6. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wald am Schoberpaß und Kalwang wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 134,24 im Anschluß an den mit Verordnung
vom 24. Juli 1980, BGBl. Nr. 352, bestimmten
Abschnitt „Gaishorn—Wald", verläuft sodann
nördlich der bestehenden B 113 Schoberpaß
Straße, durchörtert den Pretallerkogel und endet
bei km 141,90 an dem mit Verordnung vom
6. August 1985, BGBl. Nr. 354, bestimmten
Abschnitt „Kalwang—Mautern".
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Trasse aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Wald am Schoberpaß und Kalwang
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 9-34 a/l
im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.