6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn
wird im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
km 89,079 und km 91,351 der A 1 West
Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen
die Verbindung mit der Landesstraße
L 5325 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Pöchlarn
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/21-88
im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.