6. Bundesgesetz: 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer
deutschen physischen Person in das Eigentum
der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte
werden dieser Person, wenn sie
nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am
16. Juli 1958 die österreichische Staatsbürgerschaft
erworben hat, auf Begehren bis zu einer
Wertgrenze von 260.000 S übertragen. Ist eine
solche Person vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gestorben, so werden diese Vermögenswerte
bis zu einer Wertgrenze von insgesamt
260.000 S auf Begehren ihren Erben
übertragen; das anteilige Ausmaß der Übertragung
richtet sich nach den Erbteilen.
(2) Ist eine deutsche physische Person vor
dem 27. Juli 1955 gestorben, ohne die österreichische
Staatsbürgerschaft erworben zu haben, so
werden die vorbezeichneten Vermögenswerte auf
Begehren jedem Erben, der nach dem 27. Juli
1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat,
im Verhältnis zu seinem Erbteil bis zu einer
Wertgrenze von 260.000 S übertragen.
(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für Vermächtnisnehmer,
die nach dem 27. Juli 1955, jedoch
spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische
Staatsbürgerschaft erworben haben.
§ 2. (1) Die Art. 1, 6 bis 13 und 25 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen vom 15. Juni 1957,
BGBl. Nr. 119/1958, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Übertragungen nach dem § 1 wirken vom
Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
§ 3. Rechte Dritter an dem übertragenen Vermögen,
besonders Restitutionsansprüche, werden
durch die Übertragung nicht berührt.
§ 4. Die §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des
Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen,
die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens
am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft
erworben haben.
§ 5. Erfüllt eine Person bezüglich desselben
Vermögens sowohl die Voraussetzungen nach
dem Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung
vermögensrechtlicher Beziehungen vom
15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/1958, als auch
nach diesem Artikel, so können die Ansprüche
nur nach dem genannten Vertrag geltend gemacht
werden.
§ 6. Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten
nach dem § 1 sind bei sonstigem
Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember
1962 an das Bundesministerium für
Finanzen zu richten.
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Übertragung nach
diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte
festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem
Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2) Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes
in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis
der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift verlangen.
(3) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche
Urkunde gemäß § 33 des Grundbuchsgesetzes
1955.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat, soweit es die Voraussetzungen für die
begehrte Übertragung nicht für gegeben hält,
dies dem Übertragungswerber schriftlich unter
Angabe der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen.
(2) Der Übertragungswerber ist vorher zu
hören.
§ 9. (1) Hat das Bundesministerium für Finanzen
eine Amtsbestätigung nach dem § 7 oder eine
Mitteilung nach dem § 8 ergehen lassen oder
innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung
des Begehrens keine solche Erklärung
abgegeben, so steht dem Übertragungswerber
der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung
einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als
der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes
begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt
worden ist.
(2) Eine Klage nach Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg
offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt
einzubringen, zu dem die Einbringung im
Sinne des Abs. 1 möglich war.
§ 10. (1) Die Übertragung von Vermögenswerten
auf die durch den § 1 begünstigten Personen
ist von allen bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das
streitige Verfahren nach dem § 9 gilt diese Befreiung
nicht.
(2) Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten
auf die im § 1 genannten Erben oder
Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem
Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen
Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen
Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
zu entrichten. Der Lauf
der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer
beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(3) Die im § 1 genannten Vermögenswerte, die
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung
von Einkommen, Ertrag, Vermögen
und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen.
Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt
nicht vor Ablauf des Jahres 1963.
Artikel II.
Art. I des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958,
BGBl. Nr. 148 (7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),
hat zu lauten wie folgt
„§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai
1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen,
sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den
Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten
verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte
durch Art. 22 des Staatsvertrages an die
Republik. Österreich übertragen haben, so hat
das Bundesministerium für Finanzen dieser
Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die
am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf
Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages
im Eigentum der Republik Österreich
stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses
Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese
Person die Staatsangehörigkeit eines der oben
bezeichneten Staaten während eines vor dem
8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4
des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962
beim Bundesministerium für Finanzen geltend
zu machen.
§ 2. (1) Hat eine physische Person, auf die § 1
nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche
Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens
am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit verloren, so kann
die Bundesregierung Vermögenswerte, die am
8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen
und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum
der Republik Österreich übergegangen sind,
dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat
in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen
österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise
Rechnung trägt.
(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962
beim Bundesministerium für Finanzen geltend
zu machen.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß
auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne
Berücksichtigung des Überganges auf die Republik
Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages
von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen
deutschen physischen Person, die vor
dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines
der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf
einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen
wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit
eines der in § 1 genannten Staaten
besessen hat.
§ 4. Die Bestimmungen des § 2 sind sinngemäß
auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung
des Überganges auf die Republik
Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von
einer vor dem 16, Juli 1958 verstorbenen deutschen
physischen Person auf einen Erben oder
Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am
16. Juli 1958 die Staatsangehörigkeit eines der
in § 2 genannten Staaten besessen hat."
Artikel III.
Art. I dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner
1962, Art. II mit 1. Jänner 1960 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die
Bundesministerien für Finanzen und für Justiz
betraut.