6_1956
AT
6. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 6. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
1956_6_0 6. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
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Auf Grund des § 4 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes
wird verordnet
1.
Im § 29 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen
zum. Umsatzsteuergesetz in der Fassung der
Verordnung, BGBl. Nr. 101/1954, wird nach
Z. 2 neu eingefügt
„2 a. Getreide aller Art (§ 28 Abs. 2 Z. 6) getrocknet,
gereinigt, begast, sortiert oder Saatgetreide
aufbereitet, sortiert, gemischt oder gebeizt
wird;".
2.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bewirkt werden.