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6_1959 AT

6. Bundesgesetz: Kleingartengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Kleingartengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

Kleingärten.

§ 1. (1) Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Grundstücke (Grundstücksteile) im

Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens

650 m², die der reicht erwerbsmäßigen Nutzung

oder der Erholung dienen. Kleingärten können

in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.

(2) Soweit baurechtliche Vorschriften das zulässige

Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als

650 m² festsetzen, gilt im Anwendungsbereiche

dieser baurechtlichen Vorschriften das darin enthaltene

Höchstausmaß.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit darin nichts anderes bestimmt

wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund.

(4) Von der Anwendung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile)

ausgenommen, die

a) zu einem land- oder forstwirtschaftlichen

Betrieb gehören,

b) in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach

den Ergebnissen der jeweils letzten Volkszählung

5000 nicht übersteigt, in Einzelpacht

vergeben werden,

c) im Zusammenhange mit der Innehabung

einer Wohnung zur Nutzung überlassen

werden,

d) im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse

zur Nutzung überlassen werden,

sofern die Überlassung nicht auf einem

Pachtvertrage beruht (§ 17),

e) gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung

überlassen werden.

Pachtdauer.

§ 2. Pachtverträge (General-, Unter- und

Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte

oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge

auf bestimmte Zeit sind nur zulässig,

wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre

beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere

Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese

Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

Pachtbeschränkungen.

§ 3. (1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie

seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren

Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet;

dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.

(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter

(§ 18) eines Kleingartens kann nur eine einzelne

natürliche Person sein.

(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung

des Kleingartens nicht gestattet.

ABSCHNITT II.

Generalpachtverträge.

Vertragsparteien.

§ 4. Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile)

zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung

als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen

bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften,

mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden

der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern,

sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile)

an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht

weitergeben, abgeschlossen werden.

Pachtzins bei Generalpachtverträgen.

§ 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach

den Umständen des Falles, insbesondere nach der

Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes

(Grundstücksteiles), angemessener Betrag

vereinbart werden.

(2) Eine Änderung des Pachtzinses während

der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für

die Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände

wesentlich geändert haben; hiebei bleibt eine

Werterhöhung des Grundstückes (Grundstücksteiles)

infolge der Tätigkeit oder von Aufwendungen

des General-, Unter- oder Einzelpächters

außer Betracht.

(3) Besteht Streit über die Angemessenheit des

vereinbarten Pachtzinses (Abs. 1) oder kommt

eine Vereinbarung über die Änderung des Pachtzinses

(Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet auf

Antrag eines Vertragsteiles die Bezirksverwaltungsbehörde

über die Höhe des Pachtzinses.

Eine Entscheidung über die Änderung des Pachtzinses

ist nur für die Zeit nach Ablauf des jeweiligen

Kalenderjahres zulässig und nur wirksam,

wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf

des Kalenderjahres beantragt wird.

(4) Über Berufungen gegen die Entscheidung

der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 3) entscheidet

für den Bereich des Landes Wien

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen

Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter

und letzter Instanz.

(5) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen,

die das nach den Abs. 1 oder 2 zulässige

Ausmaß des Pachtzinses übersteigen, verjährt

in jedem Fall innerhalb von drei Jahren,

gerechnet vorn Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung

ist gehemmt, solange ein Verfahren zur

Festsetzung der Höhe des Pachtzinses anhängig

ist. Auf den Rückforderungsanspruch kann im

voraus nicht verzichtet werden.

Kündigung und Aufhebung von

Generalpachtverträgen.

§ 6. (1) Generalpachtverträge können nur zum

Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Wird das Grundstück (der Grundstücksteil) für

Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehres,

der Luftfahrt oder der öffentlichen

Elektrizitätsversorgung benötigt und die

Dringlichkeit dieser Zwecke vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

bestätigt, tritt als Kündigungstermin an die Stelle

des Endes des Kalenderjahres das Ende jedes

Kalenderviertels und an die Stelle der halbjährigen

Kündigungsfrist eine dreimonatige

Kündigungsfrist.

(2) Der Verpächter kann einen auf unbestimmte

Zeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag nur aus

einem der nachfolgenden Gründe kündigen

a) wenn der Verpächter das Grundstück (den

Grundstücksteil) zur erwerbsmäßig land-

oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsmäßig

gärtnerischen Bewirtschaftung oder

zu gewerblichen Zwecken für sich dringend

benötigt;

b) wenn das Grundstück (der Grundstücksteil)

innerhalb eines Jahres der Bebauung

zugeführt oder im öffentlichen Interesse

anderweitig verwendet werden soll und die

Möglichkeit der fristgerechten Durchführung

des Baues oder der anderweitigen

Verwendung glaubhaft gemacht wird;

c) wenn der Verpächter das Grundstück (den

Grundstücksteil) für andere als die unter

lit. a und b genannten Zwecke für sich

dringend benötigt, ein nach Lage, Flächenausmaß

und Beschaffenheit angemessenes

Ersatzgrundstück zur Verfügung stellt und

außer der Entschädigung nach § 9 Abs. 1

einen entsprechenden Beitrag zur Verlegung

des Kleingartens leistet;

d) wenn der Generalpächter trotz einer nach

Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen

Briefes erfolgten Mahnung mit der

Zahlung des Pachtzinses länger als drei

Monate im Rückstande bleibt;

e) wenn der Generalpächter ohne zwingenden

Grund trotz einer schriftlich gesetzten angemessenen

Frist das Grundstück (den

Grundstücksteil) nicht unterverpachtet oder

nicht dafür sorgt, daß das Grundstück (der

Grundstücksteil) kleingärtnerisch genutzt

wird;

f) wenn dem Verpächter aus dem Fortbestande

des Pachtverhältnisses ein unverhältnismäßig

größerer Nachteil erwüchse

als dem Generalpächter und den

Unterpächtern aus der Kündigung.

(3) Der Verpächter kann einen auf bestimmte

Zeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag vor

Ablauf der Vertragsdauer kündigen, wenn einer

der im Abs. 2 lit. b, d, e oder f angeführten

Gründe vorliegt; die Bestimmungen des Abs. 1

gelten sinngemäß.

(4) Eine Vereinbarung, wonach dem Verpächter

das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem

weiteren als dem vorstehend bestimmten Maße

zustehen soll, ist nichtig.

(5) Die Kündigung des Generalpachtvertrages

kann auf einzelne Teile des Pachtgrundstückes

beschränkt werden.

(G) Generalpachtverträge, die auf bestimmte

Zeit abgeschlossen sind, gelten bei Zutreffen der

im § 569 ZPO. angeführten Voraussetzungen als

auf unbestimmte Zeit verlängert.

§ 7. (1) Generalpachtverträge können nur gerichtlich

gekündigt werden. Der Verpächter hat

in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz

anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er

im Verfahren über diese Kündigung nicht mehr

geltend machen. Werden gegen die Kündigung

Einwendungen erhoben, hat der Verpächter nachzuweisen,

daß der von ihm geltend gemachte

Kündigungsgrund gegeben ist.

(2) Der Generalpächter, dem der Generalpachtvertrag

gekündigt wurde, hat die Unterpächter

hievon unverzüglich zu verständigen.

(3) Das Gericht kann die Kündigung nur hinsichtlich

einzelner Teile des Pachtgrundstückes

als wirksam erkennen, wenn der Kündigungs-

grund nicht hinsichtlich des ganzen Pachtgrundstückes

gegeben ist.

(4) Erkennt das Gericht die Kündigung aus

den Gründen des § 6 Abs. 2 lit. a, b, c oder f

als wirksam, so hat es im Urteil auszusprechen,

daß das Grundstück (der Grundstücksteil) nur

Zug um Zug gegen Leistung einer ziffermäßig

zu bestimmenden Entschädigung nach § 9 Abs. 1,

im Falle des § 6 Abs. 2 lit. c außerdem gegen

Beistellung des Ersatzgrundstückes und des ziffermäßig

zu bestimmenden Beitrages zur Verlegung

des Kleingartens zu räumen ist.

(5) Wenn der Generalpächter, dem nur aus

dem Grunde des § 6 Abs. 2 lit. d gekündigt

wurde und den an dem Zahlungsrückstande kein

grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der

Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar

vorangehenden Verhandlung den geschuldeten

Betrag entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben;

das gleiche gilt, wenn die Unterpächter

an Stelle des Generalpächters bis zu dem angeführten

Zeitpunkte den geschuldeten Betrag

entrichten. Der Generalpächter hat jedoch dem

Verpächter die Kosten des Verfahrens zu ersetzen,

soweit ihn ohne die Zahlung eine Kostenersatzpflicht

getroffen hätte. Ist die Höhe des

geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht

vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß

zu entscheiden. Ist jedoch auch die Angemessenheit

des Pachtzinses strittig, so hat das

Gericht das Verfahren zu unterbrechen und darüber

die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 5 Abs. 3) einzuholen; nach Rechtskraft

dieser Entscheidung hat es das unterbrochene

Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.

§ 8. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 finden

auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der

Generalpacht und Räumung des Pachtgegenstandes

sinngemäß Anwendung, wenn der Klageanspruch

darauf gegründet ist, daß der Generalpächter

nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung

des Pachtzinses dergestalt säumig war,

daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen

Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte

(§ 1118 ABGB.).

Aufwendungen.

§ 9. (1) Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses

kann der Generalpächter vom Grundeigentümer

den Ersatz für die von ihm oder

von den Unterpächtern gemachten Aufwendungen

beanspruchen, die zur kleingärtnerischen

Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere

für Obstbäume, Sträucher und sonstige

Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur,

wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet

worden sind. Der Ersatz gebührt nach

dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich

gemachten Aufwand nicht übersteigt.

(2) Endet das Generalpachtverhältnis infolge

Zeitablaufes und soll das Grundstück einer anderen

Verwendung als der kleingärtnerischen

Nutzung zugeführt werden, so entfällt der Ersatzanspruch

nach Abs. 1, wenn der Grundeigentümer

dem Generalpächter erklärt, gegen

die Entfernung der Aufwendungen keinen Einspruch

zu erheben. Eine Entfernung der Aufwendungen

gegen den Willen des Grundeigentümers

ist nur insoweit zulässig, als sie nicht

für den Grundeigentümer notwendig oder nützlich

sind.

(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Generalpachtvertrages bereits für

eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung

bestimmt waren und nur bis zu ihrer

bestimmungsgemäßen Verwendung einstweilen

für eine kleingärtnerische Nutzung überlassen

werden, kann über den Ersatz von Aufwendungen

im Generalpachtvertrag eine andere Regelung

getroffen werden.

ABSCHNITT III.

Unter- und Einzelpachtverträge.

Unterpachtverträge.

§ 10. Die Generalpächter (§ 4) haben die von

ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile)

an einzelne natürliche Personen in Unterpacht

weiterzugeben, soweit diese Grundstücke

(Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen

verwendet werden.

Pachtzins und Ablöse bei Unterpachtverträgen.

§ 11. (1) Der Unterpachtzins besteht höchstens

aus einem verhältnismäßigen Teil

a) des vom Generalpächter zu leistenden

Pachtzinses,

b) der vom Generalpächter für den Pachtgrund

zu leistenden Steuern und Abgaben,

c) der angemessenen Verwaltungskosten und

d) der Kosten der vom Generalpächter errichteten

gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen.

(2) Der Anteil nach Abs. 1 bestimmt sich nach

dem Verhältnis der Fläche des einzelnen Kleingartens

zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen

Kleingärten.

(3) Eine Änderung des Unterpachtzinses während

der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich

die für die Bemessung maßgeblich gewesenen

Umstände wesentlich geändert haben.

(4) Besteht Streit über die Angemessenheit des

vereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oder

kommt eine Vereinbarung über die Änderung

des Unterpachtzinses (Abs. 3) nicht zustande,

so entscheidet hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles

die Bezirksverwaltungsbehörde.

(5) Über Berufungen gegen die Entscheidung

der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 4) entscheidet

für den Bereich des Landes Wien das

Bundesministerium für soziale Verwaltung

(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen

Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter

und letzter Instanz.

(6) Bei Abschluß des Unterpachtvertrages ist

der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer

dem bisherigen Unterpächter nach § 16 Abs. 1

geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter

zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses

Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines

Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung,

zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch

kann im voraus nicht verzichtet

werden.

(7) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen,

die das nach den Abs. 1 bis 3 zulässige

Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen,

verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren,

gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung

ist gehemmt, solange ein Verfahren zur

Festsetzung der Höhe des Unterpachtzinses anhängig

ist. Auf den Rückforderungsanspruch

kann im voraus nicht verzichtet werden.

Kündigung und Aufhebung von

Unterpachtverträgen.

§ 12. (1) Unterpachtverträge können nur zum

31. März oder 30. November eines jeden Jahres

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

gekündigt werden.

(2) Der Generalpächter kann den Unterpachtvertrag,

gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder

bestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen

Gründen kündigen. Als ein wichtiger

Grund ist insbesondere anzusehen, wenn

a) der Unterpächter mit der Zahlung des

Unterpachtzinses, von Umlagen oder Beiträgen,

zu deren Zahlung er nach den

Bestimmungen des Unterpachtvertrages

oder nach den Satzungen des Kleingärtnervereines

oder Verbandes der Kleingärtnervereine

verpflichtet ist, trotz einer nach

Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen

Briefes ausgesprochenen Mahnung

länger ,als einen Monat im Rückstande

bleibt;

b) der Unterpächter durch sein rücksichtsloses,

anstößiges oder sonst grob ungehöriges

Verhalten anderen Kleingärtnern das

Zusammenleben verleidet;

c) der Unterpächter sich gegenüber dem

Grundeigentümer oder dem Generalpächter

oder deren Organen, einem Mitglied

oder Organ des Kleingärtnervereines

oder Verbandes der Kleingärtnervereine

einer strafbaren Handlung gegen das

Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche

Sicherheit schuldig macht, sofern es

sich nicht um Fälle handelt, die nach den

Umständen als geringfügig zu bezeichnen

sind;

d) der Unterpächter den Kleingarten ohne

zwingenden Grund länger als ein Jahr

nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet

oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekanntgegebenen

erheblichen Bewirtschaftungsmängel

innerhalb einer schriftlich gesetzten

angemessenen Frist nicht abstellt;

e) der Unterpächter den Kleingarten trotz

erfolgter Mahnung — sei es gärtnerisch, sei

es anderweitig — erwerbsmäßig nutzt oder

gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1

oder 3 verstößt.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c steht

dem Verhalten des Unterpächters das Verhalten

der seinen Garten besuchenden Personen gleich,

sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe

zu schaffen.

(4) Als Kündigungsgrund nach Abs. 2 lit. b

und c kann ein Verhalten des Unterpächters

oder der im Abs. 3 genannten Personen nicht

herangezogen werden, wenn seither mehr als

ein halbes Jahr verstrichen ist.

(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sowie

des § 7 Abs. 1 und 4 sind auf Unterpachtverträge

sinngemäß anzuwenden.

(6) Wenn ein Unterpächter, dem nur aus dem

Grunde des Abs. 2 lit. a gekündigt wurde und

den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden

trifft, vor Schluß der der Entscheidung

des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden

Verhandlung den geschuldeten Betrag

entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der

Unterpächter hat jedoch dem Generalpächter die

Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn

ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen

hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages

strittig, so hat das Gericht vor Schluß der

Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.

Ist jedoch auch die Angemessenheit

des Unterpachtzinses strittig, so hat das Gericht

das Verfahren zu unterbrechen und die

Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 11 Abs. 4) einzuholen; nach Rechtskraft dieser

Entscheidung hat es das unterbrochene Verfahren

von Amts wegen aufzunehmen.

§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6

finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten

wegen Aufhebung der Unterpacht und

Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der

Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der

Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit

der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig

war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen

Pachtzins nicht vollständig entrichtet

hatte (§ 1118 ABGB.).

(2) In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen,

auf welche die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist

gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes

die Revision nur aus dem im § 503

Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dann

zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes

als zulässig erklärt wurde oder

wenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.

Übertragung des Kleingartens.

§ 14. (1) Die Übertragung der Rechte aus

einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten

auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit

der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.

(2) Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen

Grund, der Übertragung des Kleingartens

an den Ehegatten, an einen Verwandten in gerader

Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters

zuzustimmen, so kann das Gericht auf

Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des

Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist

vom Bezirksgericht, in dessen Sprengel der

Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen

zu treffen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf

Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.

Tod des Unterpächters.

§ 15. (1) Durch den Tod des Unterpächters

wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei

denn, daß binnen zwei Monaten der Ehegatte,

Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder

des Verstorbenen oder eine andere Person, die

an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den

letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat,

schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag

fortzusetzen. Der Generalpächter

hat längstens binnen einem weiteren Monat den

Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag

schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere

Personen ihre Bereitschaft erklärt haben und

eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis

fortsetzen soll, nicht zustande

gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte und

die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug

vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen

gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet

haben, den übrigen vor. Soweit nach

diesen Vorschriften mehrere Personen für das

Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet

der Generalpächter unter diesen nach seiner

Wahl.

(2) Die in den Unterpachtvertrag gemäß

Abs. 1 eintretende Person wird mit dem Wert

der Aufwendungen, für die im Falle der Auflösung

des Unterpachtverhältnisses im Zeitpunkte

des Todes des Unterpächters ein Entschädigungsanspruch

gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz gegeben

wäre, Schuldner der Verlassenschaft.

(s) Eine Person, die selbst oder deren Ehegatte

bereits einen Kleingarten im selben Bundesland

innehat, kann in den Vertrag nur eintreten, wenn

sie den bisher innegehabten Kleingarten zuvor

aufgegeben hat; dies gilt auch für den Eigentümer

eines Kleingartens.

(4) Das Eintrittsrecht nach Abs. 1 ist bei Eisenbahngrundstücken

auf Personen beschränkt, die

selbst Bedienstete des in Betracht kommenden

Eisenbahnunternehmens sind oder von ihm

einen Versorgungsgenuß beziehen; in diesem Fall

erlischt der Unterpachtvertrag mit Ende des

Jahres, in dem der Versorgungsgenuß endet.

Aufwendungen.

§ 16. (1) Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses

kann der Unterpächter vom Generalpächter

den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen

beanspruchen, die zur kleingärtnerischen

Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere

für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen;

für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie

den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden

sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen

Werte, insofern er den wirklich gemachten

Aufwand nicht übersteigt.

(2) Endet das Unterpachtverhältnis infolge

Zeitablaufes und soll das Grundstück einer anderen

Verwendung als der kleingärtnerischen

Nutzung zugeführt werden, so entfällt der Ersatzanspruch

nach Abs. 1, wenn der Generalpächter

erklärt, gegen die Entfernung der Aufwendungen

keinen Einspruch zu erheben. Eine

Entfernung der Aufwendungen gegen den Willen

des Generalpächters ist im Falle der Beendigung

des Unterpachtverhältnisses infolge Beendigung

des Generalpachtverhältnisses (§ 9 Abs. 1)

nur insoweit zulässig, als sie nicht für den Grundeigentümer,

in den übrigen Fällen als sie nicht

für den Generalpächter notwendig oder nützlich

sind.

(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Abschlusses

des Generalpachtvertrages bereits für

eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung

bestimmt waren und nur bis zu ihrer bestimmungsgemäßen

Verwendung einstweilen für

eine kleingärtnerische Nutzung überlassen werden,

kann über den Ersatz der Aufwendungen

im Unterpachtvertrag eine andere Regelung getroffen

werden.

Pachtverträge im Zusammenhange

mit einem Dienstverhältnisse.

§ 17. Sofern Unternehmer Grundstücke

(Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen

in Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10)

geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert,

für den Pachtvertrag über den Kleingarten die

Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14. Mit

Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch

das Pachtverhältnis. Endet das Dienstverhältnis

zwischen dem 1. April und dem 30. November

eines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältnis

erst mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres.

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses

sind die Bestimmungen des § 16 anzuwenden.

Einzelpachtverträge.

§ 18. Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer

und dem Kleingärtner abgeschlossene

Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen

des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f,

§ 11 Abs. 6, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16

sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT IV.

Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine.

§ 19. (1) Kleingärtnervereine und Verbände der

Kleingärtnervereine im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Vereine, denen die Förderung des

Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf

bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß

obliegt.

(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bundesgesetze

zustehenden Rechte können durch

Satzungen und Gartenordnungen der Kleingärtnervereine

oder der Verbände der Kleingärtnervereine

weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

(3) Die Kleingärtnervereine und die Verbände

der Kleingärtnervereine sind verpflichtet, die in

ihrem Eigentume stehenden Grundstücke (Grundstücksteile)

als Kleingärten zu verpachten, soweit

diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für

Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen.

§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nach den bisherigen Kleingartenvorschriften anhängige

Verfahren sind unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 9 nach den bisher geltenden

Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits

bestehende Pachtverträge werden durch die

Bestimmungen der §§ 2 und 3 nicht berührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten

auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von

den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2

abweicht.

(4) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch

genutzte Grundstücke (Grundstücksteile)

mit anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien

bleiben aufrecht, doch können

Kleingärtnervereine oder Verbände der Kleingärtnervereine

bei der Bezirksverwaltungsbehörde

beantragen, daß sie an Stelle des Generalpächters

unter den bisher vereinbarten Bedingungen

in den Vertrag eintreten.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach

Anhörung des Generalpächters und des Verpächters

dem Antrage stattzugeben, wenn wichtige,

im öffentlichen Interesse gelegene, der Förderung

des Kleingartenwesens dienende Umstände dafür

sprechen. Solche Umstände liegen insbesondere

vor, wenn der bisherige Generalpächter keine

Gewähr dafür bietet, daß die Grundstücke im

Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(6) Über Berufungen entscheidet für den Bereich

des Landes Wien das Bundesministerium

für soziale Verwaltung (Art. 109 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929),

für den Bereich der übrigen Bundesländer der

Landeshauptmann in zweiter und letzter Instanz.

(7) Bewerben sich mehrere Vereine (Verbände)

um den Eintritt in den Generalpachtvertrag, so

gebührt dem Bewerber der Vorzug, der nach der

Sachlage die beste Gewähr dafür bietet, daß das

Grundstück (der Grundstücksteil) im Sinne der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß

bewirtschaftet wird. In der Entscheidung

ist nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände

auszusprechen, ob und in welchem Umfange der

Antragsteller dem bisherigen Generalpächter eine

Entschädigung zu leisten hat. Der Verpächter

kann begehren, daß dem Antrage nur nach angemessener

Sicherheitsleistung für den laufenden

Pachtzins und allfällige sonstige Ansprüche aus

dem Pachtvertrage stattgegeben wird. Als Tag,

an dem der Antragsteller in das Pachtverhältnis

eintritt, ist, sofern nicht zwischen dem bisherigen

und dem neuen Generalpächter anderes vereinbart

wird, der Erste des auf die Entscheidung der

Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Monates

zu bestimmen.

(8) In den Fällen des Abs. 4 übernimmt der in

den Generalpachtvertrag eintretende Verein

(Verband) die Rechte und Pflichten aus den bestehenden

Unterpachtverträgen.

(9) Die Bestimmungen des § 15 finden auf alle

Verlassenschaften Anwendung, bei denen der

Todesfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eingetreten ist. Der Lauf der Fristen des

§ 15 beginnt in diesen Fällen mit dem Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

ABSCHNITT VI.

Schlußbestimmungen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 21. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

werden die geltenden gesetzlichen

Enteignungsbestimmungen nicht berührt.

(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,

finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung

vom 30. Juli 1940, Deutsches

RGBl. I S. 1065, keine Anwendung.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 22. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften

außer Kraft

1. § 1 Z. 2 und 5 der Verordnung über die Einführung

des Kleinsiedlungs- und Kleingartenrechts

im Lande Österreich vom 28. Februar

1939, Deutsches RGBl. I S. 345 (GBl. f. d. L. Ö.

Nr. 375/1939), die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung

vom 31. Juli 1919, Deutsches

RGBl. I S. 1371, das Gesetz zur Ergänzung der

Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom

26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 809, in der

Fassung des Gesetzes vom 2. August 1940,

Deutsches RGBl. I S. 1074, samt den auf Grund

dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften.

2. Die Verordnung über Kündigungsschutz und

andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der

Fassung vom 15. Dezember 1944, Deutsches

RGBl. I S. 347.

Vollziehung.

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, sind mit seiner Vollziehung

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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