6. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1957 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) sowie im
Eventualvoranschlag (Anlage IV) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten. Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine
Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen
zu bedecken.
(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit
sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen
Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung des Bundes in Anspruch
genommen werden, und Ausgabenersparungen
der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese
letzteren können hiefür nur dann verwendet
werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen
Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925)
zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze
dienen oder zur Beseitigung des veranschlagten
Abganges der ordentlichen Gebarung
in Anspruch genommen werden. Ferner können
Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen
für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen
Gebarung verwendet werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert
und die Situation am Kreditmarkt gestattet,
Überschreitungen der finanzgesetzlichen
Ansätze der außerordentlichen Gebarung bis zur
Höhe der für das Jahr 1957 im Langfristigen
Investitionsprogramm vorgesehenen Investitionsquote
zu bewilligen.
(5) Die Zusammenfassung der im beigedruckten
Eventualvoranschlag (Anlage IV) festgesetzten
Ausgaben ergibt eine Schlußsumme von 1 '947676
Milliarden Schilling. Über die im Eventualvoranschlag
ausgewiesenen Ausgabenkredite kann nur
insoweit verfügt werden, als den Gesamtgebarungsabgang
übersteigende Mehreinnahmen
gegeben sind. Innerhalb des Eventualvoranschlages
sind drei Ränge vorgesehen, in deren
Reihenfolge die Verwirklichung der im Eventualvoranschlag
vorgesehenen Ausgabenkredite zu erfolgen
hat. Innerhalb eines Ranges werden die zur
Verfügung stehenden Mehreinnahmen gleichmäßig
auf die innerhalb des Ranges vorgesehenen
Ausgabenkredite verteilt. Mehreinnahmen der
Monopole, Bundesbetriebe, Bundesbahnen und
betriebsähnlichen Verwaltungszweige dienen in
erster Linie zur Verwirklichung ihrer im Eventualvoranschlag
vorgesehenen Ausgabenkredite.
Im ersten Rang des Eventualvoranschlages sind
Ausgabenkredite mit jenen Beträgen vorzusehen,
in deren Höhe die Anlagen- und Förderungskredite
des Bundesvoranschlages 1957 gegenüber
jenen des Bundesvoranschlages 1956 gekürzt
wurden. Im zweiten Rang ist Vorsorge für die
Anlegung einer Kassenreserve des Bundes zu
treffen. Im dritten Rang sind sonstige Ausgabenkredite
zu veranschlagen, zu deren Bedeckung
Mehreinnahmen heranzuziehen sind,
soweit sie nicht für die in den vorhergehenden
Bestimmungen des Artikels II angeführten
Zwecke verwendet werden.
Artikel III (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I), in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) und im Eventualvoranschlag
(Anlage IV) vorgesehen sind, dürfen nur
dann gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung
rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen oder
zu produktiven Zwecken sowie zum Wiederauf-
bau oder zur Fortführung der Verwaltung im
sparsamsten Ausmaß zwingend notwendig sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums
für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein ihm
unmittelbar unterstellter Beamter für den
höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBL Nr. 47/1949) Anwendung.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1957
1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
des Bundes bis zum Gesamtbetrag von
2 Milliarden Schilling Auslands- und Inlandsanleihen
aufzunehmen oder für solche Anleihen
die Bundeshaftung zu übernehmen;
2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
3. Bundesschatzscheine zu prolongieren und bis
zum Betrage von 1 Milliarde Schilling zur vorübergehenden
Kassenstärkung zu begeben;
4. sonstige Bundesschuldverpflichtungen zu
prolongieren, umzuwandeln oder zu tilgen oder
darüber — auch mit Treuhändern — Übereinkommen
abzuschließen, sofern damit weder eine
das bisherige Ausmaß übersteigende Kapitals-
oder Zinsenbelastung dés Bundes noch eine Beschränkung
eines ihm zustehenden Rechtes zur
Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden
ist;
5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1957 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 15,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S
zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte
ist dem Hauptausschuß des Nationalrates
vierteljährlich zu berichten.
(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung
und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums
bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden
als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
ermächtigt, Objekte des unbeweglichen
Bundeseigentums, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auch
dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten
Höchstgrenzen überschritten werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VH. (1) Die Anzahl der Dienstposten
für das Jahr 1957 wird durch den Dienstpostenplan
1957 festgesetzt (Anlage V).
(2) Soweit zu Beginn des Jahres 1957 die im
Dienstpostenplan 1957 festgesetzte Anzahl von
Dienstposten durch die Anzahl der tatsächlich
vorhandenen Bediensteten noch überschritten ist,
sind die zur Erreichung der im Dienstpostenplan
1957 festgesetzten Anzahl notwendigen Ausscheidungen
unter Beobachtung der dienstrechtlichen
Vorschriften vorzunehmen. Bis zu diesem
Ausscheiden ist von der Annahme auszugehen,
daß für den betreffenden Bediensteten ein
Dienstposten vorgesehen ist. Die Zentralstellen
werden ermächtigt, vom Ausscheiden von Bediensteten
soweit abzusehen, als für den Ressortbereich
im Dienstpostenplan 1957 vorgesehene
Dienstposten unbesetzt sind.
(3) Müssen von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen
oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig
des Bundes Mehrleistungen erbracht werden, die
mit Mehreinnahmen verbunden sind und trotz
weitestgehender Betriebsrationalisierung mit den
vorgesehenen systemisierten und nichtsystemisierten
Ständen an Bediensteten nicht verwirklicht
werden können, kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen und des Bundeskanzleramtes
eine zusätzliche Einstellung von
nichtsystemisierten Bediensteten erfolgen, wenn
die Bedeckung des sich hieraus ergebenden Mehraufwandes
in den Mehreinnahmen oder Ausgabenrückstellungen
sichergestellt ist.
Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1957 zur
Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt
der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1957 fest (Anlage VI).
Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1957 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.