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6_1970 AT

6. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 222, über finanzielle Leistungen an die

israelitische Religionsgesellschaft, wird geändert

wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung

gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen

Betrag von 1,206.000 S und dem Ersatz der jeweiligen

Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden

zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug

zugrunde gelegt wird."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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