6. Verordnung: Abänderung der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Postgesetz, BGBl. Nr. 58/
1957, wird verordnet
Artikel I.
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, wird
wie folgt abgeändert.
1. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Der Absender hat die ermittelten Postgebühren
aufgerundet auf volle zehn Groschen
bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht
im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt
ist."
2. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Die Verwendung einer Freistempelmaschine
ist bei dem für ihren Standort zuständigen
Abgabepostamt (Überwachungspostamt)
unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich
anzumelden. Die zur Freistempelmaschine
gehörigen Schlüssel sind bei der Anmeldung dem
Überwachungspostamt zu übergeben. Mehrere
Unternehmen oder sonstige Einrichtungen dürfen
eine Freistempelmaschine nur dann gemeinsam
verwenden, wenn sie einen gemeinsamen Eigentümer
haben und für jedes Unternehmen oder
jede Einrichtung ein eigener Freistempel verwendet
wird."
3. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Bei Verwendung von Freistempelmaschinen,
sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt
im voraus zu entrichten. Für die entrichteten
Postgebühren hat das Überwachungspostamt
je nach dem System der Freistempelmaschine
entweder Wertkarten abzugeben oder
den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine
um den entrichteten Gebührenbetrag
zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der
Absender nach ihrer Nummernreihe dem Überwachungspostamt
zurückzugeben. Wenn innerhalb
des Postbezirkes des Überwachungspostamtes
ein oder mehrere Aufgabepostämter errichtet
sind, kann der Absender im Einvernehmen mit
dem Überwachungspostamt die Gebühren bei
einem dieser Aufgabepostämter entrichten."
4. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Zur Beförderung als Briefsendungen
sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes
bestimmt ist, Sendungen zugelassen, deren
Länge, Breite und Höhe zusammen nicht mehr
als einen Meter betragen und deren Gewicht
zwei Kilogramm nicht überschreitet."
5. § 58 hat zu lauten
„§ 58. Auf eingeschriebenen sowie auf nichtbescheinigten
Briefsendungen, auf denen nicht
der Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt' oder ,Postgebühr
beim Empfänger einheben' anzubringen
ist, hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung
Briefmarken oder Freistempelabdrucke
anzubringen. Nichtbescheinigte Briefsendungen,
deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe
nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben,
soweit nicht im folgenden ausdrücklich
anderes bestimmt ist."
6. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer
Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von
einem Absender herrühren und für denselben
Empfänger bestimmt sind. Soweit nicht die zu
einer Briefsendung vereinigten Sendungen gebührenrechtlich
gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr
für die ganze Sendung auf Grund
der gebührenrechtlich höherwertigen Sendung
zu ermitteln."
7. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene,
weder als Postkarten noch als Drucksachen zu
behandelnde Briefsendungen, die einen durch
nichtgedruckte Zusätze vervollständigten Vordruck
enthalten und auf denen eine gedruckte
Absenderangabe und der gedruckte Vermerk,
Geschäftsbrief angebracht sind. Die in Geschäftsbriefen
enthaltenen Vordrucke dürfen nur durch
nichtgedruckte Zusätze vervollständigt sein, die
für sich allein keine oder nur eine kurze zusammenhängende
Mitteilung ergeben. Auf Geschäftsbriefen
dürfen Abdrucke angebracht werden,
die keinen Vordruck vervollständigen, wenn
sie mit einem Handstempel hergestellt sind, dessen
Wortlaut nicht verändert werden kann."
8. § 72 hat zu lauten
„§ 72. Massendrucksachen sind inhaltlich vollkommen
gleiche Drucksachen, die das in der
Postgebührenordnung festgesetzte Höchstgewicht
nicht überschreiten und von denen mindestens
dreihundert gleichzeitig am Postschalter aufgegeben
werden. Massendrucksachen gelten als inhaltlich
vollkommen gleich, wenn sie sich nur
durch Ordnungsnummern voneinander unterscheiden.
Auf den Massendrucksachen hat der
Absender den Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt'
anzubringen."
9. § 75 hat zu lauten
„§ 75. Warenproben sind offen aufgegebene
Briefsendungen, die vorwiegend Waren enthalten
und die das in der Postgebührenordnung
festgesetzte Höchstgewicht nicht überschreiten.
Warenproben dürfen auch nichtgedruckte Angaben
zur Bezeichnung des Absenders und des
Empfängers sowie Angaben über die Ware oder
ihren Preis enthalten."
10. § 76 hat zu lauten
„§ 76. Massenwarenproben sind inhaltlich vollkommen
gleiche Warenproben, die das in der
Postgebührenordnung festgesetzte Höchstgewicht
nicht überschreiten und von denen mindestens
dreihundert gleichzeitig am Postschalter aufgegeben
werden. Auf den Massenwarenproben hat
der Absender den Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt'
anzubringen."
11. § 102 hat zu lauten
„§ 102. In Orten, in denen ein Paketsammeidienst
eingerichtet ist, können Absender, die
regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig
aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem
Postamt anmelden, das mit der Durchführung
des Paketsammeidienstes betraut ist. Soweit in
der Postgebührenordnung eine Einsammlungsgebühr
festgesetzt ist, ist diese für jedes abgeholte
Paket zu entrichten. Der Paketsammeidienst kann
auf Absender eingeschränkt werden, deren
Abholstelle ebenerdig gelegen ist oder die regelmäßig
mehr als fünf Pakete gleichzeitig aufgeben.
Die Postämter sind berechtigt, die für die im
Paketsammeidienst aufgegebenen Pakete zu entrichtenden
Postgebühren zu stunden, wenn die
Gebühreneinbringung gesichert ist. Die gestundeten
Gebühren können auch durch Überweisung
entrichtet werden. Die Einsammlungspakete
müssen mit einer Ordnungsnummer versehen
sein."
12. § 105 hat zu lauten
„§ 105. Nichtbescheinigte Briefsendungen mit
einer allgemein gehaltenen Anschrift hat der Absender
mit dem Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt'
zu versehen und in Ortsbunden, auf denen
die Art und die Zahl der inliegenden Briefsendungen
sowie die Bezeichnung des Abgabepostamtes
anzubringen sind, am Postschalter aufzugeben
und überdies eine Zusammenstellung
über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten
Sendungen beizubringen. Massendrucksachen
und Massenwarenproben hat der Absender
in Orts-, Länder- und, soweit erforderlich, in
Streckenbunden, zu je fünfzig oder hundert
Sendungen, ausgenommen Restbunde, aufzugeben."
13. § 110 hat zu lauten
„§ 110. Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung
ist vom Postamt zu bestätigen. Die Postämter
sind berechtigt, vom Absender die Ausfertigung
der Aufgabebescheinigung oder die Verwendung
eines Postaufgabebogens oder Postaufgabebuches
zu verlangen, soweit es die postdienstlichen
Verhältnisse erfordern und die Art der
Bescheinigung dies zuläßt. Einsammlungspakete
müssen den Ordnungsnummern nach im Aufgabebuch
oder im Aufgabebogen eingetragen
sein."
14. § 120 hat zu lauten
„§ 120. Die besondere Behandlung einer Postsendung
ist von den Postämtern durchzuführen,
wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch
einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung
verlangt und außer den sonstigen Gebühren
die für das betreffende Verlangen festgesetzte
Sonderbehandlungsgebühr entrichtet."
15. § 132 hat zu lauten
„§ 132. Der Absender ist innerhalb von zwei
Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten
Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die
Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen.
Wenn die nachträgliche Einholung der
Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das
Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls
zu beurkunden."
16. § 133 hat zu lauten
„§ 133. Bescheinigte Postsendungen, auf denen
der Absender den Vermerk ,Eigenhändig' angebracht
hat, dürfen nur an die in der Anschrift
angegebene Person abgegeben werden, soweit
nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt
ist."
17. § 161 hat zu lauten
„§ 161. Zum Nachweis der Nämlichkeit bei der
Abgabe von Postsendungen sind ferner die gegen
Entrichtung der Postausweiskartengebühr von
den Postämtern ausgefertigten Postausweiskarten
geeignet. Diese dürfen nur ausgefertigt werden,
wenn die Nämlichkeit des Antragstellers außer
Zweifel steht. Postausweiskarten sind fünf Jahre
von dem der Ausfertigung folgenden Tag an
gültig."
18. § 167 hat zu lauten
„§ 167. Soweit Wertbriefe und Pakete im
Orts- oder Landzustellbezirk regelmäßig nicht zugestellt
werden, ist die Sendung dem Empfänger
mit einem Abholschein anzukündigen und beim
Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Für die
Zustellung des Abholscheines ist die Abholscheingebühr
zu entrichten. Postsendungen, die zollamtlich
zu behandeln sind, sind nur zuzustellen,
wenn die Post den Empfänger bei der zollamtlichen
Behandlung vertreten oder der Empfänger
die Zustellung verlangt hat."
19. § 189 hat zu lauten
„§ 189. Der Empfänger kann sich die Abholung
der für ihn einlangenden Postsendungen
vorbehalten, soweit es die postdienstlichen Verhältnisse
des Abgabepostamtes zulassen. Der
Empfänger hat dem Abgabepostamt die Arten
der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich
bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind
Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen
Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind,
soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes
verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Pakete
wegen Raummangels vom Abholvorbehalt
auszuschließen."
20. § 224 hat zu lauten
„§ 224. Als Zeitungen gelten alle periodischen
Druckschriften, die im Inland gedruckt, verlegt
und nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung
oder Ankündigung herausgegeben werden.
Unter periodischen Druckschriften sind Schriften
mit einem nicht vorweg begrenzten Inhalt zu
verstehen, die unter demselben Titel in fortlaufenden
Nummern mindestens einmal in drei
Monaten ausschließlich im Inland erscheinen und
deren einzelne Nummern durch ihren Inhalt in
einem Zusammenhang stehen. Das Einzelgewicht
einer Zeitungsnummer darf samt den allenfalls
beigelegten Druckschriften ein Kilogramm nicht
überschreiten. Auf dem ersten oder letzten Blatt
der Zeitung müssen der Vermerk ,P.b.b.', der
Erscheinungsort und das Verlagspostamt angegeben
sein. Von einer Zeitungsnummer müssen
mindestens dreihundert Stück, auf denen keine
nichtgedruckten Zusätze angebracht sein dürfen,
gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden."
21. § 226 hat zu lauten
„§ 226. Soweit nicht im folgenden ausdrücklich
anderes bestimmt ist, sind Zeitungen unter den
für Drucksachen geltenden Bedingungen zu befördern.
Tageszeitungen sind mit den schnellsten
für die Beförderung der Briefsendungen zur
Verfügung stehenden Beförderungsmitteln weiterzuleiten."
22. § 227 hat zu lauten
„§ 227. Die Zeitung ist vom Herausgeber bei
dem für den Verlagsort zuständigen Abgabepostamt
(Verlagspostamt) in zweifacher Ausfertigung
schriftlich anzumelden. In der Anmeldung
(Anlage 10) sind der Titel der Zeitung, der Name
und Wohnort des Herausgebers und des Verlegers,
der Erscheinungsort und die Erscheinungsweise
und das Aufgabepostamt oder die Aufgabepostämter
anzugeben, bei denen die Zeitung
aufgegeben werden soll. Jede Änderung dieser
Angaben ist dem Verlagspostamt unverzüglich
bekanntzugeben. Der Anmeldung sind zwei
Probenummern anzuschließen."
23. § 229 hat zu lauten
„§ 229. Tageszeitungen und Wochenblätter
dürfen ohne Anschrift versendet werden, wenn
der Verleger den für die Abgabe der Zeitung
zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden
Bezieher der Zeitung mit einer Liste (Anlage 11)
und die eintretenden Änderungen mit einer fortlaufend
numerierten Nachtragsliste bekanntgibt.
Monatsschriften mit einer Postauflage von mindestens
60.000 Stück können von der örtlich zuständigen
Post- und Telegraphendirektion zum
anschriftlosen Versand zugelassen werden. Alle
übrigen Monatsschriften müssen mit einer Anschrift
versehen sein."
24. § 230 hat zu lauten
„§ 230. Der Verleger einer anschriftlos versendeten
Zeitung hat auf Verlangen eines Abgabepostamtes,
mindestens aber einmal jährlich,
diesem eine neue Liste zu übermitteln. Bei
anschriftlos versendeten Monatsschriften hat der
Verleger auf Verlangen des Abgabepostamtes
diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu
stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie
der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben
sind."
25. § 231 hat zu lauten
„§ 231. Der Verleger darf die Zeitungssendungen
nur beim Verlagspostamt und jenen Postämtern
aufgeben, die ihm von diesem als Aufgabepostämter
zugewiesen sind. Den Monatsschriften
dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter
zugewiesen werden. Die Zeitungssendungen
sind mit einem Lieferschein (Anlage
12) unter Angabe der Gesamtstückzahl und
des Einzelgewichtes nach den Anweisungen des
Aufgabepostamtes in Orts-, Länder- und, soweit
erforderlich, in Streckenbunden aufzugeben.
Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in
einem Beutel zu vereinigen. Das Gewicht eines
Zeitungsbundes, Paketes oder Beutels darf fünfundzwanzig
Kilogramm nicht überschreiten."
26. § 232 hat zu lauten
„§ 232. Auf den Zeitungsbunden, Paketen oder
Beuteln sind das Abgabepostamt und die Anzahl
der enthaltenen Sendungen anzugeben. Verschiedene
Zeitungssendungen dürfen nur dann zu
einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden,
wenn die Beförderungsgebühr für jede Zeitungsnummer
nach dem Gesamtgewicht der Auflieferung
zu ermitteln ist."
27. § 233 hat zu lauten
„§ 233. Bei der Ermittlung der zu entrichtenden
Zeitungsbeförderungsgebühren ist das Gewicht
der den Zeitungsnummern allenfalls beigelegten
Druckschriften (Zeitungsbeilagen) sowie
die Verpackung miteinzubeziehen. Bei Zeitungsbeilagen,
die der Verleger auf Bestellung anderer
Personen oder Einrichtungen mit der Zeitung
versendet (fremde Beilagen), ist außerdem die
Zeitungsbeilagengebühr für, jede einzelne Beilage
zu entrichten. Die fremden Beilagen und die vom
Herausgeber herrührenden Beilagen (eigene Beilagen),
ausgenommen solche, die als ein wesentlicher
Bestandteil der Zeitung anzusehen sind
(redaktionelle Beilagen), dürfen einzeln oder
zusammen nicht schwerer als vierzig Gramm
sein."
28. § 234 hat zu lauten
„§ 234. Die Zeitungsbeförderungsgebühren für
Tageszeitungen und Wochenblätter sind, soweit
sie nicht bei der Aufgabe entrichtet wurden, dem
Herausgeber vom Verlagspostamt bis zum zehnten
des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben
und vom Herausgeber binnen zwei Wochen
von dem ihrer Bekanntgabe folgenden Tag an
zu entrichten. Die Beförderungsgebühren für
Monatsschriften müssen bei der Aufgabe entrichtet
werden, soweit nicht dem Herausgeber bereits
für eine andere von ihm herausgegebene Zeitung
die Gebühren gestundet werden."
29. § 241 hat zu lauten
„§ 241. Die Postämter sind verpflichtet, das
Zeitungsbezugsgeld für eine zum Postzeitungsverkehr
angemeldete Zeitung einzuziehen, wenn
der Herausgeber den Auftrag hiezu auf einer
Zahlungsbestätigung (Anlage 13) erteilt. Auf der
Zahlungsbestätigung sind das Verlagspostamt,
der Titel der Zeitung, der Name und die Anschrift
des Beziehers sowie der einzuziehende Betrag
und der Zeitraum anzugeben, auf den sich
die Zahlung bezieht. Der Name und die Anschrift
des Beziehers können statt auf der Zahlungsbestätigung
auf einer Karteikarte (Einziehungskarte)
angegeben werden."
30. § 246 hat zu lauten
„§ 246. Als Behörden und Ämter im Sinne
dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche
Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher
Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen
sind. Im Zweifelsfall hat der Absender
nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft
zukommt."
31. § 269 hat zu lauten
„§ 269. Der Absender einer Postsendung mit
Nachnahme ist nach der Aufgabe berechtigt, zu
verlangen, daß der Nachnahmebetrag erhöht,
vermindert oder gestrichen wird, wenn er die
hiefür festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr
entrichtet. Bei telegraphischer Weitergabe des
Verlangens ist außerdem die Telegrammgebühr
zu entrichten."
32. § 273 hat zu lauten
„§ 273. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu
verlangen, daß der Geldbetrag an einem bestimmten
Tag eingezogen oder die Einziehung vorher
angekündigt wird. Nach der Aufgabe kann der
Auftraggeber verlangen, daß der einzuziehende
Betrag vermindert wird."
33. § 274 hat zu lauten
„§ 274. Für jeden Einziehungsauftrag sind
außer den sonstigen für eine entsprechende
Briefsendung zu entrichtenden Postgebühren die
Einziehungsgebühr und, soweit die Einziehung
anzukündigen ist, die Vorankündigungsgebühr
bei der Aufgabe in Briefmarken zu entrichten.
Für die Minderung des einzuziehenden Betrages
ist die hiefür festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr,
wenn aber dieses Verlangen telegraphisch
weitergeleitet werden soll, außerdem die Telegrammgebühr
zu entrichten."
34. Die Anlage 2 der Postordnung hat zu lauten: Anlage 2
zu § 80 der Postordnung.
Rückvergütung von Paketbeförderungsgebühren.
1. Absendern, die mindesten drei Pakete von und
nach Ortsgemeinden mit über fünftausend
Einwohnern gleichzeitig aufgeben und die Beförderungsgebühr
bei der Aufgabe entrichten,
ist der in der Postgebührenordnung festgesetzte
Hundertsatz der entrichteten Beförderungsgebühr
rückzuvergüten. Für die Einwohnerzahl
ist das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung
maßgebend.
2. Die Pakete, für welche die Rückvergütung in
Anspruch genommen wird, müssen mit Postaufgabebuch
oder Postaufgabebogen aufgegeben
und getrennt von den übrigen Paketen
auf einer besonderen Seite eines Aufgabebuches
oder Aufgabebogens eingetragen werden. In
der Gebührenspalte ist für jedes Paket die um
die Rückvergütung verminderte Paketbeförderungsgebühr,
zusätzlich der sonstigen zu entrichtenden
Postgebühren (Wertgebühr, Sonderbehandlungsgebühr,
Einziehungsgebühr usw.),
einzusetzen.
3. Die im Aufgabebuch oder Aufgabebogen eingetragene
fortlaufende Nummer ist vom Absender
auch auf der Anschriftseite des Paketes
anzubringen."
35. Der Anhang zur Anlage 2 hat zu lauten: Anhang
zu Abschnitt B der Anlage 2 zu § 80 der Postordnung.
Verzeichnis der Ortsgemeinden mit über 5000 Einwohnern.
36. Die Anlage 10 zur Postordnung hat zu lauten: Anlage 10
zu § 227 der Postordnung.
37. Die Anlage 13 zur Postordnung hat zu lauten
Anlage 13
zu § 241 der Postordnung.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1960 in Kraft.