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6_1965 AT

6. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, womit Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 298, womit Ergänzungszulagen an

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des

Bundes gewährt werden und die Ruhegenußbemessungsgrundlage

abgeändert wird, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1963,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

§ 4 hat ab 1. Jänner 1965 zu lauten

„§ 4. Der Mindestsatz beträgt

a) für Empfänger eines Ruhebezuges 875 S;

dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,

für die eine Haushaltszulage nach

den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehahsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 1. Gehaltsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 94/1959, gebührt oder gebühren

würde, um 345 S und für jedes Kind, für

das eine Kinderzulage gewährt wird,

um 200 S;

b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, 875 S; dieser Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gewährt wird, um 200 S und

c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

330 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 500 S. Der Mindestsatz erhöht

sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres

auf 585 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, auf 875 S."

Artikel II.

§ 4 hat ab 1. Juli 1965 zu lauten

„§ 4. Der Mindestsatz beträgt

a) für Empfänger eines Ruhebezuges 910 S;

dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,

für die eine Haushaltszulage nach den

Bestimmungen des § 4 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

der 1. Gehaltsgesetznovelle, BGBl.

Nr. 94/1959, gebührt oder gebühren

würde, um 345 S und für jedes Kind, für

das eine Kinderzulage gewährt wird,

um 200 S;

b) für Witwen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, 910 S; dieser Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das eine Kinderzulage

gewährt wird, um 200 S und

c) für Waisen, die einen Versorgungsbezug

beziehen, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

345 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, 520 S. Der Mindestsatz erhöht

sich nach Vollendung des 24. Lebensjahres

auf 605 S, falls beide Elternteile verstorben

sind, auf 910 S."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

sofern im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 54/1958, nichts anderes bestimmt ist und

soweit die Vollziehung hinsichtlich der Empfänger

von Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter

die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, oder

des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl; Nr. 245, fallen, nicht den Bundesländern

obliegt, das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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