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6_1969 AT

6. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Hochschulassistentengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.

Nr. 216, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 166/1965, Nr. 112/1966, Nr. 72/1967

und Nr. 239/1967 wird abgeändert wie folgt

1. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften

gebührt ein Monatsentgelt von 3468 S,

das Monatsentgelt beträgt aber für wissenschaftliche

Hilfskräfte, die Diplomkaufleute, Diplomvolkswirte

oder Diplomdolmetscher sind, 3640 S.

Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage

nach den Bestimmungen der §§ 4

und 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54

in der derzeit geltenden Fassung. Nicht vollbeschäftigten

wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt

der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil

des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage."

2. Die Abs. 2 und 3 des § 21 haben zu lauten

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten

Vertragsassistenten beträgt

im ersten Jahr ihrer Verwendung .... 4650 S,

vom zweiten bis einschließlich dem vierten

Jahr ihrer Verwendung 4905 S,

ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung 5160 S,

ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung

5670 S

und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung

6034 S.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich

für Vertragsassistenten, welche das

Doktorat der Medizin erworben haben

und als Ärzte verwendet werden,

ab dem elften Jahr ihrer Verwendung

auf 6458 S,

ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung

auf 6815 S

und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer

Verwendung auf 7172 S."

Artikel II

(1) Die im § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 und 3

des Hochschulassistentengesetzes 1962 in der

Fassung des Artikels I angeführten Bezugsansätze

gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 95'7 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von .. 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von .... 100'0 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schilling anzusetzen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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