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6. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963, BGBl.

Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen aus

der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage

gewährt wird, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 85/1965, wird abgeändert wie

folgt

§ 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt

25 S monatlich und erhöht sich um 20 S für jede

Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem

Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.

Bei Arbeitslosen, deren Arbeitslosengeld

auf Grund ihres nach dem 1. Juli 1967 erzielten

Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis

XXVII zu bemessen ist, beträgt die Teuerungszulage

nach Abs. 1 10 S monatlich und erhöht

sich um 10 S für jede Person, für die dem Leistungsbezieher

ein Familienzuschlag nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, jedoch

keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.

(3) Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf

Grund ihres nach dem 1. Jänner 1969 erzielten

Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis

XXVII zu bemessen ist, haben jedoch keinen

Anspruch auf Teuerungszulage."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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