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6_1961 AT

6. Verordnung: Festsetzung des Betrages, der gemäß § 73 Abs. 5 ASVG. von den zur Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen) einzubehalten ist.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Festsetzung des Betrages, der gemäß § 73 Abs. 5 ASVG. von den zur Auszahlung gelangenden Renten (Rentensonderzahlungen) einzubehalten ist.

Auf Grund des § 73 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBL Nr. 189/1955, in der

Fassung der 8. Novelle, BGBl. Nr. 294/1960,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I.

Der Betrag, der von den in der Krankenversicherung

der Rentner nach § 73 Abs. 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz beitragspflichtigen

Trägern der Pensionsversicherung und von

der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen gemäß § 73 Abs. 5 des bezogenen

Gesetzes von jeder zur Auszahlung gelangenden

Rente und Rentensonderzahlung, mit Ausnahme

der Waisenrenten, einzubehalten ist, beträgt

— unbeschadet der Bestimmungen des Art. II

Abs. 3 und 4 der 4. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 293/1958 —

bei Renten und Rentensonderzahlungen von

monatlich

a) unter 900 S ... 1 v. H.

b) von 900 S bis unter 1200 S ... 1'5 v. H.

c) von 1200 S bis unter 1500 S ... 2 v. H.

d) von 1500 S und darüber 2'5 v. H.

der auszuzahlenden Rente (Rentensonderzahlung),

jedoch mindestens 6 S monatlich; wenn der

für die Rente (Rentensonderzahlung) maßgebende

Stichtag (§ 223 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

nach dem 31. Dezember

1960 liegt, beträgt der mindestens einzubehaltende

Betrag 6'80 S monatlich.

Artikel II.

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1961 in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 4. März 1959, BGBl.

Nr. 78. tritt mit 31. Dezember 1960 außer Kraft.

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