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6_1963 AT

6. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2

und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 16. Oktober 1962, G 12/62,

V9/62, — dem Bundeskanzleramt am 4. Jänner

1963 zugestellt — die im ersten Satz des § 75

der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

vom 23. Dezember 1938, deutsches

RGBl. I S. 1935, in der gemäß § 19 Abs. 3 des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

geltenden Fassung des Artikels I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 71, enthaltenen

Worte „Rohstoffe" — vor „(Vergütungsgruppe

1)" — „Halberzeugnisse" — vor „(Vergütungsgruppe

2)" — und „Fertigwaren" — vor

„(Vergütungsgruppe 3)" — und den ersten Halbsatz

im zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle

(„Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt

mit Verordnung, welche Gegenstände im

übrigen als Rohstoffe, als Halberzeugnisse und

als Fertigwaren anzusehen sind und welche Voraussetzungen

außer den im § 73 aufgezählten

vom Vergütungswerber zu erfüllen sind, wenn

die Vergütung gewährt werden soll") als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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