6. Verordnung: Bildung und örtlicher Bereich der Stellungskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 385/1977 wird verordnet
§ 1. Im Ergänzungsbereich Burgenland ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Burgenland hat sich für seinen gesamten
Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu
bedienen.
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich
dieser Stellungskommission zu
bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist
eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Niederösterreich hat sich hinsichtlich
jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches, der
a) die Städte mit eigenem Statut Krems an
der Donau, Sankt Pölten, Waidhofen an der
Ybbs und Wiener Neustadt sowie die politischen
Bezirke Amstetten, Baden, Gmünd,
Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems an
der Donau, Lilienfeld, Melk, Mistelbach,
Neunkirchen, Sankt Pölten, Scheibbs, Tulln,
Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt
und Zwettl umfaßt, dieser Stellungskommission
b) die politischen Bezirke Bruck an der Leitha,
Gänserndorf, Mödling und Wien-Umgebung
umfaßt, der Stellungskommission Wien II
(§ 9)
zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich sind
zwei Stellungskommissionen zu bilden. Das
Militärkommando Oberösterreich hat sich hinsichtlich
jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,
der
a) die Städte mit eigenem Statut Linz und
Wels sowie die politischen Bezirke Eferding,
Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Urfahr-Umgebung
und Wels-Land umfaßt, der
Stellungskommission Oberösterreich I
b) die Stadt mit eigenem Statut Steyr sowie
die politischen Bezirke Braunau am Inn,
Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der
Krems, Ried im Innkreis, Schärding, Steyr-
Land und Vöcklabruck umfaßt, der Stellungskommission
Oberösterreich II
zu bedienen.
§ 5. Im Ergänzungsbereich Salzburg ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Salzburg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich
dieser Stellungskommission zu
bedienen.
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Steiermark hat sich hinsichtlich jenes
Teiles seines Ergänzungsbereiches, der
a) die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie
die politischen Bezirke Bruck an der Mur,
Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,
Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz,
Liezen, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg
und Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission
b) die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld,
Leoben und Murau umfaßt, der Stellungskommission
Kärnten
zu bedienen.
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission
zu bilden. Das Militärkommando
Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich
dieser Stellungskommission zu
bedienen.
§ 8. Im Ergänzungsbereich Vorarlberg ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Vorarlberg hat sich für seinen gesamten
Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu
bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien sind zwei
Stellungskommissionen zu bilden. Das Militärkommando
Wien hat sich hinsichtlich jenes Teiles
seines Ergänzungsbereiches, der
a) den 1. bis 19. Bezirk umfaßt, der Stellungskommission
Wien I
b) den 20. bis 23. Bezirk umfaßt, der Stellungskommission
Wien II
zu bedienen.