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6_1982 AT

6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

Artikel I

In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 17. November 1975, BGBl.

Nr. 597, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 49/1979 und BGBl. Nr. 134/1980 hat die Z 13

zu lauten

„13. Vertreter

a) Platzvertreter

25 vH der laufenden Bezüge, höchstens 8900 S

monatlich (106800 S jährlich);

b) Gebietsvertreter

35 vH der laufenden Bezüge, höchstens 13300 S

monatlich (159600 S jährlich).

Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit

im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die

für die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche

Zeitaufwendung im Innendienst. Beide Tätigkeiten

zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit

eines Vertreters ausfüllen, wobei von dieser

Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst

erbracht werden muß.

Gewährt der Arbeitgeber dem Vertreter Kostenersätze

im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972, dann ist

der sich nach dieser Bestimmung ergebende Werbungskostenpauschbetrag

um diese Kostenersätze

zu kürzen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen,

in denen der Arbeitgeber dem Vertreter ein firmeneigenes

Kraftfahrzeug für die beruflich veranlaßten

Reisen zur Verfügung stellt; der Kürzungsbetrag

ergibt sich durch Vervielfachung des im § 20 a

Abs. 8 EStG' 1972 genannten Betrages mit der

Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer."

Artikel II

Die Bestimmung des Art. I ist anzuwenden

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1980 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1981.

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