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6_1995 AT

6. Verordnung: Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrgangs 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrgangs 1994

Auf Grund des § 30a Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird verordnet

1. für Weißweine und Roseweine aus den Weinbauregionen Niederösterreich, Burgenland und Wien des Jahrgangs 1994 wird der Mindestwert für den Aschegehalt

— bei Landwein (§ 28a Abs. 1 Z 7 des Weingesetzes) mit 1,20 g/1,

— bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 7 des Weingesetzes) mit 1,30 g/1 festgelegt.

2. für Weißweine und Roseweine aus dem Weinbaugebiet Thermenregion des Jahrgangs 1994 wird der Mindestwert für den Gehalt an zuckerfreiem Extrakt bei Qualitätswein (§ 29 Abs. 1 Z 6 des Weingesetzes) mit 17,0 g/1 festgelegt.

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