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6_1986 AT

6. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1986

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl.

Nr. 93/1975 und BGBl. Nr. 212/1984 wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 546/1985 für das Kalenderjahr 1986 mit 1,035

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes

1947 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1986

an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947

genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung

der in der Verordnung BGBl. Nr. 18/1985

angeführten Beträge wie folgt festgestellt

1. Im § 6 Z 5 statt 5961724 S mit 6170384 S;

2. im § 11 Abs. 2 statt 357 S mit 369 S;

3. im § 11 Abs. 5 statt 6796 S mit 7034 S, statt

5972 S mit 6181 S, statt 8556 S mit 8855 S;

4. im § 12 a Abs. 1 statt 8895 S mit 9206 S, statt

3561 S mit 3686 S.

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