6. Bundesgesetz: Kleingartengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeines.
Kleingärten.
§ 1. (1) Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Grundstücke (Grundstücksteile) im
Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens
650 m², die der reicht erwerbsmäßigen Nutzung
oder der Erholung dienen. Kleingärten können
in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.
(2) Soweit baurechtliche Vorschriften das zulässige
Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als
650 m² festsetzen, gilt im Anwendungsbereiche
dieser baurechtlichen Vorschriften das darin enthaltene
Höchstausmaß.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit darin nichts anderes bestimmt
wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund.
(4) Von der Anwendung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile)
ausgenommen, die
a) zu einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb gehören,
b) in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach
den Ergebnissen der jeweils letzten Volkszählung
5000 nicht übersteigt, in Einzelpacht
vergeben werden,
c) im Zusammenhange mit der Innehabung
einer Wohnung zur Nutzung überlassen
werden,
d) im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse
zur Nutzung überlassen werden,
sofern die Überlassung nicht auf einem
Pachtvertrage beruht (§ 17),
e) gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung
überlassen werden.
Pachtdauer.
§ 2. Pachtverträge (General-, Unter- und
Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte
oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge
auf bestimmte Zeit sind nur zulässig,
wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre
beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere
Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese
Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.
Pachtbeschränkungen.
§ 3. (1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie
seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren
Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet;
dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.
(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter
(§ 18) eines Kleingartens kann nur eine einzelne
natürliche Person sein.
(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung
des Kleingartens nicht gestattet.
ABSCHNITT II.
Generalpachtverträge.
Vertragsparteien.
§ 4. Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile)
zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung
als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen
bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften,
mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden
der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern,
sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile)
an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht
weitergeben, abgeschlossen werden.
Pachtzins bei Generalpachtverträgen.
§ 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach
den Umständen des Falles, insbesondere nach der
Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grundstückes
(Grundstücksteiles), angemessener Betrag
vereinbart werden.
(2) Eine Änderung des Pachtzinses während
der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für
die Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände
wesentlich geändert haben; hiebei bleibt eine
Werterhöhung des Grundstückes (Grundstücksteiles)
infolge der Tätigkeit oder von Aufwendungen
des General-, Unter- oder Einzelpächters
außer Betracht.
(3) Besteht Streit über die Angemessenheit des
vereinbarten Pachtzinses (Abs. 1) oder kommt
eine Vereinbarung über die Änderung des Pachtzinses
(Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet auf
Antrag eines Vertragsteiles die Bezirksverwaltungsbehörde
über die Höhe des Pachtzinses.
Eine Entscheidung über die Änderung des Pachtzinses
ist nur für die Zeit nach Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres zulässig und nur wirksam,
wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf
des Kalenderjahres beantragt wird.
(4) Über Berufungen gegen die Entscheidung
der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 3) entscheidet
für den Bereich des Landes Wien
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen
Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter
und letzter Instanz.
(5) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen,
die das nach den Abs. 1 oder 2 zulässige
Ausmaß des Pachtzinses übersteigen, verjährt
in jedem Fall innerhalb von drei Jahren,
gerechnet vorn Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung
ist gehemmt, solange ein Verfahren zur
Festsetzung der Höhe des Pachtzinses anhängig
ist. Auf den Rückforderungsanspruch kann im
voraus nicht verzichtet werden.
Kündigung und Aufhebung von
Generalpachtverträgen.
§ 6. (1) Generalpachtverträge können nur zum
Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
halbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Wird das Grundstück (der Grundstücksteil) für
Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehres,
der Luftfahrt oder der öffentlichen
Elektrizitätsversorgung benötigt und die
Dringlichkeit dieser Zwecke vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
bestätigt, tritt als Kündigungstermin an die Stelle
des Endes des Kalenderjahres das Ende jedes
Kalenderviertels und an die Stelle der halbjährigen
Kündigungsfrist eine dreimonatige
Kündigungsfrist.
(2) Der Verpächter kann einen auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag nur aus
einem der nachfolgenden Gründe kündigen
a) wenn der Verpächter das Grundstück (den
Grundstücksteil) zur erwerbsmäßig land-
oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsmäßig
gärtnerischen Bewirtschaftung oder
zu gewerblichen Zwecken für sich dringend
benötigt;
b) wenn das Grundstück (der Grundstücksteil)
innerhalb eines Jahres der Bebauung
zugeführt oder im öffentlichen Interesse
anderweitig verwendet werden soll und die
Möglichkeit der fristgerechten Durchführung
des Baues oder der anderweitigen
Verwendung glaubhaft gemacht wird;
c) wenn der Verpächter das Grundstück (den
Grundstücksteil) für andere als die unter
lit. a und b genannten Zwecke für sich
dringend benötigt, ein nach Lage, Flächenausmaß
und Beschaffenheit angemessenes
Ersatzgrundstück zur Verfügung stellt und
außer der Entschädigung nach § 9 Abs. 1
einen entsprechenden Beitrag zur Verlegung
des Kleingartens leistet;
d) wenn der Generalpächter trotz einer nach
Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgten Mahnung mit der
Zahlung des Pachtzinses länger als drei
Monate im Rückstande bleibt;
e) wenn der Generalpächter ohne zwingenden
Grund trotz einer schriftlich gesetzten angemessenen
Frist das Grundstück (den
Grundstücksteil) nicht unterverpachtet oder
nicht dafür sorgt, daß das Grundstück (der
Grundstücksteil) kleingärtnerisch genutzt
wird;
f) wenn dem Verpächter aus dem Fortbestande
des Pachtverhältnisses ein unverhältnismäßig
größerer Nachteil erwüchse
als dem Generalpächter und den
Unterpächtern aus der Kündigung.
(3) Der Verpächter kann einen auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag vor
Ablauf der Vertragsdauer kündigen, wenn einer
der im Abs. 2 lit. b, d, e oder f angeführten
Gründe vorliegt; die Bestimmungen des Abs. 1
gelten sinngemäß.
(4) Eine Vereinbarung, wonach dem Verpächter
das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem
weiteren als dem vorstehend bestimmten Maße
zustehen soll, ist nichtig.
(5) Die Kündigung des Generalpachtvertrages
kann auf einzelne Teile des Pachtgrundstückes
beschränkt werden.
(G) Generalpachtverträge, die auf bestimmte
Zeit abgeschlossen sind, gelten bei Zutreffen der
im § 569 ZPO. angeführten Voraussetzungen als
auf unbestimmte Zeit verlängert.
§ 7. (1) Generalpachtverträge können nur gerichtlich
gekündigt werden. Der Verpächter hat
in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz
anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er
im Verfahren über diese Kündigung nicht mehr
geltend machen. Werden gegen die Kündigung
Einwendungen erhoben, hat der Verpächter nachzuweisen,
daß der von ihm geltend gemachte
Kündigungsgrund gegeben ist.
(2) Der Generalpächter, dem der Generalpachtvertrag
gekündigt wurde, hat die Unterpächter
hievon unverzüglich zu verständigen.
(3) Das Gericht kann die Kündigung nur hinsichtlich
einzelner Teile des Pachtgrundstückes
als wirksam erkennen, wenn der Kündigungs-
grund nicht hinsichtlich des ganzen Pachtgrundstückes
gegeben ist.
(4) Erkennt das Gericht die Kündigung aus
den Gründen des § 6 Abs. 2 lit. a, b, c oder f
als wirksam, so hat es im Urteil auszusprechen,
daß das Grundstück (der Grundstücksteil) nur
Zug um Zug gegen Leistung einer ziffermäßig
zu bestimmenden Entschädigung nach § 9 Abs. 1,
im Falle des § 6 Abs. 2 lit. c außerdem gegen
Beistellung des Ersatzgrundstückes und des ziffermäßig
zu bestimmenden Beitrages zur Verlegung
des Kleingartens zu räumen ist.
(5) Wenn der Generalpächter, dem nur aus
dem Grunde des § 6 Abs. 2 lit. d gekündigt
wurde und den an dem Zahlungsrückstande kein
grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der
Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar
vorangehenden Verhandlung den geschuldeten
Betrag entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben;
das gleiche gilt, wenn die Unterpächter
an Stelle des Generalpächters bis zu dem angeführten
Zeitpunkte den geschuldeten Betrag
entrichten. Der Generalpächter hat jedoch dem
Verpächter die Kosten des Verfahrens zu ersetzen,
soweit ihn ohne die Zahlung eine Kostenersatzpflicht
getroffen hätte. Ist die Höhe des
geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht
vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß
zu entscheiden. Ist jedoch auch die Angemessenheit
des Pachtzinses strittig, so hat das
Gericht das Verfahren zu unterbrechen und darüber
die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 5 Abs. 3) einzuholen; nach Rechtskraft
dieser Entscheidung hat es das unterbrochene
Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.
§ 8. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 finden
auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der
Generalpacht und Räumung des Pachtgegenstandes
sinngemäß Anwendung, wenn der Klageanspruch
darauf gegründet ist, daß der Generalpächter
nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung
des Pachtzinses dergestalt säumig war,
daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen
Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte
(§ 1118 ABGB.).
Aufwendungen.
§ 9. (1) Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses
kann der Generalpächter vom Grundeigentümer
den Ersatz für die von ihm oder
von den Unterpächtern gemachten Aufwendungen
beanspruchen, die zur kleingärtnerischen
Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere
für Obstbäume, Sträucher und sonstige
Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur,
wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet
worden sind. Der Ersatz gebührt nach
dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich
gemachten Aufwand nicht übersteigt.
(2) Endet das Generalpachtverhältnis infolge
Zeitablaufes und soll das Grundstück einer anderen
Verwendung als der kleingärtnerischen
Nutzung zugeführt werden, so entfällt der Ersatzanspruch
nach Abs. 1, wenn der Grundeigentümer
dem Generalpächter erklärt, gegen
die Entfernung der Aufwendungen keinen Einspruch
zu erheben. Eine Entfernung der Aufwendungen
gegen den Willen des Grundeigentümers
ist nur insoweit zulässig, als sie nicht
für den Grundeigentümer notwendig oder nützlich
sind.
(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Generalpachtvertrages bereits für
eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung
bestimmt waren und nur bis zu ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung einstweilen
für eine kleingärtnerische Nutzung überlassen
werden, kann über den Ersatz von Aufwendungen
im Generalpachtvertrag eine andere Regelung
getroffen werden.
ABSCHNITT III.
Unter- und Einzelpachtverträge.
Unterpachtverträge.
§ 10. Die Generalpächter (§ 4) haben die von
ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile)
an einzelne natürliche Personen in Unterpacht
weiterzugeben, soweit diese Grundstücke
(Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen
verwendet werden.
Pachtzins und Ablöse bei Unterpachtverträgen.
§ 11. (1) Der Unterpachtzins besteht höchstens
aus einem verhältnismäßigen Teil
a) des vom Generalpächter zu leistenden
Pachtzinses,
b) der vom Generalpächter für den Pachtgrund
zu leistenden Steuern und Abgaben,
c) der angemessenen Verwaltungskosten und
d) der Kosten der vom Generalpächter errichteten
gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen.
(2) Der Anteil nach Abs. 1 bestimmt sich nach
dem Verhältnis der Fläche des einzelnen Kleingartens
zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen
Kleingärten.
(3) Eine Änderung des Unterpachtzinses während
der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich
die für die Bemessung maßgeblich gewesenen
Umstände wesentlich geändert haben.
(4) Besteht Streit über die Angemessenheit des
vereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oder
kommt eine Vereinbarung über die Änderung
des Unterpachtzinses (Abs. 3) nicht zustande,
so entscheidet hierüber auf Antrag eines Vertragsteiles
die Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Über Berufungen gegen die Entscheidung
der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 4) entscheidet
für den Bereich des Landes Wien das
Bundesministerium für soziale Verwaltung
(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929), für den Bereich der übrigen
Bundesländer der Landeshauptmann in zweiter
und letzter Instanz.
(6) Bei Abschluß des Unterpachtvertrages ist
der Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer
dem bisherigen Unterpächter nach § 16 Abs. 1
geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter
zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses
Ausmaß übersteigen, können innerhalb eines
Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung,
zurückgefordert werden. Auf den Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht verzichtet
werden.
(7) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen,
die das nach den Abs. 1 bis 3 zulässige
Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen,
verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren,
gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung
ist gehemmt, solange ein Verfahren zur
Festsetzung der Höhe des Unterpachtzinses anhängig
ist. Auf den Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht verzichtet werden.
Kündigung und Aufhebung von
Unterpachtverträgen.
§ 12. (1) Unterpachtverträge können nur zum
31. März oder 30. November eines jeden Jahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
gekündigt werden.
(2) Der Generalpächter kann den Unterpachtvertrag,
gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder
bestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen
Gründen kündigen. Als ein wichtiger
Grund ist insbesondere anzusehen, wenn
a) der Unterpächter mit der Zahlung des
Unterpachtzinses, von Umlagen oder Beiträgen,
zu deren Zahlung er nach den
Bestimmungen des Unterpachtvertrages
oder nach den Satzungen des Kleingärtnervereines
oder Verbandes der Kleingärtnervereine
verpflichtet ist, trotz einer nach
Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen
Briefes ausgesprochenen Mahnung
länger ,als einen Monat im Rückstande
bleibt;
b) der Unterpächter durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten anderen Kleingärtnern das
Zusammenleben verleidet;
c) der Unterpächter sich gegenüber dem
Grundeigentümer oder dem Generalpächter
oder deren Organen, einem Mitglied
oder Organ des Kleingärtnervereines
oder Verbandes der Kleingärtnervereine
einer strafbaren Handlung gegen das
Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht, sofern es
sich nicht um Fälle handelt, die nach den
Umständen als geringfügig zu bezeichnen
sind;
d) der Unterpächter den Kleingarten ohne
zwingenden Grund länger als ein Jahr
nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet
oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekanntgegebenen
erheblichen Bewirtschaftungsmängel
innerhalb einer schriftlich gesetzten
angemessenen Frist nicht abstellt;
e) der Unterpächter den Kleingarten trotz
erfolgter Mahnung — sei es gärtnerisch, sei
es anderweitig — erwerbsmäßig nutzt oder
gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1
oder 3 verstößt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c steht
dem Verhalten des Unterpächters das Verhalten
der seinen Garten besuchenden Personen gleich,
sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe
zu schaffen.
(4) Als Kündigungsgrund nach Abs. 2 lit. b
und c kann ein Verhalten des Unterpächters
oder der im Abs. 3 genannten Personen nicht
herangezogen werden, wenn seither mehr als
ein halbes Jahr verstrichen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sowie
des § 7 Abs. 1 und 4 sind auf Unterpachtverträge
sinngemäß anzuwenden.
(6) Wenn ein Unterpächter, dem nur aus dem
Grunde des Abs. 2 lit. a gekündigt wurde und
den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden
trifft, vor Schluß der der Entscheidung
des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden
Verhandlung den geschuldeten Betrag
entrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. Der
Unterpächter hat jedoch dem Generalpächter die
Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn
ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen
hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages
strittig, so hat das Gericht vor Schluß der
Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden.
Ist jedoch auch die Angemessenheit
des Unterpachtzinses strittig, so hat das Gericht
das Verfahren zu unterbrechen und die
Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
(§ 11 Abs. 4) einzuholen; nach Rechtskraft dieser
Entscheidung hat es das unterbrochene Verfahren
von Amts wegen aufzunehmen.
§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6
finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten
wegen Aufhebung der Unterpacht und
Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der
Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der
Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit
der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig
war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen
Pachtzins nicht vollständig entrichtet
hatte (§ 1118 ABGB.).
(2) In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen,
auf welche die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist
gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes
die Revision nur aus dem im § 503
Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dann
zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes
als zulässig erklärt wurde oder
wenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.
Übertragung des Kleingartens.
§ 14. (1) Die Übertragung der Rechte aus
einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten
auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.
(2) Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen
Grund, der Übertragung des Kleingartens
an den Ehegatten, an einen Verwandten in gerader
Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters
zuzustimmen, so kann das Gericht auf
Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des
Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist
vom Bezirksgericht, in dessen Sprengel der
Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen
zu treffen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf
Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.
Tod des Unterpächters.
§ 15. (1) Durch den Tod des Unterpächters
wird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei
denn, daß binnen zwei Monaten der Ehegatte,
Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder
des Verstorbenen oder eine andere Person, die
an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den
letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat,
schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unterpachtvertrag
fortzusetzen. Der Generalpächter
hat längstens binnen einem weiteren Monat den
Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag
schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere
Personen ihre Bereitschaft erklärt haben und
eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis
fortsetzen soll, nicht zustande
gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte und
die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug
vor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen
gehen diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet
haben, den übrigen vor. Soweit nach
diesen Vorschriften mehrere Personen für das
Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet
der Generalpächter unter diesen nach seiner
Wahl.
(2) Die in den Unterpachtvertrag gemäß
Abs. 1 eintretende Person wird mit dem Wert
der Aufwendungen, für die im Falle der Auflösung
des Unterpachtverhältnisses im Zeitpunkte
des Todes des Unterpächters ein Entschädigungsanspruch
gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz gegeben
wäre, Schuldner der Verlassenschaft.
(s) Eine Person, die selbst oder deren Ehegatte
bereits einen Kleingarten im selben Bundesland
innehat, kann in den Vertrag nur eintreten, wenn
sie den bisher innegehabten Kleingarten zuvor
aufgegeben hat; dies gilt auch für den Eigentümer
eines Kleingartens.
(4) Das Eintrittsrecht nach Abs. 1 ist bei Eisenbahngrundstücken
auf Personen beschränkt, die
selbst Bedienstete des in Betracht kommenden
Eisenbahnunternehmens sind oder von ihm
einen Versorgungsgenuß beziehen; in diesem Fall
erlischt der Unterpachtvertrag mit Ende des
Jahres, in dem der Versorgungsgenuß endet.
Aufwendungen.
§ 16. (1) Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses
kann der Unterpächter vom Generalpächter
den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen
beanspruchen, die zur kleingärtnerischen
Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere
für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen;
für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie
den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden
sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen
Werte, insofern er den wirklich gemachten
Aufwand nicht übersteigt.
(2) Endet das Unterpachtverhältnis infolge
Zeitablaufes und soll das Grundstück einer anderen
Verwendung als der kleingärtnerischen
Nutzung zugeführt werden, so entfällt der Ersatzanspruch
nach Abs. 1, wenn der Generalpächter
erklärt, gegen die Entfernung der Aufwendungen
keinen Einspruch zu erheben. Eine
Entfernung der Aufwendungen gegen den Willen
des Generalpächters ist im Falle der Beendigung
des Unterpachtverhältnisses infolge Beendigung
des Generalpachtverhältnisses (§ 9 Abs. 1)
nur insoweit zulässig, als sie nicht für den Grundeigentümer,
in den übrigen Fällen als sie nicht
für den Generalpächter notwendig oder nützlich
sind.
(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Generalpachtvertrages bereits für
eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung
bestimmt waren und nur bis zu ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung einstweilen für
eine kleingärtnerische Nutzung überlassen werden,
kann über den Ersatz der Aufwendungen
im Unterpachtvertrag eine andere Regelung getroffen
werden.
Pachtverträge im Zusammenhange
mit einem Dienstverhältnisse.
§ 17. Sofern Unternehmer Grundstücke
(Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen
in Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10)
geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert,
für den Pachtvertrag über den Kleingarten die
Bestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14. Mit
Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch
das Pachtverhältnis. Endet das Dienstverhältnis
zwischen dem 1. April und dem 30. November
eines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältnis
erst mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses
sind die Bestimmungen des § 16 anzuwenden.
Einzelpachtverträge.
§ 18. Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer
und dem Kleingärtner abgeschlossene
Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen
des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f,
§ 11 Abs. 6, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16
sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT IV.
Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine.
§ 19. (1) Kleingärtnervereine und Verbände der
Kleingärtnervereine im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Vereine, denen die Förderung des
Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf
bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statutengemäß
obliegt.
(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bundesgesetze
zustehenden Rechte können durch
Satzungen und Gartenordnungen der Kleingärtnervereine
oder der Verbände der Kleingärtnervereine
weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
(3) Die Kleingärtnervereine und die Verbände
der Kleingärtnervereine sind verpflichtet, die in
ihrem Eigentume stehenden Grundstücke (Grundstücksteile)
als Kleingärten zu verpachten, soweit
diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für
Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
ABSCHNITT V.
Übergangsbestimmungen.
§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach den bisherigen Kleingartenvorschriften anhängige
Verfahren sind unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 9 nach den bisher geltenden
Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits
bestehende Pachtverträge werden durch die
Bestimmungen der §§ 2 und 3 nicht berührt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten
auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von
den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2
abweicht.
(4) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch
genutzte Grundstücke (Grundstücksteile)
mit anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien
bleiben aufrecht, doch können
Kleingärtnervereine oder Verbände der Kleingärtnervereine
bei der Bezirksverwaltungsbehörde
beantragen, daß sie an Stelle des Generalpächters
unter den bisher vereinbarten Bedingungen
in den Vertrag eintreten.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach
Anhörung des Generalpächters und des Verpächters
dem Antrage stattzugeben, wenn wichtige,
im öffentlichen Interesse gelegene, der Förderung
des Kleingartenwesens dienende Umstände dafür
sprechen. Solche Umstände liegen insbesondere
vor, wenn der bisherige Generalpächter keine
Gewähr dafür bietet, daß die Grundstücke im
Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(6) Über Berufungen entscheidet für den Bereich
des Landes Wien das Bundesministerium
für soziale Verwaltung (Art. 109 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929),
für den Bereich der übrigen Bundesländer der
Landeshauptmann in zweiter und letzter Instanz.
(7) Bewerben sich mehrere Vereine (Verbände)
um den Eintritt in den Generalpachtvertrag, so
gebührt dem Bewerber der Vorzug, der nach der
Sachlage die beste Gewähr dafür bietet, daß das
Grundstück (der Grundstücksteil) im Sinne der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß
bewirtschaftet wird. In der Entscheidung
ist nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände
auszusprechen, ob und in welchem Umfange der
Antragsteller dem bisherigen Generalpächter eine
Entschädigung zu leisten hat. Der Verpächter
kann begehren, daß dem Antrage nur nach angemessener
Sicherheitsleistung für den laufenden
Pachtzins und allfällige sonstige Ansprüche aus
dem Pachtvertrage stattgegeben wird. Als Tag,
an dem der Antragsteller in das Pachtverhältnis
eintritt, ist, sofern nicht zwischen dem bisherigen
und dem neuen Generalpächter anderes vereinbart
wird, der Erste des auf die Entscheidung der
Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Monates
zu bestimmen.
(8) In den Fällen des Abs. 4 übernimmt der in
den Generalpachtvertrag eintretende Verein
(Verband) die Rechte und Pflichten aus den bestehenden
Unterpachtverträgen.
(9) Die Bestimmungen des § 15 finden auf alle
Verlassenschaften Anwendung, bei denen der
Todesfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eingetreten ist. Der Lauf der Fristen des
§ 15 beginnt in diesen Fällen mit dem Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT VI.
Schlußbestimmungen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 21. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden die geltenden gesetzlichen
Enteignungsbestimmungen nicht berührt.
(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung
vom 30. Juli 1940, Deutsches
RGBl. I S. 1065, keine Anwendung.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 22. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft
1. § 1 Z. 2 und 5 der Verordnung über die Einführung
des Kleinsiedlungs- und Kleingartenrechts
im Lande Österreich vom 28. Februar
1939, Deutsches RGBl. I S. 345 (GBl. f. d. L. Ö.
Nr. 375/1939), die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung
vom 31. Juli 1919, Deutsches
RGBl. I S. 1371, das Gesetz zur Ergänzung der
Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom
26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 809, in der
Fassung des Gesetzes vom 2. August 1940,
Deutsches RGBl. I S. 1074, samt den auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften.
2. Die Verordnung über Kündigungsschutz und
andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
Fassung vom 15. Dezember 1944, Deutsches
RGBl. I S. 347.
Vollziehung.
§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind mit seiner Vollziehung
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das Bundesministerium für Justiz betraut.