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6_1996 AT

6. Verordnung: Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. Der im Bereich der Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf gelegene Garnisonsübungsplatz

Blumau wird zum Sperrgebiet erklärt. Die Grenze dieses Sperrgebietes ist in einem

Katasterübersichtsplan im Maßstab 1 : 1000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.

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