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6_1991 AT

6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor dennen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor dennen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes,

BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung

über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden

und sonstigen Dienststellen, vor denen die

kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache

als Amtssprache zugelassen wird, BGBl.

Nr. 231/1990, wird wie folgt geändert

1. In Z 1 wird der Gemeindename „Steinbrunn-

Zillingtal" durch den Gemeindenamen „Steinbrunn"

ersetzt und wird nach dem Gemeindenamen

„Wulkaprodersdorf" unter Setzung eines Beistriches

der Gemeindename „Zillingtal" eingefügt.

2. In Z 3 lautet die Aufzählung: „Antau,

Baumgarten, Draßburg;".

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