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6_1990 AT

6. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und der

Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen,

welches das am 11. November 1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1954 in

Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen

der Republik Österreich und der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien in der Fassung der

Notenwechsel vom 26. Februar und 24. Mai

1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1974 ergänzt,

in Erwägung des Charakters der jeweiligen

Märkte und des Zugangs zu diesen, welchen jede

der Vertragschließenden Parteien der anderen

einzuräumen bereit ist,

in dem Bestreben, den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden

Parteien einen fairen Austausch von

Geschäftsmöglichkeiten zu gewährleisten,

haben folgendes vereinbart

Artikel I

Der Bundesexekutivrat der Versammlung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Österreichs bezüglich des Verkaufs von

Linienflügen auf jugoslawischem Hoheitsgebiet

folgende Rechte

1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte

weltweite Netz des Unternehmens direkt über

eigene Niederlassungen oder, nach seinem

Ermessen, über jugoslawische Agenturen an

jede Person, Organisation oder Vereinigung

gegen konvertierbare Währung unter Verwendung

seiner eigenen Beförderungsdokumente

frei zu verkaufen und die Einnahmen aus

solchen Verkäufen frei und unverzüglich

umzuwechseln und nach Österreich zu überweisen.

2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene

Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen

über jugoslawische Agenturen an jede Person,

Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung

in jugoslawischer Landeswährung unter

Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente

für folgende Arten der Beförderung

zu verkaufen

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen

Jugoslawien und Österreich und

umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens zwischen Jugoslawien

und Österreich sowie innerhalb

Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil

einer Fahrt zwischen den beiden Ländern

darstellt;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens zwischen

Jugoslawien und Punkten in Österreich;

d) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

innerhalb Österreichs im

Zusammenhang mit einer Beförderung

nach oder aus Österreich.

3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene

Niederlassungen und nach seinem Ermessen

über jugoslawische Agenturen an jede Person,

Organisation oder Vereinigung gegen jugoslawische

Landeswährung unter Verwendung der

Beförderungsdokumente des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens Jugoslawiens

für die folgenden Arten von Flügen zu

verkaufen

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen

Jugoslawien und Österreich und

umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens zwischen Jugoslawien

und Österreich und innerhalb

Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil

einer Fahrt zwischen den beiden Ländern

ist;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens zwischen

Jugoslawien und Punkten in Österreich;

d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs innerhalb

Österreichs im Zusammenhang mit einer

Beförderung nach oder aus Österreich.

4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs in Jugoslawien sind durch das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens

oder dessen jugoslawische Vertretungen

unter Verwendung der Beförderungsdokumente

des dafür bestellten Generalvertreters

durchzuführen.

Artikel II

Der Verkauf von Flugscheinen des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen

konvertible Währung unterliegt den folgenden

Bestimmungen

1. Verkäufe durch Vertreter des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens Österreichs

a) Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons

betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absatz

1 sind den bevollmächtigten Vertretungen

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs in Jugoslawien

am Ende jedes Monats von den Vertretern

direkt vorzulegen.

b) Einnahmen aus gemäß Artikel I Absatz 1

getätigten Verkäufen sind auf das Konto

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs bei der bevollmächtigten

Bank in Jugoslawien zu überweisen.

c) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs ist berechtigt, von

seinem Konto bei der bevollmächtigten

Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben

oder jeden Teil davon im Zusammenhang

mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu

begleichen.

d) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs darf alle Einnahmen

aus Verkäufen gemäß Artikel I Absatz 1

bzw. Teile dieser Einnahmen in freikonvertierbarer

Währung innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen nach

Österreich überweisen.

2. Verkäufe durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs an eigenen

Verkaufsstellen

Einnahmen aus solchen Verkäufen werden in

gleicher Weise gehandhabt, und das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs

genießt bezüglich der Verwendung und

Überweisung solcher Einkünfte die gleichen

Rechte, wie sie in Absatz 1 oben angeführt

sind.

Artikel III

Verkäufe von Flugscheinen des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens Österreichs gegen

jugoslawische Landeswährung unterliegen den

folgenden Bestimmungen

1. Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons

betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absätze

2 und 3 sind den bevollmächtigten

Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs in Jugoslawien

am Ende jedes Monats von den Vertretern

direkt vorzulegen.

2. Einnahmen aus gemäß Artikel I Absätze 2 und

3 getätigten Verkäufen sind in jugoslawischer

Landeswährung auf das Konto des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens Öster-

reichs bei der bevollmächtigten Bank in

Jugoslawien zu überweisen, wobei Durchschläge

der Verkaufsberichte und Fotokopien

der Kontrollkupons beizulegen sind.

3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs ist berechtigt, von seinem

Konto in jugoslawischer Währung bei der

bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche

Ausgaben oder Teile davon (jene Ausgaben,

die in jugoslawischer Landeswährung

zahlbar sind) im Zusammenhang mit seiner

Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.

4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs darf Einnahmen aus Verkäufen

gemäß Artikel I Absätze 2 und 3, welche

die Ausgaben übersteigen, innerhalb eines

Zeitraumes von sechzig (60) Tagen und mit

minimalen Einschränkungen im Rahmen folgender

Verfahren nach Österreich überweisen

a) Einmal innerhalb eines Zeitraumes von

zwei Wochen oder in solchen Zeitabständen,

wie sie sonst zwischen den beiden

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

vereinbart wurden, wird das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs

— dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Jugoslawiens eine Kopie

des Verkaufsberichtes vorlegen, in dem

die Flugscheinnummern, Reiserouten

und Währungsbeträge für in jugoslawischer

Landeswährung durchgeführte

Beförderungstransaktionen im

einzelnen angeführt sind;

— eine Banküberweisung des Betrages in

jugoslawischer Landeswährung, vermindert

um die vom namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen Österreichs

in jugoslawischer Landeswährung

an Ort und Stelle durchgeführten

Zahlungen, auf das Konto des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens bei einer bevollmächtigten

Bank autorisieren und dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen

Jugoslawiens einen Zahlungsbeleg

vorlegen, aus dem die Überweisung

in jugoslawischer Landeswährung auf

das Konto des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens Jugoslawiens

hervorgeht;

— dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Jugoslawiens eine Bestätigung

darüber vorlegen, daß der durch

die Überweisung in jugoslawischer

Landeswährung gedeckte Betrag einzig

und allein aus Verkäufen von

Flügen in Jugoslawien gemäß den

Flugscheinen des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens Österreichs

an Personen oder Vereinigungen im

Rahmen der zugelassenen Bereiche

stammt.

b) Vereinbarungsgemäß wird das folgende

Umwechslungsverfahren zur Anwendung

kommen

— Die Umwechslung in konvertierbare

Währung der Einnahmen aus Verkäufen,

die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen Österreichs in

Jugoslawien gegen jugoslawische Landeswährung

in den zugelassenen Bereichen

getätigt wurden, erfolgt durch

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Jugoslawiens zu dem am

Tage der Umwechslung geltenden

Wechselkurs der Bank auf Grund der

Verkaufsberichte, und der Betrag wird

dem Konto des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens Österreichs

bei der jugoslawischen Handelsbank

gutgeschrieben.

c) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Parteien

arbeiten die Verfahren für die

Währungsumwechslung und Überweisung

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

und in Übereinstimmung mit den jugoslawischen

Gesetzen und Rechtsvorschriften

sowie den IATA-Standardverfahren aus.

Artikel IV

Die Österreichische Bundesregierung gewährt

dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Jugoslawiens bezüglich des Verkaufs von Linienflügen

auf österreichischem Hoheitsgebiet folgende

Rechte

1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte

weltweite Netz des Unternehmens über eigene

Niederlassungen oder nach seinem Ermessen

über österreichische Agenturen an jede Person,

Organisation oder Vereinigung gegen

österreichische Währung oder jede andere

konvertierbare Währung unter Verwendung

seiner eigenen Beförderungsdokumente zu

verkaufen und Einnahmen aus solchen Verkäufen

frei und unverzüglich umzuwechseln

und nach Jugoslawien zu überweisen.

2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene

Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen

über österreichische Agenturen an jede Person,

Organisation oder Vereinigung gegen

Bezahlung in österreichischer Währung unter

Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente

zu verkaufen und Einnahmen aus

solchen Verkäufen frei und unverzüglich

umzuwechseln und nach Jugoslawien zu

überweisen, und zwar für folgende Arten der

Beförderung

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen

Österreich und Jugoslawien und

umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs zwischen Österreich

und Jugoslawien sowie innerhalb

Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil

einer Fahrt zwischen den beiden Ländern

ist;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs zwischen

Österreich und Punkte in Jugoslawien;

d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens innerhalb

Jugoslawiens im Zusammenhang mit einer

Beförderung nach oder aus Jugoslawien.

3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene

Niederlassungen und nach seinem Ermessen

über österreichische Agenturen an jede Person,

Organisation oder Vereinigung gegen

Bezahlung in österreichischer Währung unter

Verwendung der Beförderungsdokumente des

namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs zu verkaufen, und zwar für

folgende Flüge

a) Direktflüge durch das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zwischen

Österreich und Jugoslawien und

umgekehrt;

b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs zwischen Österreich

und Jugoslawien und innerhalb

Österreichs, sofern ein solcher Flug Teil

einer Fahrt zwischen den beiden Ländern

ist;

c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Österreichs zwischen

Österreich und Punkten in Jugoslawien;

d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

Jugoslawiens im Zusammenhang

mit einer Beförderung nach

oder aus Jugoslawien.

4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Jugoslawiens in Österreich sind durch das

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

Österreichs und dessen österreichische Vertretungen

unter Verwendung der Beförderungsdokumente

des dafür bestellten Generalvertreters

durchzuführen.

5. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Parteien

arbeiten die Verfahren für Überweisungen in

Übereinstimmung mit den österreichischen

Gesetzen, Rechtsvorschriften und den IATA-

Standardverfahren aus.

Artikel V

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragschließenden Parteien einander durch

Notenwechsel darüber informiert haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten gemäß den

jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren beider

Länder erfüllt worden sind.

Geschehen zu Dürnstein in zweifacher Ausfertigung

in englischer Sprache am 29. September 1988.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Rudolf Streicher

Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Franc Horvat

Der Notenwechsel gemäß Art. V erfolgte am 27. bzw. am 28. November 1989; das Abkommen tritt

gemäß seinem Art. V mit 1. Februar 1990 in Kraft.

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