6. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 89 Abs. 3 und 188 Abs. 2 und
4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974 wird
verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 548/1981 wird wie folgt geändert
§ 19 hat zu lauten
„§ 19.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt
festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde 130 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde 104 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen
A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . 145 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 190 S
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . 116 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 152 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in
Kraft.