Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6_1968 AT

6. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/

1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958

BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.

Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.

Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.

Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/

1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963.

BGBl. Nr. 301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl.

Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 220/1965, BGBl.

Nr. 309/1965, BGBl. Nr. 168/1966, BGBl.

Nr. 67/1967 und BGBl. Nr. 201/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. a) Im § 4 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 7 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 8 ist anzufügen

„8. Personen, denen Leistungen der beruflichen

Ausbildung nach den §§ 199 oder 300 a

gewährt werden, wenn die Ausbildung nicht im

Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

b) § 4 Abs. 3 Z. 7 hat zu lauten

„7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie

diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten

Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben

und auf Grund dieser Tätigkeit nicht Mitglieder

einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

sind;".

2. a) § 5 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1

Z. 6 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter

und ihnen gleichgestellte Personen, hinsichtlich

einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig

anzusehen ist;".

b) § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig

im Sinne des Abs. 1 Z. 2,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als für eine

Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer

für einen Arbeitstag im Durchschnitt

ein Entgelt von höchstens 50 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder

auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die

Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt

höchstens 150 S oder als monatliches

Entgelt höchstens 650 S gebührt,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

sondern nach einem anderen

Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen

Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer

in einem Kalendermonat ein Entgelt

von höchstens 650 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht

kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze

nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil

infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht

wird (Kurzarbeit), und eine Beschäftigung der

in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl.

Nr. 154, bezeichneten Art gilt nicht als geringfügig.

Als geringfügig gilt ferner nicht eine auf

unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung,

wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb

nicht mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S

in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung

im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden

Woche begonnen hat, geendet hat

oder unterbrochen wurde."

3. a) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c hat zu lauten

„c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen

der Gebietskörperschaften,

der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,

Sozialversicherungsträger

sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der Dienstgeber und Dienstnehmer,

soweit die Schulung nicht im Rahmen

eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt

wird, sowie die Lehrenden bei solchen

Lehrgängen, ferner Personen, die eine

im Rahmen eines Studiums an einer mittleren

oder höheren Schule, einer Akademie

oder verwandten Lehranstalt oder einer

Hochschule vorgeschriebene oder übliche

praktische Tätigkeit ausüben, und Volontäre;".

b) Dem § 8 Abs. 1 Z. 3 ist als lit. g anzufügen

„g) die Mitglieder der Organe der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer

in Ausübung der ihnen auf Grund

ihrer Funktion obliegenden Pflichten;".

4. a) § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer,

ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,

nicht als Dienstnehmer beschäftigten

Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

stehenden Personen, der Personen,

denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung

gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der

diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig

von der Erstattung einer Anmeldung

mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise

des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem

Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen

ein Versorgungsgenuß aus dem

Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes

der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz

die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend."

b) § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Pflichtversicherung der in der Krankenpflege

selbständig erwerbstätigen Personen,

der selbständigen Pecher und der selbständigen

Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 2, 4 und 9), der selbständig

Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen

(§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b), der

Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der

Lehrenden bei solchen Lehrgängen, der Schüler

an mittleren und höheren Schulen sowie der

Studierenden an Akademien oder verwandten

Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene

oder übliche praktische Tätigkeit

ausüben, und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z. 3

lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen (§ 8 Abs. 1

Z. 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme

der Versicherungspflichtigen Tätigkeit."

5. a) § 18 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe eines nach Z. 1 Versicherten

dessen früherer Ehegatte;".

b) Dem § 18 Abs. 1 ist als Z. 3 anzufügen

„3. nach dem Tode eines nach Z. 1 versichert

gewesenen selbständig Erwerbstätigen der überlebende

Ehegatte."

c) § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Selbstversicherung beginnt in den

Fällen des Abs. 1 Z. 1 mit dem auf den Beitritt

folgenden Tag, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2

und 3 mit dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft

des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit

oder Auflösung der Ehe beziehungsweise mit

dem Tag des Todes."

d) § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist

das Recht zum Beitritt innerhalb von sechs

Monaten nach dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft

des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigkeit

oder Auflösung der Ehe beziehungsweise

nach dem Tag des Todes geltend zu machen."

6. § 19 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in

einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen

von der Vollversicherung ausgenommen sind,

können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland

haben, der Selbstversicherung in der Kranken-

und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses

(dieser Beschäftigungsverhältnisse)

beitreten, wenn ihnen von mehreren

Dienstgebern zusammen ein Entgelt gebührt,

das die in § 5 Abs. 2 genannten Beträge übersteigt."

7. a) § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. g hat zu lauten

„g) für die bei den gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der Dienstnehmer und

Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft

und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;".

b) Dem § 26 Abs. 1 Z. 2 ist als lit. k anzufügen

„k) für die Bediensteten des Viehverkehrsfonds,

des Milchwirtschaftsfonds und des

Getreideausgleichsfonds."

c) § 26 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis

vorübergehend, jedoch

nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt,

die die Zugehörigkeit zu einem anderen

Versicherungsträger begründen würde, so

bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers

auch für die Dauer der vorübergehenden

Beschäftigung unberührt."

d) § 26 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1

Z. 3 lit. b oder Abs. 4 zuständig und verlegt der

Pensionsbezieher oder derjenige, dem eine Leistung

der beruflichen Ausbildung gewährt wird,

in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen

Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung

der Krankenversicherung auf die örtlich

in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit

dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

über."

e) Dem § 26 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen

Ausbildung gewährt werden (§ 4 Abs. 1

Z. 8), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung

jener Träger der Krankenversicherung sachlich

zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene

Krankenversicherung durchgeführt

hat."

8. Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Schluß der

lit. d durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. e

ist anzufügen

„e) die Mitglieder der Organe der Landarbeiterkammern."

9. a) Im § 29 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 245

bis 247" durch den Ausdruck „§§ 245 und 246"

zu ersetzen.

b) Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „§§ 245

bis 247" durch den Ausdruck „§§ 245 und 246"

zu ersetzen.

10. a) Am Ende des § 31 Abs. 3 Z. 13 ist der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 14 und 15 sind anzufügen

„14. einheitliche Versichertennummern für alle

nach den Vorschriften dieses oder eines anderen

Bundesgesetzes versicherten Personen zu vergeben;

15. Richtlinien zur Erhebung der für die Versicherung

bedeutsamen Daten aller nach den Vorschriften

dieses oder eines anderen Bundesgesetzes

versicherten Personen aufzustellen sowie

eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung dieser

Daten einzurichten und zu führen."

b) § 31 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 11 und 15 aufgestellten

Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit" zu verlautbaren."

11. a) § 35 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4

Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer

beschäftigten Personen."

b) § 35 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 Pflichtversicherten

gilt der Träger der Einrichtung, in

der die Ausbildung erfolgt, bei den nach § 4

Abs. 1 Z. 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger,

der die berufliche Ausbildung gewährt,

als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4

Abs. 1 Z. 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber

im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über

die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber

zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter

einer Mittelsperson bedient."

12. § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2

sowie § 34 Abs. 1 sind mit den vom Träger der

Krankenversicherung aufzulegenden Vordrucken

zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete

Meldungen gelten als ordnungsgemäß

erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben

enthalten, die für die Durchführung der Versicherung

notwendig sind. Die Betriebskrankenkassen

können auf die Verwendung von Vordrucken

verzichten."

13. a) § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beitragszeitraum umfaßt für Pflichtversicherte,

deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten

bemessen oder abgerechnet wird, den

Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit

30 Tagen anzunehmen ist, für die anderen

Pflichtversicherten die Kalenderwoche, in die der

Monatserste fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen

dieses Kalendermonates. Aus Gründen

der Verwaltungsvereinfachung oder wenn

dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich

ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung

auch längere Beitragszeiträume,

höchstens aber ein Vierteljahr, oder kürzere Beitragszeiträume

bestimmen. Abweichende Beitragszeiträume

können überdies auch durch Vereinbarung

mit dem Dienstgeber festgelegt werden;

die mit dem Dienstgeber vereinbarten Beitragszeiträume

müssen mindestens eine Lohnzahlungsperiode

umfassen und dürfen, wenn sie mehr als

eine Lohnzahlungsperiode enthalten, die Dauer

eines Vierteljahres nicht übersteigen."

b) § 44 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1

Z. 8 ist als täglicher Arbeitsverdienst der Betrag

von 70 S, bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt

oder keine Bezüge der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten

Art erhalten, der Betrag von 30 S anzunehmen."

14. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im

Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des

Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht

bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt,

darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht

überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt

a) in der Krankenversicherung

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1968 der Betrag von 120 S,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1969 der Betrag von 135 S;

b) in der Unfall- und Pensionsversicherung

der gemäß § 108 d festgestellte Betrag.

Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat

und hat für den ganzen Kalendermonat

Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung

der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum

jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen."

15. § 48 wird aufgehoben.

16. a) § 49 Abs. 3 Z. 8 hat zu lauten

„8. die Beihilfen auf Grund der besonderen

gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich

sowie die Wohnungsbeihilfen auf

Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;".

b) § 49 Abs. 3 Z. 9 hat zu lauten

„9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die

Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen

aus der Krankenversicherung gewährt werden,

sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der

vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit, wenn aber die Bezüge

auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

erhöht werden, weniger als 50 v. H.

der erhöhten Bezüge betragen;".

c) § 49 Abs. 3 Z. 12 hat zu lauten

„12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der

Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene

Dienstnehmer freiwillig gewährt;".

d) § 49 Abs. 3 Z. 20 hat zu lauten

„20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung

der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen

bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung

der Dienstnehmer zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers

sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für

Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;".

17. a) Im § 51 Abs. 4 ist die Zitierung „(§ 4

Abs. 1 Z. 3 und 4)" durch die Zitierung „(§ 4

Abs. 1 Z. 4 und 5)" und die Zitierung „(§ 4

Abs. 1 Z. 6)" durch die Zitierung „(§ 4 Abs. 1

Z. 7)" zu ersetzen.

b) Im § 51 Abs. 5 ist die Zitierung „(§ 4

Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3)" durch die Zitierung

„(§ 4 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3)" zu ersetzen.

18. Im § 52 zweiter Satz ist die Zitierung „§ 51

Abs. 1 bis 3" durch die Zitierung „§ 51 Abs. 1

und 3" zu ersetzen.

19. § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber

nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden,

sind die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt

der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber,

längstens aber für die Dauer von drei

Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter

zu entrichten."

20. a) § 59 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von elf

Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von

diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß

§ 113 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben

wird, Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H.

über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen

Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten.

§ 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend.

Für die Berechnung der Verzugszinsen können

die rückständigen Beiträge auf volle 10 S abgerundet

werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene

Versicherungsträger kann die Verzugszinsen

in Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beitragsschuldners herabsetzen

oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies

nachgesehen werden, wenn sie für die Beiträge

eines Beitragszeitraumes den Betrag von

10 S nicht übersteigen und die Nachsicht der

Verwaltungsvereinfachung dient."

b) § 59 Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4.

c) Im § 59 Abs. 3 ist der Ausdruck „von acht

Tagen" durch den Ausdruck „von elf Tagen"

zu ersetzen.

21. § 68 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen

zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge.

Hat der Dienstgeber oder eine Sonstige

meldepflichtige Person (§ 36) überhaupt keine

oder bewußt unwahre Angaben über die bei ihm

beschäftigten Personen oder über deren Entgelt

(auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2)

erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung

der Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge

binnen sieben Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird

durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene

Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen,

in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis

gesetzt wird."

22. Im § 72 Abs. 6 zweiter Satz ist der Betrag

von 20 S durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.

23. a) § 74 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Der Beitrag für die Teilversicherten in der

Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e

und g ist in gleicher Höhe einzuheben wie der

Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a teilversicherten

selbständig Erwerbstätigen."

b) Im § 74 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag

von 20 S durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.

c) Im § 74 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der

Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 4 ist anzufügen

„4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g teilversicherten

Mitglieder der Organe der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen von der in Betracht

kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung."

24. a) Im § 76 Abs. 1 Z. 3 ist der Betrag von

20 S durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.

b) Im § 76 Abs. 1 Z. 4 ist der Betrag von 20 S

durch den Betrag von 30 S zu ersetzen.

25. § 78 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für die Beiträge der Familienangehörigen

in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung

(§ 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der selbständig

Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem

Versicherten."

26. § 80 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Beiträge des Bundes nach Abs. 4 sind abgesondert

vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers

fruchtbringend entweder in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren oder in

gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen

anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des

§ 446 Abs. 1 Z. 4 zutreffen."

27. a) § 94 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus

der Pensionsversicherung mit Ausnahme der

Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold

sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig

ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht der

Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im

Monat gebührende Erwerbseinkommen 1800 S

übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um

den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen

im Monat den Betrag von 3200 S übersteigt.

An die Stelle der Beträge von 1800 S und

3200 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der

jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten

Beträge."

b) § 94 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf

eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen

für jedes Kind, für das Anspruch

auf eine Beihilfe besteht, 500 S im voraus

abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 108 i mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag."

c) § 94 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 1 nicht während eines ganzen

Kalenderjahres gegeben, weil der Pensionsberechtigte

nicht während des ganzen Jahres Anspruch

auf Pension hatte oder nicht ständig beschäftigt

war, oder hat der Pensionsberechtigte während

der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte,

ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten

nicht gleich hoch war, kann er beim

leistungszuständigen Versicherungsträger bis

31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen,

daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das

vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben,

für den ein Pensionsanspruch bestand,

neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich

gebührendes Entgelt das im Durchschnitt auf

die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand,

entfallende Entgelt anzunehmen ist. Eine solche

neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von

Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein

Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten

monatlichen Pensionsbetrag, ist der

Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten."

28. § 98 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Der Entbindungsbeitrag und das Sterbegeld

können nur in den in Abs. 1 Z. 1 angeführten

Fällen übertragen oder verpfändet werden."

29. § 99 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Entziehung einer Leistung wird, wenn

der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder geistigen

Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist,

mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam,

der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in

allen anderen Fällen mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund

eingetreten ist."

30. Im § 104 Abs. 1 ist der Ausdruck „längstens

zwei Wochen" durch den Ausdruck „längstens

vier Wochen" zu ersetzen.

31. § 108 hat zu lauten

„Bezugsberechtigung im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 108. Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird,

nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder,

die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die

Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle

diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem

Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der

Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen

Teilen anspruchsberechtigt."

32. Dem § 113 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat

der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beitragsschuldners, das Ausmaß der

nachzuzahlenden Beiträge und die Art des

Meldeverstoßes zu berücksichtigen."

33. § 115 hat zu lauten

„Verschwiegenheitspflicht im

Unfallverhütung s- und Betriebskontrolldienst

§ 115. (1) Die fachkundigen Organe der Träger

der Unfallversicherung (§ 187) sind verpflichtet,

über alle ihnen bei Ausübung ihres

Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen

als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren

und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strenge

Verschwiegenheit zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspflicht,

deren Erfüllung die in Betracht

kommenden Bediensteten in einem

Diensteid zu geloben haben, sind sie auch im

Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie

nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

Wer diese Verschwiegenheitspflicht verletzt

oder ein bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes

und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines

anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die

Handlung nicht nach einem anderen Gesetz

einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den

Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei

Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend

für die gemäß § 42 Abs. 1 mit der

Einsicht beauftragten Bediensteten."

34. § 117 Z. 3 lit. d hat zu lauten

„d) Wochengeld (§ 162);".

35. a) Im § 121 Abs. 4 Z. 3 ist die Zitierung

„§ 122 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3" durch die Zitierung

„§ 122 Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3" zu

ersetzen.

b) Im § 121 Abs. 4 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als Z. 4 und 5 sind anzufügen

„4. Zeiten, während derer die Voraussetzungen

für die Angehörigeneigenschaft (§ 123) erfüllt

waren;

5. Zeiten, während derer der Anspruch auf

das Arbeitslosengeld ruhte, weil bei Auflösung

des Dienstverhältnisses eine Abfertigung gewährt

wurde."

36. § 122 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz hat zu

lauten

„Sterbegeld ist auch zu gewähren, wenn der

Versicherungsfall des Todes erst nach Ablauf von

drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der

Pflichtversicherung, aber noch während der Gewährung

(des Ruhens) von Krankengeld, Anstaltspflege

oder Wochengeld eingetreten ist."

37. § 124 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht

allgemein, soweit nicht für einzelne

Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen

ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs

Wochen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles

abhängig. Durch die Satzung kann

diese Wartezeit auf drei Monate unmittelbar vor

Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden.

Bei den nach § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3 Versicherten

sind auf die Wartezeit die Zeiten anzurechnen,

die der frühere Ehegatte bis zur Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der

Ehe, der verstorbene Ehegatte bis zu seinem Tod,

in der Selbstversicherung zurückgelegt hat. Die

Satzung kann für Selbstversicherte auch den

Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen

weder die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z. 2 bis 6)

bis zum vollendeten 15. Lebensjahr noch die

Ehegattin ausgeschlossen werden, es . sei denn,

daß die Personen selbst berechtigt sind, der

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

beizutreten."

38. Der bisherige Inhalt des § 126 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Tritt im Falle des § 134 Abs. 2 oder 3

während der Gewährung von Leistungen aus

dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung

in der Versicherungszuständigkeit ein, so

geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig

gewordenen Träger der

Krankenversicherung über. Dies gilt auch, wenn

die Versicherungszuständigkeit auf den Träger

einer nach einem anderen Bundesgesetz geregelten

Krankenversicherung übergeht, mit der

Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig

gewordenen Träger der Krankenversicherung

nach den für ihn geltenden Vorschriften

weiterzugewähren sind."

39. § 136 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf

Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine

Rezeptgebühr im Betrag von 4 S zu entrichten.

Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept

verordnet, so sind so oftmals 4 S zu entrichten,

als Heilmittel bezogen werden. Die Rezeptgebühr

ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende

Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers

zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser

Stelle auf dem Rezept zu vermerken."

40. § 139 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch die Satzung kann die Höchstdauer

des Krankengeldanspruches auf 78 Wochen erhöht

werden."

41. a) § 143 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 1 tritt nicht

ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer

Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in

denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten

oder das Vorliegen besonderer

Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung

der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen

lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende

Zeit zu gewähren."

b) Dem § 143 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 hat eine Erhöhung

der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn

der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher

oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt,

außer Betracht zu bleiben."

42. § 148 Z. 2 hat zu lauten

„2. Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden

Verpflegskostenersätze sind, wenn es

sich um den Versicherten selbst handelt, zur

Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich

aber um einen Angehörigen des Versicherten

handelt, zu 90 v. H. vom Versicherungsträger

und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten.

Ab Beginn der fünften Woche ununterbrochener

Anstaltspflege hat der Versicherungsträger auch

für Angehörige des Versicherten die Verpflegskostenersätze

zur Gänze zu entrichten."

43. a) § 152 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe

zu gewähren

a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch

auf Fortbezug von weniger als

50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge

vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

hat, in der Höhe von zwei Dritteln des

Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2);

b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen

Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser

Bezüge hat, in der Höhe eines Drittels

des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2).

Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die

nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf

Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.

Hat der Versicherte mehr als einen Angehörigen,

ist das Familiengeld für jeden weiteren

für die Begründung des Anspruches auf diese

Leistung nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Angehörigen um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage

zu erhöhen. Der Gesamtbetrag des erhöhten

Familiengeldes darf in keinem Falle den Betrag

des sonst gebührenden Krankengeldes übersteigen."

b) § 152 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Versicherten, die wegen Fehlens von nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen

keinen Anspruch auf Familiengeld haben, gebührt

für die in Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des

Familiengeldes ein Taggeld. Das Taggeld beträgt

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2

lit. a 50 v. H. des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1

beziehungsweise Abs. 2), bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach Abs. 2 lit. b 25 v. H. des

Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise

Abs. 2).

44. § 154 hat zu lauten

„Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 154. Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen

und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit,

die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für

die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu

sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die

Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein

Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz oder

nach dem Opferfürsorgegesetz besteht. Als freiwillige

Leistung kann der Versicherungsträger in

solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig

und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und

Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen

nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall

der Krankheit besteht."

45. § 158 hat zu lauten

„Anspruchsberechtigung

§ 158. (1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

einer Versicherten sowie für die als Angehörige

geltenden Personen sind die im § 117

Z. 3 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen

Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

gewähren.

(2) Der Entbindungsbeitrag wird an Weiterversicherte

und Selbstversicherte nach § 18 sowie

für Angehörige nur gewährt, wenn der Versicherte

innerhalb der letzten zwei Jahre vor

dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens

zehn Monate nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz krankenversichert war; von dieser

Wartezeit müssen mindestens sechs Monate im

letzten Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

zurückgelegt worden sein. Das gleiche gilt

hinsichtlich des Wochengeldes für aus der Pflichtversicherung

ausgeschiedene, nach § 122 Abs. 2

Z. 2 oder Abs. 3 Anspruchsberechtigte.

(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft

für die Ehegattin eines Versicherten werden auch

nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten,

Aufhebung oder Scheidung sowie nach

Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die

Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach

der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe

stattfindet. In diesem Falle tritt für die Ermittlung

der Wartezeit (Abs. 2) an Stelle des Tages

des Eintrittes des Versicherungsfalles der Tag der

Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe.

(4) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 3,

daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle

der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere

Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger

mehrfach begründet ist, so sind diese

Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig

ist der Versicherungsträger, der zuerst

in Anspruch genommen wird."

46. a) § 162 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Vom Anspruch auf Wochengeld sind Weiterversicherte,

Selbstversicherte nach § 18 und

Pflichtversicherte ausgeschlossen, die gemäß § 138

Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen

sind."

b) § 162 Abs. 5 wird aufgehoben.

47. § 163 wird aufgehoben.

48. § 164 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. weiblichen Pflichtversicherten, die Anspruch

auf Wochengeld haben (§ 162), im Ausmaß

von 400 S;".

49. § 164 hat zu lauten

„Entbindungsbeitrag

§ 164. (1) Ein einmaliger Entbindungsbeitrag

gebührt

1. weiblichen Versicherten, die Anspruch auf

Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 18

und für Angehörige im Ausmaß von 1000 S; er

kann durch die Satzung des Versicherungsträgers

bis auf 2000 S erhöht werden;

2. sonstigen weiblichen Versicherten mit Ausnahme

der Selbstversicherten nach § 18 im Ausmaß

von 2000 S.

(2) In der Krankenversicherung der Pensionisten

und der gemäß § 9 einbezogenen Personen

wird ein Entbindungsbeitrag nicht gewährt."

50. § 165 hat zu lauten

„Zusammentreffen von Ansprüchen

auf Wochengeld und Krankengeld

§ 165. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und

Krankengeld zusammen, so gebührt nur das

Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldanspruches

wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

nicht angerechnet."

51. a) § 166 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. solange die Versicherte auf Rechnung eines

Versicherungsträgers Anstaltspflege (auch Pflege

in einem Entbindungsheim) erhält oder auf

Rechnung eines Versicherungsträgers in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch

auf Ersatz der Verpflegskosten einem

Versicherungsträger gegenüber hat, in der Höhe

des dem Versicherungsträger hieraus erwachsenen

Aufwandes;".

b) § 166 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Solange während einer Anstaltspflege

(auch Pflege in einem Entbindungsheim) kein

Wochengeld gebührt, ist weiblichen Versicherten

Familien- oder Taggeld unter den Voraussetzungen

des § 152 in der dort angegebenen Höhe zu

gewähren. Ruht der Anspruch auf Wochengeld

gemäß Abs. 1 Z. 1 nur teilweise, so wird das in

Betracht kommende Familien- oder Taggeld

unter Anrechnung des nicht ruhenden, zur Auszahlung

gelangenden Wochengeldes gewährt."

52. § 167 hat zu lauten

„Wochengeld und Entbindungsbeitrag

beim Tod der Wöchnerin

§ 167. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung

oder während der Dauer des Bezuges des

Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der

gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen,

der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Das gleiche gilt für einen im Zeitpunkt des Todes

der Wöchnerin noch nicht ausgezahlten Entbindungsbeitrag."

53. a) § 169 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach

§ 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen

(§ 123) ist Sterbegeld zu gewähren."

b) Im § 169 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 122

Abs. 1 oder 2" durch den Ausdruck „§ 122" zu

ersetzen.

54. § 170 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vom Sterbegeld werden zunächst die

Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der die

Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein

Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte,

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die

Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister

bezugsberechtigt, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,

so verbleibt der Überschuß dem Träger

der Krankenversicherung."

55. § 171 hat zu lauten

„Höhe des Sterbegeldes

§ 171. (1) Das Sterbegeld beträgt beim Tode

des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten)

oder eines Angehörigen (§ 123),

unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4,

das 25fache der Bemessungsgrundlage. Beim Tode

des Versicherten (des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten)

kann der Versicherungsträger

das Sterbegeld durch die Satzung unter Bedachtnahme

auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit

bis zum 40fachen der Bemessungsgrundlage

erhöhen. Das beim Tode eines Angehörigen gebührende

Sterbegeld ist um den Betrag des

Sterbegeldes zu kürzen, das auf Grund eigener

Pflichtversicherung des Verstorbenen gebührt.

(2) In der Krankenversicherung der Bezieher

einer Pension mit Ausnahme der Bezieher einer

Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

beträgt das Sterbegeld das Einfache der

monatlichen Pension einschließlich einer alifälligen

Ausgleichszulage, jedoch ohne Kinder- und

Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von

Kürzungs- und Ruhensbestimmungen.

(3) In der Krankenversicherung der Bezieher

einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

beträgt das Sterbegeld

1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers

einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension

oder Knappschaftsvollpension das

Dreifache der monatlichen Pension (Gesamtleistung)

einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage,

jedoch ohne Kinder- und Hilflosenzuschuß

und ohne Berücksichtigung von

Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;

2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers

einer Witwen(Witwer)pension oder im

Falle des Todes des Beziehers einer Waisenpension

das Dreifache dieser Pension;

3. im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers

50 v. H. oder im Falle des Todes

eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten

Pensionsempfängers 20 v. H. des Sterbegeldes

nach Z. 1.

(4) Das Sterbegeld gebührt in den Fällen der

Abs. 1 bis 3 mindestens im Ausmaß des jeweiligen

Richtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte

aus eigener Pensionsversicherung

(§ 292 Abs. 3 lit. a), es darf in den Fällen des

Abs. 3 das 90fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung nicht übersteigen."

56. § 181 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e und g

in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die

Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf

§ 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln."

57. § 187 Abs. 3 wird aufgehoben.

58. § 195 hat zu lauten

„Familien- und Taggeld bei Gewährung

der Anstaltspflege alt

Unfallheilbehandlung

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung

als Unfallheilbehandlung Pflege in

einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt, so

gebührt dem Versehrten Taggeld und für seine

Angehörigen (§ 123 Abs. 2 bis 6) überdies Familiengeld.

Das Familiengeld kann unmittelbar

den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das Taggeld beträgt 12 S. Besteht wegen

Fehlens von in Betracht kommenden Familienangehörigen

kein Anspruch auf Familiengeld gemäß

Abs. 1, wird das Taggeld, wenn sich daraus

ein höherer Betrag ergibt, in der Höhe von

1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage

gewährt. Unter denselben Voraussetzungen

wird Versehrten, die nach diesem Bundesgesetz

krankenversichert sind, bis zum Beginn der

27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles

das Taggeld in der Höhe des in der Krankenversicherung

gemäß § 152 Abs. 3 gebührenden Taggeldes

gewährt; das Taggeld ist auf Ersuchen des

Unfallversicherungsträgers vom zuständigen

Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen.

(3) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen

Angehörigen 1 v. H., für jeden weiteren Angehörigen

0'4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr

als 2'6 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

Versehrten, die nach diesem Bundesgesetz

krankenversichert sind, wird bis zum Beginn

der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles

das Familiengeld in der Höhe des in

der Krankenversicherung gemäß § 152 Abs. 2

gebührenden Familiengeldes gewährt; das Familiengeld

ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers

vom zuständigen Krankenversicherungsträger

gegen Ersatz auszuzahlen.

(4) Ein nach der Bemessungsgrundlage zu bemessendes

Familien(Tag)geld gebührt nicht,

wenn und solange der Versehrte mehr als

50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49

Abs. 1) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

weiter bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H.

der vollen Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt

ein nach der Bemessungsgrundlage zu bemessendes

Familien(Tag)geld zur Hälfte. Eine Erhöhung

der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn

der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher

oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt,

hat außer Betracht zu bleiben."

59. a) Im § 210 Abs. 1 ist der Ausdruck „einer

anerkannten Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947," durch den Ausdruck „einer anerkannten

Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, beziehungsweise

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,"

zu ersetzen.

b) Im § 210 Abs. 4 ist der Ausdruck „eine

anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, beziehungsweise

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,"

durch den Ausdruck „eine anerkannte Schädigung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, beziehungsweise dem

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947," zu

ersetzen.

60. § 226 Abs. 3 letzter Satz wird aufgehoben.

61. Im § 243 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck

„§§ 44 bis 48" durch den Ausdruck „§§ 44 bis

47" zu ersetzen.

62. § 292 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten

„1) zwei Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152,

und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, gewährten Grund- und

Elternrenten, zwei Neuntel der nach dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten

sowie zwei Drittel der Elternrenten

einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.

44 Abs. 1 und 45 Heeresversorgungsgesetz);".

63. a) Im § 302 Abs. 2 zweiter Satz ist der

Betrag von 20 S jeweils durch den Betrag von

27 S zu ersetzen.

b) Im § 302 Abs. 3 ist der Betrag von 10 S

durch den Betrag von 12 S zu ersetzen.

64. a) Im § 319 a Abs. 1 ist der Ausdruck

„80 Millionen Schilling" durch den Ausdruck

„120 Millionen Schilling" zu ersetzen.

b) Im § 319 a Abs. 3 ist der Ausdruck „4 Millionen

Schilling" durch den Ausdruck „6 Millionen

Schilling" zu ersetzen.

65. Im § 320 a ist der Ausdruck „höchstens

jedoch bis zum sechsfachen Betrag" durch den

Ausdruck „höchstens jedoch bis zum zwölffachen

Betrag" zu ersetzen.

66. Im § 363 Abs. 2 ist der Ausdruck „10 S"

durch den Ausdruck „30 S" zu ersetzen.

67. Im § 409 ist die Zitierung „(§ 7 Z. 2 und

§ 8 Abs. 1 Z. 2)" durch die Zitierung „(§ 7 Z. 2)"

zu ersetzen.

68. § 433 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. für die Träger der Unfallversicherung einschließlich

der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter;".

69. Dem § 447 a ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Von den Jahreseinnahmen (Abs. 2) sind

30 v. H. zur Bildung einer Rücklage zu verwenden,

die nur zur Deckung eines außerordentlichen

Aufwandes aus den im § 447 c Abs. 1

lit. a angeführten Gründen herangezogen werden

darf. Die Rücklage ist fruchtbringend in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren oder in Einlagen

bei Kreditunternehmen anzulegen, auf

welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1 Z. 4

zutreffen."

70. § 447 b hat zu lauten

„Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds

§ 447 b. (1) Den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern

(§ 447 a Abs. 4) gebühren

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 für ein Geschäftsjahr

Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds, wenn in

diesem Geschäftsjahr die durchschnittliche Beitragseinnahme

je Pflichtversicherten die Ausgleichsgrenze

(Abs. 2) nicht erreicht.

(2) Ausgleichsgrenze ist der Durchschnitt aller

Beitragseinnahmen je Pflichtversicherten, die im

Rechnungsabschluß des betreffenden Geschäftsjahres

bei allen beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern

nachgewiesen sind.

(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen

Beitragseinnahme je Pflichtversicherten gemäß

Abs. 1 und Abs. 2 ist der sich aus der monatlichen

Zählung der Pflichtversicherten ergebende

Jahresdurchschnitt -heranzuziehen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 gebührt der Zuschuß

— unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 5 und 7 — in der Höhe des Betrages, der

sich durch Vervielfachung des Unterschiedsbetrages

zwischen der Ausgleichsgrenze und der durchschnittlichen

Beitragseinnahme je Pflichtversicherten

des in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgers

mit der Zahl der bei diesem im

Jahresdurchschnitt pflichtversicherten Personen

ergibt.

(5) Der Zuschuß gebührt für ein Geschäftsjahr

höchstens in dem Ausmaß, das erforderlich ist,

um die bei dem Krankenversicherungsträger am

Ende des Geschäftsjahres vorhandenen liquiden

Mittel auf ein Sechstel der Jahresaufwendungen

dieses Versicherungsträgers zu erhöhen. Er gebührt

überdies höchstens im Ausmaß des Betrages,

um den bei dem in Betracht kommenden

Krankenversicherungsträger 101 v. H. der Aufwendungen

des betreffenden Geschäftsjahres die

Einnahmen — ausgenommen allfällige Zuschüsse

und Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds —

übersteigen.

(6) Als liquide Mittel im Sinne des Abs. 5

gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen

bei Geldinstituten und 70 v. H. des Bilanzwertes

der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten,

für fremde Rechnung eingehobenen

Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres

buchmäßig fälligen unberichtigten Versicherungsleistungen

und sonstigen Verbindlichkeiten.

(7) Die sich aus der Anwendung der Abs. 4

und 5 für ein Geschäftsjahr ergebenden Zuschüsse

dürfen zusammen 10 v. H. der am Ende dieses

Geschäftsjahres frei verfügbaren Mittel des Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger

nicht überschreiten und sind innerhalb dieses

Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

(8) Der Hauptverband hat die gemäß Abs. 1

gebührenden Zuschüsse nach Vorliegen der zu

ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den

in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern

zu überweisen."

71. a) Der bisherige § 447 b erhält die Bezeichnung

§ 447 c.

b) § 447 c Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) um eine unterschiedliche Belastung aus der

Gewährung von Sachleistungen, von Leistungen

der erweiterten Heilfürsorge, der

Krankheitsverhütung sowie aus dem Betrieb

eigener Einrichtungen der Krankenbehandlung

ganz oder teilweise auszugleichen

oder".

c) § 447 c Abs. 6 wird aufgehoben.

72. Als § 447 d ist einzufügen

„Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447 d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds

können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern

auch Darlehen gewährt werden.

Für diesen Zweck dürfen Mittel höchstens

bis zur Höhe von 50 v. H. der Rücklage nach

§ 447 a Abs. 5 verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen des § 447 c Abs. 3 bis 5

gelten entsprechend."

73. a) § 457 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Träger der Krankenversicherung

haben, soweit nichts anderes vorgesehen ist, für

jeden Versicherten, für den sie Beiträge zu einer

Pensionsversicherung einheben, die Versicherungsunterlagen,

die zur Feststellung der Leistungen

einer Pensionsversicherung erforderlich

sind, genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen

durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende

Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem

Hauptverband sowie dem zuständigen Träger

der Pensionsversicherung bekanntzugeben."

b) § 457 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit die Beiträge zur Pensionsversicherung

der Arbeiter und Angestellten unmittelbar

an den Träger der Pensionsversicherung zu entrichten

sind, hat dieser die Aufzeichnungen nach

den Abs. 1 und 2 selbst zu führen und auf Verlangen

dem Hauptverband bekanntzugeben."

74. § 458 erster Satz hat zu lauten

„Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie

der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet,

auf Verlangen den Trägern der Krankenversicherung

und dem Hauptverband alle Tatsachen aus

ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für

die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung

von Bedeutung sind."

75. § 472 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. die Höhe des Behandlungsbeitrages (§ 63

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Kranken- und

Unfallversicherung öffentlich Bediensteter) durch

die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt

festzusetzen ist, wobei der Behandlungsbeitrag

25 v. H. des jeweiligen Vertragstarifes für die in

Betracht kommende Leistung nicht übersteigen

darf."

76. § 498 hat zu lauten

„§ 498. Soweit das Notarversicherungsgesetz

1938, BGBl. Nr. 2, auf Bestimmungen des Bundesgesetzes,

betreffend die gewerbliche Sozialversicherung,

Bezug nimmt, sind die an deren

Stelle getretenen Vorschriften des vorliegenden

Bundesgesetzes entsprechend anzuwenden."

77. Im § 500 Abs. 1 ist die Zitierung „§§ 502

Abs. 4 und 5, 503, 504 und 506" durch die Zitierung

„§§ 502 Abs. 4 und 5, 503 und 506" zu

ersetzen.

78. Im § 506 a zweiter Satz hat der Ausdruck

„unter entsprechender Anwendung des § 48" zu

entfallen.

Artikel II

Im § 64 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

ist der Ausdruck „3 S" durch den Ausdruck „4 S"

zu ersetzen.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner

1968 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 29. Feber

1968 beim zuständigen Versicherungsträger zu

erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38,

41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1967 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf eine solche

Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der

Versicherte bis 30. Juni 1968 bei dem für die

Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der

Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;

einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den Antrag

folgenden Monatsersten stattzugeben.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die

Kranken- oder Unfallversicherung einbezogen

werden und die am 1. Jänner 1968 bei einem

Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken-

oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle

unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag

bis 30. Juni 1968 zum Ablauf des auf

die Aufkündigung folgenden Kalendermonates

aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen

des Versicherungsvertrages bereits entrichtete

Versicherungsbeiträge (Prämien) sind

vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(4) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 3 aufzulösen

sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die

Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen.

Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren

mit einem Teilbetrag von je 20 v. H.

gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

(5) Personen, die nach den am 31. Dezember

1967 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nicht berechtigt waren, es aber bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Artikels

I Z. 5 lit. a und b dieses Bundesgesetzes

gewesen wären, können das Recht auf Selbstversicherung

in der Krankenversicherung noch

bis zum 29. Feber 1968 geltend machen. Die

Selbstversicherung beginnt in diesen Fällen mit

dem 1. Jänner 1968.

(6) Ist die Ehe vor dem 1. Jänner 1968 aufgelöst

worden und war die sechsmonatige Frist

des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

am 31. Dezember 1967 noch nicht

abgelaufen, kann der Beitritt zur Selbstversicherung

in der Krankenversicherung noch bis

29. Feber 1968 erfolgen.

(7) Wurde ein Dienstnehmer am 31. Dezember

1967 in demselben Beschäftigungsverhältnis

vorübergehend, jedoch noch nicht länger als drei

Monate in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit

zu einem anderen Versicherungsträger

begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit

des bisherigen Versicherungsträgers unberührt,

sofern die vorübergehende Beschäftigung nicht

über den 31. März 1968 hinaus dauert.

(8) Wird die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

durch die Satzung auf Grund der

Bestimmungen des § 139 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 40 dieses Bundesgesetzes auf 78 Wochen

erhöht, so ist diese Satzungsbestimmung ab

ihrem Wirksamkeitsbeginn auch auf Fälle anzuwenden,

in denen der Krankengeldanspruch am

Beginn der 26. Woche vor dem Wirksamkeitsbeginn

der Satzungsänderung noch nicht erschöpft

war.

(9) Die Bestimmungen des Art. I Z. 42, 43, 51,

58 und 63 gelten ab 1. Jänner 1968 auch für

Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1968

eingetreten sind.

(10) § 158 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 45 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch

auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem

1. Jänner 1968 eingetreten sind, sofern die Entbindung

nach dem 31. Dezember 1967 erfolgt.

(11) Stillgeld gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 163 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1968 geltenden Fassung für die weitere Dauer

des Anspruches über den 31. Dezember 1968

hinaus, wenn die Entbindung vor dem 1. Jänner

1969 erfolgt ist.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) Für die am 31. Dezember 1967 nach § 17

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1

Z. 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte

geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage

auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht

werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn

der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage

entsprechendes Gesamteinkommen

nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam. Ein

solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember

1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt

werden.

(2) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat am 10. April 1968 der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter einen Betrag von

195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues einen Betrag

von 5 Millionen Schilling zu überweisen.

(3) Der gemäß § 80 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968

gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um

200 Millionen Schilling.

(4) Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des

Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(§ 447 a Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling;

dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen

am 1. April und am 1. Oktober 1968

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

zu überweisen.

(5) Ist die in Anwendung der Sonderregelung

bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren

Pensions(Renten)versicherungen gebührende

Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche

unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur

aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren

würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag

in der Höhe des Unterschiedes der beiden

Leistungen zu gewähren.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind auf Antrag

auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor

dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt

der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der

Antrag bis 31. Dezember 1968 gestellt wird,

sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel V

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Juli 1967 die Bestimmungen

des Art. I Z. 68 und 76;

b) mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner

1968 die Bestimmungen des Art. I

Z. 13 bis 16 und 20;

c) mit dem 1. Jänner 1969 die Bestimmungen

des Art. I Z. 28, 34, 47, 49 und 52.

(3) § 158 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 45 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner

1969 in Kraft.

(4) Art. I Z. 48 tritt mit 1. Jänner 1968 mit

der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag

in allen Fällen gebührt, in denen

die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.

(5) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 49 dieses

Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der

Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom

Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles

in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die

Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.

(6) Die Bestimmungen des § 447 b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 70 dieses Bundesgesetzes treten

am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in

Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf

Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen

hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie

treten mit 31. Dezember 1970 außer Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →