6. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen,
welches das am 11. November 1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1954 in
Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen
der Republik Österreich und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien in der Fassung der
Notenwechsel vom 26. Februar und 24. Mai
1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1974 ergänzt,
in Erwägung des Charakters der jeweiligen
Märkte und des Zugangs zu diesen, welchen jede
der Vertragschließenden Parteien der anderen
einzuräumen bereit ist,
in dem Bestreben, den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden
Parteien einen fairen Austausch von
Geschäftsmöglichkeiten zu gewährleisten,
haben folgendes vereinbart
Artikel I
Der Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Österreichs bezüglich des Verkaufs von
Linienflügen auf jugoslawischem Hoheitsgebiet
folgende Rechte
1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte
weltweite Netz des Unternehmens direkt über
eigene Niederlassungen oder, nach seinem
Ermessen, über jugoslawische Agenturen an
jede Person, Organisation oder Vereinigung
gegen konvertierbare Währung unter Verwendung
seiner eigenen Beförderungsdokumente
frei zu verkaufen und die Einnahmen aus
solchen Verkäufen frei und unverzüglich
umzuwechseln und nach Österreich zu überweisen.
2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene
Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen
über jugoslawische Agenturen an jede Person,
Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung
in jugoslawischer Landeswährung unter
Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente
für folgende Arten der Beförderung
zu verkaufen
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen
Jugoslawien und Österreich und
umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens zwischen Jugoslawien
und Österreich sowie innerhalb
Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil
einer Fahrt zwischen den beiden Ländern
darstellt;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens zwischen
Jugoslawien und Punkten in Österreich;
d) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
innerhalb Österreichs im
Zusammenhang mit einer Beförderung
nach oder aus Österreich.
3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene
Niederlassungen und nach seinem Ermessen
über jugoslawische Agenturen an jede Person,
Organisation oder Vereinigung gegen jugoslawische
Landeswährung unter Verwendung der
Beförderungsdokumente des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens Jugoslawiens
für die folgenden Arten von Flügen zu
verkaufen
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen
Jugoslawien und Österreich und
umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens zwischen Jugoslawien
und Österreich und innerhalb
Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil
einer Fahrt zwischen den beiden Ländern
ist;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens zwischen
Jugoslawien und Punkten in Österreich;
d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs innerhalb
Österreichs im Zusammenhang mit einer
Beförderung nach oder aus Österreich.
4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs in Jugoslawien sind durch das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens
oder dessen jugoslawische Vertretungen
unter Verwendung der Beförderungsdokumente
des dafür bestellten Generalvertreters
durchzuführen.
Artikel II
Der Verkauf von Flugscheinen des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen
konvertible Währung unterliegt den folgenden
Bestimmungen
1. Verkäufe durch Vertreter des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens Österreichs
a) Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons
betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absatz
1 sind den bevollmächtigten Vertretungen
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs in Jugoslawien
am Ende jedes Monats von den Vertretern
direkt vorzulegen.
b) Einnahmen aus gemäß Artikel I Absatz 1
getätigten Verkäufen sind auf das Konto
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs bei der bevollmächtigten
Bank in Jugoslawien zu überweisen.
c) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs ist berechtigt, von
seinem Konto bei der bevollmächtigten
Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben
oder jeden Teil davon im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu
begleichen.
d) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs darf alle Einnahmen
aus Verkäufen gemäß Artikel I Absatz 1
bzw. Teile dieser Einnahmen in freikonvertierbarer
Währung innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen nach
Österreich überweisen.
2. Verkäufe durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs an eigenen
Verkaufsstellen
Einnahmen aus solchen Verkäufen werden in
gleicher Weise gehandhabt, und das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs
genießt bezüglich der Verwendung und
Überweisung solcher Einkünfte die gleichen
Rechte, wie sie in Absatz 1 oben angeführt
sind.
Artikel III
Verkäufe von Flugscheinen des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens Österreichs gegen
jugoslawische Landeswährung unterliegen den
folgenden Bestimmungen
1. Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons
betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absätze
2 und 3 sind den bevollmächtigten
Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs in Jugoslawien
am Ende jedes Monats von den Vertretern
direkt vorzulegen.
2. Einnahmen aus gemäß Artikel I Absätze 2 und
3 getätigten Verkäufen sind in jugoslawischer
Landeswährung auf das Konto des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens Öster-
reichs bei der bevollmächtigten Bank in
Jugoslawien zu überweisen, wobei Durchschläge
der Verkaufsberichte und Fotokopien
der Kontrollkupons beizulegen sind.
3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs ist berechtigt, von seinem
Konto in jugoslawischer Währung bei der
bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche
Ausgaben oder Teile davon (jene Ausgaben,
die in jugoslawischer Landeswährung
zahlbar sind) im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.
4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs darf Einnahmen aus Verkäufen
gemäß Artikel I Absätze 2 und 3, welche
die Ausgaben übersteigen, innerhalb eines
Zeitraumes von sechzig (60) Tagen und mit
minimalen Einschränkungen im Rahmen folgender
Verfahren nach Österreich überweisen
a) Einmal innerhalb eines Zeitraumes von
zwei Wochen oder in solchen Zeitabständen,
wie sie sonst zwischen den beiden
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
vereinbart wurden, wird das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs
— dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Jugoslawiens eine Kopie
des Verkaufsberichtes vorlegen, in dem
die Flugscheinnummern, Reiserouten
und Währungsbeträge für in jugoslawischer
Landeswährung durchgeführte
Beförderungstransaktionen im
einzelnen angeführt sind;
— eine Banküberweisung des Betrages in
jugoslawischer Landeswährung, vermindert
um die vom namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen Österreichs
in jugoslawischer Landeswährung
an Ort und Stelle durchgeführten
Zahlungen, auf das Konto des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens bei einer bevollmächtigten
Bank autorisieren und dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen
Jugoslawiens einen Zahlungsbeleg
vorlegen, aus dem die Überweisung
in jugoslawischer Landeswährung auf
das Konto des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens Jugoslawiens
hervorgeht;
— dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Jugoslawiens eine Bestätigung
darüber vorlegen, daß der durch
die Überweisung in jugoslawischer
Landeswährung gedeckte Betrag einzig
und allein aus Verkäufen von
Flügen in Jugoslawien gemäß den
Flugscheinen des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens Österreichs
an Personen oder Vereinigungen im
Rahmen der zugelassenen Bereiche
stammt.
b) Vereinbarungsgemäß wird das folgende
Umwechslungsverfahren zur Anwendung
kommen
— Die Umwechslung in konvertierbare
Währung der Einnahmen aus Verkäufen,
die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen Österreichs in
Jugoslawien gegen jugoslawische Landeswährung
in den zugelassenen Bereichen
getätigt wurden, erfolgt durch
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Jugoslawiens zu dem am
Tage der Umwechslung geltenden
Wechselkurs der Bank auf Grund der
Verkaufsberichte, und der Betrag wird
dem Konto des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens Österreichs
bei der jugoslawischen Handelsbank
gutgeschrieben.
c) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Parteien
arbeiten die Verfahren für die
Währungsumwechslung und Überweisung
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
und in Übereinstimmung mit den jugoslawischen
Gesetzen und Rechtsvorschriften
sowie den IATA-Standardverfahren aus.
Artikel IV
Die Österreichische Bundesregierung gewährt
dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Jugoslawiens bezüglich des Verkaufs von Linienflügen
auf österreichischem Hoheitsgebiet folgende
Rechte
1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte
weltweite Netz des Unternehmens über eigene
Niederlassungen oder nach seinem Ermessen
über österreichische Agenturen an jede Person,
Organisation oder Vereinigung gegen
österreichische Währung oder jede andere
konvertierbare Währung unter Verwendung
seiner eigenen Beförderungsdokumente zu
verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen
frei und unverzüglich umzuwechseln
und nach Jugoslawien zu überweisen.
2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene
Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen
über österreichische Agenturen an jede Person,
Organisation oder Vereinigung gegen
Bezahlung in österreichischer Währung unter
Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente
zu verkaufen und Einnahmen aus
solchen Verkäufen frei und unverzüglich
umzuwechseln und nach Jugoslawien zu
überweisen, und zwar für folgende Arten der
Beförderung
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen
Österreich und Jugoslawien und
umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs zwischen Österreich
und Jugoslawien sowie innerhalb
Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil
einer Fahrt zwischen den beiden Ländern
ist;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs zwischen
Österreich und Punkte in Jugoslawien;
d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens innerhalb
Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer
Beförderung nach oder aus Jugoslawien.
3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene
Niederlassungen und nach seinem Ermessen
über österreichische Agenturen an jede Person,
Organisation oder Vereinigung gegen
Bezahlung in österreichischer Währung unter
Verwendung der Beförderungsdokumente des
namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs zu verkaufen, und zwar für
folgende Flüge
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen
Österreich und Jugoslawien und
umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs zwischen Österreich
und Jugoslawien und innerhalb
Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil
einer Fahrt zwischen den beiden Ländern
ist;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Österreichs zwischen
Österreich und Punkten in Jugoslawien;
d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
Jugoslawiens im Zusammenhang
mit einer Beförderung nach
oder aus Jugoslawien.
4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Jugoslawiens in Österreich sind durch das
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
Österreichs und dessen österreichische Vertretungen
unter Verwendung der Beförderungsdokumente
des dafür bestellten Generalvertreters
durchzuführen.
5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Parteien
arbeiten die Verfahren für Überweisungen in
Übereinstimmung mit den österreichischen
Gesetzen, Rechtsvorschriften und den IATA-
Standardverfahren aus.
Artikel V
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragschließenden Parteien einander durch
Notenwechsel darüber informiert haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten gemäß den
jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren beider
Länder erfüllt worden sind.
Geschehen zu Dürnstein in zweifacher Ausfertigung
in englischer Sprache am 29. September 1988.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Rudolf Streicher
Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Franc Horvat
Der Notenwechsel gemäß Art. V erfolgte am 27. bzw. am 28. November 1989; das Abkommen tritt
gemäß seinem Art. V mit 1. Februar 1990 in Kraft.