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6. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, des Konsumentenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 864 werden der bisherige Text mit der Absatzbezeichnung „(1)“ versehen und folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung

übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet,

die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch

nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener

Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.“

2. Dem § 1298 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen,

daß es an dieser Voraussetzung fehlt.“

Artikel II

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 262/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 ArbGerG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51

Abs. 3 ASGG)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 werden in der Z 3 der Ausdruck „100 S“ durch „200 S“ und der Ausdruck „300 S“ durch

„600 S“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt

„§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten,

wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im

Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem

Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die

Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und

4. die Aussicht auf einen Kredit.

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für

den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem

Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das

Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags

durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden

Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände

nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder

3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.

(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.“

4. In § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung „nach § 3“ die Wendung „nach § 3 oder § 3a“.

5. In § 6 Abs. 1

a) hat die Z 5 zu lauten

„5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung

bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten

Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die

Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt

sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.“

b) hat die Z 9 zu lauten

„9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder

eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall

ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den

Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat;“

c) werden der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 bis 15 angefügt

„13. die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer

Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;

14. das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls

der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch

eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche

Beschaffenheit derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen;

15. er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet,

sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen

sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung

der Forderung nicht notwendig waren.“

6. In § 6 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6

angefügt

„6. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“

7. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung

ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.“

8. § 7 hat samt Überschrift zu lauten

„Angeld und Reugeld

§ 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt

oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der

Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB

mäßigen.“

9. In § 16 hat die Z 1 des Abs. 1 zu lauten

„1. der Barzahlungspreis 310000 S nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht,

daß er 310000 S übersteigen wird, und“

10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung

zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.“

11. § 19 Z 2 entfällt.

12. In § 20 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „und, soweit“ durch die Wendung „oder, wenn“ ersetzt.

13. In § 24 Abs. 1 hat die Z 5 zu lauten

„5. das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33

Abs. 4 BWG);“

14. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25d samt Überschriften eingefügt

„Kreditgeschäfte von Ehegatten

§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten

ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die

Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende

Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde

darüber zu belehren,

1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der

volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme

zugekommen ist,

2. daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie

3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der

Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines

Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.

Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

§ 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer

gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit

eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.

(2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten

Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in

angemessener Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen

und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem

Verzug des Verbrauchers selbst entstehen.

§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei

(Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er

erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht

vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur

dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

Mäßigungsrecht

§ 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder

auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur

Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß der Verbraucher bloß Interzedent ist,

und die Umstände, die dieses Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der

Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.

(2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten,

2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Mißverhältnis

begründet oder herbeigeführt haben,

3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie

4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit

des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.“

15. In § 26c Abs. 2 entfällt die Wendung „Z 2 bis 4“.

16. Nach § 26c wird folgender § 26d samt Überschrift eingefügt

„Wohnungsverbesserung

§ 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten,

wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach

§ 3 zum Rücktritt berechtigen.

(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten

1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und

den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;

3. den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren,

die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und

Type üblich ist;

4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;

5. falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;

6. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.

(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde

durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben

deutlich lesbar wiederzugeben.

(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde

unabhängig.“

17. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt

„Werkvertrag

§ 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das

vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß

er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben

oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.“

18. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen

Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen

vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen

für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses

Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise

vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr,

wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen

angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung

abgibt.“

19. In § 29 werden die Wortfolgen „der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ und „dem Österreichischen

Arbeiterkammertag“ durch die Wortfolgen „der Wirtschaftskammer Österreich“ beziehungsweise

„der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.

20. § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

gelten sinngemäß.“

21. § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4

und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.“

22. § 31a samt Überschrift entfällt.

23. In § 31f

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge über Reiseveranstaltungen anzuwenden,

die im übrigen dem I. Hauptstück nicht unterliegen.“

b) wird in Abs. 2 der Ausdruck „31a“ durch den Ausdruck „31b“ ersetzt.

24. § 32 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder ein für diese

Personen handelnder Vertreter eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 20000 S zu

bestrafen, der

1. es unterläßt,

a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1

vorgesehene Urkunde zu errichten,

b) in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 beziehungsweise 26d Abs. 2

vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen oder

c) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c entsprechend zu belehren oder zu informieren,

2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3 zuwiderhandelt,

3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt

und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet oder

6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde unrichtige Angaben aufnimmt.“

25. § 41a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die §§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen

über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch frühestens mit 1. Mai 1994.“

26. Dem § 41a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2

Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis 25d,

§ 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32

Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März

1997 in Kraft.

(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind

1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben worden sind.

2. § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1

Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a,

§ 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 auf Verträge, die vor dem 1. Jänner

1997 geschlossen worden sind, sowie

3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997 geschlossen worden sind.“

27. In § 42 tritt an die Stelle der Wendung „der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie“ die

Wendung „der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Artikel III

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1996, wird wie folgt geändert

1. § 5a entfällt.

2. § 5b hat zu lauten

„§ 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine schriftliche Vertragserklärung dem Versicherer oder

seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung

auszuhändigen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er

1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,

2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie,

soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie

nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder

3. die in den §§ 9a und 18b VAG vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig

ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten

Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die

Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung

innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des

Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige

Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.“

3. § 165a hat zu lauten

„§ 165a. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen

des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so

gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1 VAG)

nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer

diese Anschrift bekannt wird.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit

einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.“

4. § 191b Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Verträge, die vor dem 1. April 1994 geschlossen worden sind, kann der Versicherungsnehmer nach § 8

Abs. 3 jedenfalls zum Ende jener Versicherungsperiode, die zum 31. Dezember 1999 oder im Jahr 2000

endet, und zum Ende jeder folgenden Versicherungsperiode mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.“

5. In § 191c sind dem bisherigen Text die Bezeichnung „(1)“ voranzustellen und folgende Abs. 2 und 3

anzufügen

„(2) Die Aufhebung des § 5a und die §§ 5b, 165a sowie 191b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Die §§ 5b und 165a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 sind auf Verträge,

die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und Z 3

bis 5“ zu ersetzen.

2. In § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

Artikel V

Sonstige Schluß- und Übergangsbestimmungen

Die in Art. I dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie sind auf Verträge und andere Schuldverhältnisse, die vor

diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder begründet worden sind, nicht anzuwenden.

BGBlPdf 6. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung

BGBl. Nr. 756/1996 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 627/1983 wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 1 bis 5 entfallen.

2. Im § 9 Abs. 1 entfallen die Worte „Kindergärten,“ und „sowie für Siechen- und Pflegeheime“.

Artikel II

Artikel I ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1997 fallen.

BGBlPdf 6. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Andorra am 15. April 1996 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 690/1996) hinterlegt. Der

Beitritt wurde mit 31. Dezember 1996 wirksam.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Andorra als zuständige Behörde bestimmt

The Minister for Foreign Relations of the Principality of Andorra.

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