6. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 10
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965,
BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer an
den höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen des Bundes (einschließlich
der Bundesförsterschulen) und am Bundesseminar
für das landwirtschaftliche Bildungswesen
in Wien Ober-St. Veit.
§ 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft
in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Hartkäserei in Rotholz, der
Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn,
am Bundesinstitut für Gewässerforschung
und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee
und an den forstwirtschaftlichen Fachschulen
„Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach", „Forstliche
Ausbildungsstätte Ort bei Gmunden" und
„Forstliche Ausbildungsstätte Waidhofen a. d.
Ybbs" beträgt
a) im fachtheoretischen Unterricht 20 Wochenstunden;
b) in den Gegenständen Religion, Deutsche
Sprache (einschließlich Schriftverkehr),
Rechnen, im rechts- und staatsbürgerkundlichen
Unterricht und in den buchhalterischen
Gegenständen 20 Wochenstunden;
c) für chemische, physikalische und mikrobiologische
Übungen (Praktika) im Labor
24 Wochenstunden;
d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit
er nicht unter lit. b fällt, 24 Wochenstunden
und
e) im praktischen Unterricht 28 Wochenstunden.
§ 3. Die Verwendung der im § 1 genannten
Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen
Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb,
Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten,
soweit diese Tätigkeiten im Rahmen
einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen
sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden
als eine Unterrichtsstunde einer Lehrverpflichtung
von 21 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit
im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung
auch als Erzieher verwendet werden,
ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in die
Lehrverpflichtung einzurechnen
a) bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei
zu der Lehrverpflichtung,
b) bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei
zu ½ der Lehrverpflichtung,
c) bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei,
beziehungsweise bei Betrauung mit der
Funktion eines Erziehungsleiters: zu der
Lehrverpflichtung,
d) bei 1 Tag Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei
zu ¼ der Lehrverpflichtung,
e) bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei
zu 1/5 der Lehrverpflichtung,
f) bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei
zu 1/6 der Lehrverpflichtung.
(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit
ist diese in der im Abs. 1 dargestellten
Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Die Aufsichtsführung während der organisatorisch
vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung
während der organisatorisch vorgesehenen
praktischen Arbeiten der Schüler, die
zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung
der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten
bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene
Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft.