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6_1994 AT

6. Verordnung: Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Auf Grund des § 66 a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten

1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;

2. Beginn und Ende der Anhaltung;

3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;

4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;

5. die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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