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6_1966 AT

6. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 10

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965,

BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer an

den höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen des Bundes (einschließlich

der Bundesförsterschulen) und am Bundesseminar

für das landwirtschaftliche Bildungswesen

in Wien Ober-St. Veit.

§ 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der

Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft

in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Hartkäserei in Rotholz, der

Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn,

am Bundesinstitut für Gewässerforschung

und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee

und an den forstwirtschaftlichen Fachschulen

„Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach", „Forstliche

Ausbildungsstätte Ort bei Gmunden" und

„Forstliche Ausbildungsstätte Waidhofen a. d.

Ybbs" beträgt

a) im fachtheoretischen Unterricht 20 Wochenstunden;

b) in den Gegenständen Religion, Deutsche

Sprache (einschließlich Schriftverkehr),

Rechnen, im rechts- und staatsbürgerkundlichen

Unterricht und in den buchhalterischen

Gegenständen 20 Wochenstunden;

c) für chemische, physikalische und mikrobiologische

Übungen (Praktika) im Labor

24 Wochenstunden;

d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit

er nicht unter lit. b fällt, 24 Wochenstunden

und

e) im praktischen Unterricht 28 Wochenstunden.

§ 3. Die Verwendung der im § 1 genannten

Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen

Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb,

Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten,

soweit diese Tätigkeiten im Rahmen

einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen

sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden

als eine Unterrichtsstunde einer Lehrverpflichtung

von 21 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit

im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung

auch als Erzieher verwendet werden,

ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in die

Lehrverpflichtung einzurechnen

a) bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei

zu der Lehrverpflichtung,

b) bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei

zu ½ der Lehrverpflichtung,

c) bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei,

beziehungsweise bei Betrauung mit der

Funktion eines Erziehungsleiters: zu der

Lehrverpflichtung,

d) bei 1 Tag Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei

zu ¼ der Lehrverpflichtung,

e) bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei

zu 1/5 der Lehrverpflichtung,

f) bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei

zu 1/6 der Lehrverpflichtung.

(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit

ist diese in der im Abs. 1 dargestellten

Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Die Aufsichtsführung während der organisatorisch

vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung

während der organisatorisch vorgesehenen

praktischen Arbeiten der Schüler, die

zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung

der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten

bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene

Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft.

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