Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6_1988 AT

6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wald am Schoberpaß und Kalwang wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 134,24 im Anschluß an den mit Verordnung

vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, bestimmten

Abschnitt „Gaishorn—Wald", verläuft sodann

nördlich der bestehenden B 113 Schoberpaß

Straße, durchörtert den Pretallerkogel und endet

bei km 141,90 an dem mit Verordnung vom

6. August 1985, BGBl. Nr. 354, bestimmten

Abschnitt „Kalwang—Mautern".

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Trasse aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9-34 a/l

im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →