6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Republik Rumänien von dem Wunsch geleitet, die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden
Ländern zum beiderseitigen Vorteil zu fördern
und zu vertiefen, haben zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung vom Einkommen und vom
Vermögen folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen
des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn
aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie
der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören
a) in der Republik Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer"
bezeichnet).
b) in der Sozialistischen Republik Rumänien
1. die Steuer vom Einkommen aus Löhnen,
aus schriftstellerischen, künstlerischen
und wissenschaftlichen Werken, aus der
Mitarbeit an Veröffentlichungen, aus
künstlerischen Darbietungen, aus Gutachten
sowie aus anderen ähnlichen
Quellen;
2. die Steuer vom Einkommen, die in
Rumänien von nicht im Lande ansässigen
Personen erhoben wird;
3. die Steuer vom Einkommen der in
Rumänien gegründeten Gemischten Gesellschaften,
an denen rumänische Wirtschaftsorganisationen
und ausländische
Partner beteiligt sind;
4. die Steuer vom Einkommen aus produktiver
(handwerklicher und freiberuflicher)
Tätigkeit sowie vom Einkommen,
das von anderen als dem Staat gehörenden
Unternehmen erzielt wird;
5. die Steuer vom Einkommen aus Vermietung
von Gebäuden und Grundstücken;
6. die Steuer vom Einkommen aus der
Landwirtschaft
(im folgenden als „rumänische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den
zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten teilen einander die in ihren
Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen
mit.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
keine andere Auslegung erfordert
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach
dem Zusammenhang, die Republik Österreich
oder die Sozialistische Republik
Rumänien;
bedeutet der Ausdruck „Österreich" das
Staatsgebiet der Republik Österreich;
c) bedeutet der Ausdruck „Rumänien" das
Staatsgebiet der Sozialistischen Republik
Rumänien und die Zonen außerhalb ihrer
Hoheitsgewässer, in denen die Sozialistische
Republik Rumänien Hoheitsrechte auf dem
Meeresgrund oder Meeresuntergrund zur
Erforschung oder Ausbeutung der Naturschätze
ausüben kann, jedoch nur insofern,
als die Person, Eigenschaft oder Tätigkeit,
auf die das Abkommen angewendet wird,
auf die Erforschung und Ausbeutung dieser
Naturschätze Bezug hat;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen und Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder andere Rechtsubjekte,
die der Besteuerung wie juristische Personen
unterliegen, einschließlich der Gemischten
Gesellschaften nach rumänischer
Gesetzgebung;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler
Verkehr" jede Beförderung mit einem
Schiff, einem Luftfahrzeug, einem Straßenfahrzeug
oder einem Schienenfahrzeug, das
von einem Unternehmen mit tatsächlicher
Geschäftsleitung in einem Vertragstaat betrieben
wird; ausgenommen sind die Fälle,
in denen das Schiff, Luftfahrzeug, Straßenfahrzeug
oder Schienenfahrzeug ausschließlich
zwischen Orten in dem anderen Vertragstaat
betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in der Republik Österreich: den Bundesminister
für Finanzen;
2. in der Sozialistischen Republik Rumänien
den Finanzminister oder dessen
gesetzlichen Vertreter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in. dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nickt bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfugt sie in keinem
der Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in keinem
der Vertragstaaten, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten nach Artikel 26 vorgehen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in
dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung, deren Dauer 18 Monate
überschreitet,
h) eine Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) Bestände von Gütern und Waren, die das
Unternehmen auf einer Warenmesse oder
Ausstellung zur Schau gestellt hat und nach
Schluß derselben verkauft;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —
in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sein denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Gütern oder Waren für
das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird
eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar,
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und
anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so
dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Veitragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in
jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob
sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß
das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels
übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
keine Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die
in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen
Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer „stillen
Gesellschaft" des österreichischen Rechts zufließen.
Artikel 8
Transportunternehmen
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen
nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der Schiffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat
gelegen, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden
ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person,
die das Schiff betreibt, ansässig ist,
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus
Beteiligungen eines Unternehmens an einem Pool,
einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen
internationalen Betriebszusammenschluß.
(4) Gewinne aus dem Betrieb von Schienen-
oder Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet, es sei
denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat
seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit
in dieser Weise aus, ist Artikel 7 anzuwenden.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Verttagstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Veitragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der Gesellschaft in bezug auf Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,
den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
Hierzu gehören auch Gewinne, die von den Gemischten
Gesellschaften nach rumänischem Recht
an die Kapitalgeber verteilt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte hat und
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft
an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Zinsen
für Kredite, die unmittelbar oder mittelbar von
einem Vertragstaat, von einer seiner Gebietskörperschaften
oder von einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts dieses Staates gewährt oder
garantiert, und für Kredite, die unmittelbar von
einer Bank gewährt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn
sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet
sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle
anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte
hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig
ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine
Betriebstätte und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden für Zwecke der Betriebstätte
eingegangen und trägt die Betriebstätte
die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem
Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
Hegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen
an der zugrunde liegenden Forderung,
den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne
diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag
angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates
und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in
dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Betrages
der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer
Filme, Filme und Magnetbänder für
Fernsehen und Rundfunk, von Patenten, Marken,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte
oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig
ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine
Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für die
die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke
der Betriebstätte eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte diese Lizenzgebühren, so gelten
die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrunde liegenden Leistung,
den Betrag, den Schuldner und Gläubiger
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,
so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten
Betrag angewendet. In diesem Fall darf der
übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 13
Veräußerungsgewinne
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines
Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört,
über die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für die Ausübung eines freien Berufes
in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen
mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen
Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 23
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für
die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie über eine solche
feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in
dem anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische
oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in
dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die eine in einem der
beiden Vertragstaaten ansässige Person an Bord
eines Schiffes oder Luftfahrzeuges oder in
einem Schienen- oder Straßenfahrzeug im internationalen
Verkehr ausübt, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem
anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer
in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten
Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Einkünfte
aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten
Art bei Personen, die im Rahmen eines
von den Vertragstaaten vereinbarten Kulturaustausches
auftreten, nur in dem Staat besteuert
werden, in dem sie ansässig sind.
Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen,
die den in einem Vertragstaat ansässigen
Personen für die von ihnen früher ausgeübte
unselbständige Tätigkeit gewährt werden,
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
1 dürfen Ruhegehälter, die von einem
Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder einer juristischen Person öffentlichen
Rechts dieses Staates unmittelbar oder
aus einem von diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften
oder der juristischen Person
errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die Tätigkeit in Ausübung
öffentlicher Funktionen gewährt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Ruhegehälter
an natürliche Personen, die Staatsangehörige
des anderen Staates sind.
(3) Lebensrenten oder Renten anderer Art,
die Ansässigen eines Vertragstaates gewährt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, die von einem Vertragstaat,
einer seiner Gebietskörperschaften oder
einer juristischen Person öffentlichen Rechtes
dieses Staates unmittelbar oder aus einem von
diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der
juristischen Person errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für die diesem Staat,
dieser Gebietskörperschaft oder dieser öffentlichen
juristischen Person in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gewährt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für Vergütungen
an natürliche Personen, die Staatsangehörige
des anderen Staates sind.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 15, 16
und 18 finden auf Vergütungen Anwendung,
die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen
oder gewerblichen Tätigkeit eines der
Vertragstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften
oder einer juristischen Person öffentlichen
Rechtes dieses Staates erbracht werden.
Artikel 20
Lehrkräfte
Vergütungen, die Professoren und anderen
Mitgliedern des Lehrkörpers, die in einem der
Vertragstaaten ansässig sind und an einer Universität
oder anderen Lehranstalt jeder Art des
anderen Staates unterrichten, für diese Tätigkeit
gewährt werden, dürfen nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, sofern die
Dauer dieser Tätigkeit nicht zwei Jahre überschreitet.
Artikel 21
Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student oder Praktikant,
der in einem Vertragstaat ansässig ist
oder vorher dort ansässig war und der sich in
dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum
Studium, zur Ausbildung oder Fortbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium, seine
Ausbildung oder seine Fortbildung erhält, werden
in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern
ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die die in Absatz 1 genannten
Personen für eine unselbständige Tätigkeit
beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich
zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische
Berufserfahrung zu erwerben, und deren Dauer
einen Zeitraum von 183 Tagen im Steuerjahr
nicht überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht
besteuert werden.
Artikel 22
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Besteuerung des Vermögens
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Schienen- und Straßenfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliche Vermögensteile,
die dem Betrieb dieser Fahrzeuge
dienen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet, es sei denn, daß diese Fahrzeuge oder
Vermögensteile Betriebsvermögen einer in dem
anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte
darstellen. In diesem Fall ist Absatz 2 anzuwenden.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in
einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 24
Methode zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und dürfen diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen
Vertragstaat besteuert werden, so nimmt
der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes
2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte
oder das betreffende Vermögen nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach den Artikeln
10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden dürfen, so rechnet der
erstgenannte Staat auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag
an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten
Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem
anderen Vertragstaat bezogen werden.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten die von
den rumänischen Staatsunternehmen an den
Staatshaushalt abgeführten Gewinnanteile als
Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien.
Artikel 25
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden
können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die
ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes
oder der Familienlasten zu gewähren, die er
den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender sind als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) Es wird festgestellt, daß die unterschiedliche
Erhebung der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die in der Sozialistischen
Republik Rumänien für sozialistische Unternehmen
vorgesehen ist, den Bestimmungen
dieses Artikels nicht widerspricht.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
(I) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten
für sie zu einer Besteuerung geführt
haben oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet
der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten
vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates unterbreiten,
in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates so zu regeln,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 27
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen,
die ihnen im normalen Verwaltungsablauf zur
Verfügung stehen und die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten
Informationen sind geheimzuhalten
und dürfen nur solchen Personen oder Behörden
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Einhebung der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung
dem Ordre public widerspräche.
Artikel 28
Diplomatische und konsularische Beamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und
konsularischen Beamten nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
(2) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche
Organisationen, ihre Organe oder Beamten
sowie nicht für Angehörige diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen eines dritten
Staates und ihnen nahestehende Personen, die in
einem Vertragstaat anwesend sind, aber in
keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wie dort ansässige Personen behandelt werden.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich
in Bukarest auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt sechzig Tage nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 30
Wirksamkeitsbeginn
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf alle Steuern Anwendung, die ab dem 1. Jänner
des Jahres erhoben werden, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden erfolgt ist,
Artikel 31
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist.
(2) Jeder Staat kann das Abkommen nach fünf
Jahren ab seinem Inkrafttreten schriftlich auf
diplomatischem Weg unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres
kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen
auf die Steuern nicht mehr anzuwenden, die
ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben
werden, das dem Jahr folgt, zu dessen Ende die
Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 30. September
1976, in zweifacher Urschrift, jeweils in deut-
scher und in rumänischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Sozialistische Republik Rumänien
Manea Manescu m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. November 1978 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 29 Abs. 2 am 10. Jänner 1979 in Kraft.