6. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Hochschulassistentengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.
Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 166/1965, Nr. 112/1966, Nr. 72/1967
und Nr. 239/1967 wird abgeändert wie folgt
1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften
gebührt ein Monatsentgelt von 3468 S,
das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche
Hilfskräfte, die Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte
oder Diplomdolmetscher sind, 3640 S.
Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage
nach den Bestimmungen der §§ 4
und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54
in der derzeit geltenden Fassung. Nicht vollbeschäftigten
wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt
der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil
des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."
2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten
„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten
Vertragsassistenten beträgt
im ersten Jahr ihrer Verwendung .... 4650 S,
vom zweiten bis einschließlich dem vierten
Jahr ihrer Verwendung 4905 S,
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung 5160 S,
ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung
5670 S
und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung
6034 S.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich
für Vertragsassistenten, welche das
Doktorat der Medizin erworben haben
und als Ärzte verwendet werden,
ab dem elften Jahr ihrer Verwendung
auf 6458 S,
ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung
auf 6815 S
und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer
Verwendung auf 7172 S."
Artikel II
(1) Die im § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 und 3
des Hochschulassistentengesetzes 1962 in der
Fassung des Artikels I angeführten Bezugsansätze
gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von .. 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von .... 100'0 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schilling anzusetzen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.