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6_1976 AT

6. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1976

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1976

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974

wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl.

Nr. 613/1975 für das Kalenderjahr 1976 mit

1,115 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereiche des Tuberkulosegesetzes

für das Kalenderjahr 1976 verbindlich.

Artikel II

Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39 Abs. 4

des Tuberkulosegesetzes wird für das Kalenderjahr

1976 mit 22 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1976

an die Stelle der im § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden

wie folgt festgestellt

1. Statt 4872 S mit 5432 S;

2. statt 3405 S mit 3797 S;

3. statt 1272 S mit 1418 S und

4. statt 367 S mit 409 S.

Artikel IV

Die Verordnung vom 27. November 1974,

BGBl. Nr. 759, wird aufgehoben.

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