6. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR darf
I. Peressigsäure mit
— höchstens 16% Peressigsäure,
— höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
— mindestens 39 % Wasser,
— mindestens 15% Essigsäure,
— mindestens 0,05% Stabilisator,
— Schwefelsäure 0 bis 1 % und
— Tensid 0 bis 0,3 %
und
II. Peressigsäure mit
— höchstens 10% Peressigsäure,
— höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,
— höchstens 10% Essigsäure,
— mindestens 50 % Wasser,
— Schwefelsäure 0 bis 1 % und
— mindestens 0,05% Stabilisator
als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
I. Verpackung
1.1 — Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
der Typen 6HG2 und 6HA1 gemäß
Rn. 3537;
— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung
aus geeignetem Kunststoff des Typs 1A1
gemäß Rn. 3520;
— zusammengesetzte Verpackungen nach
Rn. 3538 mit Dosen, Kisten oder Gefäßen
aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen
und Kisten aus Holz (Typen 4 C 1,
4 C 2, 4 D, 4 F), aus Pappe (Typ 4 G) oder
aus Stahl (Typen 4 A 1, 4 A 2) als Außenverpackungen.
Die höchstzulässigen Füllgewichte
der Innenverpackungen ergeben sich
aus Rn. 3538.
1.2 Innen- und Außenverpackung müssen entsprechend
der Rn. 2557 ausgerüstet sein.
1.3 Ein Versandstück darf für die unter I. genannten
Stoffe nicht mehr als 25 kg und für die
unter II. genannten Stoffe nicht mehr als 50 kg
des jeweiligen Stoffes enthalten.
2. Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen)
muß durch eine Baumusterprüfung
nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur
Anlage A des ADR bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 zugelassen sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten
Vorschriften gekennzeichnet sein.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer
35, geltenden Vorschriften des ADR sind
entsprechend anzuwenden.
4.2 Die Stoffe müssen bei 50°C in der zum Transport
eingesetzten Verpackung beständig sein.
5. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,
5.2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 28. 11. 1986
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 4. 4. 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier