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6_1999 AT

6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965

V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

VI Änderung des Poststrukturgesetzes

VII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VIII Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert

1. § 53 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder

Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und

sonstiger Sachbehelfe,“

2. § 60 lautet samt Überschrift

„Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe

§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

1. eine Dienstkleidung zu tragen oder

2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.

(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung

dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht

1. ein Lichtbild,

2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

3. die Dienstnummer,

4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5. den Vor- und Familiennamen,

6. einen allfälligen akademischen Grad,

7. den Amtstitel.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

a) die Dienstkleidung zu tragen oder

b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,

2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen

werden darf,

3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen

zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der

Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,

Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.“

3. § 80 Abs. 1 lautet

„(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,

Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf

besteht.“

4. Die §§ 152 und 152a werden durch folgenden § 152 ersetzt

„Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

§ 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender

militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen

1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst,

Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;

2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant,

Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;

3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant;

4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;

5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;

6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;

7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;

8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;

9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;

10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.“

(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden

(außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung

„des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des

höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „…arzt“, „…apotheker“ oder „…veterinär“ hinzuzufügen.

(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die

Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der

Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)

vorgesehen werden.

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende

Verwendungsbezeichnungen vorgesehen

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar,

Militärsuperintendent, Militärbischof.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die

internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die

Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen.

Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme

auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu

bestimmen.

(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung

bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten

Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen

auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1

und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1

in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem

Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“

5. § 152c Abs. 9 lautet

„(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als

Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die

diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem

Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von

dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie

abberufen wird.“

6. Dem § 247 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt

„(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 159

Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152

Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember

1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren

bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung

weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vorgesehenen Dienstgrades führen.“

7. Dem § 256 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale

Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

8. § 271 lautet

„§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe

M BO 2 gelten.“

9. Dem § 278 wird folgender Abs. 35 angefügt

„(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9,

§ 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt

Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden

Fassung außer Kraft.“

9a. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c wird nach dem Ausdruck „der Präsidialsektion,“ der Ausdruck „der

Sektion I (Wirtschaftspolitik),“ eingefügt und es entfällt der Ausdruck „der Sektion X (Wirtschaftspolitik),“.

9b. In der Anlage I Z 1.3.3 lit. c entfällt der Ausdruck „der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und

Grundstoffe),“ und wird nach dem Ausdruck „der Sektion IX (Technik und Innovation),“ der Ausdruck

„der Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft)“ eingefügt.

10. Anlage 1 Z 13.13 lautet samt Überschrift

„Ausbildung und Verwendung

13.13. (1)

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

aa) der Z 2.11 oder

bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache

Englisch gewählt wurde, oder

cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

und die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1985, für die Studienrichtung Pädagogik oder

Psychologie oder Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und Kommunikationswissenschaften

oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen

oder

dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den Fachhochschul-Studiengang

„Militärische Führung“, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch

die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer

Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder Ausbildungsdienstes

vorliegt,

b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,

c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von sechs Monaten in Verbindung

mit dem Nachweis der Eignung und erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

d) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Studienganges „Militärische Führung“ und

e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie

während des Fachhochschul-Studienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25

Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an

der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.

(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die

Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der

Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die

Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).

(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das

Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.“

11. In der Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d“ durch das Zitat „Z 13.13

Abs. 1 lit. b bis e“ ersetzt.

12. Anlage 1 Z 25.1 wird in der rechten Spalte wie folgt geändert

a) Am Ende der lit. i wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

b) Lit. j entfällt.

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999,

wird wie folgt geändert

1. § 24a Abs. 7 (in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 führte der Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(5)“) zweiter

und dritter Satz lautet

„Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als

Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist

die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe

von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.“

2. § 40a Abs. 1 lautet

„(1) Eine Exekutivdienstzulage von 1043 S gebührt dem Beamten

1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den Sicherheitsdirektionen und an

Justizanstalten,

2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5

des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls-

und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß § 37 Abs. 7 des Asylgesetzes,

BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder

mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein

solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst

verwendet werden kann.“

3. Im § 48 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

4. § 58 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen

Berufsschulen“ durch den Ausdruck „Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

b) Im Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“.

5. Im § 59 Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen“.

6. Im § 61 Abs. 5 entfallen

a) in der Z 1 die Ziffernbezeichnung „1.“ und das Wort „sowie“,

b) die Z 2.

7. An die Stelle des § 63a samt Überschrift treten folgende Bestimmungen

„Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit

Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung.

Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1...................................................................... 11,6 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2 ...................................................................................... 9,4 ‰ und

in der Verwendungsgruppe L 3......................................................................................... 6,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife-

und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen

einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung

gebührt

1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2660 S und

2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2320 S

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser

Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer

Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen

zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand

nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der

Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang

vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen,

gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern

verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer

bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und

2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

8. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b samt Überschriften eingefügt

„Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im

Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen

anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich

geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von

25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2 und

4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden

Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste

geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer

Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten

verrichtet und

2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82

hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach

dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der

lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse

durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des

Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder

2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.“

9. An die Stelle des § 93 Abs. 10 treten folgende Bestimmungen

„(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als

Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die

diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem

Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von

dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage,

von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93

Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.“

10. Nach § 144 werden folgende §§ 144a und 144b samt Überschriften eingefügt

„Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144a. § 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144b. § 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“

11. § 150 lautet

„§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

12. § 161 Abs. 29 Z 7 lautet

„7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des

Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,“

13. § 161 Abs. 29 Z 8 lit. b lautet

„b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II

Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51

lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des

Art. II Z 54“

14. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt

„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft

1. der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung

„(5)“ führte, mit 1. April 1997,

2. § 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,

3. § 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die

§§ 144a und 144b samt Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,

4. § 63b samt Überschrift mit 1. April 1999.

Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert

1. § 23 lautet

„§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des

Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden,

daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten

gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.“

2. § 41 Abs. 4 lautet

„(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und

Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige

Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf

die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und

Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.“

3. § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet

„1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung

(Staatsprüfung) aus Gesang,

3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit

der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,“

4. Im § 44a Abs. 2 dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „Polytechnischen Lehrgängen“ jeweils

durch den Ausdruck „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck „und an

hauswirtschaftlichen Berufsschulen“.

4a. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt

„Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung für die Vorbereitung auf die

mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung

und Abschlußprüfung

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige

Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf

die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und

Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.“

5. Dem § 76 wird folgender Abs. 23 angefügt

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft

1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956

bezieht, mit 1. September 1998,

2. § 23 mit 1. Jänner 1999 und

3. § 41 Abs. 4 und – soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht –

§ 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.“

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert

1. § 15b Abs. 2 lautet

„(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16000 S tritt jeweils der sich aus § 264

Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.“

2. Im

a) § 54 Abs. 2 lit. a in der vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung

und

b) § 54 Abs. 2 lit. a in der auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, ab 1. Jänner

2003 geltenden Fassung

wird jeweils die Wortfolge „geleistet wird“ durch die Wortfolge „zu leisten ist“ ersetzt.

3. Im § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Ruhestandsversetzung“ durch die Wortfolge „der Übertritt oder

die Versetzung in den Ruhestand“ ersetzt.

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn

für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.“

5. Im § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach der Vollendung des 18., aber“.

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft

1. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. a, § 54 Abs. 5 und 6 und § 55 Abs. 1 mit

1. Jänner 1998,

2. § 15b Abs. 2 mit 1. Jänner 2000 und

3. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2003.“

Artikel V

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2a entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956“.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 tritt mit 1. August 1997 in

Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die

Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin

oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden

Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an

denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil

von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.“

2. Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 12

angefügt

„7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und

Vorarlberg,

9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

12.Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien,

Niederösterreich und Burgenland.“

3. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in

gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.“

4. Dem § 17 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten

sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß

1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende

Disziplinarkommission zuständig ist,

2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte

Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,

3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für

Finanzen zu erfolgen hat,

4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuß von

der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und

5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als

Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.“

5. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998

zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.“

6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

7. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft

1. § 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2. § 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.“

Artikel VII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters

1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten

Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von

einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt eine halbe Wochenstunde,

wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt eine

Wochenstunde, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung

auf das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter Satz kommt hiebei

nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek,

f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch

höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der

Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf

IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und

diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.

Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation,

Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d) Sicherheit und Virenschutz,

e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze

(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale

Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“

2. § 49 Abs. 1a lautet

„(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten

Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von

einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn

mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden,

wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule

eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß

von vier Wochenstunden bzw. von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei

nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek,

f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch

höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der

Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf

IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und

diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.

Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation,

Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d) Sicherheit und Virenschutz,

e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-

Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren

zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“

3. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen

angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer

Fachunterricht stattfindet, ist § 48 Abs. 1a anzuwenden.“

4. § 51 Abs. 1a lautet

„(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich

weiters

1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten

Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) – wenn diese Betreuung nicht von

einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird – um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn

mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden,

wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf

das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei nicht zur

Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek,

f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,

g) Sicherheit und Virenschutz.

Sie vermindert sich weiters

2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch

höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der

Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf

IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und

diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.

Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere

a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation,

Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),

b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,

c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,

d) Sicherheit und Virenschutz,

e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze

(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale

Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.“

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 29 angefügt

„(29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.“

Artikel VIII

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten außer Kraft

1. Art. VII der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,

2. Art. XXI Abs. 3 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983,

3. Art. III und Art. XIII Abs. 3 der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,

4. Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 574/1985,

5. Art. VII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,

6. Art. IV der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 238/1987,

7. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von

pauschalierten Aufwandsentschädigungen, BGBl. Nr. 211/1973, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 48/1998,

8.§§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von

pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für

Jugenderzieher an Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 393/1997,

9. die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung,

BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 32/1998, soweit sich diese auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht.

(2) Durch die in Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird

1. in bestehende Bescheide und

2. in unmittelbar auf Gesetz oder Verordnung beruhende Ansprüche, die sich auf Zeiträume

beziehen, die vor dem Tag der Wirksamkeit der Aufhebung liegen,

nicht eingegriffen.

(3) Art. X Abs. 1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 6. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten (AEV anorganische Pigmente)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf

Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der

Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und

späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht

enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i nicht eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen der nachstehend genannten anorganischen Pigmente;

a) Chromatpigmente (Barium-, Blei-, Strontium-, Zinkchromate, Bleichromate/-molybdate),

b) Lithopone, Zinksulfid und gefälltes Bariumsulfat,

c) Cadmiumpigmente (Cadmiumcarbonate, Cadmiumsulfide/ -selenide),

d) Eisenblaupigmente,

e) Eisenoxidpigmente,

f) Fällungskieselsäuren und gefällte Silikate (silikatische Füllstoffe),

g) Chromoxidpigmente,

h) Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen, Fritten,

i) Titandioxidpigmente,

j) Phosphatpigmente (Aluminium-, Chrom-, Zinkphosphate usw.),

k) Ultramarinpigmente;

2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3. Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden oder Tonträgerpigmenten,

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß

Abs. 2 anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis k sind die

Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten

Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch

andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von

Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei

kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und

Reinigungstechnik)

1. Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine

stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der

Herstellungsrückstände erlauben (zB Abfallsäuren aus dem Rohstoffaufschluß oder den Produktionsprozessen,

Fällmittel, Fällungsprodukte uä.);

2. Einsatz optimierter Waschverfahren in der Pigmentwäsche mit möglichst geringem Wasserverbrauch;

3. Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme; Kreislaufführung oder

Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter

Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken

(zB Hochdruckreinigung);

4. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine

gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine

gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;

5. soweit auf Grund des angewandten Produktionsverfahrens und der herzustellenden Produkte

möglich Einsatz von trockenabscheidenden Filtern bei der Reinigung der Abluft aus der

Trocknung der Endprodukte;

6.Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;

7. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

wie Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Oxidation, Reduktion, Filtration oder

Membrantechnik an Abwasserteilströmen (zB Chromatreduktion, Cyanidoxidation, Cadmiumentfernung)

und am Gesamtabwasser bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern;

8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei

der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl.

Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Barium (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Chrom – VI (Nr. 9), Cobalt

(Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Molybdän (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Selen (Nr. 16), Zink

(Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 20), Cyanid – Gesamt (Nr. 21), Sulfid

(Nr. 24) und BTXE (Nr. 27).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für

einen Abwasserinhaltsstoff (ausgenommen Cadmium), dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als

produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im

wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität

für anorganische Pigmente (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c ergibt sich die höchstzulässige

Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung mit der

im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität

für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen Cadmium pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt

als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr

als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als

eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen

Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der

AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

BGBlPdf 6. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Burundi am 4. September 1998

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 132/

1998) hinterlegt.

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