6. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
Artikel I
In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 17. November 1975, BGBl.
Nr. 597, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 49/1979 und BGBl. Nr. 134/1980 hat die Z 13
zu lauten
„13. Vertreter
a) Platzvertreter
25 vH der laufenden Bezüge, höchstens 8900 S
monatlich (106800 S jährlich);
b) Gebietsvertreter
35 vH der laufenden Bezüge, höchstens 13300 S
monatlich (159600 S jährlich).
Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die
für die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche
Zeitaufwendung im Innendienst. Beide Tätigkeiten
zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit
eines Vertreters ausfüllen, wobei von dieser
Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst
erbracht werden muß.
Gewährt der Arbeitgeber dem Vertreter Kostenersätze
im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972, dann ist
der sich nach dieser Bestimmung ergebende Werbungskostenpauschbetrag
um diese Kostenersätze
zu kürzen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen,
in denen der Arbeitgeber dem Vertreter ein firmeneigenes
Kraftfahrzeug für die beruflich veranlaßten
Reisen zur Verfügung stellt; der Kürzungsbetrag
ergibt sich durch Vervielfachung des im § 20 a
Abs. 8 EStG' 1972 genannten Betrages mit der
Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer."
Artikel II
Die Bestimmung des Art. I ist anzuwenden
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1980 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1981.