Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6_1971 AT

6. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien des Nationalrates erleichtert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien des Nationalrates erleichtert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 286, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 108/1966 und 50/1967 wird wie

folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug

von vier Vertragsbediensteten des Bundes

der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,

einschließlich der Sonderzahlungen und von vier

Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich

der Sonderzahlungen zu entsprechen.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne

des § 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1961,

für je angefangene zehn Abgeordnete ein Beitrag

in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei

Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

a, Entlohnungsstufe 20."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit diese

nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt,

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →