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6. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

werden wie folgt geändert

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 3 lit. g lautet

„g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender

Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt,

welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte

tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des

der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden

Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage

im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz

gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;“.

2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen

sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“

3. § 16 Abs. 1 lit. d und e lauten

„d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl.

Nr. 337/1914, gebührt,

e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II

Nr. 221/1934, gebührt,“.

4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2

KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf

Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.“

5. Im § 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nach Abs. 1 und 2“.

6. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt

„Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat

ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote

ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß

das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2

ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der

Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den

Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und

dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so

vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.“

7. Der letzte Absatz des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

8. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der

Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn nach Beendigung des Bezuges von

Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der

Anwartschaft endet. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt weiters als erschöpft, wenn die

Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw.

Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“

9. § 36 Abs. 3 lit. A lautet

„A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem

Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur

Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen

ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.“

10. § 36 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„War im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bei Frauen das 45., bei Männern das 50. Lebensjahr

vollendet, so ist für die Bemessung der Notstandshilfe jene Bezugsdauer von Arbeitslosengeld

zugrunde zu legen, die der Notstandshilfe in diesem Zeitpunkt zugrunde lag, bis sich eine längere

Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergibt.“

11. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe

tritt.“

12. Im § 36a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 3 lit. g und“.

13. Im § 36a Abs. 5 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 5 werden als Z 2 bis 4 bezeichnet.

14. Im § 43a wird im Abs. 1 Z 3 der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1

Z 1 lit. e“ ersetzt und im Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und 4“.

15. Im § 57 wird der Ausdruck „(§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG 1950)“ durch den Ausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4

AVG)“ ersetzt.

16. § 66 samt Überschrift entfällt.

17. § 79 Abs. 30 wird aufgehoben.

18. Dem § 79 Abs. 39 werden folgende Sätze angefügt

„Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 jedoch nicht mehr

anzuwenden. § 31a Abs. 1 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle des Ausdruckes „Anwartschaft“ der Ausdruck „Voraussetzungen“ tritt. § 26 Abs. 3 lit. e

in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist auf nach dem 31. Dezember 1997 liegende Zeiträume nicht

mehr anzuwenden. Statt dessen sind § 2 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 3 KGG in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das

Karenzurlaubsgeld tritt. § 43 Abs. 2 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 ist mit

der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag

auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden kann.“

19. Dem § 79 wird folgender Abs. 42 angefügt

„(42) Die §§ 12 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, 28, 33 Abs. 5, 36 Abs. 3 lit. A und Abs. 6, 36a

Abs. 1 und Abs. 5, 43a und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner

1998 in Kraft. § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten

mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden. § 36

Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und gilt für

die Auszahlung von Notstandshilfe für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997.“

20. Dem § 80 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.“

21. Dem § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit

Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.“

22. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete

Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeld“ der Ausdruck „oder der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt; die Z 6 entfällt.

3. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist

auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote

ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß

das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2

ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der

Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“

4. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8 sind

bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.“

5. Im § 8 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5

Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anwartschaft (§ 3)“ durch den Ausdruck „Voraussetzungen gemäß

§ 2 oder § 5“ ersetzt.

7. Im § 40 Abs. 5 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 5 werden als Z 2 bis 4 bezeichnet.

8. § 43 lautet

„§ 43. (1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der

Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die

Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen

nicht anderes ergibt.

(2) Bezieher, die Karenzgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bezogen haben,

sind darüber hinaus für jene Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, in denen

keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert,

wenn sie dies binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges bei der zuständigen Gebietskrankenkasse

(§ 34 Abs. 1) beantragen.“

9. § 45 lautet

„§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b

Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen

Teilzeitbeihilfe, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen

Teilzeitbeihilfe.

(3) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2

Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung

für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen

Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist

1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,

2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG und

3. davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.“

10. Im § 49 wird der Ausdruck „§ 506c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 66 AlVG“ ersetzt.

11. Dem § 57 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) § 12 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten rückwirkend

mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 43 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“

12. Nach § 58 wird folgender § 59 samt Überschrift angefügt

„Außerkrafttreten

§ 59. § 2 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 6/1998 wieder in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert

1. § 122 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten

„3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;

4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf

Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch

auf Karenzurlaubsgeld haben.“

2. Im § 162 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ der

Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977“ der Ausdruck „oder des Karenzgeldgesetzes“ eingefügt.

3. Nach § 572 wird folgender § 573 angefügt

„§ 573. (1) § 122 Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt mit

1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 162 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1998 tritt rückwirkend

mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 6. Verordnung: Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung (2. ZollR-DV-Novelle)

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird – hinsichtlich der Z 1, 2, 13 und 21 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – verordnet

1. Der § 1 lit. a lautet

„a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg,

Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Hohenau, Heiligenkreuz, Kleinhaugsdorf,

Klingenbach, Marchegg, Nickelsdorf, Wien;“

2. Der § 2 lautet

„§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von

Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch

die in § 1 genannten Zollämter, im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und

Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, beim Zollamt Klingenbach jedoch nur durch die

Zweigstelle Sopron, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt

Klagenfurt, vorzunehmen.

(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und

Nährsubstrat (Erde) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen

a) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg,

Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wullowitz;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten: Karawankentunnel, Klagenfurt;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;

g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch.“

3. Der § 9 lautet

„§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag

der Abgaben 10 ECU im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr gilt diese Regelung für einen

Gesamtbetrag von 3 ECU im Einzelfall.“

4. Der Titel zu Abschnitt E lautet

„Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46

ZollR-DG)“

5. Der § 10 lautet

„§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten

(Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den

zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar

1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder

2. im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben, oder

3. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder

4. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents – ausgenommen

bei Zutreffen des § 16 – in einem Antrag an das Hauptzollamt.

Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag haben alle Angaben zu enthalten, die für die

Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.“

6. Der § 12 lautet

„§ 12. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 10 Z 1 und 3 sind bei Abfertigungen am

Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware

oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an

das Zollamt Suben zu übermitteln.

(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine

Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an

das Zollamt Suben zu übermitteln.

(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der

Anschreibung in der Buchführung – in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages – bzw. zum Zeitpunkt

der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.“

7. Der § 14 Buchstabe b lautet

„b) Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekanntgegebenen

Zeitpunkten zu melden.“

8. Der § 15 entfällt.

9. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung § 15, der bisherige § 17 die Bezeichnung § 16.

10. Der § 17 lautet

„§ 17. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt.

Der von der Kommission bekanntgegebene Stand über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung,

rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von

Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG)

enthalten. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank

des Gebrauchszolltarifs insoweit verbindlich.“

11. Der § 18 lautet

„§ 18. (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung

in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung

sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels

76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.

(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder

Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des

Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder

in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.

(3) Das Zollamt Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu

nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.“

12. Der Titel zu Abschnitt F lautet

„Bewilligungen betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (§ 47 Abs. 2 ZollR-DG)“

13. Im § 18a Abs. 2 wird die Zitierung „Saatgutgesetz 1937“ durch „Saatgutgesetz 1997“ ersetzt.

14. Der Titel zu Abschnitt G lautet

„Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen (§ 87 Abs. 2 und § 97a ZollR-DG)“

15. Nach dem § 19 wird der folgende § 19a eingefügt

„§19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet

über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten

einreisen, beträgt 75 ECU.“

16. Im § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 werden nach „Verwendungsgruppen A und B“ die Worte „oder

gleichwertiger Verwendungsgruppen“ eingefügt.

17. Im Anhang 1 zu § 3 Punkt A lit. a Z 14 wird im Klammerausdruck die Bezeichnung „Zollamt

Jennersdorf“ auf „Zollamt Heiligenkreuz“ geändert.

18. Im Anhang 1 zu § 3 Punkt D Z 1 lautet der Klammerausdruck

„(Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Lavamünd)“

19. Im Anhang 1 zu § 3 Punkt E Z 3 lautet der Klammerausdruck

„(Zollamt Spiss)“

20. Im Anhang 2 zu § 4 wird eingefügt –

als erste Zeile

„3 ECU .......................................... 40 S“

und nach der bisherigen zehnten Zeile

„350 ECU ...................................... 4900 S“

21. Im § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll

wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, ein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für Personen,

die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen

oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder

a) nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten oder

b) durch ein anderes Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. b gilt

a) Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine

Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt,

nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine

Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen

finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.

b) Sofern die zuständigen Behörden nicht entscheiden, daß eine steuerliche Maßnahme nicht unter

dieses Abkommen fällt, finden die Gleichbehandlungsverpflichtungen dieses Abkommens

ausschließlich in bezug auf diese Maßnahme Anwendung, ausgenommen Verpflichtungen

hinsichtlich der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung, die auf den Warenverkehr auf

Grund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung finden. Hinsichtlich

dieser Maßnahme finden keine Verpflichtungen auf Grund anderer Abkommen in bezug auf

Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung Anwendung.

c) Im Sinne dieses Absatzes ist eine ,,Maßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, Regelung, ein

Verfahren, eine Entscheidung, Verwaltungshandlung oder jedwede sonstige Form einer

Maßnahme.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels, jedoch ungeachtet aller anderen Bestimmungen

dieses Abkommens, darf jeder Vertragsstaat seine im Sinne des Artikels 4 (Ansässige Person) ansässigen

Personen und auf Grund der Staatsbürgerschaft seine Staatsbürger so besteuern, als ob dieses Abkommen

nicht in Kraft getreten wäre. Im Sinne dieser Bestimmung umfaßt der Ausdruck ,,Staatsbürger“ auch

ehemalige Staatsbürger, bei denen der Verlust der Staatsbürgerschaft hauptsächlich der Steuerumgehung

dienen sollte, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft.

(5) Absatz 4 berührt nicht

a)Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene

Unternehmen), Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 18

Absatz 1 lit. b und Absatz 3 (Ruhegehälter), Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung),

Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren) gewährt werden, sowie

b)Vergünstigungen, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel 19 (Öffentlicher Dienst),

20 (Studenten und Auszubildende) und 26 (Diplomaten und Konsularbeamte) an natürliche

Personen gewährt werden, die nicht Staatsbürger dieses Staates sind, oder, im Fall der

Vereinigten Staaten, nicht den Rechtsstatus eines Einwanderers besitzen.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats

erhoben werden.

(2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a) in den Vereinigten Staaten

die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern (federal income

taxes), mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben;

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer.

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von

einem Vertragsstaat nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an

deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren

Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen

betreffend die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien

und gerichtlicher Erkenntnisse mit.

(4) Im Sinne des Artikels 23 (Gleichbehandlung) gilt das Abkommen auch für Steuern jeder Art und

Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne

des Artikels 25 Absätze 1 bis 5 (Informationsaustausch und Amtshilfe) gilt dieses Abkommen auch für

Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens

a) umfaßt der Ausdruck ,,Person“ natürliche Personen, Nachlässe, Trusts, Gesellschaften und alle

anderen Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertragsstaats“ und ,,Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, es sei denn, diese Beförderung erfolgt ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat;

e) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde“

i) in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen bevollmächtigten

Vertreter; und

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

f) i) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, umfaßt

jedoch nicht Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien

der Vereinigten Staaten;

ii) bedeutet der Ausdruck ,,Vereinigte Staaten“ im geographischen Sinn deren Gliedstaaten und

den District of Columbia. Dieser Ausdruck umfaßt auch (A) deren Hoheitsgewässer und (B)

den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der unterseeischen Gebiete, die an diese

Hoheitsgewässer angrenzen, über die die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen

dieser Gebiete ausüben, jedoch nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit,

auf die sich dieses Abkommen bezieht, im Zusammenhang mit dieser Erforschung oder

Ausbeutung steht;

g) umfaßt der Ausdruck ,,Österreich“ die Republik Österreich;

h) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehörige“

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem

in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert und vorbehaltlich des Artikels 24 (Verständigungsverfahren), jeder im

Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die

Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder

eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; jedoch

a) umfaßt dieser Ausdruck nicht Personen, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in

diesem Staat der Steuerpflicht unterliegen;

b) gilt dieser Ausdruck bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlaß oder

einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit, als die von der Personengesellschaft,

dem Nachlaß oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen

Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlaß

oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller;

c) umfaßt dieser Ausdruck bei natürlichen Personen, die nicht gemäß Absatz 1 in Österreich

ansässig sind, solche natürlichen Personen, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen

oder Ausländer, denen die Einreise in die Vereinigten Staaten zur Gründung eines ständigen

Wohnsitzes gestattet worden ist (Inhaber einer ,,grünen Karte“), jedoch nur dann, wenn die

natürliche Person in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt nimmt (substantial

presence) oder dort eine ständige Wohnstätte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; und

d) umfaßt der Ausdruck einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

Einrichtung dieses Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig und ist sie nach dem Recht

eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gegründet worden, so gilt sie als in diesem

Staat ansässig.

(4) Ist eine Person, die keine natürliche Person oder Gesellschaft ist, nach Absatz 1 in beiden

Vertragsstaaten ansässig, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten diese Frage in

gegenseitigem Einvernehmen lösen und die Art und Weise festlegen, wie das Abkommen auf diese Person

Anwendung findet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebstätte“ eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck ,,Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, die für die

Erforschung oder Gewinnung von Bodenschätzen verwendet werden, begründen nur dann eine

Betriebstätte, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

in diesem Absatz unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das

Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe

und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

(5) Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften

aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, der Besteuerung unterliegt, hat das

Recht, für jedes Steuerjahr wahlweise mit diesen Einkünften auf der Grundlage der Nettoeinkünfte

besteuert zu werden, so als ob diese Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte

zuzurechnen wären. Dieses Wahlrecht ist für das Steuerjahr, in dem von ihm Gebrauch gemacht wurde,

sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre bindend, sofern nicht die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten auf Grund eines Ersuchens des Steuerpflichtigen an die zuständige Behörde des

Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zustimmen, daß dieses Wahlrecht widerrufen

wird.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie

dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche

oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges

Unternehmen ausgeübt hätte.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese

Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Anteils an den

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, an den Forschungs- und Entwicklungskosten

sowie an den Zinsen und anderen Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem die

Betriebstätte umfassenden Unternehmensteil) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck ,,gewerbliche Gewinne“ auch Einkünfte aus

der Vermietung von körperlichen beweglichen Wirtschaftsgütern.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung

an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

(9) Bei der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne), Artikel 10 Absatz 4

(Dividenden), Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen), Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren), Artikel 13 Absatz 3

(Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und Artikel 21 Absatz 2

(Andere Einkünfte) werden alle Einkünfte, die während des Bestehens einer Betriebstätte oder festen

Einrichtung durch diese erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, in dem Vertragsstaat besteuert, in

dem sich diese Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, und zwar auch dann, wenn die Zahlungen in

bezug auf diese Einkünfte zu einem Zeitpunkt zufließen, in dem diese Betriebstätte oder feste Einrichtung

nicht mehr besteht.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Gewinne, die aus der Vermietung von ausgerüsteten oder

leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt werden, wenn der Mieter diese Seeschiffe oder

Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr einsetzt oder wenn diese Gewinne mit der Erzielung anderer

Gewinne im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung, Vermietung oder Wartung

von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von

Containern) im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen

Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es gilt jedoch als vereinbart, daß der

Umstand, daß verbundene Unternehmen Vereinbarungen wie Kostenumlageverträge oder allgemeine

Dienstleistungsverträge zur oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäftsführungs- und

allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungs- und

Entwicklungskosten und anderer ähnlicher Kosten abgeschlossen haben, für sich allein nicht als

Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes gilt.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die

das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen

vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander

vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen

Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses

Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a)5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine

Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom

Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Im Fall von Dividenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um

eine Regulated Investment Company handelt, ist lit. b und nicht lit. a anzuwenden. Lit. a ist nicht auf

Dividenden anzuwenden, die von einer Person der Vereinigten Staaten gezahlt werden, bei der es sich um

einen Real Estate Investment Trust handelt; lit. b ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der

Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert an dem Real Estate Investment

Trust beteiligt ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne,

aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder

anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen

Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende

Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus

Vereinbarungen, einschließlich Schuldverpflichtungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen

oder gewinnbezogen sind, und zwar insoweit, als dies nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem die

Einkünfte stammen, festgelegt ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist

Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

(5) Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, so darf der andere Vertragsstaat die von der

Gesellschaft gezahlten Dividenden nicht besteuern, es sei denn

a) daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, oder

b) daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört.

(6) Eine in Österreich ansässige Gesellschaft, die eine Betriebstätte in den Vereinigten Staaten hat

oder die in den Vereinigten Staaten mit Einkünften auf Nettobasis steuerpflichtig ist, die dort nach

Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 Absatz 1 (Gewinne aus der

Veräußerung von Vermögen) besteuert werden dürfen, darf in den Vereinigten Staaten neben der nach

anderen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuer einer weiteren Steuer unterliegen. Diese

Steuer darf jedoch nur

a) von dem Teil der der Betriebstätte zurechenbaren gewerblichen Gewinne der Gesellschaft und

b) von dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte, die nach Artikel 6 (Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen)

besteuert werden dürfen,

erhoben werden, der dem ausschüttungsgleichen Betrag (dividend equivalent amount) entspricht, wobei

dieser Ausdruck nach dem Recht der Vereinigten Staaten unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen

Grundsätze wahrenden Änderungen definiert wird.

(7) Die Steuer im Sinne des Absatzes 6 darf den in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Satz nicht

übersteigen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtiger bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen und

einschließlich des Überschußeinschlusses (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real

Estate Mortgage Investment Conduit. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne

dieses Artikels. Der Ausdruck ,,Zinsen“ umfaßt jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden)

behandelt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und

die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14

(Selbständige Arbeit) anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden

a) auf den Überschußeinschluß (excess inclusion) hinsichtlich des Restanteiles an einem Real Estate

Mortgage Investment Conduit oder

b) auf abhängige Zinsen („contingent interest“) jener Art, die nach amerikanischem Recht nicht die

Voraussetzungen für Portfoliozinsen erfüllt, sowie auf gleichartige Beträge nach österreichischem

Recht.

Die in diesem Absatz beschriebenen Arten von Zinsen unterliegen in dem Vertragsstaat, aus dem sie

stammen, nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts dieses Staates der Besteuerung.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert

werden, wenn sie eine Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von

kinematographischen Filmen oder Filmen, Bändern oder anderen Mitteln der Wiedergabe für Rundfunk

und Fernsehen darstellen; die Steuer darf aber in diesem Fall 10 vom Hundert des Bruttobetrags der

Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und

Bänder für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen

Formeln oder Verfahren oder anderen ähnlichen Rechten oder Vermögenswerten oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck,,

Lizenzgebühren“ umfaßt auch Gewinne, die aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte

erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

(Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(6) Lizenzgebühren gelten insoweit als aus einem Vertragsstaat stammend, als diese Lizenzgebühren

im Hinblick auf die Nutzung oder das Recht auf Nutzung Rechte oder Vermögenswerte innerhalb dieses

Staates gezahlt werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen, das im anderen

Vertragsstaat liegt“,

a) wenn die Vereinigten Staaten der andere Vertragsstaat sind, unbewegliches Vermögen im Sinne

des Artikels 6, das in den Vereinigten Staaten liegt, Anteile an amerikanischem unbeweglichen

Vermögen (United States real property interest) und Beteiligungen an einer Personengesellschaft,

einem Trust oder einem Nachlaß, soweit deren Vermögen aus in den Vereinigten Staaaten

gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht;

b) wenn Österreich der andere Vertragsstaat ist,

i) in Österreich gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen) und

ii) Anteile oder ähnliche Rechte an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder

mittelbar überwiegend aus solchem unbeweglichen Vermögen besteht.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer

Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer

selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die

bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person im anderen Vertragsstaat gehört oder gehört hat und das aus diesem anderen

Vertragsstaat weggebracht wird, dürfen im anderen Staat gemäß seinem Recht besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als diese Gewinne während des Zeitraumes entstanden sind, in dem das Wirtschaftsgut zum

Betriebsvermögen einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung gehörte, die diese Person im anderen

Staat innehat oder innegehabt hat. Diese Gewinne dürfen auch im erstgenannten Vertragsstaat nach

seinem Recht besteuert werden. Der erstgenannte Staat scheidet jedoch aus seiner

Steuerbemessungsgrundlage jene Gewinne aus, die im anderen Vertragsstaat gemäß dem ersten Satz

dieses Absatzes besteuert werden oder wurden.

(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen,

Luftfahrzeugen oder Containern, die im internationalen Verkehr von diesem Unternehmen betrieben

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; Gewinne im Sinne des Artikels 12 Absatz 3

(Lizenzgebühren) dürfen nur gemäß Artikel 12 (Lizenzgebühren) besteuert werden.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(7) Wurde Vermögen von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person in eine in Österreich

ansässige Gesellschaft in Form einer Einlage eingebracht und erfolgte in Österreich in Anwendung des

Umgründungssteuergesetzes keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, so bleibt eine spätere

Veräußerung der entsprechenden Anteile an der österreichischen Gesellschaft in Österreich bis zum Jahr

2010 steuerpflichtig.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Staat

ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im

anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen Gehälter, Löhne

und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit

bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat

ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines

Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,

aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen, die eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung

eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in

diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 16

Grenzen der Abkommensvergünstigungen

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat

bezieht, hat im anderen Vertragsstaat nur dann Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen,

wenn diese Person

a) eine natürliche Person ist;

b) ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;

c) im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn das Gewerbe in der

Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser

Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft),

die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit oder aus Anlaß

dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden und hinsichtlich der im Zusammenhang mit dieser

Tätigkeit bezogenen Einkünfte die gewerbliche Tätigkeit gegenüber der im anderen Vertragsstaat

ausgeübten Tätigkeit, die zu Einkünften führt, hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat

Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich ist;

d) eine Person ist,

i) an der das wirtschaftliche Eigentum zu mehr als 50 vom Hundert (oder, im Fall einer

Gesellschaft, deren Anteile jeder Gattung zahlenmäßig zu mehr als 50 vom Hundert)

unmittelbar oder mittelbar Personen gehört (gehören), denen die Vergünstigungen nach diesem

Abkommen gemäß lit. a, b, e, f oder g zustehen oder die Staatsbürger der Vereinigten Staaten

sind, und

ii) deren Einnahmen nicht zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung

von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- oder Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber

Personen verwendet wird, denen die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß lit. a, b,

e, f oder g nicht zustehen oder die keine Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind;

e) eine Gesellschaft ist und ein erheblicher und regelmäßiger Handel mit der Hauptgattung ihrer

Aktien an einer anerkannten Börse stattfindet;

f) eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 90 vom Hundert nicht mehr als

fünf in lit. e genannten Gesellschaften gehört, sofern in dieser Eigentümerreihe jede Person in

einem Vertragsstaat ansässig ist und vorausgesetzt, daß der Eigentümer der übrigen Anteile an

der Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person ist;

g) eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation (einschließlich Pensionsfonds und Privatstiftungen)

ist, die auf Grund ihres Status in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, allgemein

von der Einkommensbesteuerung befreit ist, vorausgesetzt, daß die etwaigen Begünstigten,

Mitglieder oder Teilhaber der Organisation zu mehr als der Hälfte Personen sind, die nach diesem

Artikel Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;

h) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist.

(2) Einer Person, die nach den Absätzen 1 und 4 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach

diesem Abkommen hat, dürfen diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige

Behörde des Vertragsstaats, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zuläßt. Die zuständige

Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, wird sich mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragsstaats beraten, ehe sie die nach diesem Absatz beanspruchten Abkommensvergünstigungen

versagt.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 lit. e bedeutet der Ausdruck ,,anerkannte Börse“

a) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System

und jede Börse, die bei der U.S. Securities and Exchange Commission als nationale

Effektenbörse im Sinne des U.S. Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;

b) die Wiener Börse; und

c) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.

(4) Bezieht ein Unternehmen Österreichs aus den Vereinigten Staaten Zinsen oder Linzenzgebühren

und sind diese Einkünfte einer Betriebstätte zuzurechnen, die das Unternehmen im Bereich der

Jurisdiktion eines anderen Staates als der Vertragsstaaten (Drittstaat) unterhält, so finden die Vergünstigungen

des Artikels 11 Absatz 1 (Zinsen) und des Artikels 12 Absätze 1 und 2 (Lizenzgebühren) auf

solche Einkünfte keine Anwendung, wenn die Gewinne dieser Betriebstätte in Österreich und im

Drittstaat insgesamt einem tatsächlichen Steuersatz von weniger als 60 vom Hundert des allgemeinen

Steuersatzes der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die vorstehenden Sätze dieses Absatzes

sind nicht anzuwenden

a) auf Zinsen, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer in der Betriebstätte des Drittstaats

ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden (außer wenn das Gewerbe in der

Plazierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser

Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten einer Bank oder Versicherungsgesellschaft);

b) auf Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von

immateriellen Wirtschaftsgütern bezogen werden, die in der Betriebstätte hergestellt oder

entwickelt worden sind; und

c) auf Einkünfte, die ein Unternehmen Österreichs bezieht, wenn die Vereinigten Staaten die

Gewinne dieses Unternehmens nach den Bestimmungen des Internal Revenue Code des Jahres

1986 (Subtitle A, Chapter 1, Subchapter N, Part II, Subpart F), unter Beachtung künftiger, seine

allgemeinen Grundsätze wahrenden Änderungen, der Besteuerung unterwerfen.

(5) Die zuständigen Behörden tauschen gemäß Artikel 25 (Informationsaustausch und Amtshilfe) die

Informationen aus, die erforderlich sind, um diesen Artikel durchzuführen und in den dort

angesprochenen Fällen die Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts zu gewährleisten.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige

Arbeit) dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie

Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen

Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden; dies gilt jedoch

nicht, wenn der vom Künstler oder Sportler aus dieser Tätigkeit bezogene Bruttobetrag der Einnahmen,

einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten, zwanzigtausend US-Dollar

(20000 $) oder den Gegenwert in österreichischen Schilling für das betreffende Steuerjahr nicht

übersteigt.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne), 14 (Selbständige Arbeit) und 15

(Unselbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine

Tätigkeit ausübt. Der vorstehende Satz ist nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß weder der

Künstler oder Sportler noch eine ihm nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner

Weise an den Gewinnen jener anderen Person – einschließlich später zu zahlender Vergütungen,

Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder anderer

Ausschüttungen – beteiligt ist.

(3) Fließen Zahlungen, mit Ausnahme der in Absatz 2 erster Satz erfaßten Fällen, aus einer von

einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler

oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Zahlungen ungeachtet der Artikel 7

(Unternehmensgewinne), oder 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat, in dem der Künstler oder

Sportler seine Tätigkeit ausübt, einer Abzugsteuer unterworfen werden; über Ersuchen der anderen Person

wird die Abzugsteuer insoweit erstattet, als der Betrag der Abzugsteuer die Steuerschuld des Künstlers

oder Sportlers im Sinne des Absatzes 1 übersteigt. Den Rückerstattungsanträgen sind die von diesem

Vertragsstaat geforderten Belege anzuschließen.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen

a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für

frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert

werden und

b) Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von

einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an

einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat

besteuert werden.

(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck ,,Renten“ bedeutet

einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl

von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen

geleistete Dienste) gezahlt wird.

(3) Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert

werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck ,,Unterhaltszahlungen“ bedeutet regelmäßige

Zahlungen auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines

Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen.

(4) In Absatz 3 nicht behandelte regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen

Kindes auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils

zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet,

sind in beiden Vertragsstaaten von der Besteuerung ausgenommen.

(5) a) Beiträge, die von einer in einem Vertragsstaat unselbständig tätigen Person getragen und an

eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Pensionskasse geleistet

werden, sind im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

dieser Person in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen

abzuziehen und zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich

anerkannte Pensionskasse gezahlt werden, sofern

i) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war

und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge für sie an die Pensionskasse geleistet worden

sind; und

ii) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, daß die Pensionskasse

allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche

Zwecke anerkannt ist.

b) Im Sinne der lit. a

i) bedeutet ,,Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich

der in lit. a erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; und

ii) ist eine Pensionskasse in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hinsichtlich

der an diese Kasse geleisteten Beiträge in diesem Staat Steuerentlastungen zu gewähren

sind.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, Renten und ähnliche

Leistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an

einen Staatsbürger dieses Vertragsstaats für eine als Dienstnehmer dieses Vertragsstaats oder einer seiner

Gebietskörperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen ausgeübte Tätigkeit oder persönliche

Dienstleistung gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind

die Artikel 14 (Selbständige Arbeit), 15 (Unselbständige Arbeit), 17 (Künstler und Sportler) und 18

(Ruhegehälter) anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an die österreichischen Außenhandelsdelegierten der

Wirtschaftskammer Österreich und an die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstellen gezahlt

werden, jedoch nur insoweit, als diese Personen in den Vereinigten Staaten öffentliche Funktionen

ausüben, sofern die Empfänger dieser Vergütungen Staatsbürger Österreichs sind.

Artikel 20

Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat zum

Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im

anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat

ansässig war, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen

außerhalb dieses Staates stammen und für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erfolgen.

Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt für einen Praktikanten oder Lehrling nur

hinsichtlich eines Zeitraumes, der drei Jahre vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den

erstgenannten Vertragsstaat zu Ausbildungszwecken nicht übersteigt.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem

Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und

die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise

Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort

vorgesehenen Begrenzungen (unter Beachtung künftiger, seine allgemeinen Grundsätze wahrender

Änderungen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder

einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten auf die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten folgendes

an

a) die von dem Staatsbürger oder der ansässigen Person oder für diese Person an Österreich gezahlte

Einkommensteuer und

b) im Fall einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, der mindestens 10 vom Hundert der

stimmberechtigten Anteile einer in Österreich ansässigen Gesellschaft gehören, von der die

Gesellschaft der Vereinigten Staaten Dividenden bezieht, die von der ausschüttenden oder für die

ausschüttende Gesellschaft an Österreich gezahlte Einkommensteuer auf die Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

Im Sinne dieses Absatzes gelten die in Artikel 2 Absätze 2 lit. b und 3 (Unter das Abkommen fallende

Steuern) genannten Steuern als Einkommensteuern.

(2) Ist ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten in Österreich ansässig, so gilt folgendes

a) Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen bei Bezug durch eine in Österreich ansässige Person

ohne Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von der Steuer der Vereinigten Staaten befreit

wären oder einem ermäßigten Satz der Steuer der Vereinigten Staaten unterlägen, rechnet

Österreich auf die österreichische Steuer nur die allenfalls gezahlte Steuer an, die die Vereinigten

Staaten nach diesem Abkommen erheben dürfen; dabei werden die Steuern nicht berücksichtigt,

die lediglich nach Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher Geltungsbereich) auf Grund der

Staatsbürgerschaft erhoben werden dürfen;

b) für Zwecke der Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf die in lit. a genannten

Einkünfte rechnen die Vereinigten Staaten auf die Steuer der Vereinigten Staaten die

Einkommensteuer an, die nach der in lit. a genannten Anrechnung an Österreich gezahlt worden

ist; die so gewährte Anrechnung darf den Teil der Steuer der Vereinigten Staaten nicht

schmälern, der nach lit. a auf die österreichischen Steuern anrechenbar ist; und

c) ausschließlich zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Vereinigten Staaten

nach lit. b gelten Einkünfte, die in lit. a genannt sind, ungeachtet des Absatzes 4 als aus

Österreich stammend, soweit dies erforderlich ist, um die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte

nach lit. b zu vermeiden.

(3) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem

Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden – ausgenommen eine Besteuerung

ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4 (Persönlicher

Geltungsbereich) –, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende

Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen

entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den

Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, entfällt. Eine gemäß Artikel 10 Absatz 6

(Dividenden) erhobene Steuer wird den steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet, die im Rahmen

der Betriebstätte in dem Jahr, für das die Steuer erhoben wird, erzielt werden.

b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung

in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer

für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(4) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vorbehaltlich der

Quellenregeln des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, die für die Begrenzung der Anrechnung

ausländischer Steuern gelten, ist die Quelle der Einkünfte und Gewinne ausschließlich wie folgt zu

bestimmen

a) Einkünfte und Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die im

anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen besteuert werden dürfen – ausgenommen eine

Besteuerung ausschließlich auf Grund der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 Absatz 4

(Persönlicher Geltungsbereich) –, gelten als aus dem anderen Staat stammend;

b) Einkünfte und Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die im

anderen Vertragsstaat nach diesem Abkommen nicht besteuert werden dürfen, gelten als aus dem

erstgenannten Staat stammend.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Anrechnung von anderen als den in Artikel 2

Absätze 2 lit. b und 3 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten ausländischen Steuern auf die

Steuer der Vereinigten Staaten.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Staat keiner Besteuerung oder damit

zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung

gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem

Vertragsstaat ansässig sind. Für Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten befinden sich ein

Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, der nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, und ein

österreichischer Staatsangehöriger, der nicht in den Vereinigten Staaten ansässig ist, nicht in gleichen

Verhältnissen.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 (Verbundene Unternehmen), Artikel 11 Absatz 4 (Zinsen) oder

Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte,

die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der

Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie

Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend

sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter

den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum

Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel steht der Erhebung der in Artikel 10 Absätze 6 und 7 (Dividenden) bezeichneten

Steuer durch einen Vertragsstaat nicht entgegen.

(6) Dieser Artikel gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder dessen Staatsangehöriger sie ist,

unterbreiten.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das

Einvernehmen herstellen über

a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechungs- oder Freibeträgen bei

der Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;

b) die übereinstimmende Aufteilung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen

zwischen Personen;

c) die übereinstimmende Qualifikation bestimmter Einkünfte;

d) die gemeinsame Bestimmung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen; und

e) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks.

Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden

werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über eine abgestimmte

Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Bestimmungen des Artikels 16 (Grenzen der

Abkommensvergünstigungen). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Bestimmungen zur

sinngemäßen Durchführung dieses Abkommens erlassen.

Artikel 25

Informationsaustausch und Amtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unaufgefordert oder auf Ersuchen die

Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der

Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem

Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der

Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch

finanzstrafrechtliche Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter diesen Artikel

fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen

regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1

(Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat,

sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften

Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der

Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der

Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der

Verwaltung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder

Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in

einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(3) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Erteilung von Informationen für die

Erhebung von Steuern, so wird der andere Vertragsstaat die Informationen, auf die sich das Ersuchen

bezieht, auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang einholen, als handle es sich bei der Steuer des

erstgenannten Staates um die Steuer des anderen Staates und als würde sie vom anderen Staat erhoben.

Über besonderes Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats stellt die zuständige Behörde des

anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in Form von qualifizierten Zeugenaussagen

(depositions of witnesses) und beglaubigten Kopien unredigierter Originaldokumente (einschließlich

Bücher, Papiere, Erklärungen, Aufzeichnungen, Konten oder Schriftstücke) im gleichen Umfang zur

Verfügung, wie diese Aussagen und Dokumente nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des

anderen Staates in bezug auf seine eigenen Steuern beschafft werden können.

(4) Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats dürfen Dokumente an Personen im anderen

Vertragsstaat im Postweg zustellen. Jeder Vertragsstaat wird die Rechtsfolgen einer solchen Zustellung

für Zwecke seiner Besteuerung nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.

(5) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels finden in gleicher Weise auf Amtshilfeleistungen

Anwendung, die nach den Verfahrensvorschriften eines Finanzstrafverfahrens erbracht werden. Ersuchen

um Verhaftungen von Personen sind jedoch von diesem Abkommen nicht erfaßt.

(6) Im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die

von einem Vertragsstaat erhoben werden.

(7) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu

leisten, als dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung

von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei

vorausgesetzt wird, daß

a) der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines

Dokumentes beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die darin aufscheinenden

Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig

festgesetzt und vollstreckbar sind;

b) ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen des Absatzes 7 beigebracht wird, von dem

ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird

weiters bestimmt, daß dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht von den

Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt wird;

c) der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die

Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die

einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen

behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich

von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und

d) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch

die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.

Dieser Absatz verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen

abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner

Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte

zustehen.

Artikel 27

Durchführung

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen

Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in

bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so wird der über diese

abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobene Betrag über Ersuchen des zur Entlastung

berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Washington ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. Seine Bestimmungen über die Zuteilung von

Besteuerungsrechten finden in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern für Beträge, die am

oder nach dem ersten Tag des zweiten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt

unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und in bezug auf die übrigen Steuern vom

Einkommen für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt

unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, Anwendung.

(3) Wären einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem am 25. Oktober 1956 in

Washington unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten

von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 232/1957

(im folgenden als ,,das Abkommen von 1956“ bezeichnet) hat, nach dem genannten Abkommen

weitergehende Steuerentlastungen zugestanden als nach diesem Abkommen, so ist das Abkommen von

1956 als Ganzes auf Antrag der Person noch auf den ersten Veranlagungszeitraum oder das erste

Steuerjahr anzuwenden, das jenem Zeitpunkt folgt, in dem dieses Abkommen sonst nach Absatz 2

anzuwenden wäre.

(4) Das Abkommen von 1956 ist auf Einkünfte, auf die dieses Abkommen nach den Absätzen 2

und 3 dieses Artikels Anwendung findet, nicht mehr anzuwenden. Das Abkommen von 1956 tritt an dem

Tag außer Kraft, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels letztmals anzuwenden

ist.

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg

kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in bezug auf die im Abzugsweg einbehaltenen Steuern auf

Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt

unmittelbar folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, und in bezug auf die übrigen Steuern

auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt unmittelbar

folgt, in dem die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, nicht mehr Anwendung.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 31. Mai 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

B. Ferrero-Waldner

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Swanee Hunt

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER

VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Wien, 31. Mai 1996

Exzellenz,

ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den

Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der

Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zurückzukommen. Dieser Note ist ein

Verständigungsprotokoll betreffend einzelne Abkommensbestimmungen angeschlossen, die sowohl für

die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden der beiden Staaten die Auslegungsgrundsätze

hinsichtlich dieser Bestimmungen festlegen.

Im Falle der Genehmigung der Bestimmungen des Verständigungsprotokolls durch die Regierung

der Republik Österreich wird diese Note und Ihre Rückantwort die Übereinstimmung unserer

Regierungen zum Ausdruck bringen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Swanee Hunt m. p.

Dr. Benita FERRERO-WALDNER

Staatssekretärin

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

DIE STAATSSEKRETÄRIN

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, 31. Mai 1996

Exzellenz,

ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 31. Mai 1996 folgenden Inhaltes zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und

den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der

Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zurückzukommen. Dieser Note ist ein

Verständigungsprotokoll betreffend einzelne Abkommensbestimmungen angeschlossen, die sowohl für

die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden der beiden Staaten die Auslegungsgrundsätze

hinsichtlich dieser Bestimmungen festlegen.

Im Falle der Genehmigung der Bestimmungen des Verständigungsprotokolls durch die Regierung

der Republik Österreich wird diese Note und Ihre Rückantwort die Übereinstimmung unserer

Regierungen zum Ausdruck bringen.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den Vorschlägen, die in Ihrer Note

enthalten sind, einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B. Ferrero-Waldner m. p.

Dr. Swanee HUNT

Botschafterin der

Vereinigten Staaten von Amerika

Wien

VERSTÄNDIGUNGSPROTOKOLL

Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen

des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird.

Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen

Kommentar;

b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten

Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor Inkrafttreten

des Abkommens übermittelt worden ist;

d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach Inkrafttreten des

Abkommens geeinigt haben.

Der Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im

Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.

Zu Artikel 4 (Ansässigkeit von Rechtsgebilden, die der Durchgriffsbesteuerung unterliegen)

Es gilt als vereinbart, daß Einkünfte, die von Rechtsgebilden, die der Durchgriffsbesteuerung

unterliegen, wie etwa Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bezogen oder gezahlt werden, nur

insoweit als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zu behandeln sind, als die

Einkünfte in diesem Staat bei dem oder den Nutzungsberechtigten der Einkünfte als Einkünfte einer in

diesem Vertragsstaat ansässigen Person der Besteuerung unterliegen. Die Bestimmung der Ansässigkeit

dieser Personen im Sinne des Abkommens erfolgt demnach auf derselben Grundlage wie im Fall einer

Personengesellschaft.

Zu Artikel 4 (Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Auslandsentsendungen)

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nicht allein dadurch festgestellt werden, daß man die

Umstände prüft, die in einem einzigen Jahr vorherrschen; die Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes

kann erforderlich sein.

Zu Artikel 6 (Einkünfte, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem Vermögen

bezogen werden)

Artikel 6 gilt gleichermaßen für Einkünfte, die aus der Ausbeutung von Rechten an unbeweglichem

Vermögen bezogen werden. Eine amerikanische Gesellschaft, die ein österreichisches Gebäude mietet,

das im Eigentum einer deutschen Kapitalgesellschaft steht, würde demnach mit den auf Grund von

Untermietverträgen bezogenen Einkünften, die mit den tatsächlichen Benützern der Räumlichkeiten

abgeschlossen worden sind, der österreichischen Besteuerung unterliegen; allein die Tatsache, daß die

amerikanische Gesellschaft über kein unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt (da die Rechte eines

Mieters an unbeweglichem Vermögen, welche die Einkunftsquelle darstellen, als bewegliche

Vermögenswerte anzusehen sind), verhindert die Anwendung des Artikels 6 nicht.

Zu Artikel 10 (Auswirkungen des Absatzes 1 für den Quellenstaat)

Absatz 1 legt fest, daß Dividenden im Ansässigkeitsstaat „besteuert werden dürfen“; eine derartige

Regelung hindert den Quellenstaat nicht, diese Dividenden ebenfalls zu besteuern. Im Fall eines

amerikanischen Real Estate Investment Trust, an dem eine österreichische wesentliche Beteiligung

besteht, gelten die in Absatz 2 vogesehenen Begrenzungen für den Quellenstaat nicht; dieser Staat behält

deshalb sein volles Besteuerungsrecht.

Zu Artikel 16 (Mißbrauchsbegriff des Abkommens)

Besondere Bestimmungen des Abkommens, die mißbräuchliche internationale Gestaltungen

eindämmen und sie von den Abkommensvergünstigungen ausschließen sollen, wie Artikel 16, sind nicht

so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat, in anderen Fällen, die nicht eigens unter eine

bestimmte Mißbrauchsklausel des Abkommens fallen, bei der Beurteilung des Sachverhalts die

wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden.

Zu Artikel 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen)

Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 16 (Grenzen der Abkommensvergünstigungen) ist

folgendes vereinbart worden

Absatz 1 lit. c

Es ist beabsichtigt, daß Absatz 1 lit. c unmittelbar anwendbar ist. Im Gegensatz zu Absatz 2 erfordert

die Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungen nach dieser lit. keine vorab ergangene

Entscheidung oder Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Steuerbehörden können natürlich im Zuge

einer Überprüfung entscheiden, daß der Steuerpflichtige die lit. falsch ausgelegt hat und keinen Anspruch

auf die beanspruchten Vergünstigungen hat.

Es besteht Übereinstimmung hinsichtlich gewisser Auslegungen von besonderen Ausdrücken, die im

Abkommen verwendet werden

„Ausübung einer aktiven gewerblichen Tätigkeit“

Eine Person, die in einem der Staaten ansässig ist, übt in diesem Staat nicht nur dann eine aktive

gewerbliche Tätigkeit aus, wenn diese Person eine solche Tätigkeit unmittelbar ausübt, sondern auch

dann, wenn diese Person zum Beispiel

i) Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, die diese Tätigkeit ausübt;

ii) eine Person ist, an der eine einzelne Person, die in diesem Staat eine aktive gewerbliche Tätigkeit

ausübt, als Nutzungsberechtigter beteiligt ist und sie von letzterer beherrscht wird;

iii) eine Person ist, an der eine Gruppe von fünf oder weniger Personen, von denen jeder einzelne in

diesem Staat eine Tätigkeit ausübt, als Nutzungsberechtigter beteiligt ist und sie von dieser

Gruppe beherrscht wird, wobei die Tätigkeit ein Bestandteil der gewerblichen Tätigkeit in diesem

Staat ist oder mit dieser unmittelbar im Zusammenhang steht;

iv)eine Gesellschaft ist, die Mitglied eines Konzerns ist, dessen Gesellschaften für

Besteuerungszwecke nach dem Recht dieses Staates (wie es ohne Rücksicht auf die Ansässigkeit

dieser Gesellschaften angewendet wird) eine Organschaft bilden, und der Konzern in diesem

Staat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt;

v) als Nutzungsberechtigter entweder allein oder als Mitglied einer Gruppe von fünf oder weniger

Personen, die zu Abkommensvergünstigungen berechtigt oder in einem „bestimmten Staat“

ansässig sind, an einer Person beteiligt ist, die in dem Staat, in dem der Nutzungsberechtigte

ansässig ist, eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt und von letzterem beherrscht wird;

vi) zusammen mit einer anderen Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, gemeinsam von einer

Person (oder einer Gruppe von fünf oder weniger Personen) beherrscht wird, die (oder im Fall

einer Gruppe jedes Mitglied dieser Gruppe) eine zu Abkommensvergünstigungen berechtigte

Person oder in einem „bestimmten Staat“ ansässig ist.

„Bestimmter Staat“ bedeutet jeder Drittstaat, der durch Übereinkunft der zuständigen Behörden

bestimmt wird und der wirksame Bestimmungen für den Informationsaustausch mit dem Staat hat, in dem

die Person, die nach den oben genannten Bestimmungen überprüft wird, ansässig ist.

„Im Zusammenhang mit oder aus Anlaß bezogen“

Einkünfte, die im Zusammenhang mit oder aus Anlaß einer gewerblichen Tätigkeit bezogen werden,

liegen vor, wenn zum Beispiel die einkünfteerzielende Tätigkeit in Österreich einen Geschäftszweig

darstellt, der zur vom Einkünfteempfänger in den Vereinigten Staaten ausgeübten gewerblichen Tätigkeit

gehört oder eine Ergänzung zu dieser Tätigkeit ist, oder wenn die betreffenden Einkünfte durch

Vermögenswerte erzielt werden, die zum Betriebsvermögen des Einkünfteempfängers gehören, das als

solches nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird,

anerkannt wird.

Es gilt als vereinbart, daß im Fall von verbundenen Unternehmen die aktive gewerbliche Tätigkeit

des Einkünfteempfängers, der in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, im Verhältnis zur Tätigkeit, die

von einem verbundenen Unternehmen im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und zu Einkünften führt,

hinsichtlich derer im anderen Vertragsstaat Abkommensvergünstigungen beansprucht werden, erheblich

sein muß. Ob die gewerbliche Tätigkeit des Einkünfteempfängers in erheblichem Umfang ausgeübt wird,

wird allgemein festgestellt durch Bezugnahme auf deren entsprechenden Anteil an der gewerblichen

Tätigkeit im anderen Staat, die Art der ausgeübten Tätigkeit und die entsprechenden Beiträge, die zur

Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in beiden Staaten geleistet werden. Auf jeden Fall gilt der Umfang

der gewerblichen Tätigkeit des Einkünfteempfängers als erheblich, wenn für das vorangegangene

Steuerjahr der Durchschnittswert der Verhältniszahlen für die nachstehenden Faktoren 10 vom Hundert

übersteigt und jede Verhältniszahl 7,5 vom Hundert übersteigt, wobei jeder einzelne Faktor, der das 7,5-

vom-Hundert-Kriterium im ersten vorangegangenen Steuerjahr nicht erfüllt, durch den Durchschnittswert

der Verhältniszahlen für diesen Faktor in den vorangegangenen drei Steuerjahren ersetzt werden kann

i) das Verhältnis des Wertes des bei der aktiven gewerblichen Tätigkeit vom Einkünfteempfänger

im erstgenannten Staat verwendeten oder zur Verwendung bereitstehenden Vermögens zum

gesamten oder gegebenenfalls anteilsmäßigen Wert des Vermögens, das bei der gewerblichen

Tätigkeit, aus der die Einkünfte im anderen Staat erzielt werden, verwendet wird oder zur

Verwendung bereitsteht;

ii)das Verhältnis der Einnahmen, die aus der aktiven gewerblichen Tätigkeit vom

Einkünfteempfänger im erstgenannten Staat bezogen werden, zum gesamten oder gegebenenfalls

anteilsmäßigen Wert des Lohnsummenaufwandes der im anderen Staat ausgeübten gewerblichen

Tätigkeit.

Die nachstehenden Beispiele zeigen das Einvernehmen, das von den Verhandlungsführern

hinsichtlich des beabsichtigten Anwendungsbereiches des Absatzes 1 lit. c erzielt worden ist. Die

Beispiele sind für die Zwecke der Darstellung so gestaltet, daß ein österreichisches Unternehmen

Abkommensvergünstigungen in den Vereinigten Staaten in Anspruch nimmt. Sie bezwecken keine

erschöpfende Aufzählung, sondern sollen lediglich die verschiedenen Überlegungen verdeutlichen, die bei

der Entscheidung, ob ein bestimmter Fall unter Absatz 1 lit. c fällt, von Bedeutung sind.

Beispiel I

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Gesellschaft gehört drei Personen, von denen jede in einem

anderen Drittstaat ansässig ist. Die Gesellschaft übt in Österreich eine aktive Produktionstätigkeit

aus. Sie unterhält in den Vereinigten Staaten eine Tochtergesellschaft, die ihr zur Gänze gehört und

mit Fremd- und Eigenkapital ausgestattet ist. Die Tochtergesellschaft verkauft die Erzeugnissse der

österreichischen Muttergesellschaft. Die aktive Produktionstätigkeit in Österreich ist gegenüber der

Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang. Können für die Zins-

und Dividendenzahlungen der Tochtergesellschaft an ihre österreichische Muttergesellschaft in den

Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?

Beurteilung: Abkommensvergünstigungen können gewährt werden, da die Abkommenserfordernisse,

daß die in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte „im Zusammenhang mit oder aus Anlaß“ einer

aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich „bezogen“ werden und daß die gewerbliche Tätigkeit in

Österreich gegenüber der einkünfteerzielenden Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von erheblichem

Umfang ist, erfüllt sind. Dieser Schluß beruht auf zwei Elementen des vorliegenden Sachverhalts: 1.

Die Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich – in

diesem Beispiel im Zusammenhang mit einer nachgelagerten Stufe; und 2. die aktive gewerbliche

Tätigkeit in Österreich ist gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der amerikanischen

Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang.

Beispiel II

Sachverhalt: Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel I, jedoch mit folgenden Abweichungen

Die Einkünfte werden zwar von der österreichischen Muttergesellschaft der amerikanischen

Tochtergesellschaft bezogen, aber die einschlägige gewerbliche Tätigkeit in Österreich wird von

einer österreichischen Tochtergesellschaft ausgeübt. Die Tätigkeit der österreichischen

Tochtergesellschaft erfüllt die im vorstehenden Beispiel genannten Kriterien des geschäftlichen

Zusammenhangs und der Erheblichkeit. Können für die Dividenden- und Zinszahlungen der

amerikanischen Tochtergesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten

Staaten Abkommensvergünstigungen gewährt werden?

Beurteilung: Die Vergünstigungen werden gewährt, da die beiden österreichischen Unternehmen

(d.h. jenes, das die Einkünfte bezieht, und jenes, das die aktive gewerbliche Tätigkeit in erheblichem

Umfang in Österreich ausübt) miteinander verbunden sind. Die Vergünstigungen werden nicht bloß

deshalb verweigert, weil die Einkünfte von einer österreichischen Holdinggesellschaft bezogen

werden und die einschlägige Tätigkeit in Österreich von einer österreichischen Tochtergesellschaft

ausgeübt wird. Das Bestehen einer ähnlichen Holding-Struktur in den Vereinigten Staaten läßt das

Recht der österreichischen Muttergesellschaft auf Abkommensvergünstigungen unberührt. Wenn

also die österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten eine Tochtergesellschaft

unterhält, die ihrerseits eine Holdinggesellschaft für die Tätigkeit des Konzerns in den Vereinigten

Staaten ist, die mit der gewerblichen Tätigkeit in Österreich verbunden ist, wird im Fall der

Dividenden, die die amerikanische Holdinggesellschaft an die österreichische Holding-

Muttergesellschaft zahlt, die Möglichkeit der Gewährung der Vergünstigungen in der vorstehend

beschriebenen Weise geprüft, wobei unberücksichtigt bleibt, daß die Tätigkeit von dem einen

Unternehmen ausgeübt wird, während die Einkünfte, für die Vergünstigungen beansprucht werden,

von einem anderen – verbundenen – Unternehmen gezahlt werden.

Beispiel III

Sachverhalt: Eine in Österreich ansässige Gesellschaft gehört drei Personen, von denen jede in einem

anderen Drittstaat ansässig ist. Die Gesellschaft ist der weltweite Sitz und die Muttergesellschaft

eines zusammengehörenden internationalen Unternehmenskonzerns, der durch Tochtergesellschaften

in vielen Ländern betrieben wird. Die amerikanischen und österreichischen Tochtergesellschaften,

die zur Gänze der Gesellschaft gehören, stellen in ihren Ansässigkeitsstaaten Erzeugnisse her, die

zum Sortiment des Konzerns gehören. Die amerikanische Tochtergesellschaft ist mit Fremd- und

Eigenkapital ausgestattet worden. Die aktive Produktionstätigkeit der österreichischen

Tochtergesellschaft ist gegenüber der Tätigkeit der amerikanischen Tochtergesellschaft von

erheblichem Umfang. Die österreichische Muttergesellschaft leitet den weltweiten Konzern und

betreibt außerdem Forschung und Entwicklung, um die Fertigung der Erzeugnisse des Konzerns zu

verbessern. Können für die Dividenden- und Zinszahlungen der amerikanischen Tochtergesellschaft

an ihre österreichische Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten Abkommensvergünstigungen

gewährt werden?

Beurteilung: Abkommensvergünstigungen können gewährt werden, da das Abkommenserfordernis

erfüllt ist, daß die in den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte „im Zusammenhang mit oder aus

Anlaß“ einer aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich „bezogen“ werden. Dieser Schluß beruht

auf zwei Elementen des vorliegenden Sachverhalts

1. Die Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der aktiven gewerblichen Tätigkeit in Österreich, da

die amerikanische Tochtergesellschaft und die österreichische Tochtergesellschaft Erzeugnisse

herstellen, die zum Sortiment des Konzerns gehören, und da die österreichische

Muttergesellschaft den weltweiten Konzern leitet und Forschung und Entwicklung betreibt, die

zum Vorteil beider Tochtergesellschaften ist; und

2. die aktive gewerbliche Tätigkeit in Österreich ist gegenüber der gewerblichen Tätigkeit der

amerikanischen Tochtergesellschaft von erheblichem Umfang.

Beispiel IV

Eine in einem Drittstaat ansässige Person errichtet eine österreichische Gesellschaft, um eine große

amerikanische Produktionsgesellschaft zu erwerben. Die einzige gewerbliche Tätigkeit der

österreichischen Gesellschaft (abgesehen davon, daß sie die Anteile an einer amerikanischen

Gesellschaft hält) besteht darin, einen kleinen Einzelhandelsbetrieb zu unterhalten, der Erzeugnisse

der amerikanischen Gesellschaft verkauft. Hat die österreichische Gesellschaft Anspruch auf die

Abkommensvergünstigungen nach Absatz 1 lit. c in bezug auf die Dividenden, die sie vom

amerikanischen Hersteller bezieht?

Beurteilung: Die Dividenden berechtigen nicht zu den Vergünstigungen. Es besteht zwar – allenfalls

– zwischen dem amerikanischen und dem österreichischen Unternehmen ein geschäftlicher

Zusammenhang, aber das Erfordernis der „Erheblichkeit“ ist nicht erfüllt.

Beispiel V

Sachverhalt: Österreichische, deutsche und belgische Gesellschaften gründen ein Joint-venture in

Form einer in Österreich errichteten Personengesellschaft zur Herstellung eines Erzeugnisses in

einem Entwicklungsland. Dem Joint-venture gehört eine amerikanische Vertriebsgesellschaft, die

Dividenden an das Joint-venture zahlt. Können für diese Dividenden die Vergünstigungen nach dem

amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?

Beurteilung: Nach Artikel 4 ist nur der österreichische Gesellschafter der Personengesellschaft im

Sinne des Abkommens in Österreich ansässig. Die Frage stellt sich deshalb auf Grund dieses

Abkommens nur hinsichtlich des Dividendenanteils des österreichischen Gesellschafters. Wenn der

österreichische Gesellschafter die Kriterien des Absatzes 1 lit. d hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse

und Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage oder das Kriterium des Absatzes 1 lit. e

oder f hinsichtlich des Börsenhandels erfüllt, hat er Anspruch auf die Vergünstigungen, ohne daß

Absatz 1 lit. c herangezogen werden müßte. Andernfalls ist die Frage nach dem Muster der

vorstehenden Beispiele zu beurteilen, um zu entscheiden, ob die Vergünstigungen nach Absatz 1

lit. c gewährt werden können. Die Entscheidung über die Gewährung der Abkommensvergünstigungen

an die deutschen und belgischen Gesellschafter wird auf Grund der Abkommen zwischen

den Vereinigten Staaten und Deutschland beziehungsweise Belgien getroffen.

Beispiel VI

Sachverhalt: Eine österreichische Gesellschaft, eine deutsche Gesellschaft und eine belgische

Gesellschaft gründen ein Joint-venture in Form einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, an der sie

sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint-venture übt eine aktive Produktionstätigkeit in

Österreich aus. Die daraus bezogenen Einkünfte verbleiben als Betriebskapital im Unternehmen und

werden in amerikanische Staatsanleihen und andere amerikanische Schuldtitel investiert, bis das

Kapital für den Geschäftsbetrieb benötigt wird. Können für die Zinsen, die für diese Schuldtitel

gezahlt werden, die Vergünstigungen nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt

werden?

Beurteilung: Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen gewährt werden. Zinseinkünfte aus

der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital werden aus Anlaß der in Österreich ausgeübten

gewerblichen Tätigkeit des österreichischen Joint-venture bezogen.

Absatz 1 lit. h

Eine Person gilt als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn

a) sie in ihrem Ansässigkeitsstaat an der gesamten Überwachung und Verwaltung des Konzerns

einen wesentlichen Anteil hat, zu dem auch die Finanzierung des Konzerns gehören kann, wobei

diese Finanzierung jedoch nicht den Hauptteil ausmachen kann;

b) der Konzern aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort

eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausüben, und die gewerbliche Tätigkeit, die in jedem der fünf

Staaten (oder fünf Staatengruppen) ausgeübt wird, mindestens 10 vom Hundert der Einnahmen

des Konzerns erzielt;

c) aus der gewerblichen Tätigkeit, die in irgendeinem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat der

Hauptverwaltungsgesellschaft ausgeübt wird, weniger als 50 vom Hundert der Einnahmen des

Konzerns erzielt werden;

d) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Einnahmen aus dem anderen Staat bezogen werden;

e) sie eine Vollmacht besitzt, unabhängig im eigenen Ermessensbereich die in lit. a genannten

Funktionen auszuführen, und diese Vollmacht ausgeübt wird;

f) sie in ihrem Ansässigkeitsstaat denselben einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegt

wie andere Personen, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben;

g) die im anderen Staat bezogenen Einkünfte entweder im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der in

lit. b genannten aktiven gewerblichen Tätigkeit bezogen werden.

Wenn die Einkünfteerfordernisse hinsichtlich der Behandlung als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft

(Absatz 1 lit. b, c oder d) nicht erfüllt sind, gelten sie dann als erfüllt, wenn die erforderlichen

Verhältniszahlen durch Ermittlung der durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen vier Jahre

vorliegen.

Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2 sieht vor, daß einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die aus dem

anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht und gemäß Absatz 1 keinen Anspruch auf die Vergünstigungen

des Abkommens hat, dennoch Vergünstigungen auf Grund des Ermessens der zuständigen Behörde des

Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, gewährt werden dürfen. Der Absatz selbst bietet den

zuständigen Behörden oder den Steuerpflichtigen keinen Hinweis, wie das Ermessen ausgeübt werden

soll. Dieses Protokoll soll eine Erörterung und Anhaltspunkte bieten.

Es wird angenommen, daß für Zwecke der Durchführung des Absatzes 2 dem Steuerpflichtigen

gestattet wird, seinen Fall der zuständigen Behörde zur Einholung einer auf dem Sachverhalt beruhenden

Vorabentscheidung zu unterbreiten und nicht solange warten muß, bis die Steuerbehörden eines der

Vertragsstaaten entschieden haben, daß keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden. Unter diesen

Umständen wird auch damit gerechnet, daß in Fällen, in denen die zuständige Behörde entscheidet, daß

Vergünstigungen zu gewähren sind, diese Vergünstigungen rückwirkend gewährt werden, und zwar vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Abkommensbestimmung oder vom Zeitpunkt der

Errichtung der betroffenen Einrichtung, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Bei den Entscheidungen auf Grund des Absatzes 2 läßt sich die zuständige Behörde davon leiten, ob

der Hauptzweck für die Errichtung, den Erwerb oder die Weiterführung einer solchen Person oder die

Ausübung ihrer Geschäfte die Erlangung von Vorteilen auf Grund dieses Abkommens ist oder war. Es gilt

als vereinbart, daß die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Fakten und Umstände berücksichtigen.

Zu den materiellen Kriterien, die die zuständigen Behörden berücksichtigen sollten, können unter

anderem gehören: das Vorliegen eines eindeutigen betrieblichen Zweckes für die Einrichtung und den

Standort des die Einkünfte erzielenden Unternehmens; die Ausübung einer aktiven gewerblichen Tätigkeit

(im Gegensatz zu einer bloßen Investitionstätigkeit) durch das Unternehmen; eine echte geschäftliche

Beziehung zwischen diesem Unternehmen und der den Einkünften zugrundeliegenden Tätigkeit; und das

Ausmaß, in dem das Unternehmen, sofern es eine Gesellschaft ist, auf Abkommensvergünstigungen

Anspruch hätte, die mit jenen vergleichbar sind, die dieses Abkommen in Fällen gewährt, in denen das

Unternehmen in dem Staat, in dem die Mehrzahl der Anteilseigner ansässig sind, gegründet worden ist.

Das nachstehende Beispiel verdeutlicht die Anwendung einiger dieser Grundsätze

Sachverhalt: Österreichische, deutsche und belgische Gesellschaften, von denen jede im jeweiligen

Ansässigkeitsstaat unmittelbar oder über ihre Tochtergesellschaften in erheblichem Umfang eine aktive

Geschäftstätigkeit ausübt, beschließen, bei der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines

hochmodernen Passagierflugzeuges über ein Joint-venture, dessen Sitz laut Gründungsvertrag in

Österreich liegt, zusammenzuarbeiten. Die Funktionen der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung

werden von den einzelnen am Joint-venture beteiligten Unternehmen in ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten

wahrgenommen. Die Joint-venture-Gesellschaft, die im Bereich der Geschäftsleitung und des

Finanzwesens mit einer beträchtlichen Anzahl von Mitarbeitern ausgestattet ist, die von den am Joint-

venture beteiligten Unternehmen abgestellt werden, fungiert als allgemeiner Sitz für das Joint-venture und

ist verantwortlich für die Gesamtleitung des Projekts einschließlich der Koordinierung jener Funktionen,

die von den einzelnen am Joint-venture beteiligten Unternehmen für die Joint-venture-Gesellschaft

getrennt ausgeübt werden, für die Anlage des Betriebskapitals, das von den am Joint-venture beteiligten

Unternehmen eingebracht wird, und für die Finanzierung des zusätzlichen Kapitalbedarfs des Projekts

durch die Aufnahme öffentlicher und privater Mittel. Die Joint-venture-Gesellschaft bezieht aus

amerikanischen Quellen Kapitaleinkünfte aus Streubesitz. Können für diese Einkünfte die Vergünstigungen

nach dem amerikanisch-österreichischen Abkommen gewährt werden?

Beurteilung: Wenn die Tätigkeit der Joint-venture-Gesellschaft eine aktive gewerbliche Tätigkeit

darstellt und die Einkünfte mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können die Vergünstigungen

nach Absatz 1 lit. c gewährt werden. Andernfalls wird die zuständige amerikanische Behörde wahrscheinlich

entscheiden, daß auf Grund des vorliegenden Sachverhalts die Abkommensvergünstigungen in

Übereinstimmung mit Absatz 2 gewährt werden sollten, insbesondere angesichts

1. des Umstandes, daß für die Errichtung und Standortwahl der Joint-venture-Gesellschaft ein

eindeutiger betrieblicher Zweck vorliegt und

2. des Umstandes, daß diese Gesellschaft neben den Finanzfunktionen umfangreiche Hauptverwaltungsfunktionen

ausübt.

Internationale wirtschaftliche Integration

Es gilt als vereinbart, daß die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union bei der nach

Absatz 2 zu treffenden Entscheidung hinsichtlich des Anspruches auf Vergünstigungen für österreichische

Gesellschaften, an denen nicht-österreichische Personen, die jedoch in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind,

wesentlich beteiligt sind oder die sowohl in Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch in

Österreich eine erhebliche Geschäftstätigkeit ausüben, eine Rolle spielt. Die besonderen Verbindungen

der Vereinigten Staaten zu Kanada und Mexiko auf Grund des NAFTA-Abkommens werden sich bei der

nach Absatz 2 von der zuständigen Behörde zu treffenden Entscheidung hinsichtlich der Vergünstigungen

in Österreich, die von in den Vereinigten Staaten ansässigen Personen beansprucht werden, ähnlich

auswirken.

Neben der Berücksichtigung der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union bei den nach

Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen der zuständigen Behörde gilt es ebenfalls als vereinbart, daß die

Vereinigten Staaten und Österreich darüber beraten, ob eine Notwendigkeit besteht, Artikel 16

abzuändern, um die engere Beziehung zwischen Österreich und seinen EU-Partnern zum Ausdruck zu

bringen. Wenn solche Abänderungen als wünschenswert erscheinen, wird unverzüglich ein Protokoll zu

diesem Abkommen ausgehandelt werden, um diese Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen.

Zu Arikel 17 (Behandlung von Orchestern)

Artikel 17 Absatz 1 bezieht sich nur auf natürliche Personen. Juristische Personen, die ein Orchester

betreiben (wie Personenvereinigungen, Gemeinden, Staaten), unterliegen gemäß Absatz 1 in dem Staat, in

dem das Orchester auftritt, nicht der Besteuerung, wenngleich diese Personen nach Absatz 2 dieses

Artikels oder nach Artikel 7 (Unternehmensgewinne) im Staat der Darbietung der Besteuerung

unterliegen können. Die einzelnen Musiker unterliegen aber nur dann dort der Besteuerung, wenn ihre

jährliche Vergütung, die sie für die Darbietungen im Gaststaat erhalten, die Grenze von 20000 U.S.-

Dollar übersteigt. Bei monatlich gezahlten Gehältern darf nur jener Teil des monatlichen Gehalts

besteuert werden, der den Tagen zuzurechnen ist, die im Gaststaat „physisch“ verbracht werden. Erfolgt

jedoch eine pauschale Bezahlung, die im Zusammenhang mit der Darbietung steht, dann wird der

Gesamtbetrag berücksichtigt, wobei für Zeiträume der Vorbereitung, die außerhalb des Gaststaates

verbracht worden sind, keine Abzüge erfolgen.

Zu Artikel 18 (Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung)

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung“

beschränkt sich nicht auf Alterspensionen, sondern bezieht sich auf alle Arten von Sozialversicherungsleistungen,

zB auch auf Sachleistungen und Zahlungen, die als Ersatz für arbeitsbedingte Erkrankungen

oder Arbeitsunfälle erfolgen. Der in Absatz 1 lit. b verwendete Ausdruck „andere öffentliche

Ruhegehälter“ soll sich auf Pensionsleistungen für Eisenbahnbedienstete, Kategorie 1, beziehen.

Zu Artikel 19 (Anwendungsbereich in bezug auf Personal)

Es gilt als vereinbart, daß eine Person (zB eine Botschaft oder ein Konsulat), die öffentliche

Funktionen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 ausübt, durch ihr gesamtes Personal tätig wird; Personal,

das Tätigkeiten wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges oder die Reinigung ausübt, wird deshalb in

„Ausübung öffentlicher Funktionen“ tätig und fällt somit unter Artikel 19 Absatz 1.

Zu Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

Es gilt als vereinbart, daß sich Artikel 22 Absatz 1, der von den Vereinigten Staaten verlangt, daß für

österreichische Steuern „nach dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen

Begrenzungen“ eine Anrechnung der ausländischen Steuer gewährt wird, auf jene Gesetze bezieht, die

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehen und die in der Folge abgeändert werden

können. Das amerikanische Recht enthält Bestimmungen, die gewährleisten sollen, daß alle

Steuerpflichtigen eine gewisse Mindeststeuer – die Alternative Minimum Tax („AMT“) – entrichten.

Obwohl die AMT durch die Anrechnung ausländischer Steuern herabgesetzt werden kann, kann diese

Anrechnung sie nicht auf Null reduzieren, sondern nur das Ausmaß von 90 vom Hundert der AMT

betragen. Es gilt als vereinbart, daß diese Begrenzung auf 90 vom Hundert der AMT im Einklang steht

mit der allgemeinen amerikanischen Verpflichtung, eine Anrechnung der ausländischen Steuer

vorzusehen.

Zu Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung)

Berechnung der Bruttodividende und des fiktiven Anrechnungsbetrages

Amerikanische Muttergesellschaften berechnen ihre amerikanischen Steuern auf der Grundlage der

Einkünfte, die sie von gewissen ausländischen Tochtergesellschaften beziehen Gehören einer amerikanischen Gesellschaft 10 vom Hundert oder mehr der stimmberechtigten Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, von der sie eine Dividende bezieht, so gelten die ausländischen Steuern vom

Einkommen, die von der Tochtergesellschaft für diese Dividende gezahlt werden, als von ihr gezahlt. Die

Anrechnung einer „fiktiv gezahlten“ (oder „mittelbaren“) ausländischen Steuer erstreckt sich auf Steuern, die für

Dividenden gezahlt werden, die von ausländischen Gesellschaften der zweiten und dritten Ebene ausgeschüttet

werden, wenn die Muttergesellschaft jeder dieser Gesellschaften das Erfordernis der stimmberechtigten Anteile in

Höhe von 10 vom Hundert erfüllt. Jedoch muß hinsichtlich dieser untergeordneten Tochtergesellschaften die

mittelbare Beteiligung der amerikanischen Muttergesellschaft an diesen Gesellschaften mindestens 5 vom Hundert

betragen., einschließlich der

ausländischen Steuern, die auf diese Einkünfte angerechnet werden.

Nach amerikanischem Recht (§ 902 des Internal Revenue Code) gelten im Fall einer amerikanischen

Muttergesellschaft, die von ihrer beherrschten ausländischen Gesellschaft Dividenden bezieht, die von der

beherrschten ausländischen Gesellschaft (Controlled Foreign Corporation) an die ausländische Regierung

gezahlten Steuern als von der amerikanischen Muttergesellschaft gezahlt. Diese fiktiv gezahlten Steuern

werden für Zwecke der Berechnung des Anrechnungsbetrages der ausländischen Steuer den unmittelbar

gezahlten ausländischen Abzugsteuern hinzugerechnet.

Der Anrechnungsbetrag der fiktiv gezahlten Steuer wird als Verhältnis der bezogenen Dividenden zu

den ausländischen Einkünften nach Abzug der Steuer, die mit den anrechenbaren ausländischen Steuern

multipliziert werden, berechnet; diese anrechenbaren ausländischen Steuern schließen üblicherweise nur

Steuern vom Einkommen ein, sie können aber in besonderen Fällen andere Steuern, die den Steuern vom

Einkommen gleichgestellt werden oder die „an Stelle“ einer Steuer vom Einkommen gezahlt werden,

einschließen.

Der fiktive Anrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet

Die amerikanische Muttergesellschaft muß die Dividende, die sie von der ausländischen Tochtergesellschaft

bezieht, um den Betrag der fiktiv gezahlten ausländischen Steuern erhöhen („Bruttodividende“).

Die gesamte ausländische Bruttodividende entspricht der tatsächlich bezogenen Dividende

einschließlich der für diese Dividende fiktiv gezahlten ausländischen Steuern.

Der gewährte Anrechnungsgesamtbetrag der ausländischen Steuer entspricht der Summe der

Abzugsteuern einschließlich des fiktiven Anrechnungsbetrages. Die Anrechnung der ausländischen Steuer

wird durch das Verhältnis der steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte zum gesamten steuerpflichtigen

Welteinkommen begrenzt, das mit der amerikanischen Steuerschuld multipliziert wird. Diese Vorgangsweise

erlaubt eine Durchschnittsberechnung hoher und niedriger ausländischer Steuersätze. Eine solche

Durchschnittsberechnung kann jedoch nur innerhalb einer einzigen Einkunftsart erfolgen. Das Gesetz

sieht für die Berechnung des Anrechnungsbetrages ausländischer Steuern eine Anzahl von Höchstbeträgen

für verschiedene Einkunftsarten vor (zB passive Einkünfte, hohe Abzugsteuer und Einkünfte aus

Finanzdienstleistungen). Übersteigende ausländische anrechenbare Steuern können fünf Jahre vorgetragen

und drei Jahre rückgetragen werden.

Wenn die von der beherrschten ausländischen Gesellschaft gezahlten Dividenden die laufenden

Einkünfte übersteigen, wird der Betrag, um den die laufenden Dividenden die laufenden Einkünfte

übersteigen, den nichtausgeschütteten Einkünften der vorangegangenen Jahre in umgekehrter Reihenfolge,

also das letzte Jahr zuerst, zugerechnet. Seit 1986 müssen Firmen für Zwecke der Ermittlung des

mittelbaren Anrechnungsbetrages ausländischer Steuern alle Einkünfte aus beherrschten ausländischen

Gesellschaften, die nach 1986 bezogen werden, und ausländische Steuern zusammenzählen, um für

Zwecke der indirekten Steueranrechnung einen ausländischen Steuersatz zu erhalten, der den Durchschnittswert

von mehreren Jahren darstellt. Die Zusammenfassung von Einkünften und Gewinnen erfolgt

nur für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages der fiktven ausländischen Steuer und wird nicht für

andere Zwecke angewendet Vor der Steuerreform 1986 waren jährliche Berechnungen der Einkünfte und Gewinne erforderlich. .

Beispiel

Eine amerikanische Muttergesellschaft hält alle Anteile an einer österreichischen Tochtergesellschaft,

die ihre gesamten Einkünfte ausschüttet. Nehmen wir an, daß Österreich eine Körperschaftsteuer

in Höhe von 34 vom Hundert und eine Abzugsteuer auf Dividenden in Höhe von 5 vom

Hundert erhebt. Die Vereinigten Staaten besteuern das Welteinkommen zu einem Satz von 35 vom

Hundert.

Zu Artikel 23 (Behandlung von in österreichischen Betriebstätten entstandenen Verlusten)

Artikel 23 Absatz 3 verlangt, daß die in einer österreichischen Betriebstätte entstandenen Verluste

einer amerikanischen Gesellschaft zu denselben Bedingungen vorgetragen werden dürfen, die anzuwenden

wären, wenn diese Betriebstätte eine Betriebstätte eines österreichischen Unternehmens wäre. Im

letzteren Fall können Verluste über einen Zeitraum von sieben Jahren insoweit vorgetragen werden, als

sie nicht mit anderen Einkünften dieses Unternehmens ausgeglichen werden können.

Zu Artikel 23 (Ausschüttung von Zuwachsvermögen)

Nach amerikanischem Recht unterliegt eine amerikanische Gesellschaft, die aufgelöst wird, mit den

Gewinnen aus dem von ihr ausgeschütteten Zuwachsvermögen der Besteuerung. Eine Ausnahme besteht

im Fall von Vermögen, das von einer amerikanischen Tochtergesellschaft, die von der Muttergesellschaft

zu 80 vom Hundert oder mehr beherrscht wird, an eine amerikanische Muttergesellschaft ausgeschüttet

wird, unter der Annahme, daß der Zuwachs dieses Vermögens in dem Zeitpunkt der Besteuerung

unterliegt, in dem die Muttergesellschaft das Vermögen veräußert. Die Ausnahme gilt nicht, wenn

Vermögen an Muttergesellschaften ausgeschüttet wird, die von der Steuer befreit sind, und sie gilt

generell nicht, wenn Vermögen an ausländische Muttergesellschaften ausgeschüttet wird, da die Steuerschuld

nur dann hinausgeschoben werden kann, wenn sie bei einer nachträglichen Ausschüttung

eingehoben werden kann. Da diese unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht davon abhängt, ob

ausländische oder amerikanische Personen über das Vermögen verfügen, sondern davon, ob die

Empfänger der amerikanischen Körperschaftsteuer unterliegen, gilt als vereinbart, daß diese Regelung mit

Artikel 23 Absatz 4 nicht unvereinbar ist.

Zu Artikel 23 (Abzugsteuer bei Personengesellschaften)

Das amerikanische Recht verlangt, daß eine Personengesellschaft, die Einkünfte bezieht, welche mit

einer gewerblichen Tätigkeit in den Vereinigten Staaten in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, 20

vom Hundert der Ausschüttungen an ausländische Gesellschafter einbehält. Ein solcher Abzug gilt nicht

für Ausschüttungen an amerikanische Gesellschafter. Bei der Abzugsteuer handelt es sich um keine

Endbesteuerung, sondern um eine Steuervorauszahlung, die insoweit rückerstattet wird, als sie die

Steuerschuld des Gesellschafters übersteigt. Es gilt als vereinbart, daß es sich dabei um ein angemessenes

Einhebungsverfahren handelt, das mit Artikel 23 nicht im Widerspruch steht.

Zu Artikel 23 (Option auf eine S Corporation)

Das amerikanische Recht gestattet einer kleinen Gesellschaft (35 oder weniger einzelne

Anteilseigner) die Option, daß ihre Einkünfte bei den Anteilseignern der Besteuerung unterworfen werden

anstatt auf der Ebene der Gesellschaft, so als wäre sie eine Personengesellschaft. Diese Wahlmöglichkeit

steht nur dann zur Verfügung, wenn sämtliche Anteilseigner amerikanische Staatsbürger sind oder in den

Vereinigten Staaten ansässig sind und persönlich zur Gänze der amerikanischen Steuer unterliegen, sodaß

sie zum Beispiel Verluste, Abzüge oder Anrechnungen berücksichtigen können. Nichtansässige Ausländer

unterliegen nicht mit ihren Nettoeinkünften der amerikanischen Steuer und kommen deshalb als

Gesellschafter einer S Corporation nicht in Frage. Diese Option unterscheidet zwischen amerikanischen

und ausländischen Personen nicht auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auf Grund ihrer

unterschiedlichen Besteuerung. Es gilt als vereinbart, daß diese Unterscheidung mit Artikel 23 nicht im

Widerspruch steht.

Zu Artikel 24 (Das Wesen des Verständigungsverfahrens)

Das Verständigungsverfahren soll kein neues Abkommensrecht schaffen sondern wird zur Gänze von

den Abkommensbestimmungen und der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt. Einer seiner

Hauptzwecke ist es, eine koordinierte Auffassung von Abkommensbestimmungen zu finden, die für

abweichende Auslegungen Spielraum läßt. Das Verständigungsverfahren soll die Möglichkeit eröffnen,

zwischen den Vertragsparteien einen vereinbarten Standpunkt zur Frage zu finden, welcher Auslegung der

Vorrang eingeräumt werden soll, um den eigentlichen Zweck des Abkommens am besten zum Ausdruck

zu bringen.

Zu Artikel 25 (Informationsaustausch)

Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß den entsprechenden Ausschüssen des amerikanischen

Kongresses und dem amerikanischen General Accounting Office (GAO) zu den nach diesem Abkommen

ausgetauschten Informationen in jenen Fällen Zugang gewährt wird, in denen ein solcher Zugang zur

Ausübung ihrer Aufsichtsverpflichtung notwendig ist. Alle Informationen, die diesen Organisationen

übermittelt werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Diese Vereinbarung bewirkt die

Klarstellung, daß das Abkommen das Finance Committee, das Ways and Means Committee und das Joint

Committee on Taxation sowie das GAO ermächtigt, Zugang zu sämtlichen Informationen zu haben, die

auf Grund des Abkommens nach den oben beschriebenen Bedingungen erhalten werden.

Seitens Österreichs ist die Offenlegung von Informationen an den Rechnungshof und an die

Ausschüsse des Parlaments gestattet.

Zu Artikel 25 (Gerichtsverfahren)

Es gilt als vereinbart, daß ein Amtshilfeersuchen, das von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß

gestellt worden ist und den in Artikel 25 dargelegten Erfordernissen entspricht, vom ersuchten Staat nicht

bloß deshalb zurückgewiesen werden kann, weil das Ersuchen für Zwecke eines anhängigen

Gerichtsverfahrens in steuerlichen Angelegenheiten gestellt wurde.

Zu Artikel 25 (Finanzstrafrechtliche Erhebungen)

Es gilt als vereinbart, daß der Ausdruck „finanzstrafrechtliche Erhebungen“ für Verfahren gilt, die

entweder von Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. Die Einleitung einer

strafrechtlichen Erhebung durch die Criminal Investigation Division des Internal Revenue Service stellt

zum Beispiel eine finanzstrafrechtliche Erhebung dar.

Zu Artikel 25 (Bankgeheimnis)

Auf der Grundlage des Absatzes 19 des OECD-Kommentars zu Artikel 26 des OECD-

Musterabkommens wird vereinbart, daß Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung der

Banken (Bestimmungen über das Bankgeheimnis) kein Handels- oder Berufsgeheimnis darstellen. Diese

Auffassung wird unter anderem von der deutschen und österreichischen Rechtsprechung (Urteil des

deutschen Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1979, VII R 1 6/78, BStBl. II, 1979, 268 und Erkenntnis

des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 1992, 86/17/0169, (ÖStZB 1992, 580) unterstützt.

Zu Artikel 25 (Keine Vollstreckung von Strafzuschlägen)

Es gilt als vereinbart, daß die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern Zinsen einschließt, jedoch

nicht die Einhebung von Geldstrafen oder anderen Strafzuschlägen.

Zu Artikel 25 („Klausel über wesentliche Interessen“)

Es wird vereinbart, daß sich ein Vertragsstaat auf die „Klausel über wesentliche Interessen“ berufen

kann, wenn er ersucht wird, für den anderen Vertragsstaat eine Steuer zu vollstrecken und wenn er

bestreitet, daß die betreffende Steuer nach den Bestimmungen des Abkommens erhoben wird.

Zu Artikel 25 (Flexible Anwendung des Artikels)

Es gilt als vereinbart, daß bei der Anwendung dieses Artikels der ersuchte Staat verpflichtet wird, die

gewünschten Informationen nach seinen zum Zeitpunkt des Ersuchens maßgeblichen Verfahren zu

beschaffen.

Zu Artikel 25 (Amtshilfe) und Artikel 28 (Inkrafttreten)

Es gilt als vereinbart, daß der Amtshilfeartikel (Artikel 25) keine Besteuerungsrechte zuordnet; er

beschränkt sich deshalb nicht auf Steuern, die nach dem im zweiten Satz des Artikels 28 Absatz 2

genannten Zeitpunkt erhoben werden, oder auf Informationen, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Dezember 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2

mit 1. Februar 1998 in Kraft.

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