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6_1977 AT

6. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen, Edlbach und Spital am Pyhrn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen, Edlbach und Spital am Pyhrn

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße

von km 67,65 (alt) bis km 72,31 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 1. Oktober 1971, BGBl. Nr. 395,

bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenteil (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Windischgarsten,

Roßleithen, Edlbach und Spital am

Pyhrn aufliegenden Übersichtsplänen im Maßstab

1 : 25000 zu ersehen.

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