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6_1979 AT

6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Republik Rumänien von dem Wunsch geleitet, die

wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden

Ländern zum beiderseitigen Vorteil zu fördern

und zu vertiefen, haben zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung vom Einkommen und vom

Vermögen folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen

des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn

aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie

der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören

a) in der Republik Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als „österreichische Steuer"

bezeichnet).

b) in der Sozialistischen Republik Rumänien

1. die Steuer vom Einkommen aus Löhnen,

aus schriftstellerischen, künstlerischen

und wissenschaftlichen Werken, aus der

Mitarbeit an Veröffentlichungen, aus

künstlerischen Darbietungen, aus Gutachten

sowie aus anderen ähnlichen

Quellen;

2. die Steuer vom Einkommen, die in

Rumänien von nicht im Lande ansässigen

Personen erhoben wird;

3. die Steuer vom Einkommen der in

Rumänien gegründeten Gemischten Gesellschaften,

an denen rumänische Wirtschaftsorganisationen

und ausländische

Partner beteiligt sind;

4. die Steuer vom Einkommen aus produktiver

(handwerklicher und freiberuflicher)

Tätigkeit sowie vom Einkommen,

das von anderen als dem Staat gehörenden

Unternehmen erzielt wird;

5. die Steuer vom Einkommen aus Vermietung

von Gebäuden und Grundstücken;

6. die Steuer vom Einkommen aus der

Landwirtschaft

(im folgenden als „rumänische Steuer" bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den

zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten teilen einander die in ihren

Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen

mit.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

keine andere Auslegung erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach

dem Zusammenhang, die Republik Österreich

oder die Sozialistische Republik

Rumänien;

bedeutet der Ausdruck „Österreich" das

Staatsgebiet der Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Rumänien" das

Staatsgebiet der Sozialistischen Republik

Rumänien und die Zonen außerhalb ihrer

Hoheitsgewässer, in denen die Sozialistische

Republik Rumänien Hoheitsrechte auf dem

Meeresgrund oder Meeresuntergrund zur

Erforschung oder Ausbeutung der Naturschätze

ausüben kann, jedoch nur insofern,

als die Person, Eigenschaft oder Tätigkeit,

auf die das Abkommen angewendet wird,

auf die Erforschung und Ausbeutung dieser

Naturschätze Bezug hat;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen und Gesellschaften;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder andere Rechtsubjekte,

die der Besteuerung wie juristische Personen

unterliegen, einschließlich der Gemischten

Gesellschaften nach rumänischer

Gesetzgebung;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von

einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler

Verkehr" jede Beförderung mit einem

Schiff, einem Luftfahrzeug, einem Straßenfahrzeug

oder einem Schienenfahrzeug, das

von einem Unternehmen mit tatsächlicher

Geschäftsleitung in einem Vertragstaat betrieben

wird; ausgenommen sind die Fälle,

in denen das Schiff, Luftfahrzeug, Straßenfahrzeug

oder Schienenfahrzeug ausschließlich

zwischen Orten in dem anderen Vertragstaat

betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in der Republik Österreich: den Bundesminister

für Finanzen;

2. in der Sozialistischen Republik Rumänien

den Finanzminister oder dessen

gesetzlichen Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in. dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nickt bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der

Lebensinteressen hat, oder verfugt sie in keinem

der Vertragstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in keinem

der Vertragstaaten, so gilt sie als in

dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten nach Artikel 26 vorgehen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in

dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung, deren Dauer 18 Monate

überschreitet,

h) eine Montage, deren Dauer zwölf Monate

überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu

werden;

d) Bestände von Gütern und Waren, die das

Unternehmen auf einer Warenmesse oder

Ausstellung zur Schau gestellt hat und nach

Schluß derselben verkauft;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art sind

oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich

ausübt, es sein denn, daß sich ihre Tätigkeit

auf den Einkauf von Gütern oder Waren für

das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird

eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar,

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung

von Mineralvorkommen, Quellen und

anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort

gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so

dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Veitragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in

jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne

zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter

gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt hätte und im

Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob

sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen

Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß

das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels

übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte

keine Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen

Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer „stillen

Gesellschaft" des österreichischen Rechts zufließen.

Artikel 8

Transportunternehmen

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen

nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

eines Unternehmens der Schiffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat

gelegen, in dem der Heimathafen des

Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden

ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person,

die das Schiff betreibt, ansässig ist,

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus

Beteiligungen eines Unternehmens an einem Pool,

einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen

internationalen Betriebszusammenschluß.

(4) Gewinne aus dem Betrieb von Schienen-

oder Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet, es sei

denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat

seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit

in dieser Weise aus, ist Artikel 7 anzuwenden.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Verttagstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht

erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Veitragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung

der Gesellschaft in bezug auf Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,

den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

Hierzu gehören auch Gewinne, die von den Gemischten

Gesellschaften nach rumänischem Recht

an die Kapitalgeber verteilt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte hat und

die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,

selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 10 vom Hundert der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Zinsen

für Kredite, die unmittelbar oder mittelbar von

einem Vertragstaat, von einer seiner Gebietskörperschaften

oder von einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts dieses Staates gewährt oder

garantiert, und für Kredite, die unmittelbar von

einer Bank gewährt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn

sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert

oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet

sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle

anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht

des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften

aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte

hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig

ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine

Betriebstätte und ist die Schuld, für die die

Zinsen gezahlt werden für Zwecke der Betriebstätte

eingegangen und trägt die Betriebstätte

die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem

Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte

Hegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und

einem Dritten besondere Beziehungen und

übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen

an der zugrunde liegenden Forderung,

den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne

diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag

angewendet. In diesem Fall darf der übersteigende

Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates

und unter Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens besteuert

werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in

dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach

dem Recht dieses Staates besteuert werden; die

Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Betrages

der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen

jeder Art, die für die Benutzung oder für das

Recht auf Benutzung von Urheberrechten an

literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographischer

Filme, Filme und Magnetbänder für

Fernsehen und Rundfunk, von Patenten, Marken,

Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen

Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung

oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Lizenzgebühren in dem anderen

Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte

oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig

ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine

Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für die

die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke

der Betriebstätte eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte diese Lizenzgebühren, so gelten

die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und

einem Dritten besondere Beziehungen und

übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrunde liegenden Leistung,

den Betrag, den Schuldner und Gläubiger

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,

so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten

Betrag angewendet. In diesem Fall darf der

übersteigende Betrag nach dem Recht jedes

Vertragstaates und unter Berücksichtigung der

anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert

werden.

Artikel 13

Veräußerungsgewinne

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines

Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört,

über die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für die Ausübung eines freien Berufes

in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich

derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung

einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen

mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen

Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 23

Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder

aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für

die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen

Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung

verfügt. Verfügt sie über eine solche

feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in

dem anderen Staat besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung

zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische

oder unterrichtende Tätigkeit sowie die

selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte,

Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur

in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,

nur in dem erstgenannten Staat besteuert

werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in

dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für

unselbständige Arbeit, die eine in einem der

beiden Vertragstaaten ansässige Person an Bord

eines Schiffes oder Luftfahrzeuges oder in

einem Schienen- oder Straßenfahrzeug im internationalen

Verkehr ausübt, in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder

Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem

anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie

Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker, sowie Sportler aus ihrer

in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten

Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Einkünfte

aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten

Art bei Personen, die im Rahmen eines

von den Vertragstaaten vereinbarten Kulturaustausches

auftreten, nur in dem Staat besteuert

werden, in dem sie ansässig sind.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen,

die den in einem Vertragstaat ansässigen

Personen für die von ihnen früher ausgeübte

unselbständige Tätigkeit gewährt werden,

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

1 dürfen Ruhegehälter, die von einem

Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder einer juristischen Person öffentlichen

Rechts dieses Staates unmittelbar oder

aus einem von diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften

oder der juristischen Person

errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die Tätigkeit in Ausübung

öffentlicher Funktionen gewährt werden, nur

in diesem Staat besteuert werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Ruhegehälter

an natürliche Personen, die Staatsangehörige

des anderen Staates sind.

(3) Lebensrenten oder Renten anderer Art,

die Ansässigen eines Vertragstaates gewährt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, die von einem Vertragstaat,

einer seiner Gebietskörperschaften oder

einer juristischen Person öffentlichen Rechtes

dieses Staates unmittelbar oder aus einem von

diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der

juristischen Person errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person für die diesem Staat,

dieser Gebietskörperschaft oder dieser öffentlichen

juristischen Person in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gewährt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Vergütungen

an natürliche Personen, die Staatsangehörige

des anderen Staates sind.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 15, 16

und 18 finden auf Vergütungen Anwendung,

die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen

oder gewerblichen Tätigkeit eines der

Vertragstaaten, einer seiner Gebietskörperschaften

oder einer juristischen Person öffentlichen

Rechtes dieses Staates erbracht werden.

Artikel 20

Lehrkräfte

Vergütungen, die Professoren und anderen

Mitgliedern des Lehrkörpers, die in einem der

Vertragstaaten ansässig sind und an einer Universität

oder anderen Lehranstalt jeder Art des

anderen Staates unterrichten, für diese Tätigkeit

gewährt werden, dürfen nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, sofern die

Dauer dieser Tätigkeit nicht zwei Jahre überschreitet.

Artikel 21

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Praktikant,

der in einem Vertragstaat ansässig ist

oder vorher dort ansässig war und der sich in

dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum

Studium, zur Ausbildung oder Fortbildung aufhält,

für seinen Unterhalt, sein Studium, seine

Ausbildung oder seine Fortbildung erhält, werden

in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern

ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb

des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die die in Absatz 1 genannten

Personen für eine unselbständige Tätigkeit

beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich

zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische

Berufserfahrung zu erwerben, und deren Dauer

einen Zeitraum von 183 Tagen im Steuerjahr

nicht überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht

besteuert werden.

Artikel 22

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Besteuerung des Vermögens

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(4) Schienen- und Straßenfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliche Vermögensteile,

die dem Betrieb dieser Fahrzeuge

dienen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet, es sei denn, daß diese Fahrzeuge oder

Vermögensteile Betriebsvermögen einer in dem

anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte

darstellen. In diesem Fall ist Absatz 2 anzuwenden.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in

einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 24

Methode zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen

und dürfen diese Einkünfte oder dieses

Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen

Vertragstaat besteuert werden, so nimmt

der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes

2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder das übrige Vermögen dieser

Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte

oder das betreffende Vermögen nicht von der

Besteuerung ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach den Artikeln

10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden dürfen, so rechnet der

erstgenannte Staat auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag

an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten

Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem

anderen Vertragstaat bezogen werden.

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten die von

den rumänischen Staatsunternehmen an den

Staatshaushalt abgeführten Gewinnanteile als

Steuer der Sozialistischen Republik Rumänien.

Artikel 25

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen

des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden

können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die

ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem

anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, die die

gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen

Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes

oder der Familienlasten zu gewähren, die er

den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat

weder einer Besteuerung noch einer damit

zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender sind als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche

Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) Es wird festgestellt, daß die unterschiedliche

Erhebung der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die in der Sozialistischen

Republik Rumänien für sozialistische Unternehmen

vorgesehen ist, den Bestimmungen

dieses Artikels nicht widerspricht.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(I) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten

für sie zu einer Besteuerung geführt

haben oder führen werden, die diesem Abkommen

nicht entspricht, so kann sie unbeschadet

der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten

vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen

Behörde des Vertragstaates unterbreiten,

in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

durch Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates so zu regeln,

daß eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 27

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen,

die ihnen im normalen Verwaltungsablauf zur

Verfügung stehen und die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten

Informationen sind geheimzuhalten

und dürfen nur solchen Personen oder Behörden

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Einhebung der unter das Abkommen

fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren

preisgeben würden oder deren Erteilung

dem Ordre public widerspräche.

Artikel 28

Diplomatische und konsularische Beamte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und

konsularischen Beamten nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

Vereinbarungen zustehen.

(2) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche

Organisationen, ihre Organe oder Beamten

sowie nicht für Angehörige diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen eines dritten

Staates und ihnen nahestehende Personen, die in

einem Vertragstaat anwesend sind, aber in

keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

wie dort ansässige Personen behandelt werden.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich

in Bukarest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt sechzig Tage nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 30

Wirksamkeitsbeginn

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auf alle Steuern Anwendung, die ab dem 1. Jänner

des Jahres erhoben werden, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden erfolgt ist,

Artikel 31

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange

es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist.

(2) Jeder Staat kann das Abkommen nach fünf

Jahren ab seinem Inkrafttreten schriftlich auf

diplomatischem Weg unter Einhaltung einer

sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres

kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen

auf die Steuern nicht mehr anzuwenden, die

ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben

werden, das dem Jahr folgt, zu dessen Ende die

Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln

versehen.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 30. September

1976, in zweifacher Urschrift, jeweils in deut-

scher und in rumänischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Sozialistische Republik Rumänien

Manea Manescu m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. November 1978 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 29 Abs. 2 am 10. Jänner 1979 in Kraft.

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