6_1991
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6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor dennen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor dennen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird
1991_6_0 6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor dennen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes,
BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung
über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden
und sonstigen Dienststellen, vor denen die
kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache
als Amtssprache zugelassen wird, BGBl.
Nr. 231/1990, wird wie folgt geändert
1. In Z 1 wird der Gemeindename „Steinbrunn-
Zillingtal" durch den Gemeindenamen „Steinbrunn"
ersetzt und wird nach dem Gemeindenamen
„Wulkaprodersdorf" unter Setzung eines Beistriches
der Gemeindename „Zillingtal" eingefügt.
2. In Z 3 lautet die Aufzählung: „Antau,
Baumgarten, Draßburg;".