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6_1962 AT

6. Bundesgesetz: 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer

deutschen physischen Person in das Eigentum

der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte

werden dieser Person, wenn sie

nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am

16. Juli 1958 die österreichische Staatsbürgerschaft

erworben hat, auf Begehren bis zu einer

Wertgrenze von 260.000 S übertragen. Ist eine

solche Person vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gestorben, so werden diese Vermögenswerte

bis zu einer Wertgrenze von insgesamt

260.000 S auf Begehren ihren Erben

übertragen; das anteilige Ausmaß der Übertragung

richtet sich nach den Erbteilen.

(2) Ist eine deutsche physische Person vor

dem 27. Juli 1955 gestorben, ohne die österreichische

Staatsbürgerschaft erworben zu haben, so

werden die vorbezeichneten Vermögenswerte auf

Begehren jedem Erben, der nach dem 27. Juli

1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die

österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat,

im Verhältnis zu seinem Erbteil bis zu einer

Wertgrenze von 260.000 S übertragen.

(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für Vermächtnisnehmer,

die nach dem 27. Juli 1955, jedoch

spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische

Staatsbürgerschaft erworben haben.

§ 2. (1) Die Art. 1, 6 bis 13 und 25 des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher

Beziehungen vom 15. Juni 1957,

BGBl. Nr. 119/1958, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Übertragungen nach dem § 1 wirken vom

Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

§ 3. Rechte Dritter an dem übertragenen Vermögen,

besonders Restitutionsansprüche, werden

durch die Übertragung nicht berührt.

§ 4. Die §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des

Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen,

die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens

am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft

erworben haben.

§ 5. Erfüllt eine Person bezüglich desselben

Vermögens sowohl die Voraussetzungen nach

dem Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung

vermögensrechtlicher Beziehungen vom

15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/1958, als auch

nach diesem Artikel, so können die Ansprüche

nur nach dem genannten Vertrag geltend gemacht

werden.

§ 6. Begehren auf Übertragung von Vermögenswerten

nach dem § 1 sind bei sonstigem

Verlust des Anspruches spätestens zum 31. Dezember

1962 an das Bundesministerium für

Finanzen zu richten.

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung

der Voraussetzungen für die Übertragung nach

diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte

festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem

Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.

(2) Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes

in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis

der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung

in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter

Abschrift verlangen.

(3) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche

Urkunde gemäß § 33 des Grundbuchsgesetzes

1955.

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat, soweit es die Voraussetzungen für die

begehrte Übertragung nicht für gegeben hält,

dies dem Übertragungswerber schriftlich unter

Angabe der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen.

(2) Der Übertragungswerber ist vorher zu

hören.

§ 9. (1) Hat das Bundesministerium für Finanzen

eine Amtsbestätigung nach dem § 7 oder eine

Mitteilung nach dem § 8 ergehen lassen oder

innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung

des Begehrens keine solche Erklärung

abgegeben, so steht dem Übertragungswerber

der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung

einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als

der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes

begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt

worden ist.

(2) Eine Klage nach Abs. 1 ist bei sonstigem

Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg

offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt

einzubringen, zu dem die Einbringung im

Sinne des Abs. 1 möglich war.

§ 10. (1) Die Übertragung von Vermögenswerten

auf die durch den § 1 begünstigten Personen

ist von allen bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das

streitige Verfahren nach dem § 9 gilt diese Befreiung

nicht.

(2) Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten

auf die im § 1 genannten Erben oder

Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem

Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen

Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen

Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

zu entrichten. Der Lauf

der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer

beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

(3) Die im § 1 genannten Vermögenswerte, die

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung

von Einkommen, Ertrag, Vermögen

und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen.

Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt

nicht vor Ablauf des Jahres 1963.

Artikel II.

Art. I des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1958,

BGBl. Nr. 148 (7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz),

hat zu lauten wie folgt

„§ 1. (1) Hat eine physische Person am 8. Mai

1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen,

sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den

Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Staaten

verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte

durch Art. 22 des Staatsvertrages an die

Republik. Österreich übertragen haben, so hat

das Bundesministerium für Finanzen dieser

Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die

am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf

Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages

im Eigentum der Republik Österreich

stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses

Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese

Person die Staatsangehörigkeit eines der oben

bezeichneten Staaten während eines vor dem

8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4

des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962

beim Bundesministerium für Finanzen geltend

zu machen.

§ 2. (1) Hat eine physische Person, auf die § 1

nicht anwendbar ist, am 8. Mai 1945 die deutsche

Staatsangehörigkeit besessen, sie aber spätestens

am 16. Juli 1958 durch den Erwerb einer ausländischen

Staatsangehörigkeit verloren, so kann

die Bundesregierung Vermögenswerte, die am

8. Mai 1945 im Eigentum dieser Person standen

und gemäß Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum

der Republik Österreich übergegangen sind,

dieser Person übereignen, wenn deren Heimatstaat

in gleichgelagerten Fällen Ansprüchen

österreichischer Staatsbürger in gleicher Weise

Rechnung trägt.

(2) Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem

Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1962

beim Bundesministerium für Finanzen geltend

zu machen.

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 sind sinngemäß

auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne

Berücksichtigung des Überganges auf die Republik

Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages

von einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen

deutschen physischen Person, die vor

dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines

der in § 1 genannten Staaten besessen hatte, auf

einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergegangen

wären, der am 27. Juli 1955 die Staatsangehörigkeit

eines der in § 1 genannten Staaten

besessen hat.

§ 4. Die Bestimmungen des § 2 sind sinngemäß

auf Vermögenswerte anzuwenden, die ohne Berücksichtigung

des Überganges auf die Republik

Österreich gemäß Art. 22 des Staatsvertrages von

einer vor dem 16, Juli 1958 verstorbenen deutschen

physischen Person auf einen Erben oder

Vermächtnisnehmer übergegangen wären, der am

16. Juli 1958 die Staatsangehörigkeit eines der

in § 2 genannten Staaten besessen hat."

Artikel III.

Art. I dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner

1962, Art. II mit 1. Jänner 1960 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches die

Bundesministerien für Finanzen und für Justiz

betraut.

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