6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965
V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
VI Änderung des Poststrukturgesetzes
VII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
VIII Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel I
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert
1. § 53 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder
Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und
sonstiger Sachbehelfe,“
2. § 60 lautet samt Überschrift
„Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe
§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.
(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung
dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht
1. ein Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel.
(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen
werden darf,
3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen
zu enthalten hat.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der
Amtsstunden kundzumachen.
(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,
Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.“
3. § 80 Abs. 1 lautet
„(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,
Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf
besteht.“
4. Die §§ 152 und 152a werden durch folgenden § 152 ersetzt
„Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst
§ 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender
militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen
1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst,
Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;
2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant,
Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;
3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;
5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;
6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;
7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;
9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;
10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.“
(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden
(außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung
„des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des
höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „…arzt“, „…apotheker“ oder „…veterinär“ hinzuzufügen.
(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die
Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)
vorgesehen werden.
(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende
Verwendungsbezeichnungen vorgesehen
Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar,
Militärsuperintendent, Militärbischof.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die
internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die
Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen.
Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme
auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu
bestimmen.
(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung
bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten
Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen
auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1
und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1
in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem
Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“
5. § 152c Abs. 9 lautet
„(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die
diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem
Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von
dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie
abberufen wird.“
6. Dem § 247 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 159
Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152
Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember
1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren
bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung
weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vorgesehenen Dienstgrades führen.“
7. Dem § 256 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale
Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“
8. § 271 lautet
„§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe
M BO 2 gelten.“
9. Dem § 278 wird folgender Abs. 35 angefügt
„(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9,
§ 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt
Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung außer Kraft.“
9a. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c wird nach dem Ausdruck „der Präsidialsektion,“ der Ausdruck „der
Sektion I (Wirtschaftspolitik),“ eingefügt und es entfällt der Ausdruck „der Sektion X (Wirtschaftspolitik),“.
9b. In der Anlage I Z 1.3.3 lit. c entfällt der Ausdruck „der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und
Grundstoffe),“ und wird nach dem Ausdruck „der Sektion IX (Technik und Innovation),“ der Ausdruck
„der Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft)“ eingefügt.
10. Anlage 1 Z 13.13 lautet samt Überschrift
„Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache
Englisch gewählt wurde, oder
cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder
Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften
oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen
oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang
„Militärische Führung“, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch
die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer
Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes
vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,
c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung
mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung“ und
e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie
während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25
Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an
der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.
(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die
Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der
Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die
Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).
(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das
Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.“
11. In der Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d“ durch das Zitat „Z 13.13
Abs. 1 lit. b bis e“ ersetzt.
12. Anlage 1 Z 25.1 wird in der rechten Spalte wie folgt geändert
a) Am Ende der lit. i wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
b) Lit. j entfällt.
Artikel II
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999,
wird wie folgt geändert
1. § 24a Abs. 7 (in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 führte der Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(5)“) zweiter
und dritter Satz lautet
„Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als
Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist
die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe
von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.“
2. § 40a Abs. 1 lautet
„(1) Eine Exekutivdienstzulage von 1043 S gebührt dem Beamten
1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an
Justizanstalten,
2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5
des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls-
und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß § 37 Abs. 7 des Asylgesetzes,
BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder
mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein
solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst
verwendet werden kann.“
3. Im § 48 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
4. § 58 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen
Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
b) Im Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“.
5. Im § 59 Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“.
6. Im § 61 Abs. 5 entfallen
a) in der Z 1 die Ziffernbezeichnung „1.“ und das Wort „sowie“,
b) die Z 2.
7. An die Stelle des § 63a samt Überschrift treten folgende Bestimmungen
„Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit
Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung.
Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1...................................................................... 11,6 ‰,
in den Verwendungsgruppen L 2 ...................................................................................... 9,4 ‰ und
in der Verwendungsgruppe L 3......................................................................................... 6,0 ‰
des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.
Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife-
und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung
§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen
einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung
gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2660 S und
2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2320 S
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser
Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer
Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen
zeitlichen Betreuung.
(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand
nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der
Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang
vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen,
gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern
verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer
bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.
(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und
2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S
für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“
8. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b samt Überschriften eingefügt
„Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im
Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen
anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich
geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von
25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden
Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste
geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer
Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.
(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,
1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten
verrichtet und
2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82
hat.
(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der
lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse
durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn
1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des
Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder
2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.“
9. An die Stelle des § 93 Abs. 10 treten folgende Bestimmungen
„(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als
Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die
diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem
Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von
dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage,
von dem sie abberufen wird.
(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.“
10. Nach § 144 werden folgende §§ 144a und 144b samt Überschriften eingefügt
„Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144a. § 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.
Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
§ 144b. § 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“
11. § 150 lautet
„§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
12. § 161 Abs. 29 Z 7 lautet
„7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des
Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,“
13. § 161 Abs. 29 Z 8 lit. b lautet
„b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II
Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51
lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des
Art. II Z 54“
14. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt
„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft
1. der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung
„(5)“ führte, mit 1. April 1997,
2. § 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,
3. § 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die
§§ 144a und 144b samt Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,
4. § 63b samt Überschrift mit 1. April 1999.
Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert
1. § 23 lautet
„§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des
Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,
daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.“
2. § 41 Abs. 4 lautet
„(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und
Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige
Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf
die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und
Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.“
3. § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet
„1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung
(Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit
der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,“
4. Im § 44a Abs. 2 dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils
durch den Ausdruck „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck „und an
hauswirtschaftlichen Berufsschulen“.
4a. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt
„Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung für die Vorbereitung auf die
mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung
und Abschlußprüfung
§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige
Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf
die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und
Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.“
5. Dem § 76 wird folgender Abs. 23 angefügt
„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft
1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956
bezieht, mit 1. September 1998,
2. § 23 mit 1. Jänner 1999 und
3. § 41 Abs. 4 und – soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht –
§ 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.“
Artikel IV
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert
1. § 15b Abs. 2 lautet
„(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16000 S tritt jeweils der sich aus § 264
Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.“
2. Im
a) § 54 Abs. 2 lit. a in der vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
und
b) § 54 Abs. 2 lit. a in der auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, ab 1. Jänner
2003 geltenden Fassung
wird jeweils die Wortfolge „geleistet wird“ durch die Wortfolge „zu leisten ist“ ersetzt.
3. Im § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Ruhestandsversetzung“ durch die Wortfolge „der Übertritt oder
die Versetzung in den Ruhestand“ ersetzt.
4. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn
für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.“
5. Im § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach der Vollendung des 18., aber“.
6. Dem § 58 wird folgender Abs. 28 angefügt
„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft
1. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. a, § 54 Abs. 5 und 6 und § 55 Abs. 1 mit
1. Jänner 1998,
2. § 15b Abs. 2 mit 1. Jänner 2000 und
3. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.“
Artikel V
Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2a entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956“.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 tritt mit 1. August 1997 in
Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Poststrukturgesetzes
Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die
Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin
oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an
denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil
von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.“
2. Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 12
angefügt
„7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und
Vorarlberg,
9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12.Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien,
Niederösterreich und Burgenland.“
3. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in
gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.“
4. Dem § 17 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten
sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende
Disziplinarkommission zuständig ist,
2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte
Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für
Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von
der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.
(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als
Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.“
5. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998
zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.“
6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
7. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft
1. § 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
2. § 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.“
Artikel VII
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
1. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von
einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt eine halbe Wochenstunde,
wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine
Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung
auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei
nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz.
Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch
höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der
Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf
IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation,
Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze
(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale
Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“
2. § 49 Abs. 1a lautet
„(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von
einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn
mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden,
wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule
eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß
von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei
nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz.
Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch
höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der
Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf
IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation,
Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-
Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren
zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“
3. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen
angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer
Fachunterricht stattfindet, ist § 48 Abs. 1a anzuwenden.“
4. § 51 Abs. 1a lautet
„(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich
weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von
einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn
mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden,
wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf
das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur
Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz.
Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch
höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der
Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf
IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation,
Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze
(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale
Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“
6. Dem § 123 wird folgender Abs. 29 angefügt
„(29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“
Artikel VIII
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten außer Kraft
1. Art. VII der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,
2. Art. XXI Abs. 3 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,
3. Art. III und Art. XIII Abs. 3 der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,
4. Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 574/1985,
5. Art. VII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,
6. Art. IV der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987,
7. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von
pauschalierten Aufwandsentschädigungen, BGBl. Nr. 211/1973, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 48/1998,
8.§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von
pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für
Jugenderzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 393/1997,
9. die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung,
BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 32/1998, soweit sich diese auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht.
(2) Durch die in Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird
1. in bestehende Bescheide und
2. in unmittelbar auf Gesetz oder Verordnung beruhende Ansprüche, die sich auf Zeiträume
beziehen, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Aufhebung liegen,
nicht eingegriffen.
(3) Art. X Abs. 1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft.
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf
Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der
Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und
späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht
enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i nicht eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen der nachstehend genannten anorganischen Pigmente;
a) Chromatpigmente (Barium-, Blei-, Strontium-, Zinkchromate, Bleichromate/-molybdate),
b) Lithopone, Zinksulfid und gefälltes Bariumsulfat,
c) Cadmiumpigmente (Cadmiumcarbonate, Cadmiumsulfide/ -selenide),
d) Eisenblaupigmente,
e) Eisenoxidpigmente,
f) Fällungskieselsäuren und gefällte Silikate (silikatische Füllstoffe),
g) Chromoxidpigmente,
h) Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen, Fritten,
i) Titandioxidpigmente,
j) Phosphatpigmente (Aluminium-, Chrom-, Zinkphosphate usw.),
k) Ultramarinpigmente;
2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden oder Tonträgerpigmenten,
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß
Abs. 2 anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis k sind die
Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten
Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von
Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei
kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine
stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der
Herstellungsrückstände erlauben (zB Abfallsäuren aus dem Rohstoffaufschluß oder den Produktionsprozessen,
Fällmittel, Fällungsprodukte uä.);
2. Einsatz optimierter Waschverfahren in der Pigmentwäsche mit möglichst geringem Wasserverbrauch;
3. Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme; Kreislaufführung oder
Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter
Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken
(zB Hochdruckreinigung);
4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine
gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;
5. soweit auf Grund des angewandten Produktionsverfahrens und der herzustellenden Produkte
möglich Einsatz von trockenabscheidenden Filtern bei der Reinigung der Abluft aus der
Trocknung der Endprodukte;
6.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
7. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
wie Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Oxidation, Reduktion, Filtration oder
Membrantechnik an Abwasserteilströmen (zB Chromatreduktion, Cyanidoxidation, Cadmiumentfernung)
und am Gesamtabwasser bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern;
8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei
der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.
Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Barium (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Chrom – VI (Nr. 9), Cobalt
(Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Molybdän (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Selen (Nr. 16), Zink
(Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 20), Cyanid – Gesamt (Nr. 21), Sulfid
(Nr. 24) und BTXE (Nr. 27).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für
einen Abwasserinhaltsstoff (ausgenommen Cadmium), dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als
produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität
für anorganische Pigmente (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c ergibt sich die höchstzulässige
Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung mit der
im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität
für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen Cadmium pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr
als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der
Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als
eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen
Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der
AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Burundi am 4. September 1998
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 132/
1998) hinterlegt.