6. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 93/1975 und
613/1977 wird verordnet
§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 455/1979 für das Kalenderjahr 1980 mit
1,056 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem
Ausmaß für das Kalenderjahr 1980 auch für den
Bereich des Operfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1980
an die Stelle der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 684/1978 genannten festen Beträge treten,
werden wie folgt festgestellt
statt 4540 S mit 4794 S,
statt 3986 S mit 4209 S,
statt 5698 S mit 6017 S.
§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1980
an die Stelle der im § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge
treten, werden unter Zugrundelegung der in der
Verordnung BGBl. Nr. 645/1978 angeführten
Beträge wie folgt festgestellt
statt 6722 S mit 7098 S,
statt 2690 S mit 2841 S.