 des
Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169)“.
9. Im § 189 Abs. 1, 2 und 4 lautet der dem Wort „Ärzte“ jeweils folgende Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2
des Ärztegesetzes 1998)“.
10. § 228a samt Überschrift wird aufgehoben.
11. Im § 256 Abs. 1 lauten die den Worten „Leiter einer Krankenabteilung einer Krankenanstalt im Sinne
des“ folgenden Worte „§ 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998“.
12. Im § 280 Abs. 1 werden ersetzt
a) im ersten Satz das Wort „sich“ durch das Wort „sind“,
b) im zweiten Satz das Zitat „§ 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch das Zitat
„§ 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“.
13. § 278 Abs. 39 erhält die Bezeichnung „§ 284 Abs. 39“.
14. Im § 284 Abs. 10 wird das Zitat „§ 42“ durch das Zitat „§ 42a“ ersetzt.
15. Dem § 284 wird folgender Abs. 40 angefügt
„(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft
1. § 153a Abs. 2 mit 1. September 1999,
2. § 37 Abs. 3 Z 2, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 2, § 69, § 75 Abs. 3, § 75b Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 2,
§ 78 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 78a Abs. 3 Z 2, § 136a Abs. 2 Z 1 lit. a, § 169 Abs. 5 Z 2, § 175 Abs. 2
Z 1 lit. a, § 177 Abs. 4 Z 2, § 177 Abs. 5 und § 280 Abs. 1 mit 1. Jänner 2000.“
16. In Anlage 1 Z 21a.2 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder Hochschule“.
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Truppenverwendungszulage,“.
2. In den §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 22 Abs. 10 Z 1 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d“ jeweils durch das
Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i“ und das Zitat „§§ 2 bis 5 und 9“ jeweils durch das Zitat „§§ 2 bis 6 und 9“
ersetzt.
3. Im § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c lautet das Zitat „Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,“.
4. Im § 12 Abs. 2 Z 8 werden ersetzt
a) der Ausdruck „Kunsthochschule“ durch den Ausdruck „Universität der Künste, Kunsthochschule“,
b) der Ausdruck „Universitäts(Hochschul)assistenten“ durch den Ausdruck „Universitätsassistenten“.
5. § 12a Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.“
6. In den §§ 13 Abs. 10 Z 2, 15a Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 61 Abs. 7 und 83 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat
„§ 15c MSchG oder nach § 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den
§§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
7. Im § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG“ durch das Zitat „§ 15c Abs. 1 Z 2
MSchG“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 2 EKUG“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2 EKUG“ ersetzt.
8. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung
9. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung
10. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre .......... 88354 S,
b) ab dem sechsten Jahr............... 93692 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre .......... 94682 S,
b) ab dem sechsten Jahr............... 100020 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre .......... 100020 S,
b) ab dem sechsten Jahr............... 107439 S.“
11. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „1069 S“ durch den Betrag „1085 S“ ersetzt.
12. § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet
„1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
a) ohne einschlägige Berufsausbildung 111 S,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart
219 S,
2. als Wart mit Grundbefähigung 1866 S,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 3182 S,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4391 S,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 4116 S und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3457 S.“
13. Im § 40b Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „§ 8 EKUG“ durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG oder
den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
14. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 120976 S.“
15. Im § 42 Abs. 3 und 6 und im § 158 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „des Gehaltsgesetzes
1956“.
16. Im § 44 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „2768 S“ durch den Betrag „2810 S“,
b) in Z 2 der Betrag „3485 S“ durch den Betrag „3537 S“,
c) in Z 3 der Betrag „7278 S“ durch den Betrag „7387 S“,
d) in Z 4 der Betrag „9635 S“ durch den Betrag „9780 S“,
e) in Z 5 der Betrag „11993 S“ durch den Betrag „12173 S“,
f) in Z 6 der Betrag „8815 S“ durch den Betrag „8947 S“,
g) in Z 7 der Betrag „1128 S“ durch den Betrag „1145 S“ und
h) in Z 8 der Betrag „3178 S“ durch den Betrag „3226 S“.
17. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung
18. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung
19. Im § 50 Abs. 4 wird der Betrag „7631 S“ durch den Betrag „7745 S“ ersetzt.
20. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „4100 S“ durch den Betrag „4162 S“ ersetzt.
21. Im § 53 Abs. 3 wird in der Tabelle der Ausdruck „Hochschulen“ durch den Ausdruck „Universitäten
der Künste“ ersetzt.
22. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung
23. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „3207 S“ durch den Betrag „3255 S“ ersetzt.
24. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
25. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „813 S“ durch den Betrag „825 S“ und der Betrag „1490 S“ durch
den Betrag „1512 S“ ersetzt.
26. § 58 Abs. 6 lautet
„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für
Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 451 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die
im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an
Polytechnischen Schulen um 135 S.“
27. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2688 S“ durch den Betrag „2728 S“ ersetzt.
28. Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „904 S“ durch den Betrag „918 S“,
b) in Z 2 der Betrag „1369 S“ durch den Betrag „1390 S“ und
c) in Z 3 der Betrag „1880 S“ durch den Betrag „1908 S“.
29. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „904 S“ durch den Betrag „918 S“ ersetzt.
30. Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „196 S“ durch den Betrag „199 S“ ersetzt.
31. Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „1369 S“ durch den Betrag „1390 S“ ersetzt.
32. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „1087 S“ durch den Betrag „1103 S“ ersetzt.
33. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „644 S“ durch den Betrag „654 S“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „801 S“ durch den Betrag „813 S“,
c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „962 S“ durch den Betrag „976 S“ und
d) in Z 4 der Betrag „322 S“ durch den Betrag „327 S“.
34. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „644 S“ durch den Betrag „654 S“,
b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „801 S“ durch den Betrag „813 S“,
c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „885 S“ durch den Betrag „898 S“,
d) in Z 4 der Betrag „631 S“ durch den Betrag „640 S“ und
e) in Z 5 der Betrag „317 S“ durch den Betrag „322 S“.
35. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „962 S“ durch den Betrag „976 S“ und in Z 2 der Betrag
„1130 S“ durch den Betrag „1147 S“ersetzt.
36. Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „1259 S“ durch den Betrag „1278 S“ ersetzt.
37. Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „414 S“ durch den Betrag „420 S“ ersetzt.
38. Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „1259 S“ durch den Betrag „1278 S“ ersetzt.
39. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung
40. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „534 S“ durch den Betrag „542 S“ und der Betrag „444 S“ durch den
Betrag „451 S“ ersetzt.
41. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „161 S“ durch den Betrag „163 S“ und der Betrag „133 S“ durch den
Betrag „135 S“ ersetzt.
42. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung
43. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „5203 S“ durch den Betrag „5281 S“ ersetzt.
44. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „766 S“ durch den Betrag „777 S“ ersetzt.
45. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „7665 S“ durch den Betrag „7780 S“ ersetzt.
46. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „2727 S“ durch den Betrag „2768 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „2378 S“ durch den Betrag „2414 S“.
47. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „351 S“ durch den Betrag „356 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „305 S“ durch den Betrag „310 S“.
48. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung
49. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
50. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung
51. Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung
52. Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag „1115 S“ durch den Betrag „1132 S“ ersetzt.
53. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung
54. § 87 Abs. 2 lautet
„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 88354 S,
b) ab dem sechsten Jahr........................... 93692 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 94682 S,
b) ab dem sechsten Jahr........................... 100020 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 100020 S,
b) ab dem sechsten Jahr........................... 107439 S.“
55. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung
56. Die Tabelle im § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung
57. Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „1069 S“ durch den Betrag „1085 S“ und in Z 2 der Betrag
„541 S“ durch den Betrag „549 S“ ersetzt.
58. § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6 lautet
„2. als Wart mit Grundbefähigung 768 S,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 2085 S,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 3293 S,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2
2525 S und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1
1866 S.“
59. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung
60. § 111 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2285 S,
2.für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen
(Medizinisch-technische Oberassistenten) 2940 S,
3. für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende
medizinisch-technische Oberassistenten) 3592 S.“
61. Im § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „1662 S“ durch den Betrag „1687 S“ und in Z 2 der Betrag
„1890 S“ durch den Betrag „1918 S“ ersetzt.“
62. Im § 112 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „§ 15c MSchG“ durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG“
ersetzt.
63. Im § 112 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 8 EKUG“ durch das Zitat „den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
64. Im § 113b Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(für die Zeit ab dem 1. Juli 1997: nach § 105
Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 1999: nach
§ 105 Abs. 3; für die Zeit ab dem 1. September 1999: nach § 117c Abs. 2)“ ersetzt.
65. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet
„1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
3. Universitäts(Hochschul)professoren
4. Lehrer
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
in der Verwendungsgruppe
in der Gehaltsstufe S 2 S 1
Schilling
115702969916“
66. Im § 114 Abs. 3 wird der Betrag „3817 S“ durch den Betrag „3874 S“ ersetzt.
67. Im § 115 Abs. 1 wird der Betrag „504 S“ durch den Betrag „512 S“ ersetzt.
68. Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung
69. Die Tabelle im § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung
70. Im § 117c Abs. 3 wird der Betrag „919 S“ durch den Betrag „933 S“ ersetzt.
71. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung
72. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung
73. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung
74. Im § 120 Abs. 1 wird der Betrag „1668 S“ durch den Betrag „1693 S“ und der Betrag „2120 S“
durch den Betrag „2152 S“ ersetzt.
75. § 123 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 584 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1532 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1532 S,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1839 S.“
76. § 124 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2285 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2940 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 3592 S.“
77. Im § 130 wird der Betrag „797 S“ durch den Betrag „809 S“ ersetzt.
78. Im § 131 Abs. 1 wird der Betrag „2416 S“ durch den Betrag „2452 S“ ersetzt.
79. Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „541 S“ durch den Betrag „549 S“ ersetzt.
80. Die Tabelle im § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung
81. § 140 Abs. 1 lautet
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer
des provisorischen Dienstverhältnisses 329 S und im definitiven Dienstverhältnis
82. Im § 141 werden ersetzt
a) der Betrag „1087 S“ durch den Betrag „1103 S“,
b) der Betrag „1145 S“ durch den Betrag „1162 S“ und
c) der Betrag „1359 S“ durch den Betrag „1379 S“.
83. Im § 142 Abs. 1 wird der Betrag „644 S“ durch den Betrag „654 S“ ersetzt.
84. Die Tabelle im § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung
85. Die Tabelle im § 150 erhält folgende Fassung
86. Im § 151 Abs. 1 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „1287 S“ durch den Betrag „1306 S“,
b) in Z 2 der Betrag „969 S“ durch den Betrag „984 S“ und
c) in Z 3 der Betrag „645 S“ durch den Betrag „655 S“.
87. Im § 152 Abs. 1 wird der Betrag „1069 S“ durch den Betrag „1085 S“ ersetzt.
88. Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „2488 S“ durch den Betrag „2525 S“ und in Z 2 der Betrag
„1838 S“ durch den Betrag „1866 S“ ersetzt.
89. Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung
90. Im § 159 wird der Betrag „4199 S“ durch den Betrag „4262 S“ ersetzt.
91. § 161 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in den Gehaltsstufen 6 bis 10............................................................................................. 1300 S,
in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1197 S,
in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1092 S,
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 989 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 884 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 781 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 676 S,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in den Gehaltsstufen 10 bis 13........................................................................................... 937 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 832 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 729 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 624 S.“
92. Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung
93. Im § 165 Abs. 3 wird der Betrag „1539 S“ durch den Betrag „1562 S“ und der Betrag „3079 S“
durch den Betrag „3125 S“ ersetzt.
94. Im § 165 Abs. 4 wird der Betrag „1806 S“ durch den Betrag „1833 S“ ersetzt.
95. Im § 175 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „– unbeschadet der Vorschrift des § 91 –“.
96. Dem § 175 wird folgender Abs. 35 angefügt
„(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft
1. § 113b Abs. 1 Z 4 mit 1. September 1999,
2. § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 10 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 Z 1, § 26 Abs. 3
Z 2 lit. c, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 und Abs. 5
Z 2, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56
Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b
Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 7, § 62a Abs. 2, 3 und 5,
§ 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und 2 Z 2,
§ 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 109
Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 4 Z 2 und 3, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a
Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2,
§ 130, § 131 Abs. 1 und 2 Z 1, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1,
§ 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165
Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2000.“
97. Art. IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
a) Die Tabelle im Abs. 3 lautet
b) Nach Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck
„§ 56d. Vertragsprofessoren
§ 57. Aufnahme“
durch den Ausdruck
„§ 56d.
Vertragsprofessoren
§ 57. Aufnahme“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I
Nr. 169);“
3. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „7269 S“ durch den Betrag „7569 S“ und
b) in Z 2 der Betrag „8652 S“ durch den Betrag „8952 S“.
4. Im § 8a Abs. 1 entfallen im ersten Satz das Wort „Omnibuslenkerzulage,“ und im zweiten Satz die
Worte „die Omnibuslenkerzulage,“.
5. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
6. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
7. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der
Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.“
8. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1668 S“ durch den Betrag „1693 S“ und der Betrag
„2120 S“ durch den Betrag „2152 S“ ersetzt.
9. Im § 26 Abs. 2 Z 4 lit. c lautet das Zitat „Ärztegesetz 1998“.
10. Im § 26 Abs. 2 Z 8 wird der Ausdruck „Kunsthochschule“ durch den Ausdruck „Universität der
Künste, Kunsthochschule“ ersetzt.
11. In den §§ 27h, 29b Abs. 3, 29c Abs. 2, 29d Abs. 2, 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, 35 Abs. 3 Z 3, 42f Abs. 1 Z 2, 52
Abs. 3 Z 1 lit. a, 52a Abs. 4 Z 1 und 58c Abs. 1 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach
den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2
bis 6 und 9 EKUG“ ersetzt.
12. In den §§ 28a Abs. 3, 29g Abs. 3, 35 Abs. 3 Z 4, 35 Abs. 4a und 42c Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 15c
MSchG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG“ und das Zitat „§ 8 EKUG“ jeweils durch
das Zitat „den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
13. Im § 29f Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1
bis 4 MSchG“ ersetzt.
14. Im § 35 Abs. 3 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG“ durch das Zitat „§ 15c Abs. 1 Z 2
MSchG“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 2 EKUG“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2 EKUG“ ersetzt.
15. Im § 37 Abs. 3 wird der Ausdruck „(Hochschulen)“ durch den Ausdruck „oder Universitäten der
Künste“ ersetzt.
16. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
17. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
18. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „643,40 S“ durch den Betrag „653,10 S“,
b) der Betrag „193,30 S“ durch den Betrag „196,20 S“,
c) der Betrag „233,60 S“ durch den Betrag „237,10 S“ und
d) der Betrag „70,10 S“ durch den Betrag „71,20 S“.
19. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „430,60 S“ durch den Betrag „437,10 S“,
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „788,60 S“ durch den Betrag „800,40 S“ und
c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „353,90 S“ durch den Betrag „359,20 S“.
20. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „281,80 S“ durch den Betrag „286,00 S“,
b) der Betrag „233,60 S“ durch den Betrag „237,10 S“,
c) der Betrag „84,70 S“ durch den Betrag „86,00 S“ und
d) der Betrag „70,10 S“ durch den Betrag „71,20 S“.
21. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „479,20 S“ durch den Betrag „486,40 S“ ersetzt.
22. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „102,00 S“ durch den Betrag „103,50 S“ ersetzt.
23 . Im § 44a Abs. 8 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „467,30 S“ durch den Betrag „474,30 S“,
b) in Z 2 der Betrag „709,30 S“ durch den Betrag „719,90 S“ und
c) in Z 3 der Betrag „973,30 S“ durch den Betrag „987,90 S“.
24. Im § 44a Abs. 9 wird der Betrag „822,50 S“ durch den Betrag „834,80 S“ ersetzt.
25. Im § 44b werden ersetzt
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „7689 S“ durch den Betrag „7804 S“,
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „9609 S“ durch den Betrag „9753 S“,
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „11544 S“ durch den Betrag „11717 S“ und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „10617 S“ durch den Betrag „10776 S“.
26. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „46041 S“ durch den Betrag „46732 S“,
b) der Betrag „40670 S“ durch den Betrag „41280 S“,
c) der Betrag „33808 S“ durch den Betrag „34315 S“ und
d) der Betrag „25394 S“ durch den Betrag „25775 S“.
27. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung
28. Die Tabelle im § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung
29. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung
30. Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung
31. Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung
32. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung
33. Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung
34. Die Tabelle im § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung
35. § 74 Abs. 2 lautet
„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre .......... 83521 S,
b) ab dem sechsten Jahr............... 88232 S,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre .......... 89107 S,
b) ab dem sechsten Jahr............... 93817 S,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre .......... 93817 S,
b) ab dem sechsten Jahr............... 100364 S.“
36. An die Stelle des § 95 Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen
„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten
Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2000 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist, wird ab 1. Jänner 2000 um 1,5%, mindestens aber um 300 S, erhöht.
(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2000 gemäß § 36 ein
Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle
der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen
Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener
Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab
1. Jänner 2000 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr,
sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g,
sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 1a erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der
im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.“
37. Dem § 100 wird folgender Abs. 27 angefügt
„(27) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 27h, § 28a Abs. 3, § 29b Abs. 3, § 29c
Abs. 2, § 29d Abs. 2, § 29f Abs. 1 Z 2, § 29g Abs. 3, § 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 35 Abs. 3 Z 2 lit. c, Z 3 und
4 und Abs. 4a, § 41 Abs. 1, § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9,
§ 44b, § 44c Abs. 1, § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 52a Abs. 4 Z 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 58c Abs. 1, § 61 Abs. 1,
§ 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/
1999, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 6 Abs. 2b und 56 Abs. 2 lit. b wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d“ durch das Zitat „§§ 15
bis 15d und 15i“ und das Zitat „§§ 2 bis 5 und 9“ durch das Zitat „§§ 2 bis 6 und 9“ ersetzt.
2. Im § 15 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Ausdruck „Universitäts(Hochschul)
professor“ durch den Ausdruck „Universitätsprofessor“ ersetzt.
3. Im § 15 Abs. 5 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Ausdruck „Universitäts(Hochschul)
professors“ durch den Ausdruck „Universitätsprofessors“ ersetzt.
4. Im § 25a Abs. 5 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 EKUG“ durch das Zitat
„§§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ ersetzt.
5. Dem § 58 wird folgender Abs. 33 angefügt
„(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft
1. § 6 Abs. 2b, § 56 Abs. 2 lit. b und § 62i mit 1. Jänner 2000,
2. § 15 Abs. 3 und 5 und § 25a Abs. 5 mit 1. Jänner 2003.“
6. Nach § 62h wird folgender § 62i samt Überschrift eingefügt
„Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000
§ 62i. (1) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person zum 31. Dezember 1999 nicht mehr
als 22500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41
Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen
ist zu erhöhen,
1. wenn es nicht mehr als 7000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
2. wenn es über 7000 S bis zu 8000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der
Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis
des um 7000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1000 errechnet;
3. wenn es über 8000 S bis zu 9750 S monatlich beträgt, um 200 S;
4. wenn es über 9750 S bis zu 10400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der
Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der
9750 S übersteigt, ergibt;
5. wenn es über 10400 S bis zu 22500 S monatlich beträgt, um 135 S.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden
Leistung nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage – und
nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu
erhöhen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur der Ruhe- oder Versorgungsgenuss um den sich aus
Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges
sind nicht zu erhöhen.
(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller monatlich wiederkehrenden
Leistungen nach diesem Bundesgesetz – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage –
und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, auf die am 31. Dezember 1999 Anspruch bestand.
(5) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen nach diesem Bundesgesetz, so ist der
Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auf jede einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander
aufzuteilen.“
Artikel 5
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1a Z 2 wird das Zitat „§ 15c MSchG oder nach § 8 EKUG“ durch das Zitat „den §§ 15g
oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt
„(19) § 2 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 58 entfällt die Wortfolge „ , mit Ausnahme der Österreichischen Bundesforste,“.
2. Im § 77 Abs. 5 wird das Zitat „§ 39 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.
3. Im § 77 Abs. 15 treten an die Stelle der Z 3 folgende Z 3 und 4
„3. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, Z 3 lit. c und Z 4 lit. c mit 1. Oktober 1999,
4. § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 lit. b, § 34 Abs. 4
lit. b und § 39 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.“
4. Dem § 77 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) § 58 und § 77 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 132/1999, wird wie folgt geändert
§ 83 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169,“.
Artikel 8
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 153/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 15g und 15h MSchG oder §§ 8 und 8a
EKUG“ jeweils durch das Zitat „§§ 15g oder 15h MSchG oder §§ 8 oder 8a EKUG“ ersetzt.
2. Im § 12 Abs. 8 werden das Zitat „im § 15g Abs. 6 MSchG“ durch das Zitat „in den §§ 15g Abs. 6 und
15h Abs. 3 MSchG“ und das Zitat „im § 8 Abs. 6 EKUG“ durch das Zitat „in den §§ 8 Abs. 6 und 8a
Abs. 3 EKUG“ ersetzt.
3. Im § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 1999“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2000“
ersetzt.
4. Im § 38 Abs. 2 wird nach Z 3 ein Beistrich angefügt und folgende Z 4 eingefügt
„4. für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2000 monatlich ein Betrag von
304 Schilling.“
5. § 39 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/1999 erhält die Absatzbezeichnung
„(15)“.
6. Dem § 39 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 8, § 13 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. Im Art. VI Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch das
Zitat „§ 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.
2. In den §§ 9a Abs. 8, 76c Abs. 3 und 76d Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15c“ jeweils durch das Zitat „den
§§ 15g oder 15h“ und das Zitat „§ 8“ jeweils durch das Zitat „den §§ 8 oder 8a“ ersetzt.
3. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe
bestimmt. Es beträgt
Ein festes Gehalt gebührt
1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 118826 S,
2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 118397 S,
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 130752 S.“
4. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag „24184 S“ durch den Betrag „24547 S“ und in Z 2 der Betrag
„24859 S“ durch den Betrag „25232 S“ ersetzt.
5. Im § 68 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „1538 S“ durch den Betrag „1561 S“,
b) in Z 2 der Betrag „2255 S“ durch den Betrag „2289 S“,
c) in Z 3 der Betrag „3485 S“ durch den Betrag „3537 S“,
d) in Z 4 der Betrag „4100 S“ durch den Betrag „4162 S“,
e) in Z 5 der Betrag „5228 S“ durch den Betrag „5306 S“,
f) in Z 6 der Betrag „3485 S“ durch den Betrag „3537 S“,
g) in Z 7 der Betrag „9635 S“ durch den Betrag „9780 S“,
h) in Z 8 der Betrag „11993 S“ durch den Betrag „12173 S“ und
i) in Z 9 der Betrag „8815 S“ durch den Betrag „8947 S“.
6. Im § 75c Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1
bis 4 MSchG“ ersetzt.
7. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung
8. Im § 168a Abs. 2 wird der Betrag „3817 S“ durch den Betrag „3874 S“ ersetzt.
9. Im § 169a wird der Betrag „4199 S“ durch den Betrag „4262 S“ ersetzt.
10. § 170 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß
1. den Richtern der Gehaltsgruppe I
in der Gehaltsstufe 10........................................................................................................ 1300 S,
in der Gehaltsstufe 11........................................................................................................ 1197 S,
in der Gehaltsstufe 12........................................................................................................ 1092 S,
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 989 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 884 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 781 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 676 S,
2. den Richtern der Gehaltsgruppe II
in der Gehaltsstufe 13........................................................................................................ 937 S,
in der Gehaltsstufe 14........................................................................................................ 832 S,
in der Gehaltsstufe 15........................................................................................................ 729 S,
in der Gehaltsstufe 16........................................................................................................ 624 S.“
11. Dem § 173 wird folgender Abs. 25 angefügt
„(25) Art. VI Abs. 1, § 9a Abs. 8, § 66 Abs. 1, § 67 Z 1 und 2, § 68, § 75c Abs. 1 Z 2, § 76c Abs. 3,
§ 76d Abs. 1 Z 2, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a und § 170 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 40 Abs. 4 Z 2, 44d Abs. 3, 59a Abs. 3 und 115 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ 15c MSchG oder
nach § 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a
EKUG“ ersetzt.
2. Im § 58b Abs. 2 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG“
durch das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ ersetzt.
3. Im § 59 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1
bis 4 MSchG“ ersetzt.
4. Im § 106 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „§ 123 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 124 Abs. 2“ ersetzt.
5. Die Tabelle im § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung
6. Im § 119a wird das Zitat „§ 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch das Zitat
„§ 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.
7. Dem § 123 wird folgender Abs. 33 angefügt
„(33) § 40 Abs. 4 Z 2, § 44d Abs. 3, § 58b Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2, § 59a Abs. 3, § 106 Abs. 2 Z 9,
§ 115 Abs. 6 Z 2 und § 119a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner
2000 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 20 wird das Wort „abgegebenen“ durch das Wort „abgebenden“ ersetzt.
2. In den §§ 40 Abs. 4 Z 2, 48 Abs. 3, 66a Abs. 3 Z 2 lit. a und 121 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „§ 15c
MSchG oder nach § 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8
oder 8a EKUG“ ersetzt.
3. Im § 65b Abs. 2 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG“
durch das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ ersetzt.
4. Im § 66 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG“ durch das Zitat „§ 15d Abs. 2 Z 1
bis 4 MSchG“ ersetzt.
5. Im § 124a wird das Zitat „§ 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978,“ durch das Zitat
„§ 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.
6. Dem § 127 wird folgender Abs. 24 angefügt
„(24) § 40 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 3, § 65b Abs. 2, § 66 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 3 Z 2 lit. a, § 121
Abs. 7 Z 2 und § 124a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in
Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a wird das Zitat „§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG“ durch das Zitat „§ 15c Abs. 1 Z 2
MSchG“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
2. Im § 28 Abs. 4 Z 2 lit. b und § 50 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 15 bis 15b und 15d MSchG“ jeweils durch
das Zitat „§§ 15 bis 15d und 15i MSchG“ und das Zitat „§§ 2 bis 5 und 9 EKUG“ jeweils durch das Zitat
„§§ 2 bis 6 und 9 EKUG“ ersetzt.
3. In den §§ 28 Abs. 4 Z 2 lit. c, 28 Abs. 4a und 54 Abs. 2 wird das Zitat „§ 15c MSchG“ jeweils durch
das Zitat „den §§ 15g oder 15h MSchG“ und das Zitat „§ 8 EKUG“ jeweils durch das Zitat „den §§ 8
oder 8a EKUG“ ersetzt.
4. Dem § 93 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 28 Abs. 4 Z 2 lit. a, b und c und Abs. 4a, § 50 Abs. 5 und § 54 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes
Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 5 wird das Zitat „§ 7 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 7 wird das Zitat „des § 8“ durch das Zitat „des § 8 sowie § 8a“ ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 10 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1986
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert
Anlage 2 Art. XV Abs. 1 zweiter und dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 205 für
die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer
wie folgt aufgeteilt wird
Kärnten: .................................................................................................................................................. 5
Salzburg: ................................................................................................................................................ 200
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen zusätzlich zu den bereits mit Verordnung der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im
Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/1999, zugeteilten Kontingenten weitere Beschäftigungsbewilligungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser
Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Änderung des Basler Übereinkommens über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen
auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995; Änderung
und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Vierten Tagung der
Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998 wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der Vertragstexte in arabischer,
chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
(Übersetzung)
Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten
Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995
Einfügung eines neuen Absatzes 7bis in der Präambel
„In Anerkennung des Umstandes, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher
Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maße die Gefahr besteht, daß keine
umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens
erfolgt.“
Einfügung eines neuen Artikels 4A
„(1) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei verbietet die grenzüberschreitende Verbringung
gefährlicher Abfälle, die für die in Anlage IV Abschnitt A genannten Verfahren bestimmt sind, nach
Staaten, die nicht von Anlage VII erfaßt werden.
(2) Jede von Anlage VII erfaßte Vertragspartei stellt die grenzüberschreitende Verbringung
gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens, die für die in Anlage IV
Abschnitt B genannten Verfahren bestimmt sind nach nicht von Anlage VII erfaßten Staaten bis
31. Dezember 1997 schrittweise ein und verbietet sie ab diesem Zeitpunkt ganz. Das Verbot einer solchen
grenzüberschreitenden Verbringung gilt nur für Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich
einzustufen sind.“
„Anlage VII
Vertragsparteien, die OECD-Mitgliedstaaten sind, andere OECD-Mitgliedstaaten, EG und Liechtenstein.“
–
(Übersetzung)
Änderung und Annahme von Anlagen zum Übereinkommen
DIE KONFERENZ –
UNTER HINWEIS auf Beschluß III/1 der Konferenz der Vertragsparteien, durch den die Technische
Arbeitsgruppe unter anderem beauftragt wurde, dem Abschluß der Arbeit zur Einteilung nach gefährlichen
Eigenschaften und zur Aufstellung von Listen absoluten Vorrang einzuräumen, damit diese der
vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt werden können;
UNTER HINWEIS auf Beschluß III/12 der Konferenz der Vertragsparteien, durch den die Technische
Arbeitsgruppe unter anderem beauftragt wurde, Möglichkeiten zu prüfen, um die Weiterentwicklung
der Listen der gefährlichen Abfälle und des anzuwendenden Verfahrens für ihre Überprüfung auf Grund
der Ergebnisse der Arbeit der Technischen Arbeitsgruppe sowie die Weiterentwicklung von Listen von
Abfällen, die nicht von dem Übereinkommen erfaßt werden, zu beschleunigen;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeit der Technischen Arbeitsgruppe und insbesondere der
Weiterentwicklung einer Liste von Abfällen, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als gefährlich gelten
[Liste A in der Anmerkung über die überarbeiteten Listen von Abfällen und die zu ihrer Überprüfung und
Anpassung anzuwendenden Verfahren (UNEP/CHW.4/3)] und einer Liste von Abfällen, die nicht von
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfaßt werden (Liste B in der Anmerkung über die
überarbeiteten Listen von Abfällen und die zu ihrer Überprüfung und Anpassung anzuwendenden
Verfahren), sowie der Fortschritte bei der Entwicklung eines Verfahrens zur Überprüfung oder Anpassung
dieser Listen und eines Antragsformulars für die Aufnahme von Abfällen in diese Listen oder ihre
Entfernung daraus;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Anlagen I und III weiterhin die Grundlage für die Einstufung von
Abfällen als gefährlich im Sinne des Übereinkommens bilden, daß die von der Technischen Arbeitsgruppe
erarbeiteten Listen A und B eine Möglichkeit darstellen, die Durchführung des Übereinkommens,
insbesondere des Artikels 4a schnell zu erleichtern, indem festgelegt wird, welche Abfälle von Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens erfaßt werden und welche nicht, und daß diese Listen
gleichwertig sein sollen;
UNTER HINWEIS darauf, daß die in den Listen A und B aufgeführten Abfälle durch die
Bezugnahme auf die Anlagen I und III der Ausgestaltung und Klarstellung des Artikels 1 Absatz 1
Buchstabe a des Übereinkommens dienen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Listen A und B nicht erschöpfend sein sollen;
IM HINBLICK DARAUF, daß der ohne zeitlich begrenztes Mandat arbeitende Ad-hoc-Ausschuß
auf seiner dritten Sitzung beschlossen hat, vorzuschlagen, daß die Konferenz der Vertragsparteien das
Mandat der Technischen Arbeitsgruppe dahin gehend erweitern solle, daß diese sich mit dem Verfahren
für die Überprüfung oder Anpassung der Listen von Abfällen befaßt, und daß die Konferenz der
Vertragsparteien das Antragsformular für diesen Zweck annehmen solle, wie dies in der Anmerkung über
die überarbeiteten Listen von Abfällen und die für ihre Überprüfung oder Anpassung anzuwendenden
Verfahren festgelegt ist;
IM HINBLICK DARAUF, daß nach Beschluß IV/6 die Technische Arbeitsgruppe beauftragt wird,
die Listen von Abfällen laufend zu überprüfen und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen in
bezug auf ihre Überarbeitung oder Anpassung vorzulegen;
FERNER IM HINBLICK DARAUF, daß nach Beschluß IV/6 die Technische Arbeitsgruppe
beauftragt wird, das Verfahren für die Überprüfung oder Anpassung der Listen von Abfällen,
einschließlich des Antragsformulars, wie in der Anmerkung über die überarbeiteten Listen von Abfällen
und die für ihre Überprüfung und Anpassung anzuwendenden Verfahren festgelegt, zu überprüfen und der
fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einen Vorschlag zur Genehmigung vorzulegen.
BESCHLIESST die Annahme der folgenden Änderung der Anlagen und die Annahme von Anlagen
des Übereinkommens
1. Die folgenden Buchstaben werden am Ende der Anlage I angefügt
„a) Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b,
c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
b) Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der
Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a des Übereinkommens ist.
c) Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall
als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I
genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.“
2. Die folgenden zwei neuen Anlagen werde dem Übereinkommen als Anlagen VIII und IX angefügt
„Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens
als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schließt nicht die Anwendung der Anlage III
aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente
– Antimon
– Arsen
– Beryllium
– Cadmium
– Blei
– Quecksilber
– Selen
– Tellur
– Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.
A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen
folgendes enthalten
– Antimon; Antimonverbindungen
– Beryllium; Berylliumverbindungen
– Cadmium; Cadmiumverbindungen
– Blei; Bleiverbindungen
– Selen; Selenverbindungen
– Tellur; Tellurverbindungen
A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen folgendes enthalten
– Arsen; Arsenverbindungen
– Quecksilber; Quecksilberverbindungen
– Thallium; Thalliumverbindungen
A1040 Abfälle, die als Bestandteile folgendes enthalten
– Metallcarbonyle
– Chrom(VI)-Verbindungen
A1050 Galvanikschlämme
A1060 beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei- und Cadmium in solchen
Konzentrationen enthalten, daß sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen
A1110 verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von
Kupfer
A1120 schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung
oder Reinigung von Kupfer
A1130 gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B Es wird darauf hingewiesen, daß der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt. aufgeführt sind
A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in
Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I
genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß siedadurch gefährlich werden
A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten Dieser Eintrag umfaßt nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen., die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter,
Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige
Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (zB Cadmium, Quecksilber,
Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, daß sie eine der in
Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag auf der
Liste B B1110) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.
A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe
enthalten können
A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020 Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorverbindungen, jedoch
ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040 bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte
Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen
Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2080)
A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen
Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
(siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2050)
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe
enthalten können
A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit
solchen verunreinigt sind
A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern
oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste B B4020)
A3060 Nitrocelluloseabfälle
A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenolen in Form von
Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder
Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3100)
A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von
Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe
den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3090)
A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe
enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B3110)
A3120 FLUFF – Shredderleichtfraktion
A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B
aufgeführten Abfälle
A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus
der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan,
Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte
Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder
analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt
sind, und zwar in Konzentrationen von > 50 mg/kg Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele
Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (zB 20 mg/kg).
A3190 bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende
Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen
der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, dh. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege,
Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder
sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen
von Forschungsvorhaben anfallen
A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln,
einschließlich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht
genügen, deren Verfallsdatum überschritten „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, daß sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet
wurden. ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit
Spuren anorganischer Cyanide
– organische Cyanide
A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen
A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten,
Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle B4010
A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B
aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B B2120)
A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten
Abfälle
A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen
A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen
enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder
deren Verfallsdatum 5) überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie
eine der in Anlage III aufgeführten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen
Chemikalien verunreinigt sind
A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und
nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind
A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste B B2060)
Anlage IX
Liste B
Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses
Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen
Mengen, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form
– Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
– Eisen- und Stahlschrott
– Kupferschrott
– Nickelschrott
– Aluminiumschrott
– Zinkschrott
– Zinnschrott
– Wolframschrott
– Molybdänschrott
– Tantalschrott
– Magnesiumschrott
– Cobaltschrott
– Bismutschrott
– Titanschrott
– Zirconiumschrott
– Manganschrott
– Germaniumschrott
– Vanadiumschrott
– Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
– Thoriumschrott
– Schrott von Seltenerdmetallen
B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter
Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.)
– Antimonschrott
– Berylliumschrott
– Cadmiumschrott
– Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
– Selenschrott
– Tellurschrott
B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)
B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl,
PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden
B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I
genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten
Eigenschaften Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten
Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen
signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. aufweisen
B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver
B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile
in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften
aufweisen
B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form,
sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I
genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage III
festgelegten Eigenschaften aufweisen Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.
B1090 einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-
Batterien
B1100 beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle
– Hartzinkabfälle
– zinkhaltige Oberflächenschlacke
– Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)
– Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)
– Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)
– Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn)
– Zinkkrätze
– Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
– zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die
weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in
Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen;
– Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von
Kupfer
– zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
– tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%
B1110 elektrische und elektronische Geräte
– nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
– Abfälle oder Schrott Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott. von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A
enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes
Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I
genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von
solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der in
Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste A A1118)
– zur unmittelbaren Wiederverwendung Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren
Zusammenbau., jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall
eingestuft.
bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)
B1120 verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten,
und die folgendes enthalten
B1130 gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140 feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren
Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste A A1150)
B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen
B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form
enthalten
B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von
TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20%), nach
Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240 Kupferoxid-Walzzunder
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe
enthalten können
B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form
– Abfälle von natürlichem Graphit
– Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
– Glimmerabfall
– Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
– Feldspatabfälle
– Flußspatabfälle
– feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden
B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form
– Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren
und anderen beschichteten Gläsern
B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form
– Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
– unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen
– teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
– beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
– chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung,
nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur
Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
– fester Schwefel
– Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
– Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
– Carborundum (Siliciumcarbid)
– Betonbruchstücke
– Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste A A2060)
B2060 verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung
(siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)
B2070 Calciumfluoridschlamm
B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den
diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)
B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung,
nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse
und der metallurgischen Industrie)
B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung
ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen
verwendet wurden
B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)
B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und
< 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe
enthalten können
B3010 feste Kunststoffabfälle
folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie
nicht mit anderen Abfällen vermischt sind
– Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber
nicht begrenzt auf, folgende Stoffe Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
– Ethylen
– Styrol
– Polypropylen
– Polyethylenterephthalat
– Acrylnitril
– Butadien
– Polyacetale
– Polyamide
– Polybutylenterephthalat
– Polycarbonate
– Polyether
– Polyphenylsulfide
– Acrylpolymere
– Alkane (C10–C13) (Weichmacher)
– Polyurethane (FCKW-frei)
– Polysiloxane
– Polymethylmethacrylat
– Polyvinylalkohol
– Polyvinylbutyral
– Polyvinylacetat
– ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe
– Harnstoff-Formaldehyd-Harze
– Phenol-Formaldehyd-Harze
– Melamin-Formaldehyd-Harze
– Epoxidharze
– Alkydharze
– Polyamide
– folgende fluorierte Polymerabfälle – Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag
– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
– Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
– Perfluorethylen/-propylen (FEP)
– Perfluoralkoxyalkan (PFA)
– Perfluoralkoxyalkan (MFA)
– Polyvinylfluorid (PVF)
– Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind
– Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe
– ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
– hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes
anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
– hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende
Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
– andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf
1. Pappe (Karton)
2. nicht sortierter Ausschuß.
B3030 Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen
vermischt sind
– Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
– weder gekrempelt noch gekämmt
– andere
– Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch
ausschließlich Reißspinnstoff
– Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
– andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
– Abfälle von groben Tierhaaren
– Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
– Garnabfälle
– Reißspinnstoff
– andere
– Flachswerg und -abfälle
– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis
sativa L.)
– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen
Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen
Agavetextilfasern
– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca
(Manilahanf oder Musa textilis Nee)
– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie
und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
– Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
– aus synthetischen Chemiefasern
– aus künstlichen Chemiefasern
– Altwaren
– Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
– sortiert
– unsortiert
B3040 Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind
– Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
– andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz
– Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
verpreßt
– Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös
– Weintrub
– getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch
Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
– Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen
Wachsen
– Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht
zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
– Fischabfälle
– Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
– andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse,
die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen
Auflagen und Normen genügen
B3070 folgende Abfälle
– menschliche Haarabfälle
– Strohabfälle
– bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes
Pilzmyzel
B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm,
die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen
oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)
B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide
enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)
B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse
Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)
B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide
bilden können
B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt
sind
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten
Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen
Mengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste A A4070)
B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern,
Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel
und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage
III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder
Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen
(siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)
B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
zu der auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommenen Änderung des
Übereinkommens wurde am 17. Oktober 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Der Bundespräsident hat die auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz angenommene
Änderung und Annahme von Anlagen zum Übereinkommen genehmigt; nach Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen ist diese Änderung und Annahme gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens
für Österreich mit 26. Oktober 1999 in Kraft getreten.