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6_1981 AT

6. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1981

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 21. November

1980, BGBl. Nr: 524, für das Kalenderjahr

1981 mit 1,051. festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Kalenderjahr 1981 verbindlich.

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