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6. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

Auf Grund des § 7 Postgesetz, BGBl. Nr. 58/

1957, wird verordnet

Artikel I.

Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, wird

wie folgt abgeändert.

1. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Der Absender hat die ermittelten Postgebühren

aufgerundet auf volle zehn Groschen

bei der Aufgabe bar zu entrichten, soweit nicht

im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt

ist."

2. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Die Verwendung einer Freistempelmaschine

ist bei dem für ihren Standort zuständigen

Abgabepostamt (Überwachungspostamt)

unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich

anzumelden. Die zur Freistempelmaschine

gehörigen Schlüssel sind bei der Anmeldung dem

Überwachungspostamt zu übergeben. Mehrere

Unternehmen oder sonstige Einrichtungen dürfen

eine Freistempelmaschine nur dann gemeinsam

verwenden, wenn sie einen gemeinsamen Eigentümer

haben und für jedes Unternehmen oder

jede Einrichtung ein eigener Freistempel verwendet

wird."

3. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Bei Verwendung von Freistempelmaschinen,

sind die Postgebühren beim Überwachungspostamt

im voraus zu entrichten. Für die entrichteten

Postgebühren hat das Überwachungspostamt

je nach dem System der Freistempelmaschine

entweder Wertkarten abzugeben oder

den Stand des Kontrollzählers der Freistempelmaschine

um den entrichteten Gebührenbetrag

zu erhöhen. Verbrauchte Wertkarten hat der

Absender nach ihrer Nummernreihe dem Überwachungspostamt

zurückzugeben. Wenn innerhalb

des Postbezirkes des Überwachungspostamtes

ein oder mehrere Aufgabepostämter errichtet

sind, kann der Absender im Einvernehmen mit

dem Überwachungspostamt die Gebühren bei

einem dieser Aufgabepostämter entrichten."

4. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Zur Beförderung als Briefsendungen

sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes

bestimmt ist, Sendungen zugelassen, deren

Länge, Breite und Höhe zusammen nicht mehr

als einen Meter betragen und deren Gewicht

zwei Kilogramm nicht überschreitet."

5. § 58 hat zu lauten

„§ 58. Auf eingeschriebenen sowie auf nichtbescheinigten

Briefsendungen, auf denen nicht

der Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt' oder ,Postgebühr

beim Empfänger einheben' anzubringen

ist, hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung

Briefmarken oder Freistempelabdrucke

anzubringen. Nichtbescheinigte Briefsendungen,

deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe

nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben,

soweit nicht im folgenden ausdrücklich

anderes bestimmt ist."

6. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Mehrere Briefsendungen dürfen zu einer

Briefsendung vereinigt werden, wenn sie von

einem Absender herrühren und für denselben

Empfänger bestimmt sind. Soweit nicht die zu

einer Briefsendung vereinigten Sendungen gebührenrechtlich

gleichwertig sind, ist die Beförderungsgebühr

für die ganze Sendung auf Grund

der gebührenrechtlich höherwertigen Sendung

zu ermitteln."

7. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene,

weder als Postkarten noch als Drucksachen zu

behandelnde Briefsendungen, die einen durch

nichtgedruckte Zusätze vervollständigten Vordruck

enthalten und auf denen eine gedruckte

Absenderangabe und der gedruckte Vermerk,

Geschäftsbrief angebracht sind. Die in Geschäftsbriefen

enthaltenen Vordrucke dürfen nur durch

nichtgedruckte Zusätze vervollständigt sein, die

für sich allein keine oder nur eine kurze zusammenhängende

Mitteilung ergeben. Auf Geschäftsbriefen

dürfen Abdrucke angebracht werden,

die keinen Vordruck vervollständigen, wenn

sie mit einem Handstempel hergestellt sind, dessen

Wortlaut nicht verändert werden kann."

8. § 72 hat zu lauten

„§ 72. Massendrucksachen sind inhaltlich vollkommen

gleiche Drucksachen, die das in der

Postgebührenordnung festgesetzte Höchstgewicht

nicht überschreiten und von denen mindestens

dreihundert gleichzeitig am Postschalter aufgegeben

werden. Massendrucksachen gelten als inhaltlich

vollkommen gleich, wenn sie sich nur

durch Ordnungsnummern voneinander unterscheiden.

Auf den Massendrucksachen hat der

Absender den Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt'

anzubringen."

9. § 75 hat zu lauten

„§ 75. Warenproben sind offen aufgegebene

Briefsendungen, die vorwiegend Waren enthalten

und die das in der Postgebührenordnung

festgesetzte Höchstgewicht nicht überschreiten.

Warenproben dürfen auch nichtgedruckte Angaben

zur Bezeichnung des Absenders und des

Empfängers sowie Angaben über die Ware oder

ihren Preis enthalten."

10. § 76 hat zu lauten

„§ 76. Massenwarenproben sind inhaltlich vollkommen

gleiche Warenproben, die das in der

Postgebührenordnung festgesetzte Höchstgewicht

nicht überschreiten und von denen mindestens

dreihundert gleichzeitig am Postschalter aufgegeben

werden. Auf den Massenwarenproben hat

der Absender den Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt'

anzubringen."

11. § 102 hat zu lauten

„§ 102. In Orten, in denen ein Paketsammeidienst

eingerichtet ist, können Absender, die

regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig

aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem

Postamt anmelden, das mit der Durchführung

des Paketsammeidienstes betraut ist. Soweit in

der Postgebührenordnung eine Einsammlungsgebühr

festgesetzt ist, ist diese für jedes abgeholte

Paket zu entrichten. Der Paketsammeidienst kann

auf Absender eingeschränkt werden, deren

Abholstelle ebenerdig gelegen ist oder die regelmäßig

mehr als fünf Pakete gleichzeitig aufgeben.

Die Postämter sind berechtigt, die für die im

Paketsammeidienst aufgegebenen Pakete zu entrichtenden

Postgebühren zu stunden, wenn die

Gebühreneinbringung gesichert ist. Die gestundeten

Gebühren können auch durch Überweisung

entrichtet werden. Die Einsammlungspakete

müssen mit einer Ordnungsnummer versehen

sein."

12. § 105 hat zu lauten

„§ 105. Nichtbescheinigte Briefsendungen mit

einer allgemein gehaltenen Anschrift hat der Absender

mit dem Vermerk ,Postgebühr bar bezahlt'

zu versehen und in Ortsbunden, auf denen

die Art und die Zahl der inliegenden Briefsendungen

sowie die Bezeichnung des Abgabepostamtes

anzubringen sind, am Postschalter aufzugeben

und überdies eine Zusammenstellung

über die Anzahl der für jedes Abgabepostamt bestimmten

Sendungen beizubringen. Massendrucksachen

und Massenwarenproben hat der Absender

in Orts-, Länder- und, soweit erforderlich, in

Streckenbunden, zu je fünfzig oder hundert

Sendungen, ausgenommen Restbunde, aufzugeben."

13. § 110 hat zu lauten

„§ 110. Die Aufgabe einer bescheinigten Postsendung

ist vom Postamt zu bestätigen. Die Postämter

sind berechtigt, vom Absender die Ausfertigung

der Aufgabebescheinigung oder die Verwendung

eines Postaufgabebogens oder Postaufgabebuches

zu verlangen, soweit es die postdienstlichen

Verhältnisse erfordern und die Art der

Bescheinigung dies zuläßt. Einsammlungspakete

müssen den Ordnungsnummern nach im Aufgabebuch

oder im Aufgabebogen eingetragen

sein."

14. § 120 hat zu lauten

„§ 120. Die besondere Behandlung einer Postsendung

ist von den Postämtern durchzuführen,

wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch

einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung

verlangt und außer den sonstigen Gebühren

die für das betreffende Verlangen festgesetzte

Sonderbehandlungsgebühr entrichtet."

15. § 132 hat zu lauten

„§ 132. Der Absender ist innerhalb von zwei

Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten

Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die

Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen.

Wenn die nachträgliche Einholung der

Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das

Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls

zu beurkunden."

16. § 133 hat zu lauten

„§ 133. Bescheinigte Postsendungen, auf denen

der Absender den Vermerk ,Eigenhändig' angebracht

hat, dürfen nur an die in der Anschrift

angegebene Person abgegeben werden, soweit

nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt

ist."

17. § 161 hat zu lauten

„§ 161. Zum Nachweis der Nämlichkeit bei der

Abgabe von Postsendungen sind ferner die gegen

Entrichtung der Postausweiskartengebühr von

den Postämtern ausgefertigten Postausweiskarten

geeignet. Diese dürfen nur ausgefertigt werden,

wenn die Nämlichkeit des Antragstellers außer

Zweifel steht. Postausweiskarten sind fünf Jahre

von dem der Ausfertigung folgenden Tag an

gültig."

18. § 167 hat zu lauten

„§ 167. Soweit Wertbriefe und Pakete im

Orts- oder Landzustellbezirk regelmäßig nicht zugestellt

werden, ist die Sendung dem Empfänger

mit einem Abholschein anzukündigen und beim

Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Für die

Zustellung des Abholscheines ist die Abholscheingebühr

zu entrichten. Postsendungen, die zollamtlich

zu behandeln sind, sind nur zuzustellen,

wenn die Post den Empfänger bei der zollamtlichen

Behandlung vertreten oder der Empfänger

die Zustellung verlangt hat."

19. § 189 hat zu lauten

„§ 189. Der Empfänger kann sich die Abholung

der für ihn einlangenden Postsendungen

vorbehalten, soweit es die postdienstlichen Verhältnisse

des Abgabepostamtes zulassen. Der

Empfänger hat dem Abgabepostamt die Arten

der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich

bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind

Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen

Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind,

soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes

verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Pakete

wegen Raummangels vom Abholvorbehalt

auszuschließen."

20. § 224 hat zu lauten

„§ 224. Als Zeitungen gelten alle periodischen

Druckschriften, die im Inland gedruckt, verlegt

und nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung

oder Ankündigung herausgegeben werden.

Unter periodischen Druckschriften sind Schriften

mit einem nicht vorweg begrenzten Inhalt zu

verstehen, die unter demselben Titel in fortlaufenden

Nummern mindestens einmal in drei

Monaten ausschließlich im Inland erscheinen und

deren einzelne Nummern durch ihren Inhalt in

einem Zusammenhang stehen. Das Einzelgewicht

einer Zeitungsnummer darf samt den allenfalls

beigelegten Druckschriften ein Kilogramm nicht

überschreiten. Auf dem ersten oder letzten Blatt

der Zeitung müssen der Vermerk ,P.b.b.', der

Erscheinungsort und das Verlagspostamt angegeben

sein. Von einer Zeitungsnummer müssen

mindestens dreihundert Stück, auf denen keine

nichtgedruckten Zusätze angebracht sein dürfen,

gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden."

21. § 226 hat zu lauten

„§ 226. Soweit nicht im folgenden ausdrücklich

anderes bestimmt ist, sind Zeitungen unter den

für Drucksachen geltenden Bedingungen zu befördern.

Tageszeitungen sind mit den schnellsten

für die Beförderung der Briefsendungen zur

Verfügung stehenden Beförderungsmitteln weiterzuleiten."

22. § 227 hat zu lauten

„§ 227. Die Zeitung ist vom Herausgeber bei

dem für den Verlagsort zuständigen Abgabepostamt

(Verlagspostamt) in zweifacher Ausfertigung

schriftlich anzumelden. In der Anmeldung

(Anlage 10) sind der Titel der Zeitung, der Name

und Wohnort des Herausgebers und des Verlegers,

der Erscheinungsort und die Erscheinungsweise

und das Aufgabepostamt oder die Aufgabepostämter

anzugeben, bei denen die Zeitung

aufgegeben werden soll. Jede Änderung dieser

Angaben ist dem Verlagspostamt unverzüglich

bekanntzugeben. Der Anmeldung sind zwei

Probenummern anzuschließen."

23. § 229 hat zu lauten

„§ 229. Tageszeitungen und Wochenblätter

dürfen ohne Anschrift versendet werden, wenn

der Verleger den für die Abgabe der Zeitung

zuständigen Abgabepostämtern die betreffenden

Bezieher der Zeitung mit einer Liste (Anlage 11)

und die eintretenden Änderungen mit einer fortlaufend

numerierten Nachtragsliste bekanntgibt.

Monatsschriften mit einer Postauflage von mindestens

60.000 Stück können von der örtlich zuständigen

Post- und Telegraphendirektion zum

anschriftlosen Versand zugelassen werden. Alle

übrigen Monatsschriften müssen mit einer Anschrift

versehen sein."

24. § 230 hat zu lauten

„§ 230. Der Verleger einer anschriftlos versendeten

Zeitung hat auf Verlangen eines Abgabepostamtes,

mindestens aber einmal jährlich,

diesem eine neue Liste zu übermitteln. Bei

anschriftlos versendeten Monatsschriften hat der

Verleger auf Verlangen des Abgabepostamtes

diesem überdies Karteikarten zur Verfügung zu

stellen, auf denen der Titel der Zeitung sowie

der Name und die Anschrift des Beziehers angegeben

sind."

25. § 231 hat zu lauten

„§ 231. Der Verleger darf die Zeitungssendungen

nur beim Verlagspostamt und jenen Postämtern

aufgeben, die ihm von diesem als Aufgabepostämter

zugewiesen sind. Den Monatsschriften

dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter

zugewiesen werden. Die Zeitungssendungen

sind mit einem Lieferschein (Anlage

12) unter Angabe der Gesamtstückzahl und

des Einzelgewichtes nach den Anweisungen des

Aufgabepostamtes in Orts-, Länder- und, soweit

erforderlich, in Streckenbunden aufzugeben.

Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in

einem Beutel zu vereinigen. Das Gewicht eines

Zeitungsbundes, Paketes oder Beutels darf fünfundzwanzig

Kilogramm nicht überschreiten."

26. § 232 hat zu lauten

„§ 232. Auf den Zeitungsbunden, Paketen oder

Beuteln sind das Abgabepostamt und die Anzahl

der enthaltenen Sendungen anzugeben. Verschiedene

Zeitungssendungen dürfen nur dann zu

einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden,

wenn die Beförderungsgebühr für jede Zeitungsnummer

nach dem Gesamtgewicht der Auflieferung

zu ermitteln ist."

27. § 233 hat zu lauten

„§ 233. Bei der Ermittlung der zu entrichtenden

Zeitungsbeförderungsgebühren ist das Gewicht

der den Zeitungsnummern allenfalls beigelegten

Druckschriften (Zeitungsbeilagen) sowie

die Verpackung miteinzubeziehen. Bei Zeitungsbeilagen,

die der Verleger auf Bestellung anderer

Personen oder Einrichtungen mit der Zeitung

versendet (fremde Beilagen), ist außerdem die

Zeitungsbeilagengebühr für, jede einzelne Beilage

zu entrichten. Die fremden Beilagen und die vom

Herausgeber herrührenden Beilagen (eigene Beilagen),

ausgenommen solche, die als ein wesentlicher

Bestandteil der Zeitung anzusehen sind

(redaktionelle Beilagen), dürfen einzeln oder

zusammen nicht schwerer als vierzig Gramm

sein."

28. § 234 hat zu lauten

„§ 234. Die Zeitungsbeförderungsgebühren für

Tageszeitungen und Wochenblätter sind, soweit

sie nicht bei der Aufgabe entrichtet wurden, dem

Herausgeber vom Verlagspostamt bis zum zehnten

des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben

und vom Herausgeber binnen zwei Wochen

von dem ihrer Bekanntgabe folgenden Tag an

zu entrichten. Die Beförderungsgebühren für

Monatsschriften müssen bei der Aufgabe entrichtet

werden, soweit nicht dem Herausgeber bereits

für eine andere von ihm herausgegebene Zeitung

die Gebühren gestundet werden."

29. § 241 hat zu lauten

„§ 241. Die Postämter sind verpflichtet, das

Zeitungsbezugsgeld für eine zum Postzeitungsverkehr

angemeldete Zeitung einzuziehen, wenn

der Herausgeber den Auftrag hiezu auf einer

Zahlungsbestätigung (Anlage 13) erteilt. Auf der

Zahlungsbestätigung sind das Verlagspostamt,

der Titel der Zeitung, der Name und die Anschrift

des Beziehers sowie der einzuziehende Betrag

und der Zeitraum anzugeben, auf den sich

die Zahlung bezieht. Der Name und die Anschrift

des Beziehers können statt auf der Zahlungsbestätigung

auf einer Karteikarte (Einziehungskarte)

angegeben werden."

30. § 246 hat zu lauten

„§ 246. Als Behörden und Ämter im Sinne

dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche

Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher

Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen

sind. Im Zweifelsfall hat der Absender

nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft

zukommt."

31. § 269 hat zu lauten

„§ 269. Der Absender einer Postsendung mit

Nachnahme ist nach der Aufgabe berechtigt, zu

verlangen, daß der Nachnahmebetrag erhöht,

vermindert oder gestrichen wird, wenn er die

hiefür festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr

entrichtet. Bei telegraphischer Weitergabe des

Verlangens ist außerdem die Telegrammgebühr

zu entrichten."

32. § 273 hat zu lauten

„§ 273. Der Auftraggeber ist berechtigt, zu

verlangen, daß der Geldbetrag an einem bestimmten

Tag eingezogen oder die Einziehung vorher

angekündigt wird. Nach der Aufgabe kann der

Auftraggeber verlangen, daß der einzuziehende

Betrag vermindert wird."

33. § 274 hat zu lauten

„§ 274. Für jeden Einziehungsauftrag sind

außer den sonstigen für eine entsprechende

Briefsendung zu entrichtenden Postgebühren die

Einziehungsgebühr und, soweit die Einziehung

anzukündigen ist, die Vorankündigungsgebühr

bei der Aufgabe in Briefmarken zu entrichten.

Für die Minderung des einzuziehenden Betrages

ist die hiefür festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr,

wenn aber dieses Verlangen telegraphisch

weitergeleitet werden soll, außerdem die Telegrammgebühr

zu entrichten."

34. Die Anlage 2 der Postordnung hat zu lauten: Anlage 2

zu § 80 der Postordnung.

Rückvergütung von Paketbeförderungsgebühren.

1. Absendern, die mindesten drei Pakete von und

nach Ortsgemeinden mit über fünftausend

Einwohnern gleichzeitig aufgeben und die Beförderungsgebühr

bei der Aufgabe entrichten,

ist der in der Postgebührenordnung festgesetzte

Hundertsatz der entrichteten Beförderungsgebühr

rückzuvergüten. Für die Einwohnerzahl

ist das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung

maßgebend.

2. Die Pakete, für welche die Rückvergütung in

Anspruch genommen wird, müssen mit Postaufgabebuch

oder Postaufgabebogen aufgegeben

und getrennt von den übrigen Paketen

auf einer besonderen Seite eines Aufgabebuches

oder Aufgabebogens eingetragen werden. In

der Gebührenspalte ist für jedes Paket die um

die Rückvergütung verminderte Paketbeförderungsgebühr,

zusätzlich der sonstigen zu entrichtenden

Postgebühren (Wertgebühr, Sonderbehandlungsgebühr,

Einziehungsgebühr usw.),

einzusetzen.

3. Die im Aufgabebuch oder Aufgabebogen eingetragene

fortlaufende Nummer ist vom Absender

auch auf der Anschriftseite des Paketes

anzubringen."

35. Der Anhang zur Anlage 2 hat zu lauten: Anhang

zu Abschnitt B der Anlage 2 zu § 80 der Postordnung.

Verzeichnis der Ortsgemeinden mit über 5000 Einwohnern.

36. Die Anlage 10 zur Postordnung hat zu lauten: Anlage 10

zu § 227 der Postordnung.

37. Die Anlage 13 zur Postordnung hat zu lauten

Anlage 13

zu § 241 der Postordnung.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1960 in Kraft.

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