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6_1989 AT

6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn — Anschlußstelle Pöchlarn im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Pöchlarn der A 1 West Autobahn

wird im Bereich der Stadtgemeinde Pöchlarn

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

km 89,079 und km 91,351 der A 1 West

Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen

die Verbindung mit der Landesstraße

L 5325 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Stadtgemeinde Pöchlarn

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/21-88

im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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