6. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 222, über finanzielle Leistungen an die
israelitische Religionsgesellschaft, wird geändert
wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung
gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen
Betrag von 1,206.000 S und dem Ersatz der jeweiligen
Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden
zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug
zugrunde gelegt wird."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.