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6. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1957 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) sowie im

Eventualvoranschlag (Anlage IV) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten. Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine

Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen

zu bedecken.

(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit

sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen

Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung des Bundes in Anspruch

genommen werden, und Ausgabenersparungen

der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese

letzteren können hiefür nur dann verwendet

werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen

Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925)

zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze

dienen oder zur Beseitigung des veranschlagten

Abganges der ordentlichen Gebarung

in Anspruch genommen werden. Ferner können

Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen

für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen

Gebarung verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert

und die Situation am Kreditmarkt gestattet,

Überschreitungen der finanzgesetzlichen

Ansätze der außerordentlichen Gebarung bis zur

Höhe der für das Jahr 1957 im Langfristigen

Investitionsprogramm vorgesehenen Investitionsquote

zu bewilligen.

(5) Die Zusammenfassung der im beigedruckten

Eventualvoranschlag (Anlage IV) festgesetzten

Ausgaben ergibt eine Schlußsumme von 1 '947676

Milliarden Schilling. Über die im Eventualvoranschlag

ausgewiesenen Ausgabenkredite kann nur

insoweit verfügt werden, als den Gesamtgebarungsabgang

übersteigende Mehreinnahmen

gegeben sind. Innerhalb des Eventualvoranschlages

sind drei Ränge vorgesehen, in deren

Reihenfolge die Verwirklichung der im Eventualvoranschlag

vorgesehenen Ausgabenkredite zu erfolgen

hat. Innerhalb eines Ranges werden die zur

Verfügung stehenden Mehreinnahmen gleichmäßig

auf die innerhalb des Ranges vorgesehenen

Ausgabenkredite verteilt. Mehreinnahmen der

Monopole, Bundesbetriebe, Bundesbahnen und

betriebsähnlichen Verwaltungszweige dienen in

erster Linie zur Verwirklichung ihrer im Eventualvoranschlag

vorgesehenen Ausgabenkredite.

Im ersten Rang des Eventualvoranschlages sind

Ausgabenkredite mit jenen Beträgen vorzusehen,

in deren Höhe die Anlagen- und Förderungskredite

des Bundesvoranschlages 1957 gegenüber

jenen des Bundesvoranschlages 1956 gekürzt

wurden. Im zweiten Rang ist Vorsorge für die

Anlegung einer Kassenreserve des Bundes zu

treffen. Im dritten Rang sind sonstige Ausgabenkredite

zu veranschlagen, zu deren Bedeckung

Mehreinnahmen heranzuziehen sind,

soweit sie nicht für die in den vorhergehenden

Bestimmungen des Artikels II angeführten

Zwecke verwendet werden.

Artikel III (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I), in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) und im Eventualvoranschlag

(Anlage IV) vorgesehen sind, dürfen nur

dann gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung

rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen oder

zu produktiven Zwecken sowie zum Wiederauf-

bau oder zur Fortführung der Verwaltung im

sparsamsten Ausmaß zwingend notwendig sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums

für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein ihm

unmittelbar unterstellter Beamter für den

höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBL Nr. 47/1949) Anwendung.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1957

1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

des Bundes bis zum Gesamtbetrag von

2 Milliarden Schilling Auslands- und Inlandsanleihen

aufzunehmen oder für solche Anleihen

die Bundeshaftung zu übernehmen;

2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

3. Bundesschatzscheine zu prolongieren und bis

zum Betrage von 1 Milliarde Schilling zur vorübergehenden

Kassenstärkung zu begeben;

4. sonstige Bundesschuldverpflichtungen zu

prolongieren, umzuwandeln oder zu tilgen oder

darüber — auch mit Treuhändern — Übereinkommen

abzuschließen, sofern damit weder eine

das bisherige Ausmaß übersteigende Kapitals-

oder Zinsenbelastung dés Bundes noch eine Beschränkung

eines ihm zustehenden Rechtes zur

Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden

ist;

5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser

aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1957 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 15,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 400.000 S

zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte

ist dem Hauptausschuß des Nationalrates

vierteljährlich zu berichten.

(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung

und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums

bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden

als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

ermächtigt, Objekte des unbeweglichen

Bundeseigentums, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken

erworben wurden, zu diesen

Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auch

dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten

Höchstgrenzen überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VH. (1) Die Anzahl der Dienstposten

für das Jahr 1957 wird durch den Dienstpostenplan

1957 festgesetzt (Anlage V).

(2) Soweit zu Beginn des Jahres 1957 die im

Dienstpostenplan 1957 festgesetzte Anzahl von

Dienstposten durch die Anzahl der tatsächlich

vorhandenen Bediensteten noch überschritten ist,

sind die zur Erreichung der im Dienstpostenplan

1957 festgesetzten Anzahl notwendigen Ausscheidungen

unter Beobachtung der dienstrechtlichen

Vorschriften vorzunehmen. Bis zu diesem

Ausscheiden ist von der Annahme auszugehen,

daß für den betreffenden Bediensteten ein

Dienstposten vorgesehen ist. Die Zentralstellen

werden ermächtigt, vom Ausscheiden von Bediensteten

soweit abzusehen, als für den Ressortbereich

im Dienstpostenplan 1957 vorgesehene

Dienstposten unbesetzt sind.

(3) Müssen von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen

oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig

des Bundes Mehrleistungen erbracht werden, die

mit Mehreinnahmen verbunden sind und trotz

weitestgehender Betriebsrationalisierung mit den

vorgesehenen systemisierten und nichtsystemisierten

Ständen an Bediensteten nicht verwirklicht

werden können, kann mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen und des Bundeskanzleramtes

eine zusätzliche Einstellung von

nichtsystemisierten Bediensteten erfolgen, wenn

die Bedeckung des sich hieraus ergebenden Mehraufwandes

in den Mehreinnahmen oder Ausgabenrückstellungen

sichergestellt ist.

Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1957 zur

Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt

der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1957 fest (Anlage VI).

Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1957 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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