6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
der Staat Israel
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf
dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu
schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Israel"
den Staat Israel;
2. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher
Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher),
die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist und die sich
am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder
am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend
im Gebiet von Österreich aufgehalten
hat,
in bezug auf Israel
einen israelischen Staatsbürger;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen
den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf Israel
den Arbeitsminister;
5. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
6. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
7. „zuständiger Staat"
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der
zuständige Träger befindet;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
10. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Israel
die Familienbeïhilfe für kinderreiche Familien
und die Familienbeihilfe für Kinder
von Arbeitnehmern.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen
bei Mutterschaft vorsieht;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. in Israel auf die Rechtsvorschriften über
a) die Mutterschaftsversicherung;
b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten ;
c) die Invaliditätsversicherung;
d) die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
e) die Arbeitslosenversicherung;
f) die Versicherung für kinderreiche Familien
und die Versicherung für Kinder
von Arbeitnehmern.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und
nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner
Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die
österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die
Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten und
der beschädigten Präsentdiener in beruflicher
Ausbildung sowie auf die Rechtsvorschriften über
die Notarversicherung.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit
sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten,
im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten
nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt
wird, dessen Staatsangehörigen gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der
Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im
Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhalten, sowie
c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension,
Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme
einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie
diese Leistung auch während eines Aufenthaltes
im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
Artikel 5
Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Erwerbstätigkeit oder ein
Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen
auf eine Leistung der Sozialversicherung
haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer
gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen
Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat
zu.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
(1) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen
Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann,
wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder
der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
(2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden,
so gilt folgendes
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen
und einer selbständigen Erwerbstätigkeit
sind die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet
die unselbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird.
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen
Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates anzuwenden,
in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich
aufhält.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet
eines Vertragsstaates von einem Unternehmen
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,
von diesem Unternehmen zur Ausführung einer
Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis
zum Ende des 24, Kalendermonats nach dieser
Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre
er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens,
das seinen Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so anzuwenden,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten
Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so
sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer
die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen
Flagge das Schiff führt.
(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Dienst dieses Vertragsstaates oder
eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses
Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates
beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates anzuwenden.
Artikel 8
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes
4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat
von den im Empfangsstaat geltenden
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission
sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
der Mission, die weder Staatsangehörige
des Empfangsstaates noch in demselben
ständig ansässig sind.
b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a
können die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der Mission, die
Staatsangehörige des Entsendestaates und
im Empfangsstaat ständig ansässig sind,
binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung
die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates wählen. Die
Wahl wird mit dem nächstfolgenden
Monatsersten wirksam.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung
gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich
bei einem Diplomaten beschäftigt sind,
sofern sie
a) weder Staatsangehörige des Empfangsstaates
noch in demselben ständig ansässig sind
und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf
welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung
keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit zu beachten,
die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Berufskonsuln und für die Mitglieder der
von Berufskonsuln geleiteten konsularischen
Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren
Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 9
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen
oder für selbständig Erwerbstätige
kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter
Bedachtnahme auf die Art und die Umstände
ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden sind, die Befreiung
von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
zulassen. In diesem Fall sind die
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die
betreffenden Personen anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Mutterschaft
Artikel 10
Für den Leistungsanspruch und die Dauer der
Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten für Leistungen
bei Mutterschaft zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
zusammenzurechnen, soweit sie
nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Kapitel 2
Invalidität, Alter und Tod
Artikel 11
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines
Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem
Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden
sind.
Artikel 12
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige
Träger die Leistungen auf folgende
Weise festzustellen
a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach
den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
festzustellen, ob die betreffende
Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Anspruch auf die Leistung
hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so
hat der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten nur
in dem betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt
worden wären;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach litera b
errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer der
nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und der
Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf
Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt
der Träger dieses Vertragsstaates keine,
der Träger des anderen Vertragsstaates die ohne
Anwendung des Absatzes 1 litera c errechnete
Pension. Dies gilt nicht, wenn nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates ohne Anwendung
des Artikels 11 Anspruch auf Pension
besteht.
Artikel 13
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 11 und 12 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung
werden israelische Versicherungszeiten
nach der Art der während
dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit
berücksichtigt.
2. Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12
gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 12 Absatz
1 litera b gilt folgendes
a) Sich deckende Versicherungszeiten sind
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu
berücksichtigen.
b) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen
Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,
sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung
zu behandeln.
c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich
aus den in der österreichischen
Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten
gebildet.
d) Beiträge zur Höherversicherung sowie
der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.
4. Bei Durchführung des Artikels 12 Absatz 1
litera c gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Bemessung des Steigerungsbetrages
festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete Teilpension
nach dem Verhältnis zu berechnen, das
zwischen der Dauer der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und
dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der
anteilsmäßig gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berechnen. Bestünde hingegen
allein auf Grund der nach österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten Anspruch
auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß
in dem dieser Pension" entsprechenden
Ausmaß, es sei denn, daß nach
israelischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung
der Leistung wegen Hilflosigkeit
gewährt wird.
5. Der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur
Höherversicherung entrichtet worden sind
oder als zur Höherversicherung entrichtet
gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und um die
Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
6. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so werden von den israelischen
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
7. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilpension;
Artikel 15 gilt entsprechend.
Artikel 14
(1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 11 ein Anspruch auf Pension, so hat
der zuständige Träger eines Vertragsstaates die
allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten gebührende Pension
zu gewähren, solange ein Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist
nach Artikel 12 neu festzustellen, wenn ein Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes
der Leistung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
Artikel 15
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 11 Anspruch auf Leistung
und wäre diese höher als die Summe der nach
Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen,
so hat der Träger dieses Vertragsstaates
seine so errechnete Leistung, erhöht um den
Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach
Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen
und der Leistung, die nach den von
ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein
zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts
wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der
Leistungen, die der Berechnung der Teilleistungen
zugrunde liegen, aus anderen Gründen als
infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich
der Umrechnungskurs um mehr als 10 von Hundert
ändert.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten
oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat
a) im Gebiet des anderen als des zuständigen
Staates oder
b) im Gebiet des zuständigen Staates
aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates verlegt
oder
bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in dem zuletzt
genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung
einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht,
erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,
die ihr vom Träger ihres Aufenthalts-
oder ihres neuen Wohnortes nach den für
diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt
werden. Im Falle des Wohnortwechsels hat
sie vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen
Trägers einzuholen. Diese Zustimmung
darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel
geeignet ist, ihren Gesundheitszustand
oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung
zu gefährden.
(2) Die Gewährung von Geldleistungen richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen
werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Israel
von der Nationalversicherungsanstalt.
(4) Anstelle des im Absatz 3 genannten Trägers
kann ein Träger der Unfallversicherung die
Leistungen erbringen.
(5) Der zuständige Träger erstattet dem Träger
nach Absatz 3 die nach Absatz 1 aufgewendeten
Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(6) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß
für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von
Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in
dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
wurde, die geeignet war, eine solche Berufskrankheit
zu verursachen.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 18
(1) Galten für eine Person nacheinander oder
abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,
so werden für den Erwerb des Anspruches
auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet,
soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie die
Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten
vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt
13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war,
es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden
des Dienstnehmers geendet hat.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 19
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
der Anspruch auf Familienbeihilfen
davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen
vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt
haben, so werden die Kinder, die sich im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so
berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet
des ersten Vertragsstaates auf.
Artikel 20
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,
als ob sie in dessen Gebiet ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hätten.
(2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet
eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
Anwendung.
Artikel 21
Hat eine Person während eines Kalendermonats
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften des
einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so
werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat
von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen
Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu
zahlen waren.
Artikel 22
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschritten
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 23
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit
diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache
des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, werden auf Ersuchen der
zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger
des Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 24
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 25
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden,
die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke
und Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 26
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates
eingereicht werden, sind als bei einer Behörde,
einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung
dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt
nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung
bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, können innerhalb der
gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des
anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die
in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel- unverzüglich der
entsprechenden zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 27
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen
auf Grund dieses Abkommens mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden
Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
Artikel 28
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte
sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder
der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge
und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung
sowie über die Rückforderung von
Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat
anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden
Entscheidungen und Urkunden gelten.
Die Ausfertigung der Entscheidung oder der
Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit
(Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaaten aus Beitragsrückständen haben
bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen
Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 29
Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der
Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer
entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen des erstgenannten Trägers
einzubehalten. Hat der Träger eines Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des anderen
Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als
die, gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese
Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des
nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes.
Artikel 30
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet
des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach
dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch
auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch
auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall
sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates
als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die auf die beiden
Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender
Wirkung durch Zahlung an den einen oder
anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis
sind die Träger anteilig im Verhältnis der von
ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 31
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Rann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von
einem Monat ab dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung
einen Schiedsrichter. Die beiden so
nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb
von zwei Monaten, nachdem die Partei,
die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt
hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen
eines Drittstaates als dritten
Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat den
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
ersuchen, einen solchen zu bestellen.
Entsprechend ist über Aufforderung eines
Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die
beiden Schiedsrichter über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm
durch diesen Artikel übertragenen Funktionen
auf den Vizepräsidenten des
Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten
Richter des Gerichtshofes über,
auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er
bestellt. Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Dieses Abkommen begründet, soweit im
Absatz 7 nichts anderes bestimmt wird, keinen
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die
Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind; in diesen Fällen werden nach den
Bestimmungen dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
festgestellt,
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind,
auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt;
sie können auch von Amts wegen
neu festgestellt werden, wobei der Tag, an
dem der Träger die von ihm an den Berechtigten
zu erteilende Verständigung über
die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als
Tag der Antragstellung gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht
oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb
dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen
nach Maßgabe des Absatzes 7 zu gewähren, sonst
von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften
jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt
ist.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
auf die Berechtigten nicht anzuwenden,
wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag
nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht
der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht
ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt
der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar
sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt
Artikel 29 entsprechend.
(6) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen
steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(7) Pensionen nach den im Artikel 2 Absatz 1
Ziffer 1 Iitera c und Ziffer 2 litera d bezeichneten
Rechtsvorschriften werden bereits für die Zeit
ab 1. Jänner .1973 nach den Bestimmungen dieses
Abkommens festgestellt und gewährt.
Artikel 33
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen,
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 34
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Jerusalem auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf
einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des
Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 28. November
1973 in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Häuser m. p.
Für den Staat Israel
Yitzhak Patish m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM
STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Staat Israel geschlossenen
Abkommens über Soziale Sicherheit
erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,
daß Einverständnis über folgende Bestimmungen
besteht
I. Zu Artikel 1 des Abkommens
Die im Absatz 1 Ziffer 9 angeführten Ausdrücke
umfassen nicht die Ausgleichszulage nach
den österreichischen Rechtsvorschriften beziehungsweise
die Sozialzulage nach israelischem
Recht.
II. Zu Artikel 3 des Abkommens
1. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in
der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961
über Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensionsversicherung und der
Unfallversicherung auf Grund, von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Rechtsvorschriften
über die Berücksichtigung der im
Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
sind auf israelische Staatsangehörige
nicht anwendbar.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
die Gewährung der Notstandshilfe
bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens
1. Für die Entstehung des Pensionsanspruches
aus der österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft
selbständig Erwerbstätigen steht dem Erlöschen
der Gewerbeberechtigung beziehungsweise
des Gesellschaftsverhältnisses in
Österreich die tatsächliche Einstellung der
entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit
in Israel gleich.
2. Ein Versicherungsverhältnis nach den israelischen
Rechtsvorschriften, währenddessen
eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird,
schließt die Entstehung eines Anspruches auf
eine österreichische Alterspension (Knappschaftsalterspension)
nicht aus.
IV. Zu Artikel 8 des Abkommens
1. Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf
den österreichischen Handelsdelegierten und
auf die ihm von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen
Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Beschäftigung dieser Personen
im Gebiet Israels die österreichischen
Rechtsvorschriften gelten.
2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt
für Personen, die am Tag des Inkrafttretens
des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem
Tag.
V. Zu Artikel 11 des Abkommens
Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines Anspruches
auf eine vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit
oder bei langer Versicherungsdauer nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
VI. Zu Artikel 18 des Abkommens
Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches
auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
VII. Zu Artikel 20 des Abkommens
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe
besteht nur dann, wenn die Beschäftigung
in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer
verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat
dauert.
VIII. Zu Artikel 28 des Abkommens
Die Bestimmungen gelten hinsichtlich der
Familienbeihilfen nur insoweit, als diese Leistungen
nicht in gutem Glauben bezogen wurden.
IX. Zu Artikel 32 des Abkommens
Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in
denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung der in der
Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen
die Rechtsvorschriften über die Landwirtschaftliche
Zuschußrentenversicherung weiterhin
anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Staat Israel über Soziale Sicherheit. Es tritt
an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Wien, am 28. November
1973 in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Häuser m. p.
Für den Staat Israel
Yitzhak Patish m. p.
Die vorn Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 34 Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.