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6_1975 AT

6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

der Staat Israel

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf

dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu

schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Israel"

den Staat Israel;

2. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher

Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher),

die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist und die sich

am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder

am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend

im Gebiet von Österreich aufgehalten

hat,

in bezug auf Israel

einen israelischen Staatsbürger;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen

den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf Israel

den Arbeitsminister;

5. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

6. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

7. „zuständiger Staat"

den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der

zuständige Träger befindet;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

9. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

10. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe,

in bezug auf Israel

die Familienbeïhilfe für kinderreiche Familien

und die Familienbeihilfe für Kinder

von Arbeitnehmern.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen

bei Mutterschaft vorsieht;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Familienbeihilfe;

2. in Israel auf die Rechtsvorschriften über

a) die Mutterschaftsversicherung;

b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten ;

c) die Invaliditätsversicherung;

d) die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;

e) die Arbeitslosenversicherung;

f) die Versicherung für kinderreiche Familien

und die Versicherung für Kinder

von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und

nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner

Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die

österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die

Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten und

der beschädigten Präsentdiener in beruflicher

Ausbildung sowie auf die Rechtsvorschriften über

die Notarversicherung.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit

sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten,

im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten

nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt

wird, dessen Staatsangehörigen gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der

Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im

Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhalten, sowie

c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten.

Artikel 4

Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension,

Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme

einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie

diese Leistung auch während eines Aufenthaltes

im Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Artikel 5

Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Erwerbstätigkeit oder ein

Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen

auf eine Leistung der Sozialversicherung

haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer

gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen

Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat

zu.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen

Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann,

wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder

der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

(2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden,

so gilt folgendes

a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen

und einer selbständigen Erwerbstätigkeit

sind die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet

die unselbständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird.

b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen

Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates anzuwenden,

in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich

aufhält.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet

eines Vertragsstaates von einem Unternehmen

beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,

von diesem Unternehmen zur Ausführung einer

Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis

zum Ende des 24, Kalendermonats nach dieser

Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre

er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen

Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens,

das seinen Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so anzuwenden,

als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten

Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so

sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer

die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.

(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen

Flagge das Schiff führt.

(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Dienst dieses Vertragsstaates oder

eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses

Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates

beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates anzuwenden.

Artikel 8

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes

4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat

von den im Empfangsstaat geltenden

Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) a) die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission

sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

der Mission, die weder Staatsangehörige

des Empfangsstaates noch in demselben

ständig ansässig sind.

b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a

können die Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der Mission, die

Staatsangehörige des Entsendestaates und

im Empfangsstaat ständig ansässig sind,

binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung

die Anwendung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates wählen. Die

Wahl wird mit dem nächstfolgenden

Monatsersten wirksam.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung

gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich

bei einem Diplomaten beschäftigt sind,

sofern sie

a) weder Staatsangehörige des Empfangsstaates

noch in demselben ständig ansässig sind

und

b) den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften über

Soziale Sicherheit unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf

welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung

keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit zu beachten,

die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

für Berufskonsuln und für die Mitglieder der

von Berufskonsuln geleiteten konsularischen

Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren

Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 9

Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen

oder für selbständig Erwerbstätige

kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter

Bedachtnahme auf die Art und die Umstände

ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach

den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden sind, die Befreiung

von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

zulassen. In diesem Fall sind die

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die

betreffenden Personen anzuwenden.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Mutterschaft

Artikel 10

Für den Leistungsanspruch und die Dauer der

Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten für Leistungen

bei Mutterschaft zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

zusammenzurechnen, soweit sie

nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Kapitel 2

Invalidität, Alter und Tod

Artikel 11

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines

Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem

Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten

zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden

sind.

Artikel 12

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so hat der zuständige

Träger die Leistungen auf folgende

Weise festzustellen

a) Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach

den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

festzustellen, ob die betreffende

Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Anspruch auf die Leistung

hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so

hat der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten nur

in dem betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt

worden wären;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach litera b

errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer der

nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und der

Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf

Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt

der Träger dieses Vertragsstaates keine,

der Träger des anderen Vertragsstaates die ohne

Anwendung des Absatzes 1 litera c errechnete

Pension. Dies gilt nicht, wenn nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates ohne Anwendung

des Artikels 11 Anspruch auf Pension

besteht.

Artikel 13

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 11 und 12 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung

werden israelische Versicherungszeiten

nach der Art der während

dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit

berücksichtigt.

2. Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12

gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 12 Absatz

1 litera b gilt folgendes

a) Sich deckende Versicherungszeiten sind

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu

berücksichtigen.

b) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen

Pensionsversicherung nachentrichtet wurden,

sind nicht als Beiträge zur Höherversicherung

zu behandeln.

c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich

aus den in der österreichischen

Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten

gebildet.

d) Beiträge zur Höherversicherung sowie

der Leistungszuschlag bleiben außer Ansatz.

4. Bei Durchführung des Artikels 12 Absatz 1

litera c gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Bemessung des Steigerungsbetrages

festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete Teilpension

nach dem Verhältnis zu berechnen, das

zwischen der Dauer der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und

dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der

anteilsmäßig gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berechnen. Bestünde hingegen

allein auf Grund der nach österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten Anspruch

auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß

in dem dieser Pension" entsprechenden

Ausmaß, es sei denn, daß nach

israelischen Rechtsvorschriften eine Erhöhung

der Leistung wegen Hilflosigkeit

gewährt wird.

5. Der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur

Höherversicherung entrichtet worden sind

oder als zur Höherversicherung entrichtet

gelten, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und um die

Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

6. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so werden von den israelischen

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

7. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilpension;

Artikel 15 gilt entsprechend.

Artikel 14

(1) Besteht auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 11 ein Anspruch auf Pension, so hat

der zuständige Träger eines Vertragsstaates die

allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten gebührende Pension

zu gewähren, solange ein Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist

nach Artikel 12 neu festzustellen, wenn ein Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes

der Leistung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

Artikel 15

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 11 Anspruch auf Leistung

und wäre diese höher als die Summe der nach

Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen,

so hat der Träger dieses Vertragsstaates

seine so errechnete Leistung, erhöht um den

Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach

Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen

und der Leistung, die nach den von

ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein

zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts

wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der

Leistungen, die der Berechnung der Teilleistungen

zugrunde liegen, aus anderen Gründen als

infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich

der Umrechnungskurs um mehr als 10 von Hundert

ändert.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten

oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat

a) im Gebiet des anderen als des zuständigen

Staates oder

b) im Gebiet des zuständigen Staates

aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates verlegt

oder

bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden

Aufenthalt in dem zuletzt

genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung

einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht,

erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,

die ihr vom Träger ihres Aufenthalts-

oder ihres neuen Wohnortes nach den für

diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt

werden. Im Falle des Wohnortwechsels hat

sie vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen

Trägers einzuholen. Diese Zustimmung

darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel

geeignet ist, ihren Gesundheitszustand

oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung

zu gefährden.

(2) Die Gewährung von Geldleistungen richtet

sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen

werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Israel

von der Nationalversicherungsanstalt.

(4) Anstelle des im Absatz 3 genannten Trägers

kann ein Träger der Unfallversicherung die

Leistungen erbringen.

(5) Der zuständige Träger erstattet dem Träger

nach Absatz 3 die nach Absatz 1 aufgewendeten

Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(6) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß

für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von

Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

Artikel 17

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in

dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

wurde, die geeignet war, eine solche Berufskrankheit

zu verursachen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 18

(1) Galten für eine Person nacheinander oder

abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten,

so werden für den Erwerb des Anspruches

auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet,

soweit sie sich nicht überschneiden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie die

Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten

vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt

13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war,

es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden

des Dienstnehmers geendet hat.

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 19

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

der Anspruch auf Familienbeihilfen

davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen

vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates

ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt

haben, so werden die Kinder, die sich im

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so

berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet

des ersten Vertragsstaates auf.

Artikel 20

(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit

ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates,

als ob sie in dessen Gebiet ihren

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hätten.

(2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet

eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

Anwendung.

Artikel 21

Hat eine Person während eines Kalendermonats

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften des

einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so

werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat

von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen

Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu

zahlen waren.

Artikel 22

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschritten

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit

diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache

des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen,

die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, werden auf Ersuchen der

zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger

des Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 24

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 25

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden,

die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke

und Urkunden erstreckt, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 26

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates

eingereicht werden, sind als bei einer Behörde,

einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung

dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt

nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung

bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist

bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates

einzureichen sind, können innerhalb der

gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des

anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die

in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel- unverzüglich der

entsprechenden zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates

zu übermitteln.

Artikel 27

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen

auf Grund dieses Abkommens mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden

Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

Artikel 28

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte

sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder

der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge

und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung

sowie über die Rückforderung von

Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat

anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden

Entscheidungen und Urkunden gelten.

Die Ausfertigung der Entscheidung oder der

Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit

(Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaaten aus Beitragsrückständen haben

bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen

Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 29

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der

Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer

entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen des erstgenannten Trägers

einzubehalten. Hat der Träger eines Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des anderen

Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als

die, gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese

Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des

nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne

des ersten Satzes.

Artikel 30

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet

des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach

dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch

auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch

auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall

sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates

als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die auf die beiden

Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender

Wirkung durch Zahlung an den einen oder

anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis

sind die Träger anteilig im Verhältnis der von

ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 31

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Rann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von

einem Monat ab dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen Entscheidung

einen Schiedsrichter. Die beiden so

nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb

von zwei Monaten, nachdem die Partei,

die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt

hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als dritten

Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat den

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

ersuchen, einen solchen zu bestellen.

Entsprechend ist über Aufforderung eines

Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die

beiden Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm

durch diesen Artikel übertragenen Funktionen

auf den Vizepräsidenten des

Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten

Richter des Gerichtshofes über,

auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er

bestellt. Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

(1) Dieses Abkommen begründet, soweit im

Absatz 7 nichts anderes bestimmt wird, keinen

Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die

Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten

dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind; in diesen Fällen werden nach den

Bestimmungen dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

festgestellt,

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind,

auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt;

sie können auch von Amts wegen

neu festgestellt werden, wobei der Tag, an

dem der Träger die von ihm an den Berechtigten

zu erteilende Verständigung über

die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als

Tag der Antragstellung gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht

oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb

dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen

nach Maßgabe des Absatzes 7 zu gewähren, sonst

von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften

jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt

ist.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

auf die Berechtigten nicht anzuwenden,

wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag

innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag

nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht

der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht

ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt

der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar

sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt

Artikel 29 entsprechend.

(6) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen

steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(7) Pensionen nach den im Artikel 2 Absatz 1

Ziffer 1 Iitera c und Ziffer 2 litera d bezeichneten

Rechtsvorschriften werden bereits für die Zeit

ab 1. Jänner .1973 nach den Bestimmungen dieses

Abkommens festgestellt und gewährt.

Artikel 33

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen,

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 34

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Jerusalem auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf

einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des

Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 28. November

1973 in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Häuser m. p.

Für den Staat Israel

Yitzhak Patish m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM

STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Staat Israel geschlossenen

Abkommens über Soziale Sicherheit

erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten,

daß Einverständnis über folgende Bestimmungen

besteht

I. Zu Artikel 1 des Abkommens

Die im Absatz 1 Ziffer 9 angeführten Ausdrücke

umfassen nicht die Ausgleichszulage nach

den österreichischen Rechtsvorschriften beziehungsweise

die Sozialzulage nach israelischem

Recht.

II. Zu Artikel 3 des Abkommens

1. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in

der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961

über Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensionsversicherung und der

Unfallversicherung auf Grund, von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Rechtsvorschriften

über die Berücksichtigung der im

Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

sind auf israelische Staatsangehörige

nicht anwendbar.

4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

die Gewährung der Notstandshilfe

bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens

1. Für die Entstehung des Pensionsanspruches

aus der österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft

selbständig Erwerbstätigen steht dem Erlöschen

der Gewerbeberechtigung beziehungsweise

des Gesellschaftsverhältnisses in

Österreich die tatsächliche Einstellung der

entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit

in Israel gleich.

2. Ein Versicherungsverhältnis nach den israelischen

Rechtsvorschriften, währenddessen

eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird,

schließt die Entstehung eines Anspruches auf

eine österreichische Alterspension (Knappschaftsalterspension)

nicht aus.

IV. Zu Artikel 8 des Abkommens

1. Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf

den österreichischen Handelsdelegierten und

auf die ihm von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen

Mitarbeiter mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die Beschäftigung dieser Personen

im Gebiet Israels die österreichischen

Rechtsvorschriften gelten.

2. Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt

für Personen, die am Tag des Inkrafttretens

des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem

Tag.

V. Zu Artikel 11 des Abkommens

Diese Bestimmung ist hinsichtlich eines Anspruches

auf eine vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit

oder bei langer Versicherungsdauer nach den

österreichischen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.

VI. Zu Artikel 18 des Abkommens

Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches

auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

VII. Zu Artikel 20 des Abkommens

Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe

besteht nur dann, wenn die Beschäftigung

in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer

verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat

dauert.

VIII. Zu Artikel 28 des Abkommens

Die Bestimmungen gelten hinsichtlich der

Familienbeihilfen nur insoweit, als diese Leistungen

nicht in gutem Glauben bezogen wurden.

IX. Zu Artikel 32 des Abkommens

Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in

denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung der in der

Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen

die Rechtsvorschriften über die Landwirtschaftliche

Zuschußrentenversicherung weiterhin

anzuwenden sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Staat Israel über Soziale Sicherheit. Es tritt

an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Wien, am 28. November

1973 in zwei Urschriften in deutscher und hebräischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Häuser m. p.

Für den Staat Israel

Yitzhak Patish m. p.

Die vorn Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 34 Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.

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