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6_1974 AT

6. Verordnung: Meldepflicht für Erdölderivate

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Meldepflicht für Erdölderivate

Gemäß § 4 Abs. 1 des Rohstofflenkungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Rohstofflenkungsgesetznovelle

1973, BGBl. Nr. 571,

wird verordnet

§ 1. Der Meldepflicht für Erdölderivate unterliegen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. Unternehmungen, die Erdölderivate erzeugen,

2. Unternehmungen, die Erdölderivate unmittelbar

aus dem Ausland zum Wiederverkauf

beziehen, sofern die diesbezügliche Rechnung

des ausländischen Lieferanten auf deren

Namen ausgestellt ist und die Bezahlung an

den ausländischen Lieferanten erfolgt,

3. Unternehmungen, die zum Wiederverkauf

Erdölderivate im Direktkauf von inländischen

Erzeugern beziehen, und

4. Unternehmungen, die Erdölderivate unmittelbar

aus dem Ausland zum Verbrauch beziehen,

sofern die diesbezügliche Rechnung

des ausländischen Lieferanten auf deren

Namen ausgestellt ist und die Bezahlung an

den ausländischen Lieferanten erfolgt.

§ 2. Die Meldepflicht erstreckt sich auf die

nachstehend angeführten Erdölderivate

1. Normalbenzin,

2. Superbenzin,

3. Gasöl (Dieselkraftstoff),

4. Gasöl für Heizzwecke,

5. Heizöl leicht,

6. Heizöl mittel,

7. Heizöl schwer.

§ 3. (1) Die Meldungen der im § 1 Z. 1 genannten

Unternehmungen haben jeweils zu enthalten

(in t)

1. die Abgabemenge

a) an Wiederverkäufer,

b) an Verbraucher,

c) an ausländische Abnehmer,

2. den Lagerbestand.

(2) Die Meldungen der im § 1 Z. 2 genannten

Unternehmungen haben jeweils zu enthalten

(in t)

1. den Zugang, getrennt nach Herkunftsländern,

2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,

3. den Lagerbestand.

(3) Die Meldungen der im § 1 Z. 3 genannten

Unternehmungen haben jeweils zu enthalten

(in t)

1. den Zugang,

2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,

3. den Lagerbestand.

(4) Die Meldungen der im § 1 Z. 4 genannten

Unternehmungen haben jeweils den Zugang

(in t), getrennt nach Herkunftsländern, zu enthalten.

§ 4. (1) Die Meldungen über den Lagerbestand

haben mit Stichtag, Sonntag, 24.00 Uhr, zu erfolgen.

(2) Die Meldungen über den Zu- und Abgang

haben jeweils für den Zeitraum von Montag,

0.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag,

24.00 Uhr, zu erfolgen.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 haben

wöchentlich, schriftlich (fernschriftlich) oder telegraphisch,

derart zu erfolgen, daß sie an dem

dem Stichtag oder der Berichtswoche folgenden

zweiten Werktag dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie vorliegen. Die

Meldungen haben gemäß einem vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

aufzulegenden und bei diesem anzufordernden

Formblatt zu erfolgen.

§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Dezember

1973, BGBl. Nr. 598 a, über die Meldepflicht

für Heizöl schwer außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des

31. Mai 1974 außer Kraft.

Staribacher

7. Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 4. Jänner

1974 über ein tageweises Fahrverbot für Personen-

und Kombinationskraftwagen

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1973 über Verkehrsbeschränkungen

zur Sicherung der Treibstoff Versorgung, BGBl.

Nr. 5/1974, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

§ 1. Das Fahren mit Personen- und Kombinationskraftwagen

mit inländischem Kennzeichen

ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen an einem

vom Zulassungsbesitzer zu bestimmenden Tag

jeder Woche verboten.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer hat den von

ihm gemäß § 1 bestimmten Tag unter Verwendung

einer an der Innenseite der Windschutzscheibe

des Fahrzeuges anzubringerden, von

vorne deutlich lesbaren Plakette ersichtlich zu

machen.

(2) Die Plakette hat hinsichtlich der Größe und

des Schriftbildes dem Muster der Anlage 1 zu

entsprechen, wobei der erste und zweite Buchstabe

der jeweiligen Tagesbezeichnung in schwarzer

Schrift auf weißem Grund zu verwenden ist.

Die Plakette kann auch vom Zulassungsbesitzer

selbst angefertigt werden.

§ 3. Der Zulassungsbesitzer hat die Bezeichnung

des von ihm gemäß § 1 bestimmten Tages

am Rande der ersten Seite des Zulassungsscheines

deutlich lesbar, in Blockschrift, ungekürzt mit

Kugelschreiber einzutragen. Eine derartige Eintragung

darf nur einmal erfolgen.

§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten nicht für Personen- und Kombinationskraftwagen,

1. für die eine Bewilligung zur Ausrüstung mit

Scheinwerfern oder Leuchten mit blauem

Licht oder blauem Drehlicht oder mit gelbrotem

Drehlicht erteilt worden ist;

2. die im § 26 Abs. 3 und 4 der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung 1967 genannt

sind;

3. die in Ausübung des Taxi-Gewerbes gemäß

§ 3 lit. c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952, betrieben werden.

(2) Ärzte auf der Fahrt zur und von der Leistung

ärztlicher Hilfe sind von der Bestimmung

des § 1 ausgenommen, sofern das Fahrzeug mit

der während der Fahrt von vorne deutlich erkennbaren

Tafel „Arzt im Dienst" (§ 24 Abs. 5

der Straßenverkehrsordnung 1960) gekennzeichnet

ist.

§ 5. Bewilligt die Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 5/1974 eine Ausnahme von der Bestimmung

des § 1, so hat der Lenker den diesbezüglichen

Bescheid mitzuführen und diesen den Organen

der Straßenaufsicht auf deren Verlangen vorzuweisen.

Außerdem hat der Zulassungsbesitzer

eine hinsichtlich der Größe und des Schriftbildes

dem Muster der Anlage 2 entsprechende, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Rundsiegel

zu versehende und von vorne deutlich lesbare

Plakette, die den Buchstaben „S" in schwarzer

Schrift auf weißem Grund zu enthalten hat, an

der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges

anzubringen. Die Plakette kann auch vom

Zulassungsbesitzer selbst angefertigt werden.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 14. Jänner 1974

in Kraft; sie tritt mit 1. Juli 1974 außer Kraft.

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