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6_1987 AT

6. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR darf

I. Peressigsäure mit

— höchstens 16% Peressigsäure,

— höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,

— mindestens 39 % Wasser,

— mindestens 15% Essigsäure,

— mindestens 0,05% Stabilisator,

— Schwefelsäure 0 bis 1 % und

— Tensid 0 bis 0,3 %

und

II. Peressigsäure mit

— höchstens 10% Peressigsäure,

— höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,

— höchstens 10% Essigsäure,

— mindestens 50 % Wasser,

— Schwefelsäure 0 bis 1 % und

— mindestens 0,05% Stabilisator

als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

befördert werden

I. Verpackung

1.1 — Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Typen 6HG2 und 6HA1 gemäß

Rn. 3537;

— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung

aus geeignetem Kunststoff des Typs 1A1

gemäß Rn. 3520;

— zusammengesetzte Verpackungen nach

Rn. 3538 mit Dosen, Kisten oder Gefäßen

aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen

und Kisten aus Holz (Typen 4 C 1,

4 C 2, 4 D, 4 F), aus Pappe (Typ 4 G) oder

aus Stahl (Typen 4 A 1, 4 A 2) als Außenverpackungen.

Die höchstzulässigen Füllgewichte

der Innenverpackungen ergeben sich

aus Rn. 3538.

1.2 Innen- und Außenverpackung müssen entsprechend

der Rn. 2557 ausgerüstet sein.

1.3 Ein Versandstück darf für die unter I. genannten

Stoffe nicht mehr als 25 kg und für die

unter II. genannten Stoffe nicht mehr als 50 kg

des jeweiligen Stoffes enthalten.

2. Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen)

muß durch eine Baumusterprüfung

nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur

Anlage A des ADR bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle

nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für

Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten

Vorschriften gekennzeichnet sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer

35, geltenden Vorschriften des ADR sind

entsprechend anzuwenden.

4.2 Die Stoffe müssen bei 50°C in der zum Transport

eingesetzten Verpackung beständig sein.

5. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,

5.2, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 28. 11. 1986

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 4. 4. 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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