6. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963, BGBl.
Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage
gewährt wird, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 85/1965, wird abgeändert wie
folgt
§ 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt
25 S monatlich und erhöht sich um 20 S für jede
Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem
Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.
Bei Arbeitslosen, deren Arbeitslosengeld
auf Grund ihres nach dem 1. Juli 1967 erzielten
Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis
XXVII zu bemessen ist, beträgt die Teuerungszulage
nach Abs. 1 10 S monatlich und erhöht
sich um 10 S für jede Person, für die dem Leistungsbezieher
ein Familienzuschlag nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, jedoch
keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.
(3) Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld auf
Grund ihres nach dem 1. Jänner 1969 erzielten
Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis
XXVII zu bemessen ist, haben jedoch keinen
Anspruch auf Teuerungszulage."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.