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6_1983 AT

6. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund der §§ 89 Abs. 3 und 188 Abs. 2 und

4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/1974 wird

verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 548/1981 wird wie folgt geändert

§ 19 hat zu lauten

„§ 19.

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt

festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 130 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde 104 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen

A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . 145 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 190 S

für sonstige Bedienstete für jede angefangene

Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . 116 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 152 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in

Kraft.

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