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6_1978 AT

6. Verordnung: Bildung und örtlicher Bereich der Stellungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Bildung und örtlicher Bereich der Stellungskommissionen

Auf Grund des § 19 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 385/1977 wird verordnet

§ 1. Im Ergänzungsbereich Burgenland ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Burgenland hat sich für seinen gesamten

Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu

bedienen.

§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich

dieser Stellungskommission zu

bedienen.

§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist

eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Niederösterreich hat sich hinsichtlich

jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches, der

a) die Städte mit eigenem Statut Krems an

der Donau, Sankt Pölten, Waidhofen an der

Ybbs und Wiener Neustadt sowie die politischen

Bezirke Amstetten, Baden, Gmünd,

Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems an

der Donau, Lilienfeld, Melk, Mistelbach,

Neunkirchen, Sankt Pölten, Scheibbs, Tulln,

Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt

und Zwettl umfaßt, dieser Stellungskommission

b) die politischen Bezirke Bruck an der Leitha,

Gänserndorf, Mödling und Wien-Umgebung

umfaßt, der Stellungskommission Wien II

(§ 9)

zu bedienen.

§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich sind

zwei Stellungskommissionen zu bilden. Das

Militärkommando Oberösterreich hat sich hinsichtlich

jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

a) die Städte mit eigenem Statut Linz und

Wels sowie die politischen Bezirke Eferding,

Freistadt, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Urfahr-Umgebung

und Wels-Land umfaßt, der

Stellungskommission Oberösterreich I

b) die Stadt mit eigenem Statut Steyr sowie

die politischen Bezirke Braunau am Inn,

Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der

Krems, Ried im Innkreis, Schärding, Steyr-

Land und Vöcklabruck umfaßt, der Stellungskommission

Oberösterreich II

zu bedienen.

§ 5. Im Ergänzungsbereich Salzburg ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Salzburg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich

dieser Stellungskommission zu

bedienen.

§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Steiermark hat sich hinsichtlich jenes

Teiles seines Ergänzungsbereiches, der

a) die Stadt mit eigenem Statut Graz sowie

die politischen Bezirke Bruck an der Mur,

Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,

Graz-Umgebung, Hartberg, Leibnitz,

Liezen, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg

und Weiz umfaßt, dieser Stellungskommission

b) die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld,

Leoben und Murau umfaßt, der Stellungskommission

Kärnten

zu bedienen.

§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission

zu bilden. Das Militärkommando

Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich

dieser Stellungskommission zu

bedienen.

§ 8. Im Ergänzungsbereich Vorarlberg ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Vorarlberg hat sich für seinen gesamten

Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu

bedienen.

§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien sind zwei

Stellungskommissionen zu bilden. Das Militärkommando

Wien hat sich hinsichtlich jenes Teiles

seines Ergänzungsbereiches, der

a) den 1. bis 19. Bezirk umfaßt, der Stellungskommission

Wien I

b) den 20. bis 23. Bezirk umfaßt, der Stellungskommission

Wien II

zu bedienen.

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