6. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat wolle beschließen
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
werden wie folgt geändert
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 3 lit. g lautet
„g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender
Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt,
welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte
tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des
der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden
Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage
im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz
gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;“.
2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen
sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“
3. § 16 Abs. 1 lit. d und e lauten
„d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl.
Nr. 337/1914, gebührt,
e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II
Nr. 221/1934, gebührt,“.
4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2
KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf
Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.“
5. Im § 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nach Abs. 1 und 2“.
6. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt
„Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat
ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote
ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß
das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2
ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der
Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den
Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und
dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so
vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.“
7. Der letzte Absatz des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
8. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der
Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn nach Beendigung des Bezuges von
Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der
Anwartschaft endet. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt weiters als erschöpft, wenn die
Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw.
Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“
9. § 36 Abs. 3 lit. A lautet
„A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem
Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur
Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen
ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.“
10. § 36 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„War im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bei Frauen das 45., bei Männern das 50. Lebensjahr
vollendet, so ist für die Bemessung der Notstandshilfe jene Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
zugrunde zu legen, die der Notstandshilfe in diesem Zeitpunkt zugrunde lag, bis sich eine längere
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergibt.“
11. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe
tritt.“
12. Im § 36a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 3 lit. g und“.
13. Im § 36a Abs. 5 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 5 werden als Z 2 bis 4 bezeichnet.
14. Im § 43a wird im Abs. 1 Z 3 der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1
Z 1 lit. e“ ersetzt und im Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und 4“.
15. Im § 57 wird der Ausdruck „(§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG 1950)“ durch den Ausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4
AVG)“ ersetzt.
16. § 66 samt Überschrift entfällt.
17. § 79 Abs. 30 wird aufgehoben.
18. Dem § 79 Abs. 39 werden folgende Sätze angefügt
„Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 jedoch nicht mehr
anzuwenden. § 31a Abs. 1 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Ausdruckes „Anwartschaft“ der Ausdruck „Voraussetzungen“ tritt. § 26 Abs. 3 lit. e
in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist auf nach dem 31. Dezember 1997 liegende Zeiträume nicht
mehr anzuwenden. Statt dessen sind § 2 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 3 KGG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das
Karenzurlaubsgeld tritt. § 43 Abs. 2 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag
auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden kann.“
19. Dem § 79 wird folgender Abs. 42 angefügt
„(42) Die §§ 12 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, 28, 33 Abs. 5, 36 Abs. 3 lit. A und Abs. 6, 36a
Abs. 1 und Abs. 5, 43a und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft. § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten
mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden. § 36
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und gilt für
die Auszahlung von Notstandshilfe für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997.“
20. Dem § 80 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt
„Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.“
21. Dem § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.“
22. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete
Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeld“ der Ausdruck „oder der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.
2. Im § 2 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt; die Z 6 entfällt.
3. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist
auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote
ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß
das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2
ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der
Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“
4. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8 sind
bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.“
5. Im § 8 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5
Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“ ersetzt.
6. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anwartschaft (§ 3)“ durch den Ausdruck „Voraussetzungen gemäß
§ 2 oder § 5“ ersetzt.
7. Im § 40 Abs. 5 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 5 werden als Z 2 bis 4 bezeichnet.
8. § 43 lautet
„§ 43. (1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der
Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die
Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nicht anderes ergibt.
(2) Bezieher, die Karenzgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bezogen haben,
sind darüber hinaus für jene Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, in denen
keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert,
wenn sie dies binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges bei der zuständigen Gebietskrankenkasse
(§ 34 Abs. 1) beantragen.“
9. § 45 lautet
„§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b
Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.
(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen
Teilzeitbeihilfe, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen
Teilzeitbeihilfe.
(3) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2
Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung
für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen
Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist
1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,
2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG und
3. davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.“
10. Im § 49 wird der Ausdruck „§ 506c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 66 AlVG“ ersetzt.
11. Dem § 57 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) § 12 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten rückwirkend
mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 43 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“
12. Nach § 58 wird folgender § 59 samt Überschrift angefügt
„Außerkrafttreten
§ 59. § 2 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 6/1998 wieder in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert
1. § 122 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten
„3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;
4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf
Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch
auf Karenzurlaubsgeld haben.“
2. Im § 162 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ der
Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977“ der Ausdruck „oder des Karenzgeldgesetzes“ eingefügt.
3. Nach § 572 wird folgender § 573 angefügt
„§ 573. (1) § 122 Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit
1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 162 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt rückwirkend
mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird – hinsichtlich der Z 1, 2, 13 und 21 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – verordnet
1. Der § 1 lit. a lautet
„a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg,
Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Hohenau, Heiligenkreuz, Kleinhaugsdorf,
Klingenbach, Marchegg, Nickelsdorf, Wien;“
2. Der § 2 lautet
„§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von
Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch
die in § 1 genannten Zollämter, im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, beim Zollamt Klingenbach jedoch nur durch die
Zweigstelle Sopron, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt
Klagenfurt, vorzunehmen.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und
Nährsubstrat (Erde) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen
a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg,
Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wullowitz;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Karawankentunnel, Klagenfurt;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch.“
3. Der § 9 lautet
„§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag
der Abgaben 10 ECU im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr gilt diese Regelung für einen
Gesamtbetrag von 3 ECU im Einzelfall.“
4. Der Titel zu Abschnitt E lautet
„Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46
ZollR-DG)“
5. Der § 10 lautet
„§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten
(Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
2. im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben, oder
3. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
4. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen
bei Zutreffen des § 16 – in einem Antrag an das Hauptzollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag haben alle Angaben zu enthalten, die für die
Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.“
6. Der § 12 lautet
„§ 12. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 10 Z 1 und 3 sind bei Abfertigungen am
Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware
oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an
das Zollamt Suben zu übermitteln.
(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine
Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an
das Zollamt Suben zu übermitteln.
(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der
Anschreibung in der Buchführung – in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages – bzw. zum Zeitpunkt
der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.“
7. Der § 14 Buchstabe b lautet
„b) Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekanntgegebenen
Zeitpunkten zu melden.“
8. Der § 15 entfällt.
9. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung § 15, der bisherige § 17 die Bezeichnung § 16.
10. Der § 17 lautet
„§ 17. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt.
Der von der Kommission bekanntgegebene Stand über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung,
rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von
Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG)
enthalten. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank
des Gebrauchszolltarifs insoweit verbindlich.“
11. Der § 18 lautet
„§ 18. (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung
in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung
sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels
76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.
(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder
Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des
Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder
in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.
(3) Das Zollamt Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu
nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.“
12. Der Titel zu Abschnitt F lautet
„Bewilligungen betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 47 Abs. 2 ZollR-DG)“
13. Im § 18a Abs. 2 wird die Zitierung „Saatgutgesetz 1937“ durch „Saatgutgesetz 1997“ ersetzt.
14. Der Titel zu Abschnitt G lautet
„Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen (§ 87 Abs. 2 und § 97a ZollR-DG)“
15. Nach dem § 19 wird der folgende § 19a eingefügt
„§19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet
über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten
einreisen, beträgt 75 ECU.“
16. Im § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 werden nach „Verwendungsgruppen A und B“ die Worte „oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen“ eingefügt.
17. Im Anhang 1 zu § 3 Punkt A lit. a Z 14 wird im Klammerausdruck die Bezeichnung „Zollamt
Jennersdorf“ auf „Zollamt Heiligenkreuz“ geändert.
18. Im Anhang 1 zu § 3 Punkt D Z 1 lautet der Klammerausdruck
„(Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Lavamünd)“
19. Im Anhang 1 zu § 3 Punkt E Z 3 lautet der Klammerausdruck
„(Zollamt Spiss)“
20. Im Anhang 2 zu § 4 wird eingefügt –
als erste Zeile
„3 ECU .......................................... 40 S“
und nach der bisherigen zehnten Zeile
„350 ECU ...................................... 4900 S“
21. Im § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll
wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für Personen,
die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen
oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder
a) nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten oder
b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b gilt
a) Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine
Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt,
nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine
Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen
finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.
b) Sofern die zuständigen Behörden nicht entscheiden, daß eine steuerliche Maßnahme nicht unter
dieses Abkommen fällt, finden die Gleichbehandlungsverpflichtungen dieses Abkommens
ausschließlich in bezug auf diese Maßnahme Anwendung, ausgenommen Verpflichtungen
hinsichtlich der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung, die auf den Warenverkehr auf
Grund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung finden. Hinsichtlich
dieser Maßnahme finden keine Verpflichtungen auf Grund anderer Abkommen in bezug auf
Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung Anwendung.
c) Im Sinne dieses Absatzes ist eine ,,Maßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, Regelung, ein
Verfahren, eine Entscheidung, Verwaltungshandlung oder jedwede sonstige Form einer
Maßnahme.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen
dieses Abkommens, darf jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Artikels 4 (Ansässige Person) ansässigen
Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so besteuern, als ob dieses Abkommen
nicht in Kraft getreten wäre. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck ,,Staatsbürger“ auch
ehemalige Staatsbürger, bei denen der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Steuerumgehung
dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.
(5) Absatz 4 berührt nicht
a)Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene
Unternehmen), Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 18
Absatz 1 lit. b und Absatz 3 (Ruhegehälter), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung),
Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren) gewährt werden, sowie
b)Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 19 (Öffentlicher Dienst),
20 (Studenten und Auszubildende) und 26 (Diplomaten und Konsularbeamte) an natürliche
Personen gewährt werden, die nicht Staatsbürger dieses Staates sind, oder, im Fall der
Vereinigten Staaten, nicht den Rechtsstatus eines Einwanderers besitzen.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats
erhoben werden.
(2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in den Vereinigten Staaten
die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern (federal income
taxes), mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben;
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer.
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von
einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen
betreffend die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien
und gerichtlicher Erkenntnisse mit.
(4) Im Sinne des Artikels 23 (Gleichbehandlung) gilt das Abkommen auch für Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne
des Artikels 25 Absätze 1 bis 5 (Informationsaustausch und Amtshilfe) gilt dieses Abkommen auch für
Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) umfaßt der Ausdruck ,,Person“ natürliche Personen, Nachlässe, Trusts, Gesellschaften und alle
anderen Personenvereinigungen;
b) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats“ und ,,Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, es sei denn, diese Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat;
e) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde“
i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten
Vertreter; und
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
f) i) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt
jedoch nicht Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien
der Vereinigten Staaten;
ii) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten“ im geographischen Sinn deren Gliedstaaten und
den District of Columbia. Dieser Ausdruck umfaßt auch (A) deren Hoheitsgewässer und (B)
den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der unterseeischen Gebiete, die an diese
Hoheitsgewässer angrenzen, über die die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen
dieser Gebiete ausüben, jedoch nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit,
auf die sich dieses Abkommen bezieht, im Zusammenhang mit dieser Erforschung oder
Ausbeutung steht;
g) umfaßt der Ausdruck ,,Österreich“ die Republik Österreich;
h) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige“
i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert und vorbehaltlich des Artikels 24 (Verständigungsverfahren), jeder im
Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die
Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; jedoch
a) umfaßt dieser Ausdruck nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in
diesem Staat der Steuerpflicht unterliegen;
b) gilt dieser Ausdruck bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlaß oder
einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft,
dem Nachlaß oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen
Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlaß
oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller;
c) umfaßt dieser Ausdruck bei natürlichen Personen, die nicht gemäß Absatz 1 in Österreich
ansässig sind, solche natürlichen Personen, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen
oder Ausländer, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen
Wohnsitzes gestattet worden ist (Inhaber einer ,,grünen Karte“), jedoch nur dann, wenn die
natürliche Person in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial
presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; und
d) umfaßt der Ausdruck einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
Einrichtung dieses Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig und ist sie nach dem Recht
eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gegründet worden, so gilt sie als in diesem
Staat ansässig.
(4) Ist eine Person, die keine natürliche Person oder Gesellschaft ist, nach Absatz 1 in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in
gegenseitigem Einvernehmen lösen und die Art und Weise festlegen, wie das Abkommen auf diese Person
Anwendung findet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck ,,Betriebstätte“ umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, die für die
Erforschung oder Gewinnung von Bodenschätzen verwendet werden, begründen nur dann eine
Betriebstätte, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
in diesem Absatz unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
(5) Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften
aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, der Besteuerung unterliegt, hat das
Recht, für jedes Steuerjahr wahlweise mit diesen Einkünften auf der Grundlage der Nettoeinkünfte
besteuert zu werden, so als ob diese Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte
zuzurechnen wären. Dieses Wahlrecht ist für das Steuerjahr, in dem von ihm Gebrauch gemacht wurde,
sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre bindend, sofern nicht die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten auf Grund eines Ersuchens des Steuerpflichtigen an die zuständige Behörde des
Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zustimmen, daß dieses Wahlrecht widerrufen
wird.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges
Unternehmen ausgeübt hätte.
(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Anteils an den
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, an den Forschungs- und Entwicklungskosten
sowie an den Zinsen und anderen Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem die
Betriebstätte umfassenden Unternehmensteil) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.
(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck ,,gewerbliche Gewinne“ auch Einkünfte aus
der Vermietung von körperlichen beweglichen Wirtschaftsgütern.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung
an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
(9) Bei der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne), Artikel 10 Absatz 4
(Dividenden), Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen), Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren), Artikel 13 Absatz 3
(Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und Artikel 21 Absatz 2
(Andere Einkünfte) werden alle Einkünfte, die während des Bestehens einer Betriebstätte oder festen
Einrichtung durch diese erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, in dem Vertragsstaat besteuert, in
dem sich diese Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, und zwar auch dann, wenn die Zahlungen in
bezug auf diese Einkünfte zu einem Zeitpunkt zufließen, in dem diese Betriebstätte oder feste Einrichtung
nicht mehr besteht.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Gewinne, die aus der Vermietung von ausgerüsteten oder
leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt werden, wenn der Mieter diese Seeschiffe oder
Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr einsetzt oder wenn diese Gewinne mit der Erzielung anderer
Gewinne im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang stehen.
(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung, Vermietung oder Wartung
von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von
Containern) im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es gilt jedoch als vereinbart, daß der
Umstand, daß verbundene Unternehmen Vereinbarungen wie Kostenumlageverträge oder allgemeine
Dienstleistungsverträge zur oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungs- und
Entwicklungskosten und anderer ähnlicher Kosten abgeschlossen haben, für sich allein nicht als
Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes gilt.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in
diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen
Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses
Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a)5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine
Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom
Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Im Fall von Dividenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um
eine Regulated Investment Company handelt, ist lit. b und nicht lit. a anzuwenden. Lit. a ist nicht auf
Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um
einen Real Estate Investment Trust handelt; lit. b ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der
Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert an dem Real Estate Investment
Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne,
aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus
Vereinbarungen, einschließlich Schuldverpflichtungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen
oder gewinnbezogen sind, und zwar insoweit, als dies nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem die
Einkünfte stammen, festgelegt ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(5) Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, so darf der andere Vertragsstaat die von der
Gesellschaft gezahlten Dividenden nicht besteuern, es sei denn
a) daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, oder
b) daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.
(6) Eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die eine Betriebstätte in den Vereinigten Staaten hat
oder die in den Vereinigten Staaten mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflichtig ist, die dort nach
Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Gewinne aus der
Veräußerung von Vermögen) besteuert werden dürfen, darf in den Vereinigten Staaten neben der nach
anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese
Steuer darf jedoch nur
a) von dem Teil der der Betriebstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und
b) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte, die nach Artikel 6 (Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen)
besteuert werden dürfen,
erhoben werden, der dem ausschüttungsgleichen Betrag (dividend equivalent amount) entspricht, wobei
dieser Ausdruck nach dem Recht der Vereinigten Staaten unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen
Grundsätze wahrenden Änderungen definiert wird.
(7) Die Steuer im Sinne des Absatzes 6 darf den in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Satz nicht
übersteigen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtiger bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen und
einschließlich des Überschußeinschlusses (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real
Estate Mortgage Investment Conduit. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne
dieses Artikels. Der Ausdruck ,,Zinsen“ umfaßt jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden)
behandelt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14
(Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
a) auf den Überschußeinschluß (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real Estate
Mortgage Investment Conduit oder
b) auf abhängige Zinsen („contingent interest“) jener Art, die nach amerikanischem Recht nicht die
Voraussetzungen für Portfoliozinsen erfüllt, sowie auf gleichartige Beträge nach österreichischem
Recht.
Die in diesem Absatz beschriebenen Arten von Zinsen unterliegen in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dieses Staates der Besteuerung.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert
werden, wenn sie eine Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von
kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk
und Fernsehen darstellen; die Steuer darf aber in diesem Fall 10 vom Hundert des Bruttobetrags der
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und
Bänder für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder anderen ähnlichen Rechten oder Vermögenswerten oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck,,
Lizenzgebühren“ umfaßt auch Gewinne, die aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte
erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
(Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(6) Lizenzgebühren gelten insoweit als aus einem Vertragsstaat stammend, als diese Lizenzgebühren
im Hinblick auf die Nutzung oder das Recht auf Nutzung Rechte oder Vermögenswerte innerhalb dieses
Staates gezahlt werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen, das im anderen
Vertragsstaat liegt“,
a) wenn die Vereinigten Staaten der andere Vertragsstaat sind, unbewegliches Vermögen im Sinne
des Artikels 6, das in den Vereinigten Staaten liegt, Anteile an amerikanischem unbeweglichen
Vermögen (United States real property interest) und Beteiligungen an einer Personengesellschaft,
einem Trust oder einem Nachlaß, soweit deren Vermögen aus in den Vereinigten Staaaten
gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht;
b) wenn Österreich der andere Vertragsstaat ist,
i) in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen) und
ii) Anteile oder ähnliche Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder
mittelbar überwiegend aus solchem unbeweglichen Vermögen besteht.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person im anderen Vertragsstaat gehört oder gehört hat und das aus diesem anderen
Vertragsstaat weggebracht wird, dürfen im anderen Staat gemäß seinem Recht besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als diese Gewinne während des Zeitraumes entstanden sind, in dem das Wirtschaftsgut zum
Betriebsvermögen einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung gehörte, die diese Person im anderen
Staat innehat oder innegehabt hat. Diese Gewinne dürfen auch im erstgenannten Vertragsstaat nach
seinem Recht besteuert werden. Der erstgenannte Staat scheidet jedoch aus seiner
Steuerbemessungsgrundlage jene Gewinne aus, die im anderen Vertragsstaat gemäß dem ersten Satz
dieses Absatzes besteuert werden oder wurden.
(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen,
Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr von diesem Unternehmen betrieben
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; Gewinne im Sinne des Artikels 12 Absatz 3
(Lizenzgebühren) dürfen nur gemäß Artikel 12 (Lizenzgebühren) besteuert werden.
(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(7) Wurde Vermögen von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person in eine in Österreich
ansässige Gesellschaft in Form einer Einlage eingebracht und erfolgte in Österreich in Anwendung des
Umgründungssteuergesetzes keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, so bleibt eine spätere
Veräußerung der entsprechenden Anteile an der österreichischen Gesellschaft in Österreich bis zum Jahr
2010 steuerpflichtig.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Staat
ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im
anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen Gehälter, Löhne
und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat
ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,
aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung
eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in
diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Artikel 16
Grenzen der Abkommensvergünstigungen
(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, hat im anderen Vertragsstaat nur dann Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen,
wenn diese Person
a) eine natürliche Person ist;
b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;
c) im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn das Gewerbe in der
Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser
Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft),
die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit oder aus Anlaß
dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden und hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit bezogenen Einkünfte die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der im anderen Vertragsstaat
ausgeübten Tätigkeit, die zu Einkünften führt, hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat
Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich ist;
d) eine Person ist,
i) an der das wirtschaftliche Eigentum zu mehr als 50 vom Hundert (oder, im Fall einer
Gesellschaft, deren Anteile jeder Gattung zahlenmäßig zu mehr als 50 vom Hundert)
unmittelbar oder mittelbar Personen gehört (gehören), denen die Vergünstigungen nach diesem
Abkommen gemäß lit. a, b, e, f oder g zustehen oder die Staatsbürger der Vereinigten Staaten
sind, und
ii) deren Einnahmen nicht zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung
von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- oder Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber
Personen verwendet wird, denen die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß lit. a, b,
e, f oder g nicht zustehen oder die keine Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind;
e) eine Gesellschaft ist und ein erheblicher und regelmäßiger Handel mit der Hauptgattung ihrer
Aktien an einer anerkannten Börse stattfindet;
f) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 90 vom Hundert nicht mehr als
fünf in lit. e genannten Gesellschaften gehört, sofern in dieser Eigentümerreihe jede Person in
einem Vertragsstaat ansässig ist und vorausgesetzt, daß der Eigentümer der übrigen Anteile an
der Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person ist;
g) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation (einschließlich Pensionsfonds und Privatstiftungen)
ist, die auf Grund ihres Status in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, allgemein
von der Einkommensbesteuerung befreit ist, vorausgesetzt, daß die etwaigen Begünstigten,
Mitglieder oder Teilhaber der Organisation zu mehr als der Hälfte Personen sind, die nach diesem
Artikel Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;
h) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist.
(2) Einer Person, die nach den Absätzen 1 und 4 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach
diesem Abkommen hat, dürfen diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige
Behörde des Vertragsstaats, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zuläßt. Die zuständige
Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, wird sich mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats beraten, ehe sie die nach diesem Absatz beanspruchten Abkommensvergünstigungen
versagt.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 lit. e bedeutet der Ausdruck ,,anerkannte Börse“
a) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System
und jede Börse, die bei der U.S. Securities and Exchange Commission als nationale
Effektenbörse im Sinne des U.S. Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;
b) die Wiener Börse; und
c) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.
(4) Bezieht ein Unternehmen Österreichs aus den Vereinigten Staaten Zinsen oder Linzenzgebühren
und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die das Unternehmen im Bereich der
Jurisdiktion eines anderen Staates als der Vertragsstaaten (Drittstaat) unterhält, so finden die Vergünstigungen
des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 (Lizenzgebühren) auf
solche Einkünfte keine Anwendung, wenn die Gewinne dieser Betriebstätte in Österreich und im
Drittstaat insgesamt einem tatsächlichen Steuersatz von weniger als 60 vom Hundert des allgemeinen
Steuersatzes der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die vorstehenden Sätze dieses Absatzes
sind nicht anzuwenden
a) auf Zinsen, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer in der Betriebstätte des Drittstaats
ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden (außer wenn das Gewerbe in der
Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser
Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft);
b) auf Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von
immateriellen Wirtschaftsgütern bezogen werden, die in der Betriebstätte hergestellt oder
entwickelt worden sind; und
c) auf Einkünfte, die ein Unternehmen Österreichs bezieht, wenn die Vereinigten Staaten die
Gewinne dieses Unternehmens nach den Bestimmungen des Internal Revenue Code des Jahres
1986 (Subtitle A, Chapter 1, Subchapter N, Part II, Subpart F), unter Beachtung künftiger, seine
allgemeinen Grundsätze wahrenden Änderungen, der Besteuerung unterwerfen.
(5) Die zuständigen Behörden tauschen gemäß Artikel 25 (Informationsaustausch und Amtshilfe) die
Informationen aus, die erforderlich sind, um diesen Artikel durchzuführen und in den dort
angesprochenen Fällen die Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige
Arbeit) dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden; dies gilt jedoch
nicht, wenn der vom Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen,
einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten, zwanzigtausend US-Dollar
(20000 $) oder den Gegenwert in österreichischen Schilling für das betreffende Steuerjahr nicht
übersteigt.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15
(Unselbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine
Tätigkeit ausübt. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der
Künstler oder Sportler noch eine ihm nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner
Weise an den Gewinnen jener anderen Person – einschließlich später zu zahlender Vergütungen,
Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer
Ausschüttungen – beteiligt ist.
(3) Fließen Zahlungen, mit Ausnahme der in Absatz 2 erster Satz erfaßten Fällen, aus einer von
einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler
oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Zahlungen ungeachtet der Artikel 7
(Unternehmensgewinne), oder 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder
Sportler seine Tätigkeit ausübt, einer Abzugsteuer unterworfen werden; über Ersuchen der anderen Person
wird die Abzugsteuer insoweit erstattet, als der Betrag der Abzugsteuer die Steuerschuld des Künstlers
oder Sportlers im Sinne des Absatzes 1 übersteigt. Den Rückerstattungsanträgen sind die von diesem
Vertragsstaat geforderten Belege anzuschließen.
Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen
a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für
frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden und
b) Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von
einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an
einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat
besteuert werden.
(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck ,,Renten“ bedeutet
einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl
von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen
geleistete Dienste) gezahlt wird.
(3) Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert
werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck ,,Unterhaltszahlungen“ bedeutet regelmäßige
Zahlungen auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines
Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen.
(4) In Absatz 3 nicht behandelte regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen
Kindes auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils
zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet,
sind in beiden Vertragsstaaten von der Besteuerung ausgenommen.
(5) a) Beiträge, die von einer in einem Vertragsstaat unselbständig tätigen Person getragen und an
eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Pensionskasse geleistet
werden, sind im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
dieser Person in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen
abzuziehen und zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich
anerkannte Pensionskasse gezahlt werden, sofern
i) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war
und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge für sie an die Pensionskasse geleistet worden
sind; und
ii) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, daß die Pensionskasse
allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche
Zwecke anerkannt ist.
b) Im Sinne der lit. a
i) bedeutet ,,Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich
der in lit. a erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; und
ii) ist eine Pensionskasse in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hinsichtlich
der an diese Kasse geleisteten Beiträge in diesem Staat Steuerentlastungen zu gewähren
sind.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, Renten und ähnliche
Leistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an
einen Staatsbürger dieses Vertragsstaats für eine als Dienstnehmer dieses Vertragsstaats oder einer seiner
Gebietskörperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen ausgeübte Tätigkeit oder persönliche
Dienstleistung gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind
die Artikel 14 (Selbständige Arbeit), 15 (Unselbständige Arbeit), 17 (Künstler und Sportler) und 18
(Ruhegehälter) anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an die österreichischen Außenhandelsdelegierten der
Wirtschaftskammer Österreich und an die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstellen gezahlt
werden, jedoch nur insoweit, als diese Personen in den Vereinigten Staaten öffentliche Funktionen
ausüben, sofern die Empfänger dieser Vergütungen Staatsbürger Österreichs sind.
Artikel 20
Studenten und Lehrlinge
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat zum
Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im
anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat
ansässig war, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen
außerhalb dieses Staates stammen und für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erfolgen.
Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt für einen Praktikanten oder Lehrling nur
hinsichtlich eines Zeitraumes, der drei Jahre vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den
erstgenannten Vertragsstaat zu Ausbildungszwecken nicht übersteigt.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise
Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort
vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen Grundsätze wahrender
Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder
einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten folgendes
an
a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Person an Österreich gezahlte
Einkommensteuer und
b) im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der mindestens 10 vom Hundert der
stimmberechtigten Anteile einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gehören, von der die
Gesellschaft der Vereinigten Staaten Dividenden bezieht, die von der ausschüttenden oder für die
ausschüttende Gesellschaft an Österreich gezahlte Einkommensteuer auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absätze 2 lit. b und 3 (Unter das Abkommen fallende
Steuern) genannten Steuern als Einkommensteuern.
(2) Ist ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten in Österreich ansässig, so gilt folgendes
a) Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen bei Bezug durch eine in Österreich ansässige Person
ohne Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit
wären oder einem ermäßigten Satz der Steuer der Vereinigten Staaten unterlägen, rechnet
Österreich auf die österreichische Steuer nur die allenfalls gezahlte Steuer an, die die Vereinigten
Staaten nach diesem Abkommen erheben dürfen; dabei werden die Steuern nicht berücksichtigt,
die lediglich nach Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher Geltungsbereich) auf Grund der
Staatsbürgerschaft erhoben werden dürfen;
b) für Zwecke der Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf die in lit. a genannten
Einkünfte rechnen die Vereinigten Staaten auf die Steuer der Vereinigten Staaten die
Einkommensteuer an, die nach der in lit. a genannten Anrechnung an Österreich gezahlt worden
ist; die so gewährte Anrechnung darf den Teil der Steuer der Vereinigten Staaten nicht
schmälern, der nach lit. a auf die österreichischen Steuern anrechenbar ist; und
c) ausschließlich zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Vereinigten Staaten
nach lit. b gelten Einkünfte, die in lit. a genannt sind, ungeachtet des Absatzes 4 als aus
Österreich stammend, soweit dies erforderlich ist, um die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte
nach lit. b zu vermeiden.
(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden – ausgenommen eine Besteuerung
ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher
Geltungsbereich) –, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den
Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, entfällt. Eine gemäß Artikel 10 Absatz 6
(Dividenden) erhobene Steuer wird den steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet, die im Rahmen
der Betriebstätte in dem Jahr, für das die Steuer erhoben wird, erzielt werden.
b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung
in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer
für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(4) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vorbehaltlich der
Quellenregeln des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, die für die Begrenzung der Anrechnung
ausländischer Steuern gelten, ist die Quelle der Einkünfte und Gewinne ausschließlich wie folgt zu
bestimmen
a) Einkünfte und Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die im
anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen besteuert werden dürfen – ausgenommen eine
Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4
(Persönlicher Geltungsbereich) –, gelten als aus dem anderen Staat stammend;
b) Einkünfte und Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die im
anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen nicht besteuert werden dürfen, gelten als aus dem
erstgenannten Staat stammend.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Anrechnung von anderen als den in Artikel 2
Absätze 2 lit. b und 3 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten ausländischen Steuern auf die
Steuer der Vereinigten Staaten.
Artikel 23
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Staat keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung
gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem
Vertragsstaat ansässig sind. Für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten befinden sich ein
Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, der nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, und ein
österreichischer Staatsangehöriger, der nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, nicht in gleichen
Verhältnissen.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 4 (Zinsen) oder
Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte,
die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie
Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter
den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum
Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) Dieser Artikel steht der Erhebung der in Artikel 10 Absätze 6 und 7 (Dividenden) bezeichneten
Steuer durch einen Vertragsstaat nicht entgegen.
(6) Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Artikel 24
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder dessen Staatsangehöriger sie ist,
unterbreiten.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das
Einvernehmen herstellen über
a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechungs- oder Freibeträgen bei
der Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;
b) die übereinstimmende Aufteilung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen
zwischen Personen;
c) die übereinstimmende Qualifikation bestimmter Einkünfte;
d) die gemeinsame Bestimmung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen; und
e) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks.
Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über eine abgestimmte
Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Bestimmungen des Artikels 16 (Grenzen der
Abkommensvergünstigungen). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Bestimmungen zur
sinngemäßen Durchführung dieses Abkommens erlassen.
Artikel 25
Informationsaustausch und Amtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unaufgefordert oder auf Ersuchen die
Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der
Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem
Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch
finanzstrafrechtliche Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter diesen Artikel
fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen
regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1
(Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat,
sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften
Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der
Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der
Verwaltung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(3) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Erteilung von Informationen für die
Erhebung von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen
bezieht, auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang einholen, als handle es sich bei der Steuer des
erstgenannten Staates um die Steuer des anderen Staates und als würde sie vom anderen Staat erhoben.
Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in Form von qualifizierten Zeugenaussagen
(depositions of witnesses) und beglaubigten Kopien unredigierter Originaldokumente (einschließlich
Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke) im gleichen Umfang zur
Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des
anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.
(4) Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats dürfen Dokumente an Personen im anderen
Vertragsstaat im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung
für Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.
(5) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen
Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines Finanzstrafverfahrens erbracht werden. Ersuchen
um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.
(6) Im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die
von einem Vertragsstaat erhoben werden.
(7) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu
leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung
von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei
vorausgesetzt wird, daß
a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines
Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden
Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig
festgesetzt und vollstreckbar sind;
b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 7 beigebracht wird, von dem
ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird
weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den
Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;
c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die
Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die
einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen
behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich
von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und
d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch
die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.
Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen
abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner
Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.
Artikel 26
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte
zustehen.
Artikel 27
Durchführung
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen
Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in
bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so wird der über diese
abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobene Betrag über Ersuchen des zur Entlastung
berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Washington ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. Seine Bestimmungen über die Zuteilung von
Besteuerungsrechten finden in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern für Beträge, die am
oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt
unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in bezug auf die übrigen Steuern vom
Einkommen für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt
unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, Anwendung.
(3) Wären einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem am 25. Oktober 1956 in
Washington unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 232/1957
(im folgenden als ,,das Abkommen von 1956“ bezeichnet) hat, nach dem genannten Abkommen
weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von
1956 als Ganzes auf Antrag der Person noch auf den ersten Veranlagungszeitraum oder das erste
Steuerjahr anzuwenden, das jenem Zeitpunkt folgt, in dem dieses Abkommen sonst nach Absatz 2
anzuwenden wäre.
(4) Das Abkommen von 1956 ist auf Einkünfte, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2
und 3 dieses Artikels Anwendung findet, nicht mehr anzuwenden. Das Abkommen von 1956 tritt an dem
Tag außer Kraft, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels letztmals anzuwenden
ist.
Artikel 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg
kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern auf
Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt
unmittelbar folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, und in bezug auf die übrigen Steuern
auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar
folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, nicht mehr Anwendung.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
B. Ferrero-Waldner
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Swanee Hunt
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER
VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Wien, 31. Mai 1996
Exzellenz,
ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zurückzukommen. Dieser Note ist ein
Verständigungsprotokoll betreffend einzelne Abkommensbestimmungen angeschlossen, die sowohl für
die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden der beiden Staaten die Auslegungsgrundsätze
hinsichtlich dieser Bestimmungen festlegen.
Im Falle der Genehmigung der Bestimmungen des Verständigungsprotokolls durch die Regierung
der Republik Österreich wird diese Note und Ihre Rückantwort die Übereinstimmung unserer
Regierungen zum Ausdruck bringen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Swanee Hunt m. p.
Dr. Benita FERRERO-WALDNER
Staatssekretärin
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
DIE STAATSSEKRETÄRIN
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, 31. Mai 1996
Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Mai 1996 folgenden Inhaltes zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zurückzukommen. Dieser Note ist ein
Verständigungsprotokoll betreffend einzelne Abkommensbestimmungen angeschlossen, die sowohl für
die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden der beiden Staaten die Auslegungsgrundsätze
hinsichtlich dieser Bestimmungen festlegen.
Im Falle der Genehmigung der Bestimmungen des Verständigungsprotokolls durch die Regierung
der Republik Österreich wird diese Note und Ihre Rückantwort die Übereinstimmung unserer
Regierungen zum Ausdruck bringen.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den Vorschlägen, die in Ihrer Note
enthalten sind, einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
B. Ferrero-Waldner m. p.
Dr. Swanee HUNT
Botschafterin der
Vereinigten Staaten von Amerika
Wien
VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL
Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen
des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird.
Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen
Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten
Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor Inkrafttreten
des Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach Inkrafttreten des
Abkommens geeinigt haben.
Der Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im
Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
Zu Artikel 4 (Ansässigkeit von Rechtsgebilden, die der Durchgriffsbesteuerung unterliegen)
Es gilt als vereinbart, daß Einkünfte, die von Rechtsgebilden, die der Durchgriffsbesteuerung
unterliegen, wie etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bezogen oder gezahlt werden, nur
insoweit als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zu behandeln sind, als die
Einkünfte in diesem Staat bei dem oder den Nutzungsberechtigten der Einkünfte als Einkünfte einer in
diesem Vertragsstaat ansässigen Person der Besteuerung unterliegen. Die Bestimmung der Ansässigkeit
dieser Personen im Sinne des Abkommens erfolgt demnach auf derselben Grundlage wie im Fall einer
Personengesellschaft.
Zu Artikel 4 (Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Auslandsentsendungen)
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nicht allein dadurch festgestellt werden, daß man die
Umstände prüft, die in einem einzigen Jahr vorherrschen; die Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes
kann erforderlich sein.
Zu Artikel 6 (Einkünfte, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem Vermögen
bezogen werden)
Artikel 6 gilt gleichermaßen für Einkünfte, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem
Vermögen bezogen werden. Eine amerikanische Gesellschaft, die ein österreichisches Gebäude mietet,
das im Eigentum einer deutschen Kapitalgesellschaft steht, würde demnach mit den auf Grund von
Untermietverträgen bezogenen Einkünften, die mit den tatsächlichen Benützern der Räumlichkeiten
abgeschlossen worden sind, der österreichischen Besteuerung unterliegen; allein die Tatsache, daß die
amerikanische Gesellschaft über kein unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt (da die Rechte eines
Mieters an unbeweglichem Vermögen, welche die Einkunftsquelle darstellen, als bewegliche
Vermögenswerte anzusehen sind), verhindert die Anwendung des Artikels 6 nicht.
Zu Artikel 10 (Auswirkungen des Absatzes 1 für den Quellenstaat)
Absatz 1 legt fest, daß Dividenden im Ansässigkeitsstaat „besteuert werden dürfen“; eine derartige
Regelung hindert den Quellenstaat nicht, diese Dividenden ebenfalls zu besteuern. Im Fall eines
amerikanischen Real Estate Investment Trust, an dem eine österreichische wesentliche Beteiligung
besteht, gelten die in Absatz 2 vogesehenen Begrenzungen für den Quellenstaat nicht; dieser Staat behält
deshalb sein volles Besteuerungsrecht.
Zu Artikel 16 (Mißbrauchsbegriff des Abkommens)
Besondere Bestimmungen des Abkommens, die mißbräuchliche internationale Gestaltungen
eindämmen und sie von den Abkommensvergünstigungen ausschließen sollen, wie Artikel 16, sind nicht
so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat, in anderen Fällen, die nicht eigens unter eine
bestimmte Mißbrauchsklausel des Abkommens fallen, bei der Beurteilung des Sachverhalts die
wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden.
Zu Artikel 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen)
Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen) ist
folgendes vereinbart worden
Absatz 1 lit. c
Es ist beabsichtigt, daß Absatz 1 lit. c unmittelbar anwendbar ist. Im Gegensatz zu Absatz 2 erfordert
die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen nach dieser lit. keine vorab ergangene
Entscheidung oder Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Steuerbehörden können natürlich im Zuge
einer Überprüfung entscheiden, daß der Steuerpflichtige die lit. falsch ausgelegt hat und keinen Anspruch
auf die beanspruchten Vergünstigungen hat.
Es besteht Übereinstimmung hinsichtlich gewisser Auslegungen von besonderen Ausdrücken, die im
Abkommen verwendet werden
„Ausübung einer aktiven gewerblichen Tätigkeit“
Eine Person, die in einem der Staaten ansässig ist, übt in diesem Staat nicht nur dann eine aktive
gewerbliche Tätigkeit aus, wenn diese Person eine solche Tätigkeit unmittelbar ausübt, sondern auch
dann, wenn diese Person zum Beispiel
i) Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, die diese Tätigkeit ausübt;
ii) eine Person ist, an der eine einzelne Person, die in diesem Staat eine aktive gewerbliche Tätigkeit
ausübt, als Nutzungsberechtigter beteiligt ist und sie von letzterer beherrscht wird;
iii) eine Person ist, an der eine Gruppe von fünf oder weniger Personen, von denen jeder einzelne in
diesem Staat eine Tätigkeit ausübt, als Nutzungsberechtigter beteiligt ist und sie von dieser
Gruppe beherrscht wird, wobei die Tätigkeit ein Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit in diesem
Staat ist oder mit dieser unmittelbar im Zusammenhang steht;
iv)eine Gesellschaft ist, die Mitglied eines Konzerns ist, dessen Gesellschaften für
Besteuerungszwecke nach dem Recht dieses Staates (wie es ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit
dieser Gesellschaften angewendet wird) eine Organschaft bilden, und der Konzern in diesem
Staat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt;
v) als Nutzungsberechtigter entweder allein oder als Mitglied einer Gruppe von fünf oder weniger
Personen, die zu Abkommensvergünstigungen berechtigt oder in einem „bestimmten Staat“
ansässig sind, an einer Person beteiligt ist, die in dem Staat, in dem der Nutzungsberechtigte
ansässig ist, eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt und von letzterem beherrscht wird;
vi) zusammen mit einer anderen Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, gemeinsam von einer
Person (oder einer Gruppe von fünf oder weniger Personen) beherrscht wird, die (oder im Fall
einer Gruppe jedes Mitglied dieser Gruppe) eine zu Abkommensvergünstigungen berechtigte
Person oder in einem „bestimmten Staat“ ansässig ist.
„Bestimmter Staat“ bedeutet jeder Drittstaat, der durch Übereinkunft der zuständigen Behörden
bestimmt wird und der wirksame Bestimmungen für den Informationsaustausch mit dem Staat hat, in dem
die Person, die nach den oben genannten Bestimmungen überprüft wird, ansässig ist.
„Im Zusammenhang mit oder aus Anlaß bezogen“
Einkünfte, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer gewerblichen Tätigkeit bezogen werden,
liegen vor, wenn zum Beispiel die einkünfteerzielende Tätigkeit in Österreich einen Geschäftszweig
darstellt, der zur vom Einkünfteempfänger in den Vereinigten Staaten ausgeübten gewerblichen Tätigkeit
gehört oder eine Ergänzung zu dieser Tätigkeit ist, oder wenn die betreffenden Einkünfte durch
Vermögenswerte erzielt werden, die zum Betriebsvermögen des Einkünfteempfängers gehören, das als
solches nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird,
anerkannt wird.
Es gilt als vereinbart, daß im Fall von verbundenen Unternehmen die aktive gewerbliche Tätigkeit
des Einkünfteempfängers, der in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, im Verhältnis zur Tätigkeit, die
von einem verbundenen Unternehmen im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und zu Einkünften führt,
hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich
sein muß. Ob die gewerbliche Tätigkeit des Einkünfteempfängers in erheblichem Umfang ausgeübt wird,
wird allgemein festgestellt durch Bezugnahme auf deren entsprechenden Anteil an der gewerblichen
Tätigkeit im anderen Staat, die Art der ausgeübten Tätigkeit und die entsprechenden Beiträge, die zur
Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in beiden Staaten geleistet werden. Auf jeden Fall gilt der Umfang
der gewerblichen Tätigkeit des Einkünfteempfängers als erheblich, wenn für das vorangegangene
Steuerjahr der Durchschnittswert der Verhältniszahlen für die nachstehenden Faktoren 10 vom Hundert
übersteigt und jede Verhältniszahl 7,5 vom Hundert übersteigt, wobei jeder einzelne Faktor, der das 7,5-
vom-Hundert-Kriterium im ersten vorangegangenen Steuerjahr nicht erfüllt, durch den Durchschnittswert
der Verhältniszahlen für diesen Faktor in den vorangegangenen drei Steuerjahren ersetzt werden kann
i) das Verhältnis des Wertes des bei der aktiven gewerblichen Tätigkeit vom Einkünfteempfänger
im erstgenannten Staat verwendeten oder zur Verwendung bereitstehenden Vermögens zum
gesamten oder gegebenenfalls anteilsmäßigen Wert des Vermögens, das bei der gewerblichen
Tätigkeit, aus der die Einkünfte im anderen Staat erzielt werden, verwendet wird oder zur
Verwendung bereitsteht;
ii)das Verhältnis der Einnahmen, die aus der aktiven gewerblichen Tätigkeit vom
Einkünfteempfänger im erstgenannten Staat bezogen werden, zum gesamten oder gegebenenfalls
anteilsmäßigen Wert des Lohnsummenaufwandes der im anderen Staat ausgeübten gewerblichen
Tätigkeit.
Die nachstehenden Beispiele zeigen das Einvernehmen, das von den Verhandlungsführern
hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereiches des Absatzes 1 lit. c erzielt worden ist. Die
Beispiele sind für die Zwecke der Darstellung so gestaltet, daß ein österreichisches Unternehmen
Abkommensvergünstigungen in den Vereinigten Staaten in Anspruch nimmt. Sie bezwecken keine
erschöpfende Aufzählung, sondern sollen lediglich die verschiedenen Überlegungen verdeutlichen, die bei
der Entscheidung, ob ein bestimmter Fall unter Absatz 1 lit. c fällt, von Bedeutung sind.
Beispiel I
Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Gesellschaft gehört drei Personen, von denen jede in einem
anderen Drittstaat ansässig ist. Die Gesellschaft übt in Österreich eine aktive Produktionstätigkeit
aus. Sie unterhält in den Vereinigten Staaten eine Tochtergesellschaft, die ihr zur Gänze gehört und
mit Fremd- und Eigenkapital ausgestattet ist. Die Tochtergesellschaft verkauft die Erzeugnissse der
österreichischen Muttergesellschaft. Die aktive Produktionstätigkeit in Österreich ist gegenüber der
Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang. Können für die Zins-
und Dividendenzahlungen der Tochtergesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft in den
Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?
Beurteilung: Abkommensvergünstigungen können gewährt werden, da die Abkommenserfordernisse,
daß die in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte „im Zusammenhang mit oder aus Anlaß“ einer
aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich „bezogen“ werden und daß die gewerbliche Tätigkeit in
Österreich gegenüber der einkünfteerzielenden Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von erheblichem
Umfang ist, erfüllt sind. Dieser Schluß beruht auf zwei Elementen des vorliegenden Sachverhalts: 1.
Die Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich – in
diesem Beispiel im Zusammenhang mit einer nachgelagerten Stufe; und 2. die aktive gewerbliche
Tätigkeit in Österreich ist gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der amerikanischen
Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang.
Beispiel II
Sachverhalt: Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel I, jedoch mit folgenden Abweichungen
Die Einkünfte werden zwar von der österreichischen Muttergesellschaft der amerikanischen
Tochtergesellschaft bezogen, aber die einschlägige gewerbliche Tätigkeit in Österreich wird von
einer österreichischen Tochtergesellschaft ausgeübt. Die Tätigkeit der österreichischen
Tochtergesellschaft erfüllt die im vorstehenden Beispiel genannten Kriterien des geschäftlichen
Zusammenhangs und der Erheblichkeit. Können für die Dividenden- und Zinszahlungen der
amerikanischen Tochtergesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten
Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?
Beurteilung: Die Vergünstigungen werden gewährt, da die beiden österreichischen Unternehmen
(d.h. jenes, das die Einkünfte bezieht, und jenes, das die aktive gewerbliche Tätigkeit in erheblichem
Umfang in Österreich ausübt) miteinander verbunden sind. Die Vergünstigungen werden nicht bloß
deshalb verweigert, weil die Einkünfte von einer österreichischen Holdinggesellschaft bezogen
werden und die einschlägige Tätigkeit in Österreich von einer österreichischen Tochtergesellschaft
ausgeübt wird. Das Bestehen einer ähnlichen Holding-Struktur in den Vereinigten Staaten läßt das
Recht der österreichischen Muttergesellschaft auf Abkommensvergünstigungen unberührt. Wenn
also die österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten eine Tochtergesellschaft
unterhält, die ihrerseits eine Holdinggesellschaft für die Tätigkeit des Konzerns in den Vereinigten
Staaten ist, die mit der gewerblichen Tätigkeit in Österreich verbunden ist, wird im Fall der
Dividenden, die die amerikanische Holdinggesellschaft an die österreichische Holding-
Muttergesellschaft zahlt, die Möglichkeit der Gewährung der Vergünstigungen in der vorstehend
beschriebenen Weise geprüft, wobei unberücksichtigt bleibt, daß die Tätigkeit von dem einen
Unternehmen ausgeübt wird, während die Einkünfte, für die Vergünstigungen beansprucht werden,
von einem anderen – verbundenen – Unternehmen gezahlt werden.
Beispiel III
Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Gesellschaft gehört drei Personen, von denen jede in einem
anderen Drittstaat ansässig ist. Die Gesellschaft ist der weltweite Sitz und die Muttergesellschaft
eines zusammengehörenden internationalen Unternehmenskonzerns, der durch Tochtergesellschaften
in vielen Ländern betrieben wird. Die amerikanischen und österreichischen Tochtergesellschaften,
die zur Gänze der Gesellschaft gehören, stellen in ihren Ansässigkeitsstaaten Erzeugnisse her, die
zum Sortiment des Konzerns gehören. Die amerikanische Tochtergesellschaft ist mit Fremd- und
Eigenkapital ausgestattet worden. Die aktive Produktionstätigkeit der österreichischen
Tochtergesellschaft ist gegenüber der Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von
erheblichem Umfang. Die österreichische Muttergesellschaft leitet den weltweiten Konzern und
betreibt außerdem Forschung und Entwicklung, um die Fertigung der Erzeugnisse des Konzerns zu
verbessern. Können für die Dividenden- und Zinszahlungen der amerikanischen Tochtergesellschaft
an ihre österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen
gewährt werden?
Beurteilung: Abkommensvergünstigungen können gewährt werden, da das Abkommenserfordernis
erfüllt ist, daß die in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte „im Zusammenhang mit oder aus
Anlaß“ einer aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich „bezogen“ werden. Dieser Schluß beruht
auf zwei Elementen des vorliegenden Sachverhalts
1. Die Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich, da
die amerikanische Tochtergesellschaft und die österreichische Tochtergesellschaft Erzeugnisse
herstellen, die zum Sortiment des Konzerns gehören, und da die österreichische
Muttergesellschaft den weltweiten Konzern leitet und Forschung und Entwicklung betreibt, die
zum Vorteil beider Tochtergesellschaften ist; und
2. die aktive gewerbliche Tätigkeit in Österreich ist gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der
amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang.
Beispiel IV
Eine in einem Drittstaat ansässige Person errichtet eine österreichische Gesellschaft, um eine große
amerikanische Produktionsgesellschaft zu erwerben. Die einzige gewerbliche Tätigkeit der
österreichischen Gesellschaft (abgesehen davon, daß sie die Anteile an einer amerikanischen
Gesellschaft hält) besteht darin, einen kleinen Einzelhandelsbetrieb zu unterhalten, der Erzeugnisse
der amerikanischen Gesellschaft verkauft. Hat die österreichische Gesellschaft Anspruch auf die
Abkommensvergünstigungen nach Absatz 1 lit. c in bezug auf die Dividenden, die sie vom
amerikanischen Hersteller bezieht?
Beurteilung: Die Dividenden berechtigen nicht zu den Vergünstigungen. Es besteht zwar – allenfalls
– zwischen dem amerikanischen und dem österreichischen Unternehmen ein geschäftlicher
Zusammenhang, aber das Erfordernis der „Erheblichkeit“ ist nicht erfüllt.
Beispiel V
Sachverhalt: Österreichische, deutsche und belgische Gesellschaften gründen ein Joint-venture in
Form einer in Österreich errichteten Personengesellschaft zur Herstellung eines Erzeugnisses in
einem Entwicklungsland. Dem Joint-venture gehört eine amerikanische Vertriebsgesellschaft, die
Dividenden an das Joint-venture zahlt. Können für diese Dividenden die Vergünstigungen nach dem
amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?
Beurteilung: Nach Artikel 4 ist nur der österreichische Gesellschafter der Personengesellschaft im
Sinne des Abkommens in Österreich ansässig. Die Frage stellt sich deshalb auf Grund dieses
Abkommens nur hinsichtlich des Dividendenanteils des österreichischen Gesellschafters. Wenn der
österreichische Gesellschafter die Kriterien des Absatzes 1 lit. d hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse
und Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage oder das Kriterium des Absatzes 1 lit. e
oder f hinsichtlich des Börsenhandels erfüllt, hat er Anspruch auf die Vergünstigungen, ohne daß
Absatz 1 lit. c herangezogen werden müßte. Andernfalls ist die Frage nach dem Muster der
vorstehenden Beispiele zu beurteilen, um zu entscheiden, ob die Vergünstigungen nach Absatz 1
lit. c gewährt werden können. Die Entscheidung über die Gewährung der Abkommensvergünstigungen
an die deutschen und belgischen Gesellschafter wird auf Grund der Abkommen zwischen
den Vereinigten Staaten und Deutschland beziehungsweise Belgien getroffen.
Beispiel VI
Sachverhalt: Eine österreichische Gesellschaft, eine deutsche Gesellschaft und eine belgische
Gesellschaft gründen ein Joint-venture in Form einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, an der sie
sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint-venture übt eine aktive Produktionstätigkeit in
Österreich aus. Die daraus bezogenen Einkünfte verbleiben als Betriebskapital im Unternehmen und
werden in amerikanische Staatsanleihen und andere amerikanische Schuldtitel investiert, bis das
Kapital für den Geschäftsbetrieb benötigt wird. Können für die Zinsen, die für diese Schuldtitel
gezahlt werden, die Vergünstigungen nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt
werden?
Beurteilung: Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen gewährt werden. Zinseinkünfte aus
der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital werden aus Anlaß der in Österreich ausgeübten
gewerblichen Tätigkeit des österreichischen Joint-venture bezogen.
Absatz 1 lit. h
Eine Person gilt als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn
a) sie in ihrem Ansässigkeitsstaat an der gesamten Überwachung und Verwaltung des Konzerns
einen wesentlichen Anteil hat, zu dem auch die Finanzierung des Konzerns gehören kann, wobei
diese Finanzierung jedoch nicht den Hauptteil ausmachen kann;
b) der Konzern aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort
eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausüben, und die gewerbliche Tätigkeit, die in jedem der fünf
Staaten (oder fünf Staatengruppen) ausgeübt wird, mindestens 10 vom Hundert der Einnahmen
des Konzerns erzielt;
c) aus der gewerblichen Tätigkeit, die in irgendeinem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat der
Hauptverwaltungsgesellschaft ausgeübt wird, weniger als 50 vom Hundert der Einnahmen des
Konzerns erzielt werden;
d) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Einnahmen aus dem anderen Staat bezogen werden;
e) sie eine Vollmacht besitzt, unabhängig im eigenen Ermessensbereich die in lit. a genannten
Funktionen auszuführen, und diese Vollmacht ausgeübt wird;
f) sie in ihrem Ansässigkeitsstaat denselben einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegt
wie andere Personen, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;
g) die im anderen Staat bezogenen Einkünfte entweder im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der in
lit. b genannten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden.
Wenn die Einkünfteerfordernisse hinsichtlich der Behandlung als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft
(Absatz 1 lit. b, c oder d) nicht erfüllt sind, gelten sie dann als erfüllt, wenn die erforderlichen
Verhältniszahlen durch Ermittlung der durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen vier Jahre
vorliegen.
Absatz 2
Artikel 16 Absatz 2 sieht vor, daß einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die aus dem
anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht und gemäß Absatz 1 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen
des Abkommens hat, dennoch Vergünstigungen auf Grund des Ermessens der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, gewährt werden dürfen. Der Absatz selbst bietet den
zuständigen Behörden oder den Steuerpflichtigen keinen Hinweis, wie das Ermessen ausgeübt werden
soll. Dieses Protokoll soll eine Erörterung und Anhaltspunkte bieten.
Es wird angenommen, daß für Zwecke der Durchführung des Absatzes 2 dem Steuerpflichtigen
gestattet wird, seinen Fall der zuständigen Behörde zur Einholung einer auf dem Sachverhalt beruhenden
Vorabentscheidung zu unterbreiten und nicht solange warten muß, bis die Steuerbehörden eines der
Vertragsstaaten entschieden haben, daß keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden. Unter diesen
Umständen wird auch damit gerechnet, daß in Fällen, in denen die zuständige Behörde entscheidet, daß
Vergünstigungen zu gewähren sind, diese Vergünstigungen rückwirkend gewährt werden, und zwar vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Abkommensbestimmung oder vom Zeitpunkt der
Errichtung der betroffenen Einrichtung, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Bei den Entscheidungen auf Grund des Absatzes 2 läßt sich die zuständige Behörde davon leiten, ob
der Hauptzweck für die Errichtung, den Erwerb oder die Weiterführung einer solchen Person oder die
Ausübung ihrer Geschäfte die Erlangung von Vorteilen auf Grund dieses Abkommens ist oder war. Es gilt
als vereinbart, daß die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Fakten und Umstände berücksichtigen.
Zu den materiellen Kriterien, die die zuständigen Behörden berücksichtigen sollten, können unter
anderem gehören: das Vorliegen eines eindeutigen betrieblichen Zweckes für die Einrichtung und den
Standort des die Einkünfte erzielenden Unternehmens; die Ausübung einer aktiven gewerblichen Tätigkeit
(im Gegensatz zu einer bloßen Investitionstätigkeit) durch das Unternehmen; eine echte geschäftliche
Beziehung zwischen diesem Unternehmen und der den Einkünften zugrundeliegenden Tätigkeit; und das
Ausmaß, in dem das Unternehmen, sofern es eine Gesellschaft ist, auf Abkommensvergünstigungen
Anspruch hätte, die mit jenen vergleichbar sind, die dieses Abkommen in Fällen gewährt, in denen das
Unternehmen in dem Staat, in dem die Mehrzahl der Anteilseigner ansässig sind, gegründet worden ist.
Das nachstehende Beispiel verdeutlicht die Anwendung einiger dieser Grundsätze
Sachverhalt: Österreichische, deutsche und belgische Gesellschaften, von denen jede im jeweiligen
Ansässigkeitsstaat unmittelbar oder über ihre Tochtergesellschaften in erheblichem Umfang eine aktive
Geschäftstätigkeit ausübt, beschließen, bei der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines
hochmodernen Passagierflugzeuges über ein Joint-venture, dessen Sitz laut Gründungsvertrag in
Österreich liegt, zusammenzuarbeiten. Die Funktionen der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung
werden von den einzelnen am Joint-venture beteiligten Unternehmen in ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten
wahrgenommen. Die Joint-venture-Gesellschaft, die im Bereich der Geschäftsleitung und des
Finanzwesens mit einer beträchtlichen Anzahl von Mitarbeitern ausgestattet ist, die von den am Joint-
venture beteiligten Unternehmen abgestellt werden, fungiert als allgemeiner Sitz für das Joint-venture und
ist verantwortlich für die Gesamtleitung des Projekts einschließlich der Koordinierung jener Funktionen,
die von den einzelnen am Joint-venture beteiligten Unternehmen für die Joint-venture-Gesellschaft
getrennt ausgeübt werden, für die Anlage des Betriebskapitals, das von den am Joint-venture beteiligten
Unternehmen eingebracht wird, und für die Finanzierung des zusätzlichen Kapitalbedarfs des Projekts
durch die Aufnahme öffentlicher und privater Mittel. Die Joint-venture-Gesellschaft bezieht aus
amerikanischen Quellen Kapitaleinkünfte aus Streubesitz. Können für diese Einkünfte die Vergünstigungen
nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?
Beurteilung: Wenn die Tätigkeit der Joint-venture-Gesellschaft eine aktive gewerbliche Tätigkeit
darstellt und die Einkünfte mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können die Vergünstigungen
nach Absatz 1 lit. c gewährt werden. Andernfalls wird die zuständige amerikanische Behörde wahrscheinlich
entscheiden, daß auf Grund des vorliegenden Sachverhalts die Abkommensvergünstigungen in
Übereinstimmung mit Absatz 2 gewährt werden sollten, insbesondere angesichts
1. des Umstandes, daß für die Errichtung und Standortwahl der Joint-venture-Gesellschaft ein
eindeutiger betrieblicher Zweck vorliegt und
2. des Umstandes, daß diese Gesellschaft neben den Finanzfunktionen umfangreiche Hauptverwaltungsfunktionen
ausübt.
Internationale wirtschaftliche Integration
Es gilt als vereinbart, daß die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union bei der nach
Absatz 2 zu treffenden Entscheidung hinsichtlich des Anspruches auf Vergünstigungen für österreichische
Gesellschaften, an denen nicht-österreichische Personen, die jedoch in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind,
wesentlich beteiligt sind oder die sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch in
Österreich eine erhebliche Geschäftstätigkeit ausüben, eine Rolle spielt. Die besonderen Verbindungen
der Vereinigten Staaten zu Kanada und Mexiko auf Grund des NAFTA-Abkommens werden sich bei der
nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde zu treffenden Entscheidung hinsichtlich der Vergünstigungen
in Österreich, die von in den Vereinigten Staaten ansässigen Personen beansprucht werden, ähnlich
auswirken.
Neben der Berücksichtigung der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union bei den nach
Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen der zuständigen Behörde gilt es ebenfalls als vereinbart, daß die
Vereinigten Staaten und Österreich darüber beraten, ob eine Notwendigkeit besteht, Artikel 16
abzuändern, um die engere Beziehung zwischen Österreich und seinen EU-Partnern zum Ausdruck zu
bringen. Wenn solche Abänderungen als wünschenswert erscheinen, wird unverzüglich ein Protokoll zu
diesem Abkommen ausgehandelt werden, um diese Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen.
Zu Arikel 17 (Behandlung von Orchestern)
Artikel 17 Absatz 1 bezieht sich nur auf natürliche Personen. Juristische Personen, die ein Orchester
betreiben (wie Personenvereinigungen, Gemeinden, Staaten), unterliegen gemäß Absatz 1 in dem Staat, in
dem das Orchester auftritt, nicht der Besteuerung, wenngleich diese Personen nach Absatz 2 dieses
Artikels oder nach Artikel 7 (Unternehmensgewinne) im Staat der Darbietung der Besteuerung
unterliegen können. Die einzelnen Musiker unterliegen aber nur dann dort der Besteuerung, wenn ihre
jährliche Vergütung, die sie für die Darbietungen im Gaststaat erhalten, die Grenze von 20000 U.S.-
Dollar übersteigt. Bei monatlich gezahlten Gehältern darf nur jener Teil des monatlichen Gehalts
besteuert werden, der den Tagen zuzurechnen ist, die im Gaststaat „physisch“ verbracht werden. Erfolgt
jedoch eine pauschale Bezahlung, die im Zusammenhang mit der Darbietung steht, dann wird der
Gesamtbetrag berücksichtigt, wobei für Zeiträume der Vorbereitung, die außerhalb des Gaststaates
verbracht worden sind, keine Abzüge erfolgen.
Zu Artikel 18 (Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung)
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung“
beschränkt sich nicht auf Alterspensionen, sondern bezieht sich auf alle Arten von Sozialversicherungsleistungen,
zB auch auf Sachleistungen und Zahlungen, die als Ersatz für arbeitsbedingte Erkrankungen
oder Arbeitsunfälle erfolgen. Der in Absatz 1 lit. b verwendete Ausdruck „andere öffentliche
Ruhegehälter“ soll sich auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete, Kategorie 1, beziehen.
Zu Artikel 19 (Anwendungsbereich in bezug auf Personal)
Es gilt als vereinbart, daß eine Person (zB eine Botschaft oder ein Konsulat), die öffentliche
Funktionen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausübt, durch ihr gesamtes Personal tätig wird; Personal,
das Tätigkeiten wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges oder die Reinigung ausübt, wird deshalb in
„Ausübung öffentlicher Funktionen“ tätig und fällt somit unter Artikel 19 Absatz 1.
Zu Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Es gilt als vereinbart, daß sich Artikel 22 Absatz 1, der von den Vereinigten Staaten verlangt, daß für
österreichische Steuern „nach dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen
Begrenzungen“ eine Anrechnung der ausländischen Steuer gewährt wird, auf jene Gesetze bezieht, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehen und die in der Folge abgeändert werden
können. Das amerikanische Recht enthält Bestimmungen, die gewährleisten sollen, daß alle
Steuerpflichtigen eine gewisse Mindeststeuer – die Alternative Minimum Tax („AMT“) – entrichten.
Obwohl die AMT durch die Anrechnung ausländischer Steuern herabgesetzt werden kann, kann diese
Anrechnung sie nicht auf Null reduzieren, sondern nur das Ausmaß von 90 vom Hundert der AMT
betragen. Es gilt als vereinbart, daß diese Begrenzung auf 90 vom Hundert der AMT im Einklang steht
mit der allgemeinen amerikanischen Verpflichtung, eine Anrechnung der ausländischen Steuer
vorzusehen.
Zu Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)
Berechnung der Bruttodividende und des fiktiven Anrechnungsbetrages
Amerikanische Muttergesellschaften berechnen ihre amerikanischen Steuern auf der Grundlage der
Einkünfte, die sie von gewissen ausländischen Tochtergesellschaften beziehen Gehören einer amerikanischen Gesellschaft 10 vom Hundert oder mehr der stimmberechtigten Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, von der sie eine Dividende bezieht, so gelten die ausländischen Steuern vom
Einkommen, die von der Tochtergesellschaft für diese Dividende gezahlt werden, als von ihr gezahlt. Die
Anrechnung einer „fiktiv gezahlten“ (oder „mittelbaren“) ausländischen Steuer erstreckt sich auf Steuern, die für
Dividenden gezahlt werden, die von ausländischen Gesellschaften der zweiten und dritten Ebene ausgeschüttet
werden, wenn die Muttergesellschaft jeder dieser Gesellschaften das Erfordernis der stimmberechtigten Anteile in
Höhe von 10 vom Hundert erfüllt. Jedoch muß hinsichtlich dieser untergeordneten Tochtergesellschaften die
mittelbare Beteiligung der amerikanischen Muttergesellschaft an diesen Gesellschaften mindestens 5 vom Hundert
betragen., einschließlich der
ausländischen Steuern, die auf diese Einkünfte angerechnet werden.
Nach amerikanischem Recht (§ 902 des Internal Revenue Code) gelten im Fall einer amerikanischen
Muttergesellschaft, die von ihrer beherrschten ausländischen Gesellschaft Dividenden bezieht, die von der
beherrschten ausländischen Gesellschaft (Controlled Foreign Corporation) an die ausländische Regierung
gezahlten Steuern als von der amerikanischen Muttergesellschaft gezahlt. Diese fiktiv gezahlten Steuern
werden für Zwecke der Berechnung des Anrechnungsbetrages der ausländischen Steuer den unmittelbar
gezahlten ausländischen Abzugsteuern hinzugerechnet.
Der Anrechnungsbetrag der fiktiv gezahlten Steuer wird als Verhältnis der bezogenen Dividenden zu
den ausländischen Einkünften nach Abzug der Steuer, die mit den anrechenbaren ausländischen Steuern
multipliziert werden, berechnet; diese anrechenbaren ausländischen Steuern schließen üblicherweise nur
Steuern vom Einkommen ein, sie können aber in besonderen Fällen andere Steuern, die den Steuern vom
Einkommen gleichgestellt werden oder die „an Stelle“ einer Steuer vom Einkommen gezahlt werden,
einschließen.
Der fiktive Anrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet
Die amerikanische Muttergesellschaft muß die Dividende, die sie von der ausländischen Tochtergesellschaft
bezieht, um den Betrag der fiktiv gezahlten ausländischen Steuern erhöhen („Bruttodividende“).
Die gesamte ausländische Bruttodividende entspricht der tatsächlich bezogenen Dividende
einschließlich der für diese Dividende fiktiv gezahlten ausländischen Steuern.
Der gewährte Anrechnungsgesamtbetrag der ausländischen Steuer entspricht der Summe der
Abzugsteuern einschließlich des fiktiven Anrechnungsbetrages. Die Anrechnung der ausländischen Steuer
wird durch das Verhältnis der steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte zum gesamten steuerpflichtigen
Welteinkommen begrenzt, das mit der amerikanischen Steuerschuld multipliziert wird. Diese Vorgangsweise
erlaubt eine Durchschnittsberechnung hoher und niedriger ausländischer Steuersätze. Eine solche
Durchschnittsberechnung kann jedoch nur innerhalb einer einzigen Einkunftsart erfolgen. Das Gesetz
sieht für die Berechnung des Anrechnungsbetrages ausländischer Steuern eine Anzahl von Höchstbeträgen
für verschiedene Einkunftsarten vor (zB passive Einkünfte, hohe Abzugsteuer und Einkünfte aus
Finanzdienstleistungen). Übersteigende ausländische anrechenbare Steuern können fünf Jahre vorgetragen
und drei Jahre rückgetragen werden.
Wenn die von der beherrschten ausländischen Gesellschaft gezahlten Dividenden die laufenden
Einkünfte übersteigen, wird der Betrag, um den die laufenden Dividenden die laufenden Einkünfte
übersteigen, den nichtausgeschütteten Einkünften der vorangegangenen Jahre in umgekehrter Reihenfolge,
also das letzte Jahr zuerst, zugerechnet. Seit 1986 müssen Firmen für Zwecke der Ermittlung des
mittelbaren Anrechnungsbetrages ausländischer Steuern alle Einkünfte aus beherrschten ausländischen
Gesellschaften, die nach 1986 bezogen werden, und ausländische Steuern zusammenzählen, um für
Zwecke der indirekten Steueranrechnung einen ausländischen Steuersatz zu erhalten, der den Durchschnittswert
von mehreren Jahren darstellt. Die Zusammenfassung von Einkünften und Gewinnen erfolgt
nur für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages der fiktven ausländischen Steuer und wird nicht für
andere Zwecke angewendet Vor der Steuerreform 1986 waren jährliche Berechnungen der Einkünfte und Gewinne erforderlich. .
Beispiel
Eine amerikanische Muttergesellschaft hält alle Anteile an einer österreichischen Tochtergesellschaft,
die ihre gesamten Einkünfte ausschüttet. Nehmen wir an, daß Österreich eine Körperschaftsteuer
in Höhe von 34 vom Hundert und eine Abzugsteuer auf Dividenden in Höhe von 5 vom
Hundert erhebt. Die Vereinigten Staaten besteuern das Welteinkommen zu einem Satz von 35 vom
Hundert.
Zu Artikel 23 (Behandlung von in österreichischen Betriebstätten entstandenen Verlusten)
Artikel 23 Absatz 3 verlangt, daß die in einer österreichischen Betriebstätte entstandenen Verluste
einer amerikanischen Gesellschaft zu denselben Bedingungen vorgetragen werden dürfen, die anzuwenden
wären, wenn diese Betriebstätte eine Betriebstätte eines österreichischen Unternehmens wäre. Im
letzteren Fall können Verluste über einen Zeitraum von sieben Jahren insoweit vorgetragen werden, als
sie nicht mit anderen Einkünften dieses Unternehmens ausgeglichen werden können.
Zu Artikel 23 (Ausschüttung von Zuwachsvermögen)
Nach amerikanischem Recht unterliegt eine amerikanische Gesellschaft, die aufgelöst wird, mit den
Gewinnen aus dem von ihr ausgeschütteten Zuwachsvermögen der Besteuerung. Eine Ausnahme besteht
im Fall von Vermögen, das von einer amerikanischen Tochtergesellschaft, die von der Muttergesellschaft
zu 80 vom Hundert oder mehr beherrscht wird, an eine amerikanische Muttergesellschaft ausgeschüttet
wird, unter der Annahme, daß der Zuwachs dieses Vermögens in dem Zeitpunkt der Besteuerung
unterliegt, in dem die Muttergesellschaft das Vermögen veräußert. Die Ausnahme gilt nicht, wenn
Vermögen an Muttergesellschaften ausgeschüttet wird, die von der Steuer befreit sind, und sie gilt
generell nicht, wenn Vermögen an ausländische Muttergesellschaften ausgeschüttet wird, da die Steuerschuld
nur dann hinausgeschoben werden kann, wenn sie bei einer nachträglichen Ausschüttung
eingehoben werden kann. Da diese unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht davon abhängt, ob
ausländische oder amerikanische Personen über das Vermögen verfügen, sondern davon, ob die
Empfänger der amerikanischen Körperschaftsteuer unterliegen, gilt als vereinbart, daß diese Regelung mit
Artikel 23 Absatz 4 nicht unvereinbar ist.
Zu Artikel 23 (Abzugsteuer bei Personengesellschaften)
Das amerikanische Recht verlangt, daß eine Personengesellschaft, die Einkünfte bezieht, welche mit
einer gewerblichen Tätigkeit in den Vereinigten Staaten in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, 20
vom Hundert der Ausschüttungen an ausländische Gesellschafter einbehält. Ein solcher Abzug gilt nicht
für Ausschüttungen an amerikanische Gesellschafter. Bei der Abzugsteuer handelt es sich um keine
Endbesteuerung, sondern um eine Steuervorauszahlung, die insoweit rückerstattet wird, als sie die
Steuerschuld des Gesellschafters übersteigt. Es gilt als vereinbart, daß es sich dabei um ein angemessenes
Einhebungsverfahren handelt, das mit Artikel 23 nicht im Widerspruch steht.
Zu Artikel 23 (Option auf eine S Corporation)
Das amerikanische Recht gestattet einer kleinen Gesellschaft (35 oder weniger einzelne
Anteilseigner) die Option, daß ihre Einkünfte bei den Anteilseignern der Besteuerung unterworfen werden
anstatt auf der Ebene der Gesellschaft, so als wäre sie eine Personengesellschaft. Diese Wahlmöglichkeit
steht nur dann zur Verfügung, wenn sämtliche Anteilseigner amerikanische Staatsbürger sind oder in den
Vereinigten Staaten ansässig sind und persönlich zur Gänze der amerikanischen Steuer unterliegen, sodaß
sie zum Beispiel Verluste, Abzüge oder Anrechnungen berücksichtigen können. Nichtansässige Ausländer
unterliegen nicht mit ihren Nettoeinkünften der amerikanischen Steuer und kommen deshalb als
Gesellschafter einer S Corporation nicht in Frage. Diese Option unterscheidet zwischen amerikanischen
und ausländischen Personen nicht auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auf Grund ihrer
unterschiedlichen Besteuerung. Es gilt als vereinbart, daß diese Unterscheidung mit Artikel 23 nicht im
Widerspruch steht.
Zu Artikel 24 (Das Wesen des Verständigungsverfahrens)
Das Verständigungsverfahren soll kein neues Abkommensrecht schaffen sondern wird zur Gänze von
den Abkommensbestimmungen und der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt. Einer seiner
Hauptzwecke ist es, eine koordinierte Auffassung von Abkommensbestimmungen zu finden, die für
abweichende Auslegungen Spielraum läßt. Das Verständigungsverfahren soll die Möglichkeit eröffnen,
zwischen den Vertragsparteien einen vereinbarten Standpunkt zur Frage zu finden, welcher Auslegung der
Vorrang eingeräumt werden soll, um den eigentlichen Zweck des Abkommens am besten zum Ausdruck
zu bringen.
Zu Artikel 25 (Informationsaustausch)
Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß den entsprechenden Ausschüssen des amerikanischen
Kongresses und dem amerikanischen General Accounting Office (GAO) zu den nach diesem Abkommen
ausgetauschten Informationen in jenen Fällen Zugang gewährt wird, in denen ein solcher Zugang zur
Ausübung ihrer Aufsichtsverpflichtung notwendig ist. Alle Informationen, die diesen Organisationen
übermittelt werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Diese Vereinbarung bewirkt die
Klarstellung, daß das Abkommen das Finance Committee, das Ways and Means Committee und das Joint
Committee on Taxation sowie das GAO ermächtigt, Zugang zu sämtlichen Informationen zu haben, die
auf Grund des Abkommens nach den oben beschriebenen Bedingungen erhalten werden.
Seitens Österreichs ist die Offenlegung von Informationen an den Rechnungshof und an die
Ausschüsse des Parlaments gestattet.
Zu Artikel 25 (Gerichtsverfahren)
Es gilt als vereinbart, daß ein Amtshilfeersuchen, das von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß
gestellt worden ist und den in Artikel 25 dargelegten Erfordernissen entspricht, vom ersuchten Staat nicht
bloß deshalb zurückgewiesen werden kann, weil das Ersuchen für Zwecke eines anhängigen
Gerichtsverfahrens in steuerlichen Angelegenheiten gestellt wurde.
Zu Artikel 25 (Finanzstrafrechtliche Erhebungen)
Es gilt als vereinbart, daß der Ausdruck „finanzstrafrechtliche Erhebungen“ für Verfahren gilt, die
entweder von Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. Die Einleitung einer
strafrechtlichen Erhebung durch die Criminal Investigation Division des Internal Revenue Service stellt
zum Beispiel eine finanzstrafrechtliche Erhebung dar.
Zu Artikel 25 (Bankgeheimnis)
Auf der Grundlage des Absatzes 19 des OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-
Musterabkommens wird vereinbart, daß Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung der
Banken (Bestimmungen über das Bankgeheimnis) kein Handels- oder Berufsgeheimnis darstellen. Diese
Auffassung wird unter anderem von der deutschen und österreichischen Rechtsprechung (Urteil des
deutschen Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1979, VII R 1 6/78, BStBl. II, 1979, 268 und Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1992, 86/17/0169, (ÖStZB 1992, 580) unterstützt.
Zu Artikel 25 (Keine Vollstreckung von Strafzuschlägen)
Es gilt als vereinbart, daß die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern Zinsen einschließt, jedoch
nicht die Einhebung von Geldstrafen oder anderen Strafzuschlägen.
Zu Artikel 25 („Klausel über wesentliche Interessen“)
Es wird vereinbart, daß sich ein Vertragsstaat auf die „Klausel über wesentliche Interessen“ berufen
kann, wenn er ersucht wird, für den anderen Vertragsstaat eine Steuer zu vollstrecken und wenn er
bestreitet, daß die betreffende Steuer nach den Bestimmungen des Abkommens erhoben wird.
Zu Artikel 25 (Flexible Anwendung des Artikels)
Es gilt als vereinbart, daß bei der Anwendung dieses Artikels der ersuchte Staat verpflichtet wird, die
gewünschten Informationen nach seinen zum Zeitpunkt des Ersuchens maßgeblichen Verfahren zu
beschaffen.
Zu Artikel 25 (Amtshilfe) und Artikel 28 (Inkrafttreten)
Es gilt als vereinbart, daß der Amtshilfeartikel (Artikel 25) keine Besteuerungsrechte zuordnet; er
beschränkt sich deshalb nicht auf Steuern, die nach dem im zweiten Satz des Artikels 28 Absatz 2
genannten Zeitpunkt erhoben werden, oder auf Informationen, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Dezember 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2
mit 1. Februar 1998 in Kraft.