6. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.
Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/
1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963.
BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.
Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl.
Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl.
Nr. 67/1967 und BGBl. Nr. 201/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. a) Im § 4 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 8 ist anzufügen
„8. Personen, denen Leistungen der beruflichen
Ausbildung nach den §§ 199 oder 300 a
gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im
Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."
b) § 4 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten
„7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie
diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten
Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben
und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder
einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
sind;".
2. a) § 5 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1
Z. 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter
und ihnen gleichgestellte Personen, hinsichtlich
einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig
anzusehen ist;".
b) § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig
im Sinne des Abs. 1 Z. 2,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als für eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
für einen Arbeitstag im Durchschnitt
ein Entgelt von höchstens 50 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die
Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt
höchstens 150 S oder als monatliches
Entgelt höchstens 650 S gebührt,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,
sondern nach einem anderen
Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer
in einem Kalendermonat ein Entgelt
von höchstens 650 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht
kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze
nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst
übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht
wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der
in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.
Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig.
Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf
unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung,
wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb
nicht mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S
in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung
im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden
Woche begonnen hat, geendet hat
oder unterbrochen wurde."
3. a) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c hat zu lauten
„c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-
und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen
der Gebietskörperschaften,
der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,
Sozialversicherungsträger
sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der Dienstgeber und Dienstnehmer,
soweit die Schulung nicht im Rahmen
eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt
wird, sowie die Lehrenden bei solchen
Lehrgängen, ferner Personen, die eine
im Rahmen eines Studiums an einer mittleren
oder höheren Schule, einer Akademie
oder verwandten Lehranstalt oder einer
Hochschule vorgeschriebene oder übliche
praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;".
b) Dem § 8 Abs. 1 Z. 3 ist als lit. g anzufügen
„g) die Mitglieder der Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer
in Ausübung der ihnen auf Grund
ihrer Funktion obliegenden Pflichten;".
4. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer,
ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,
nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen, der Personen,
denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung
gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der
diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig
von der Erstattung einer Anmeldung
mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise
des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem
Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen
ein Versorgungsgenuß aus dem
Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend."
b) § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege
selbständig erwerbstätigen Personen,
der selbständigen Pecher und der selbständigen
Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 2, 4 und 9), der selbständig
Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen
(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der
Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-
und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der
Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Schüler
an mittleren und höheren Schulen sowie der
Studierenden an Akademien oder verwandten
Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene
oder übliche praktische Tätigkeit
ausüben, und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3
lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen (§ 8 Abs. 1
Z. 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme
der Versicherungspflichtigen Tätigkeit."
5. a) § 18 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten
dessen früherer Ehegatte;".
b) Dem § 18 Abs. 1 ist als Z. 3 anzufügen
„3. nach dem Tode eines nach Z. 1 versichert
gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende
Ehegatte."
c) § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Selbstversicherung beginnt in den
Fällen des Abs. 1 Z. 1 mit dem auf den Beitritt
folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2
und 3 mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit
oder Auflösung der Ehe beziehungsweise mit
dem Tag des Todes."
d) § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist
das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft
des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit
oder Auflösung der Ehe beziehungsweise
nach dem Tag des Todes geltend zu machen."
6. § 19 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in
einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen
von der Vollversicherung ausgenommen sind,
können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland
haben, der Selbstversicherung in der Kranken-
und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses
(dieser Beschäftigungsverhältnisse)
beitreten, wenn ihnen von mehreren
Dienstgebern zusammen ein Entgelt gebührt,
das die in § 5 Abs. 2 genannten Beträge übersteigt."
7. a) § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. g hat zu lauten
„g) für die bei den gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der Dienstnehmer und
Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft
und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;".
b) Dem § 26 Abs. 1 Z. 2 ist als lit. k anzufügen
„k) für die Bediensteten des Viehverkehrsfonds,
des Milchwirtschaftsfonds und des
Getreideausgleichsfonds."
c) § 26 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis
vorübergehend, jedoch
nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt,
die die Zugehörigkeit zu einem anderen
Versicherungsträger begründen würde, so
bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers
auch für die Dauer der vorübergehenden
Beschäftigung unberührt."
d) § 26 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1
Z. 3 lit. b oder Abs. 4 zuständig und verlegt der
Pensionsbezieher oder derjenige, dem eine Leistung
der beruflichen Ausbildung gewährt wird,
in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen
Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung
der Krankenversicherung auf die örtlich
in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit
dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
über."
e) Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen
Ausbildung gewährt werden (§ 4 Abs. 1
Z. 8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung
jener Träger der Krankenversicherung sachlich
zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene
Krankenversicherung durchgeführt
hat."
8. Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Schluß der
lit. d durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. e
ist anzufügen
„e) die Mitglieder der Organe der Landarbeiterkammern."
9. a) Im § 29 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 245
bis 247" durch den Ausdruck „§§ 245 und 246"
zu ersetzen.
b) Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „§§ 245
bis 247" durch den Ausdruck „§§ 245 und 246"
zu ersetzen.
10. a) Am Ende des § 31 Abs. 3 Z. 13 ist der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 14 und 15 sind anzufügen
„14. einheitliche Versichertennummern für alle
nach den Vorschriften dieses oder eines anderen
Bundesgesetzes versicherten Personen zu vergeben;
15. Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung
bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften
dieses oder eines anderen Bundesgesetzes
versicherten Personen aufzustellen sowie
eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung dieser
Daten einzurichten und zu führen."
b) § 31 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 11 und 15 aufgestellten
Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale
Sicherheit" zu verlautbaren."
11. a) § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4
Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen."
b) § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 Pflichtversicherten
gilt der Träger der Einrichtung, in
der die Ausbildung erfolgt, bei den nach § 4
Abs. 1 Z. 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger,
der die berufliche Ausbildung gewährt,
als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4
Abs. 1 Z. 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über
die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber
zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter
einer Mittelsperson bedient."
12. § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2
sowie § 34 Abs. 1 sind mit den vom Träger der
Krankenversicherung aufzulegenden Vordrucken
zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete
Meldungen gelten als ordnungsgemäß
erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben
enthalten, die für die Durchführung der Versicherung
notwendig sind. Die Betriebskrankenkassen
können auf die Verwendung von Vordrucken
verzichten."
13. a) § 44 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte,
deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten
bemessen oder abgerechnet wird, den
Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit
30 Tagen anzunehmen ist, für die anderen
Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der
Monatserste fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen
dieses Kalendermonates. Aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung oder wenn
dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich
ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung
auch längere Beitragszeiträume,
höchstens aber ein Vierteljahr, oder kürzere Beitragszeiträume
bestimmen. Abweichende Beitragszeiträume
können überdies auch durch Vereinbarung
mit dem Dienstgeber festgelegt werden;
die mit dem Dienstgeber vereinbarten Beitragszeiträume
müssen mindestens eine Lohnzahlungsperiode
umfassen und dürfen, wenn sie mehr als
eine Lohnzahlungsperiode enthalten, die Dauer
eines Vierteljahres nicht übersteigen."
b) § 44 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1
Z. 8 ist als täglicher Arbeitsverdienst der Betrag
von 70 S, bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt
oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten
Art erhalten, der Betrag von 30 S anzunehmen."
14. § 45 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im
Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des
Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht
bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt,
darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht
überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt
a) in der Krankenversicherung
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1968 der Betrag von 120 S,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1969 der Betrag von 135 S;
b) in der Unfall- und Pensionsversicherung
der gemäß § 108 d festgestellte Betrag.
Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat
und hat für den ganzen Kalendermonat
Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung
der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum
jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen."
15. § 48 wird aufgehoben.
16. a) § 49 Abs. 3 Z. 8 hat zu lauten
„8. die Beihilfen auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich
sowie die Wohnungsbeihilfen auf
Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;".
b) § 49 Abs. 3 Z. 9 hat zu lauten
„9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die
Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen
aus der Krankenversicherung gewährt werden,
sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der
vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, wenn aber die Bezüge
auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
erhöht werden, weniger als 50 v. H.
der erhöhten Bezüge betragen;".
c) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten
„12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene
Dienstnehmer freiwillig gewährt;".
d) § 49 Abs. 3 Z. 20 hat zu lauten
„20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung
der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen
bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung
der Dienstnehmer zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers
sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für
Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;".
17. a) Im § 51 Abs. 4 ist die Zitierung „(§ 4
Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch die Zitierung „(§ 4
Abs. 1 Z. 4 und 5)" und die Zitierung „(§ 4
Abs. 1 Z. 6)" durch die Zitierung „(§ 4 Abs. 1
Z. 7)" zu ersetzen.
b) Im § 51 Abs. 5 ist die Zitierung „(§ 4
Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3)" durch die Zitierung
„(§ 4 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3)" zu ersetzen.
18. Im § 52 zweiter Satz ist die Zitierung „§ 51
Abs. 1 bis 3" durch die Zitierung „§ 51 Abs. 1
und 3" zu ersetzen.
19. § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber
nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden,
sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt
der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber,
längstens aber für die Dauer von drei
Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter
zu entrichten."
20. a) § 59 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von elf
Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von
diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß
§ 113 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben
wird, Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H.
über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen
Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten.
§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend.
Für die Berechnung der Verzugszinsen können
die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet
werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene
Versicherungsträger kann die Verzugszinsen
in Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beitragsschuldners herabsetzen
oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies
nachgesehen werden, wenn sie für die Beiträge
eines Beitragszeitraumes den Betrag von
10 S nicht übersteigen und die Nachsicht der
Verwaltungsvereinfachung dient."
b) § 59 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4.
c) Im § 59 Abs. 3 ist der Ausdruck „von acht
Tagen" durch den Ausdruck „von elf Tagen"
zu ersetzen.
21. § 68 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen
zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge.
Hat der Dienstgeber oder eine Sonstige
meldepflichtige Person (§ 36) überhaupt keine
oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm
beschäftigten Personen oder über deren Entgelt
(auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2)
erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung
der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge
binnen sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene
Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,
in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis
gesetzt wird."
22. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag
von 20 S durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.
23. a) § 74 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Der Beitrag für die Teilversicherten in der
Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e
und g ist in gleicher Höhe einzuheben wie der
Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a teilversicherten
selbständig Erwerbstätigen."
b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag
von 20 S durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.
c) Im § 74 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der
Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 4 ist anzufügen
„4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g teilversicherten
Mitglieder der Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen von der in Betracht
kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung."
24. a) Im § 76 Abs. 1 Z. 3 ist der Betrag von
20 S durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.
b) Im § 76 Abs. 1 Z. 4 ist der Betrag von 20 S
durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.
25. § 78 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für die Beiträge der Familienangehörigen
in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung
(§ 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der selbständig
Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem
Versicherten."
26. § 80 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Beiträge des Bundes nach Abs. 4 sind abgesondert
vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
fruchtbringend entweder in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in
gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen
anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des
§ 446 Abs. 1 Z. 4 zutreffen."
27. a) § 94 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus
der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold
sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig
ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der
Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im
Monat gebührende Erwerbseinkommen 1800 S
übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um
den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen
im Monat den Betrag von 3200 S übersteigt.
An die Stelle der Beträge von 1800 S und
3200 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der
jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten
Beträge."
b) § 94 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf
eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen
für jedes Kind, für das Anspruch
auf eine Beihilfe besteht, 500 S im voraus
abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag."
c) § 94 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 1 nicht während eines ganzen
Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte
nicht während des ganzen Jahres Anspruch
auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt
war, oder hat der Pensionsberechtigte während
der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte,
ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten
nicht gleich hoch war, kann er beim
leistungszuständigen Versicherungsträger bis
31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,
daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das
vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben,
für den ein Pensionsanspruch bestand,
neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich
gebührendes Entgelt das im Durchschnitt auf
die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand,
entfallende Entgelt anzunehmen ist. Eine solche
neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von
Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein
Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten
monatlichen Pensionsbetrag, ist der
Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
28. § 98 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Der Entbindungsbeitrag und das Sterbegeld
können nur in den in Abs. 1 Z. 1 angeführten
Fällen übertragen oder verpfändet werden."
29. § 99 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Entziehung einer Leistung wird, wenn
der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen
Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist,
mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam,
der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in
allen anderen Fällen mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund
eingetreten ist."
30. Im § 104 Abs. 1 ist der Ausdruck „längstens
zwei Wochen" durch den Ausdruck „längstens
vier Wochen" zu ersetzen.
31. § 108 hat zu lauten
„Bezugsberechtigung im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 108. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird,
nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder,
die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die
Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle
diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen
Teilen anspruchsberechtigt."
32. Dem § 113 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat
der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beitragsschuldners, das Ausmaß der
nachzuzahlenden Beiträge und die Art des
Meldeverstoßes zu berücksichtigen."
33. § 115 hat zu lauten
„Verschwiegenheitspflicht im
Unfallverhütung s- und Betriebskontrolldienst
§ 115. (1) Die fachkundigen Organe der Träger
der Unfallversicherung (§ 187) sind verpflichtet,
über alle ihnen bei Ausübung ihres
Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen
als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren
und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strenge
Verschwiegenheit zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspflicht,
deren Erfüllung die in Betracht
kommenden Bediensteten in einem
Diensteid zu geloben haben, sind sie auch im
Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie
nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.
Wer diese Verschwiegenheitspflicht verletzt
oder ein bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes
und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines
anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die
Handlung nicht nach einem anderen Gesetz
einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den
Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei
Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend
für die gemäß § 42 Abs. 1 mit der
Einsicht beauftragten Bediensteten."
34. § 117 Z. 3 lit. d hat zu lauten
„d) Wochengeld (§ 162);".
35. a) Im § 121 Abs. 4 Z. 3 ist die Zitierung
„§ 122 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3" durch die Zitierung
„§ 122 Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3" zu
ersetzen.
b) Im § 121 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als Z. 4 und 5 sind anzufügen
„4. Zeiten, während derer die Voraussetzungen
für die Angehörigeneigenschaft (§ 123) erfüllt
waren;
5. Zeiten, während derer der Anspruch auf
das Arbeitslosengeld ruhte, weil bei Auflösung
des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gewährt
wurde."
36. § 122 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz hat zu
lauten
„Sterbegeld ist auch zu gewähren, wenn der
Versicherungsfall des Todes erst nach Ablauf von
drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung, aber noch während der Gewährung
(des Ruhens) von Krankengeld, Anstaltspflege
oder Wochengeld eingetreten ist."
37. § 124 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht
allgemein, soweit nicht für einzelne
Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen
ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs
Wochen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
abhängig. Durch die Satzung kann
diese Wartezeit auf drei Monate unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden.
Bei den nach § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3 Versicherten
sind auf die Wartezeit die Zeiten anzurechnen,
die der frühere Ehegatte bis zur Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der
Ehe, der verstorbene Ehegatte bis zu seinem Tod,
in der Selbstversicherung zurückgelegt hat. Die
Satzung kann für Selbstversicherte auch den
Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen
weder die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z. 2 bis 6)
bis zum vollendeten 15. Lebensjahr noch die
Ehegattin ausgeschlossen werden, es . sei denn,
daß die Personen selbst berechtigt sind, der
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
beizutreten."
38. Der bisherige Inhalt des § 126 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Tritt im Falle des § 134 Abs. 2 oder 3
während der Gewährung von Leistungen aus
dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung
in der Versicherungszuständigkeit ein, so
geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig
gewordenen Träger der
Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn
die Versicherungszuständigkeit auf den Träger
einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten
Krankenversicherung übergeht, mit der
Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig
gewordenen Träger der Krankenversicherung
nach den für ihn geltenden Vorschriften
weiterzugewähren sind."
39. § 136 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf
Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine
Rezeptgebühr im Betrag von 4 S zu entrichten.
Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept
verordnet, so sind so oftmals 4 S zu entrichten,
als Heilmittel bezogen werden. Die Rezeptgebühr
ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende
Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers
zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser
Stelle auf dem Rezept zu vermerken."
40. § 139 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch die Satzung kann die Höchstdauer
des Krankengeldanspruches auf 78 Wochen erhöht
werden."
41. a) § 143 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht
ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer
Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in
denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
oder das Vorliegen besonderer
Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung
der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen
lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende
Zeit zu gewähren."
b) Dem § 143 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 hat eine Erhöhung
der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher
oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt,
außer Betracht zu bleiben."
42. § 148 Z. 2 hat zu lauten
„2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden
Verpflegskostenersätze sind, wenn es
sich um den Versicherten selbst handelt, zur
Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich
aber um einen Angehörigen des Versicherten
handelt, zu 90 v. H. vom Versicherungsträger
und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten.
Ab Beginn der fünften Woche ununterbrochener
Anstaltspflege hat der Versicherungsträger auch
für Angehörige des Versicherten die Verpflegskostenersätze
zur Gänze zu entrichten."
43. a) § 152 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe
zu gewähren
a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch
auf Fortbezug von weniger als
50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge
vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
hat, in der Höhe von zwei Dritteln des
Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2);
b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen
Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser
Bezüge hat, in der Höhe eines Drittels
des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2).
Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die
nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf
Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.
Hat der Versicherte mehr als einen Angehörigen,
ist das Familiengeld für jeden weiteren
für die Begründung des Anspruches auf diese
Leistung nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage
zu erhöhen. Der Gesamtbetrag des erhöhten
Familiengeldes darf in keinem Falle den Betrag
des sonst gebührenden Krankengeldes übersteigen."
b) § 152 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Versicherten, die wegen Fehlens von nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen
keinen Anspruch auf Familiengeld haben, gebührt
für die in Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des
Familiengeldes ein Taggeld. Das Taggeld beträgt
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2
lit. a 50 v. H. des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1
beziehungsweise Abs. 2), bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 2 lit. b 25 v. H. des
Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise
Abs. 2).
44. § 154 hat zu lauten
„Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen
und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,
die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für
die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die
Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein
Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz oder
nach dem Opferfürsorgegesetz besteht. Als freiwillige
Leistung kann der Versicherungsträger in
solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und
Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen
nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall
der Krankheit besteht."
45. § 158 hat zu lauten
„Anspruchsberechtigung
§ 158. (1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
einer Versicherten sowie für die als Angehörige
geltenden Personen sind die im § 117
Z. 3 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen
Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
gewähren.
(2) Der Entbindungsbeitrag wird an Weiterversicherte
und Selbstversicherte nach § 18 sowie
für Angehörige nur gewährt, wenn der Versicherte
innerhalb der letzten zwei Jahre vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens
zehn Monate nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz krankenversichert war; von dieser
Wartezeit müssen mindestens sechs Monate im
letzten Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
zurückgelegt worden sein. Das gleiche gilt
hinsichtlich des Wochengeldes für aus der Pflichtversicherung
ausgeschiedene, nach § 122 Abs. 2
Z. 2 oder Abs. 3 Anspruchsberechtigte.
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft
für die Ehegattin eines Versicherten werden auch
nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten,
Aufhebung oder Scheidung sowie nach
Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die
Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach
der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe
stattfindet. In diesem Falle tritt für die Ermittlung
der Wartezeit (Abs. 2) an Stelle des Tages
des Eintrittes des Versicherungsfalles der Tag der
Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.
(4) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 3,
daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle
der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere
Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger
mehrfach begründet ist, so sind diese
Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig
ist der Versicherungsträger, der zuerst
in Anspruch genommen wird."
46. a) § 162 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Vom Anspruch auf Wochengeld sind Weiterversicherte,
Selbstversicherte nach § 18 und
Pflichtversicherte ausgeschlossen, die gemäß § 138
Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen
sind."
b) § 162 Abs. 5 wird aufgehoben.
47. § 163 wird aufgehoben.
48. § 164 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch
auf Wochengeld haben (§ 162), im Ausmaß
von 400 S;".
49. § 164 hat zu lauten
„Entbindungsbeitrag
§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag
gebührt
1. weiblichen Versicherten, die Anspruch auf
Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 18
und für Angehörige im Ausmaß von 1000 S; er
kann durch die Satzung des Versicherungsträgers
bis auf 2000 S erhöht werden;
2. sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme
der Selbstversicherten nach § 18 im Ausmaß
von 2000 S.
(2) In der Krankenversicherung der Pensionisten
und der gemäß § 9 einbezogenen Personen
wird ein Entbindungsbeitrag nicht gewährt."
50. § 165 hat zu lauten
„Zusammentreffen von Ansprüchen
auf Wochengeld und Krankengeld
§ 165. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und
Krankengeld zusammen, so gebührt nur das
Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldanspruches
wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
nicht angerechnet."
51. a) § 166 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. solange die Versicherte auf Rechnung eines
Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege
in einem Entbindungsheim) erhält oder auf
Rechnung eines Versicherungsträgers in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch
auf Ersatz der Verpflegskosten einem
Versicherungsträger gegenüber hat, in der Höhe
des dem Versicherungsträger hieraus erwachsenen
Aufwandes;".
b) § 166 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Solange während einer Anstaltspflege
(auch Pflege in einem Entbindungsheim) kein
Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten
Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen
des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu
gewähren. Ruht der Anspruch auf Wochengeld
gemäß Abs. 1 Z. 1 nur teilweise, so wird das in
Betracht kommende Familien- oder Taggeld
unter Anrechnung des nicht ruhenden, zur Auszahlung
gelangenden Wochengeldes gewährt."
52. § 167 hat zu lauten
„Wochengeld und Entbindungsbeitrag
beim Tod der Wöchnerin
§ 167. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung
oder während der Dauer des Bezuges des
Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der
gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen,
der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Das gleiche gilt für einen im Zeitpunkt des Todes
der Wöchnerin noch nicht ausgezahlten Entbindungsbeitrag."
53. a) § 169 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach
§ 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen
(§ 123) ist Sterbegeld zu gewähren."
b) Im § 169 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 122
Abs. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 122" zu
ersetzen.
54. § 170 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vom Sterbegeld werden zunächst die
Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der die
Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein
Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,
die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die
Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister
bezugsberechtigt, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,
so verbleibt der Überschuß dem Träger
der Krankenversicherung."
55. § 171 hat zu lauten
„Höhe des Sterbegeldes
§ 171. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode
des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten)
oder eines Angehörigen (§ 123),
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,
das 25fache der Bemessungsgrundlage. Beim Tode
des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten)
kann der Versicherungsträger
das Sterbegeld durch die Satzung unter Bedachtnahme
auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
bis zum 40fachen der Bemessungsgrundlage
erhöhen. Das beim Tode eines Angehörigen gebührende
Sterbegeld ist um den Betrag des
Sterbegeldes zu kürzen, das auf Grund eigener
Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.
(2) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer
Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beträgt das Sterbegeld das Einfache der
monatlichen Pension einschließlich einer alifälligen
Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und
Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von
Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.
(3) In der Krankenversicherung der Bezieher
einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
beträgt das Sterbegeld
1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension
oder Knappschaftsvollpension das
Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung)
einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,
jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß
und ohne Berücksichtigung von
Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Witwen(Witwer)pension oder im
Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension
das Dreifache dieser Pension;
3. im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers
50 v. H. oder im Falle des Todes
eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten
Pensionsempfängers 20 v. H. des Sterbegeldes
nach Z. 1.
(4) Das Sterbegeld gebührt in den Fällen der
Abs. 1 bis 3 mindestens im Ausmaß des jeweiligen
Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte
aus eigener Pensionsversicherung
(§ 292 Abs. 3 lit. a), es darf in den Fällen des
Abs. 3 das 90fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung nicht übersteigen."
56. § 181 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e und g
in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die
Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf
§ 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln."
57. § 187 Abs. 3 wird aufgehoben.
58. § 195 hat zu lauten
„Familien- und Taggeld bei Gewährung
der Anstaltspflege alt
Unfallheilbehandlung
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung
als Unfallheilbehandlung Pflege in
einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so
gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine
Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 6) überdies Familiengeld.
Das Familiengeld kann unmittelbar
den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen
Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen
kein Anspruch auf Familiengeld gemäß
Abs. 1, wird das Taggeld, wenn sich daraus
ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von
1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage
gewährt. Unter denselben Voraussetzungen
wird Versehrten, die nach diesem Bundesgesetz
krankenversichert sind, bis zum Beginn der
27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles
das Taggeld in der Höhe des in der Krankenversicherung
gemäß § 152 Abs. 3 gebührenden Taggeldes
gewährt; das Taggeld ist auf Ersuchen des
Unfallversicherungsträgers vom zuständigen
Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen.
(3) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen
Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen
0'4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr
als 2'6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
Versehrten, die nach diesem Bundesgesetz
krankenversichert sind, wird bis zum Beginn
der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles
das Familiengeld in der Höhe des in
der Krankenversicherung gemäß § 152 Abs. 2
gebührenden Familiengeldes gewährt; das Familiengeld
ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers
vom zuständigen Krankenversicherungsträger
gegen Ersatz auszuzahlen.
(4) Ein nach der Bemessungsgrundlage zu bemessendes
Familien(Tag)geld gebührt nicht,
wenn und solange der Versehrte mehr als
50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49
Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H.
der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt
ein nach der Bemessungsgrundlage zu bemessendes
Familien(Tag)geld zur Hälfte. Eine Erhöhung
der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher
oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt,
hat außer Betracht zu bleiben."
59. a) Im § 210 Abs. 1 ist der Ausdruck „einer
anerkannten Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947," durch den Ausdruck „einer anerkannten
Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, beziehungsweise
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,"
zu ersetzen.
b) Im § 210 Abs. 4 ist der Ausdruck „eine
anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,"
durch den Ausdruck „eine anerkannte Schädigung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, beziehungsweise dem
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947," zu
ersetzen.
60. § 226 Abs. 3 letzter Satz wird aufgehoben.
61. Im § 243 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck
„§§ 44 bis 48" durch den Ausdruck „§§ 44 bis
47" zu ersetzen.
62. § 292 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten
„1) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152,
und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, gewährten Grund- und
Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten
sowie zwei Drittel der Elternrenten
einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.
44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);".
63. a) Im § 302 Abs. 2 zweiter Satz ist der
Betrag von 20 S jeweils durch den Betrag von
27 S zu ersetzen.
b) Im § 302 Abs. 3 ist der Betrag von 10 S
durch den Betrag von 12 S zu ersetzen.
64. a) Im § 319 a Abs. 1 ist der Ausdruck
„80 Millionen Schilling" durch den Ausdruck
„120 Millionen Schilling" zu ersetzen.
b) Im § 319 a Abs. 3 ist der Ausdruck „4 Millionen
Schilling" durch den Ausdruck „6 Millionen
Schilling" zu ersetzen.
65. Im § 320 a ist der Ausdruck „höchstens
jedoch bis zum sechsfachen Betrag" durch den
Ausdruck „höchstens jedoch bis zum zwölffachen
Betrag" zu ersetzen.
66. Im § 363 Abs. 2 ist der Ausdruck „10 S"
durch den Ausdruck „30 S" zu ersetzen.
67. Im § 409 ist die Zitierung „(§ 7 Z. 2 und
§ 8 Abs. 1 Z. 2)" durch die Zitierung „(§ 7 Z. 2)"
zu ersetzen.
68. § 433 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. für die Träger der Unfallversicherung einschließlich
der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter;".
69. Dem § 447 a ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Von den Jahreseinnahmen (Abs. 2) sind
30 v. H. zur Bildung einer Rücklage zu verwenden,
die nur zur Deckung eines außerordentlichen
Aufwandes aus den im § 447 c Abs. 1
lit. a angeführten Gründen herangezogen werden
darf. Die Rücklage ist fruchtbringend in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in Einlagen
bei Kreditunternehmen anzulegen, auf
welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z. 4
zutreffen."
70. § 447 b hat zu lauten
„Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds
§ 447 b. (1) Den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
(§ 447 a Abs. 4) gebühren
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 für ein Geschäftsjahr
Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds, wenn in
diesem Geschäftsjahr die durchschnittliche Beitragseinnahme
je Pflichtversicherten die Ausgleichsgrenze
(Abs. 2) nicht erreicht.
(2) Ausgleichsgrenze ist der Durchschnitt aller
Beitragseinnahmen je Pflichtversicherten, die im
Rechnungsabschluß des betreffenden Geschäftsjahres
bei allen beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
nachgewiesen sind.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Beitragseinnahme je Pflichtversicherten gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 ist der sich aus der monatlichen
Zählung der Pflichtversicherten ergebende
Jahresdurchschnitt -heranzuziehen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 gebührt der Zuschuß
— unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 5 und 7 — in der Höhe des Betrages, der
sich durch Vervielfachung des Unterschiedsbetrages
zwischen der Ausgleichsgrenze und der durchschnittlichen
Beitragseinnahme je Pflichtversicherten
des in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgers
mit der Zahl der bei diesem im
Jahresdurchschnitt pflichtversicherten Personen
ergibt.
(5) Der Zuschuß gebührt für ein Geschäftsjahr
höchstens in dem Ausmaß, das erforderlich ist,
um die bei dem Krankenversicherungsträger am
Ende des Geschäftsjahres vorhandenen liquiden
Mittel auf ein Sechstel der Jahresaufwendungen
dieses Versicherungsträgers zu erhöhen. Er gebührt
überdies höchstens im Ausmaß des Betrages,
um den bei dem in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträger 101 v. H. der Aufwendungen
des betreffenden Geschäftsjahres die
Einnahmen — ausgenommen allfällige Zuschüsse
und Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds —
übersteigen.
(6) Als liquide Mittel im Sinne des Abs. 5
gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen
bei Geldinstituten und 70 v. H. des Bilanzwertes
der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten,
für fremde Rechnung eingehobenen
Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres
buchmäßig fälligen unberichtigten Versicherungsleistungen
und sonstigen Verbindlichkeiten.
(7) Die sich aus der Anwendung der Abs. 4
und 5 für ein Geschäftsjahr ergebenden Zuschüsse
dürfen zusammen 10 v. H. der am Ende dieses
Geschäftsjahres frei verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger
nicht überschreiten und sind innerhalb dieses
Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
(8) Der Hauptverband hat die gemäß Abs. 1
gebührenden Zuschüsse nach Vorliegen der zu
ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den
in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
zu überweisen."
71. a) Der bisherige § 447 b erhält die Bezeichnung
§ 447 c.
b) § 447 c Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) um eine unterschiedliche Belastung aus der
Gewährung von Sachleistungen, von Leistungen
der erweiterten Heilfürsorge, der
Krankheitsverhütung sowie aus dem Betrieb
eigener Einrichtungen der Krankenbehandlung
ganz oder teilweise auszugleichen
oder".
c) § 447 c Abs. 6 wird aufgehoben.
72. Als § 447 d ist einzufügen
„Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
§ 447 d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds
können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern
auch Darlehen gewährt werden.
Für diesen Zweck dürfen Mittel höchstens
bis zur Höhe von 50 v. H. der Rücklage nach
§ 447 a Abs. 5 verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen des § 447 c Abs. 3 bis 5
gelten entsprechend."
73. a) § 457 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Träger der Krankenversicherung
haben, soweit nichts anderes vorgesehen ist, für
jeden Versicherten, für den sie Beiträge zu einer
Pensionsversicherung einheben, die Versicherungsunterlagen,
die zur Feststellung der Leistungen
einer Pensionsversicherung erforderlich
sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen
durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende
Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem
Hauptverband sowie dem zuständigen Träger
der Pensionsversicherung bekanntzugeben."
b) § 457 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit die Beiträge zur Pensionsversicherung
der Arbeiter und Angestellten unmittelbar
an den Träger der Pensionsversicherung zu entrichten
sind, hat dieser die Aufzeichnungen nach
den Abs. 1 und 2 selbst zu führen und auf Verlangen
dem Hauptverband bekanntzugeben."
74. § 458 erster Satz hat zu lauten
„Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie
der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet,
auf Verlangen den Trägern der Krankenversicherung
und dem Hauptverband alle Tatsachen aus
ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für
die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung
von Bedeutung sind."
75. § 472 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. die Höhe des Behandlungsbeitrages (§ 63
Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) durch
die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt
festzusetzen ist, wobei der Behandlungsbeitrag
25 v. H. des jeweiligen Vertragstarifes für die in
Betracht kommende Leistung nicht übersteigen
darf."
76. § 498 hat zu lauten
„§ 498. Soweit das Notarversicherungsgesetz
1938, BGBl. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,
betreffend die gewerbliche Sozialversicherung,
Bezug nimmt, sind die an deren
Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden
Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden."
77. Im § 500 Abs. 1 ist die Zitierung „§§ 502
Abs. 4 und 5, 503, 504 und 506" durch die Zitierung
„§§ 502 Abs. 4 und 5, 503 und 506" zu
ersetzen.
78. Im § 506 a zweiter Satz hat der Ausdruck
„unter entsprechender Anwendung des § 48" zu
entfallen.
Artikel II
Im § 64 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,
ist der Ausdruck „3 S" durch den Ausdruck „4 S"
zu ersetzen.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner
1968 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 29. Feber
1968 beim zuständigen Versicherungsträger zu
erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38,
41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1967 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf eine solche
Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der
Versicherte bis 30. Juni 1968 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der
Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;
einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag
folgenden Monatsersten stattzugeben.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die
Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen
werden und die am 1. Jänner 1968 bei einem
Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken-
oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle
unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag
bis 30. Juni 1968 zum Ablauf des auf
die Aufkündigung folgenden Kalendermonates
aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen
des Versicherungsvertrages bereits entrichtete
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind
vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
(4) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 3 aufzulösen
sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die
Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.
Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren
mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.
gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(5) Personen, die nach den am 31. Dezember
1967 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nicht berechtigt waren, es aber bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikels
I Z. 5 lit. a und b dieses Bundesgesetzes
gewesen wären, können das Recht auf Selbstversicherung
in der Krankenversicherung noch
bis zum 29. Feber 1968 geltend machen. Die
Selbstversicherung beginnt in diesen Fällen mit
dem 1. Jänner 1968.
(6) Ist die Ehe vor dem 1. Jänner 1968 aufgelöst
worden und war die sechsmonatige Frist
des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
am 31. Dezember 1967 noch nicht
abgelaufen, kann der Beitritt zur Selbstversicherung
in der Krankenversicherung noch bis
29. Feber 1968 erfolgen.
(7) Wurde ein Dienstnehmer am 31. Dezember
1967 in demselben Beschäftigungsverhältnis
vorübergehend, jedoch noch nicht länger als drei
Monate in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit
zu einem anderen Versicherungsträger
begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit
des bisherigen Versicherungsträgers unberührt,
sofern die vorübergehende Beschäftigung nicht
über den 31. März 1968 hinaus dauert.
(8) Wird die Höchstdauer des Krankengeldanspruches
durch die Satzung auf Grund der
Bestimmungen des § 139 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 40 dieses Bundesgesetzes auf 78 Wochen
erhöht, so ist diese Satzungsbestimmung ab
ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Fälle anzuwenden,
in denen der Krankengeldanspruch am
Beginn der 26. Woche vor dem Wirksamkeitsbeginn
der Satzungsänderung noch nicht erschöpft
war.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42, 43, 51,
58 und 63 gelten ab 1. Jänner 1968 auch für
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1968
eingetreten sind.
(10) § 158 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 45 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch
auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem
1. Jänner 1968 eingetreten sind, sofern die Entbindung
nach dem 31. Dezember 1967 erfolgt.
(11) Stillgeld gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 163 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1968 geltenden Fassung für die weitere Dauer
des Anspruches über den 31. Dezember 1968
hinaus, wenn die Entbindung vor dem 1. Jänner
1969 erfolgt ist.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
(1) Für die am 31. Dezember 1967 nach § 17
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1
Z. 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte
geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage
auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht
werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn
der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage
entsprechendes Gesamteinkommen
nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam. Ein
solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember
1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt
werden.
(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat am 10. April 1968 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag von
195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues einen Betrag
von 5 Millionen Schilling zu überweisen.
(3) Der gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968
gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um
200 Millionen Schilling.
(4) Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des
Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447 a Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling;
dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen
am 1. April und am 1. Oktober 1968
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
zu überweisen.
(5) Ist die in Anwendung der Sonderregelung
bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren
Pensions(Renten)versicherungen gebührende
Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche
unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur
aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren
würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag
in der Höhe des Unterschiedes der beiden
Leistungen zu gewähren.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind auf Antrag
auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor
dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt
der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der
Antrag bis 31. Dezember 1968 gestellt wird,
sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel V
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1967 die Bestimmungen
des Art. I Z. 68 und 76;
b) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner
1968 die Bestimmungen des Art. I
Z. 13 bis 16 und 20;
c) mit dem 1. Jänner 1969 die Bestimmungen
des Art. I Z. 28, 34, 47, 49 und 52.
(3) § 158 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 45 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner
1969 in Kraft.
(4) Art. I Z. 48 tritt mit 1. Jänner 1968 mit
der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag
in allen Fällen gebührt, in denen
die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.
(5) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 49 dieses
Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der
Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom
Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die
Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.
(6) Die Bestimmungen des § 447 b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 70 dieses Bundesgesetzes treten
am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in
Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf
Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen
hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie
treten mit 31. Dezember 1970 außer Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.