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6_1956 AT

6. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.

Auf Grund des § 4 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes

wird verordnet

1.

Im § 29 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen

zum. Umsatzsteuergesetz in der Fassung der

Verordnung, BGBl. Nr. 101/1954, wird nach

Z. 2 neu eingefügt

„2 a. Getreide aller Art (§ 28 Abs. 2 Z. 6) getrocknet,

gereinigt, begast, sortiert oder Saatgetreide

aufbereitet, sortiert, gemischt oder gebeizt

wird;".

2.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bewirkt werden.

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