6. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen, Edlbach und Spital am Pyhrn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße
von km 67,65 (alt) bis km 72,31 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 1. Oktober 1971, BGBl. Nr. 395,
bestimmten — Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenteil (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Windischgarsten,
Roßleithen, Edlbach und Spital am
Pyhrn aufliegenden Übersichtsplänen im Maßstab
1 : 25000 zu ersehen.