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6_1980 AT

6. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1980

Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 93/1975 und

613/1977 wird verordnet

§ 1. Der im Bereiche des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 455/1979 für das Kalenderjahr 1980 mit

1,056 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß für das Kalenderjahr 1980 auch für den

Bereich des Operfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1980

an die Stelle der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 684/1978 genannten festen Beträge treten,

werden wie folgt festgestellt

statt 4540 S mit 4794 S,

statt 3986 S mit 4209 S,

statt 5698 S mit 6017 S.

§ 3. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1980

an die Stelle der im § 12 a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 613/1977 genannten festen Beträge

treten, werden unter Zugrundelegung der in der

Verordnung BGBl. Nr. 645/1978 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt

statt 6722 S mit 7098 S,

statt 2690 S mit 2841 S.

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