6. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien des Nationalrates erleichtert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,
BGBl. Nr. 286, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 108/1966 und 50/1967 wird wie
folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug
von vier Vertragsbediensteten des Bundes
der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,
einschließlich der Sonderzahlungen und von vier
Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe
d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich
der Sonderzahlungen zu entsprechen.
(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne
des § 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1961,
für je angefangene zehn Abgeordnete ein Beitrag
in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei
Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe
a, Entlohnungsstufe 20."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit diese
nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt,
der Bundesminister für Finanzen betraut.