6. Verordnung: Meldepflicht für Erdölderivate
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 Abs. 1 des Rohstofflenkungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Rohstofflenkungsgesetznovelle
1973, BGBl. Nr. 571,
wird verordnet
§ 1. Der Meldepflicht für Erdölderivate unterliegen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. Unternehmungen, die Erdölderivate erzeugen,
2. Unternehmungen, die Erdölderivate unmittelbar
aus dem Ausland zum Wiederverkauf
beziehen, sofern die diesbezügliche Rechnung
des ausländischen Lieferanten auf deren
Namen ausgestellt ist und die Bezahlung an
den ausländischen Lieferanten erfolgt,
3. Unternehmungen, die zum Wiederverkauf
Erdölderivate im Direktkauf von inländischen
Erzeugern beziehen, und
4. Unternehmungen, die Erdölderivate unmittelbar
aus dem Ausland zum Verbrauch beziehen,
sofern die diesbezügliche Rechnung
des ausländischen Lieferanten auf deren
Namen ausgestellt ist und die Bezahlung an
den ausländischen Lieferanten erfolgt.
§ 2. Die Meldepflicht erstreckt sich auf die
nachstehend angeführten Erdölderivate
1. Normalbenzin,
2. Superbenzin,
3. Gasöl (Dieselkraftstoff),
4. Gasöl für Heizzwecke,
5. Heizöl leicht,
6. Heizöl mittel,
7. Heizöl schwer.
§ 3. (1) Die Meldungen der im § 1 Z. 1 genannten
Unternehmungen haben jeweils zu enthalten
(in t)
1. die Abgabemenge
a) an Wiederverkäufer,
b) an Verbraucher,
c) an ausländische Abnehmer,
2. den Lagerbestand.
(2) Die Meldungen der im § 1 Z. 2 genannten
Unternehmungen haben jeweils zu enthalten
(in t)
1. den Zugang, getrennt nach Herkunftsländern,
2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,
3. den Lagerbestand.
(3) Die Meldungen der im § 1 Z. 3 genannten
Unternehmungen haben jeweils zu enthalten
(in t)
1. den Zugang,
2. den Abgang, getrennt nach Inland und Export,
3. den Lagerbestand.
(4) Die Meldungen der im § 1 Z. 4 genannten
Unternehmungen haben jeweils den Zugang
(in t), getrennt nach Herkunftsländern, zu enthalten.
§ 4. (1) Die Meldungen über den Lagerbestand
haben mit Stichtag, Sonntag, 24.00 Uhr, zu erfolgen.
(2) Die Meldungen über den Zu- und Abgang
haben jeweils für den Zeitraum von Montag,
0.00 Uhr, bis zum darauffolgenden Sonntag,
24.00 Uhr, zu erfolgen.
(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 haben
wöchentlich, schriftlich (fernschriftlich) oder telegraphisch,
derart zu erfolgen, daß sie an dem
dem Stichtag oder der Berichtswoche folgenden
zweiten Werktag dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie vorliegen. Die
Meldungen haben gemäß einem vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
aufzulegenden und bei diesem anzufordernden
Formblatt zu erfolgen.
§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Dezember
1973, BGBl. Nr. 598 a, über die Meldepflicht
für Heizöl schwer außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
31. Mai 1974 außer Kraft.
Staribacher
7. Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 4. Jänner
1974 über ein tageweises Fahrverbot für Personen-
und Kombinationskraftwagen
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1973 über Verkehrsbeschränkungen
zur Sicherung der Treibstoff Versorgung, BGBl.
Nr. 5/1974, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
§ 1. Das Fahren mit Personen- und Kombinationskraftwagen
mit inländischem Kennzeichen
ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an einem
vom Zulassungsbesitzer zu bestimmenden Tag
jeder Woche verboten.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer hat den von
ihm gemäß § 1 bestimmten Tag unter Verwendung
einer an der Innenseite der Windschutzscheibe
des Fahrzeuges anzubringerden, von
vorne deutlich lesbaren Plakette ersichtlich zu
machen.
(2) Die Plakette hat hinsichtlich der Größe und
des Schriftbildes dem Muster der Anlage 1 zu
entsprechen, wobei der erste und zweite Buchstabe
der jeweiligen Tagesbezeichnung in schwarzer
Schrift auf weißem Grund zu verwenden ist.
Die Plakette kann auch vom Zulassungsbesitzer
selbst angefertigt werden.
§ 3. Der Zulassungsbesitzer hat die Bezeichnung
des von ihm gemäß § 1 bestimmten Tages
am Rande der ersten Seite des Zulassungsscheines
deutlich lesbar, in Blockschrift, ungekürzt mit
Kugelschreiber einzutragen. Eine derartige Eintragung
darf nur einmal erfolgen.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten nicht für Personen- und Kombinationskraftwagen,
1. für die eine Bewilligung zur Ausrüstung mit
Scheinwerfern oder Leuchten mit blauem
Licht oder blauem Drehlicht oder mit gelbrotem
Drehlicht erteilt worden ist;
2. die im § 26 Abs. 3 und 4 der Kraftfahrgesetz-
Durchführungsverordnung 1967 genannt
sind;
3. die in Ausübung des Taxi-Gewerbes gemäß
§ 3 lit. c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, betrieben werden.
(2) Ärzte auf der Fahrt zur und von der Leistung
ärztlicher Hilfe sind von der Bestimmung
des § 1 ausgenommen, sofern das Fahrzeug mit
der während der Fahrt von vorne deutlich erkennbaren
Tafel „Arzt im Dienst" (§ 24 Abs. 5
der Straßenverkehrsordnung 1960) gekennzeichnet
ist.
§ 5. Bewilligt die Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 5/1974 eine Ausnahme von der Bestimmung
des § 1, so hat der Lenker den diesbezüglichen
Bescheid mitzuführen und diesen den Organen
der Straßenaufsicht auf deren Verlangen vorzuweisen.
Außerdem hat der Zulassungsbesitzer
eine hinsichtlich der Größe und des Schriftbildes
dem Muster der Anlage 2 entsprechende, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Rundsiegel
zu versehende und von vorne deutlich lesbare
Plakette, die den Buchstaben „S" in schwarzer
Schrift auf weißem Grund zu enthalten hat, an
der Innenseite der Windschutzscheibe des Fahrzeuges
anzubringen. Die Plakette kann auch vom
Zulassungsbesitzer selbst angefertigt werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 14. Jänner 1974
in Kraft; sie tritt mit 1. Juli 1974 außer Kraft.