6. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 75 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2
und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 16. Oktober 1962, G 12/62,
V9/62, — dem Bundeskanzleramt am 4. Jänner
1963 zugestellt — die im ersten Satz des § 75
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 23. Dezember 1938, deutsches
RGBl. I S. 1935, in der gemäß § 19 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,
geltenden Fassung des Artikels I Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 71, enthaltenen
Worte „Rohstoffe" — vor „(Vergütungsgruppe
1)" — „Halberzeugnisse" — vor „(Vergütungsgruppe
2)" — und „Fertigwaren" — vor
„(Vergütungsgruppe 3)" — und den ersten Halbsatz
im zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle
(„Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt
mit Verordnung, welche Gegenstände im
übrigen als Rohstoffe, als Halberzeugnisse und
als Fertigwaren anzusehen sind und welche Voraussetzungen
außer den im § 73 aufgezählten
vom Vergütungswerber zu erfüllen sind, wenn
die Vergütung gewährt werden soll") als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1963 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.