6. Verordnung: Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 153, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für Justiz verordnet
Ausstattung der Klein- und Mittelwohnungen.
§ 1. Die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen
(§ 2 des Gesetzes) darf nur gefördert
werden, wenn die zu errichtenden Klein-
und Mittelwohnungen einfach ausgestattet werden;
als einfach ausgestattet gilt eine Wohnung,
wenn ihre Gesamtausstattung, insbesondere die
Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und
Badeanlagen zwar den notwendigen Bedürfnissen
der Hygiene und Haushaltsführung entspricht,
hinsichtlich des Baukostenaufwandes
jedoch größte Sparsamkeit gewährleistet erscheint.
Ledigen- und Lehrlingsheime.
§ 2. (1) Die Errichtung eines Ledigenheimes
oder eines Lehrlingsheimes kann als selbständige
Baulichkeit oder als Teil einer förderungsfähigen
Baulichkeit gefördert werden.
(2) Die Errichtung eines Ledigen- oder Lehrlingsheimes
durch Stockwerksaufbau ist von der
Förderung ausgeschlossen.
(3) Als Ledigenheim gilt ein Heim, in dem
neben Wohnräumen für Einzelpersonen gemeinsame
Küchen und Aufenthaltsräume, allenfalls
auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette,
Wasch- und Badeeinrichtungen) errichtet werden.
(4) Als Lehrlingsheim gilt ein Heim, das zur
Unterbringung von Lehrlingen oder jugendlichen
Arbeitnehmern bestimmt ist und außer
Schlafräumen mit einer oder mehreren Einzelschlafstellen
auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,
Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.)
sowie Wohn(Schlaf)räume für das Hauspersonal
enthält.
Geschäftsräume und Großwohnungen.
§ 3. (1) Die Errichtung von Geschäftsräumen
in förderungsfähigen Baulichkeiten kann durch
Gewährung von Darlehen, Übernahme der
Bürgschaft für zweit- oder nachrangige Hypothekardarlehen
und Gewährung eines Baukostenzuschusses
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes gefördert werden,
wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung
von Kleinbetrieben unbedingt erforderlich sind,
um die Bewohner einer größeren Wohnhausanlage
mit Bedarfsgegenständen des täglichen
Lebens zu versorgen; als größere Wohnhausanlage
ist auch eine Anlage mit einer größeren
Anzahl von Eigenheimen zu verstehen.
(2) Werden in förderungsfähigen Baulichkeiten
Geschäftsräume, die den Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht entsprechen, oder Wohnungen, die
nicht als Klein- oder Mittelwohnungen (§ 2 des
Gesetzes) gelten, errichtet, so darf sich die
Förderung hinsichtlich dieser Geschäftsräume
und Wohnungen nur auf die Übernahme einer
Bürgschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 16 bis 19 des Gesetzes erstrecken.
(3) Die Errichtung von Geschäftsräumen sowie
von Wohnungen, die nicht als Klein- oder
Mittelwohnungen (§ 2 des Gesetzes) gelten,
durch Stockwerksaufbau ist von der Förderung
ausgeschlossen.
Aufbringung der Eigenmittel.
§ 4. (1) Das Mindesterfordernis an Eigenmitteln
(§ 8 des Gesetzes) beträgt
1. 10 v. H. der Gesamtbaukosten bei Errichtung
von
a) Ledigen- und Lehrlingsheimen,
b) Geschäftsräumen der im § 3 Abs. 1 bezeichneten
Art,
c) Kleinwohnungen (§ 2 Z. 3 des Gesetzes) und
d) Mittelwohnungen (§ 2 Z. 4 des Gesetzes),
die für Familien mit mehr als zwei im
gemeinsamen Haushalte lebenden Kindern
bestimmt sind;
2. 15 v. H. der Gesamtbaukosten bei Errichtung
von
a) Mittelwohnungen bis zu 110 m2 Nutzfläche,
die für Familien mit höchstens
einem im gemeinsamen Haushalte lebenden
Kind bestimmt sind, und
b) Mittelwohnungen über 110 m2 Nutzfläche,
die für Familien mit zwei im gemeinsamen
Haushalte lebenden Kindern
bestimmt sind;
3. 20 v. H. der Gesamtbaukosten bei Errichtung
von Mittelwohnungen über 110 m2
Nutzfläche, die für Familien mit höchstens
einem im gemeinsamen Haushalte lebenden
Kind bestimmt sind.
(2) Werden in einer geförderten Baulichkeit
Wohnungen und sonstige Räume errichtet, hinsichtlich
deren nach Abs. 1 Eigenmittel in verschiedenem
Mindestausmaß aufzubringen sind,
so hat der Förderungswerber Eigenmittel mindestens
in einem Ausmaß aufzubringen, das der
Summe der auf die einzelnen Gruppen von
Wohnungen (sonstigen Räumen) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 1 entfallenden
Mindesterfordernisse an Eigenmitteln entspricht;
das Mindesterfordernis an Eigenmitteln für die
in Betracht kommenden Gruppen von Wohnungen
(sonstigen Räumen) bestimmt sich nach
dem Verhältnis ihres Anteiles an den Gesamtbaukosten
der Baulichkeit.
(3) Als Eigenmittel gelten nur Barmittel und
verwendbare Baumaterialien, über die der
Förderungswerber verfügungsberechtigt ist.
(4) Die Landesregierung kann den Förderungswerber
verpflichten, die für den Bau erforderlichen
baren Eigenmittel bei Baubeginn auf
Sperrkonto mit der unwiderruflichen Bestimmung
zu erlegen, daß über dieses Guthaben nur
mit Zustimmung der Landesregierung verfügt
werden darf.
Übernahme der Bürgschaft.
§ 5. (1) Die Bürgschaft (§§ 16 bis 19 des Gesetzes)
wird durch eine von der Landesregierung
auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung
übernommen.
(2) Die Landesregierung kann in der schriftlichen
Zusicherung der Übernahme der Bürgschaft
bedingen, daß verbürgte Hypothekardarlehen
nur nach Maßgabe des Baufortschrittes
in Teilbeträgen flüssiggemacht werden.
Anträge auf Förderung.
§ 6. (1) Anträge auf Gewährung der Förderung
sind an das Amt der Landesregierung zu
richten, in deren Wirkungsbereich die zu verbauende
Liegenschaft gelegen ist.
(2) Den Förderungsanträgen sind folgende
Unterlagen anzuschließen
a) ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug
zum Nachweis des Eigentums an der
Bauliegenschaft oder des Baurechtes (§ 1
des Gesetzes RGBl. Nr. 86/1912) an ihr;
im Falle der Bestellung des Baurechtes ist
auch der Baurechtsvertrag anzuschließen;
b) ein amtlich ausgefertigter Grundbesitzbogen;
c) ein Exemplar der baubehördlich genehmigten
Bau- und Lagepläne;
d) der Baubewilligungsbescheid;
e) eine zergliederte Kostenberechnung;
f) eine Baubeschreibung;
g) ein Lageplan mit eingezeichneter Grundstücklage
und Wegebezeichnung;
h) der Nachweis der erforderlichen Eigenmittel;
soweit diese in Baumaterialien bestehen,
ist ein Nachweis über das Eigentum
an ihnen sowie über deren Menge
und Wert beizubringen;
i) Nachweise, daß dem Förderungswerber
über den durch Eigenmittel, allfällige
Eigenleistungen und die beantragte Förderung
nicht gedeckten Teil der Gesamtbaukosten
zu angemessenen Bedingungen
tilgbare Darlehen oder nicht rückzahlbare
Baukostenzuschüsse zugesichert wurden;
j) eine Erklärung des Förderungswerbers, wie
der die Eigenmittel und den Wert allfälliger
Eigenleistungen übersteigende Teil
der Gesamtbaukosten bis zur Zuzählung
der beantragten Förderungsmittel und
der zugesicherten Darlehen (Baukostenzuschüsse)
während der Bauzeit bestritten
wird; ein allenfalls zugesicherter Baukredit
ist nachzuweisen.
(3) Die Förderungsanträge und die nach Abs. 2
lit. e und f anzuschließenden Unterlagen sind
unter Benützung der vom Amte der Landesregierung
aufgelegten Formblätter zu verfassen.
§ 7. Den Förderungsanträgen sind außer den
im § 6 Abs. 2 angeführten Unterlagen noch anzuschließen
a) bei Errichtung von Baulichkeiten mit
mindestens fünf Klein- oder Mittelwohnungen
eine Übersicht über die Berechnung
der Nutzflächen und des umbauten
Raumes unter Benützung des vom Amte
der Landesregierung hiefür aufgelegten
Formblattes;
b) wenn natürliche Personen die Förderung
der Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen beantragen, eine
Urkunde über den Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft beziehungsweise
über ihre Anerkennung als Volksdeutsche;
ferner der Nachweis der Höhe des monatlichen
Einkommens;
c) wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen
die Förderung der Errichtung
von Eigenheimen oder Baulichkeiten
mit mehreren Klein(Mittel)wohnungen
beantragen, die zur Übertragung ins
Eigentum (Wohnungseigentum) natürlicher
Personen bestimmt sind, eine Liste
der Eigenheim(Wohnungseigentums)anwärter
mit Angabe des Vor- und Zunamens,
der Anzahl der im gemeinsamen
Haushalte lebenden Kinder, der Staatsbürgerschaft
und der Höhe des monatlichen
Einkommens;
d) wenn der Förderungswerber eine andere
juristische Person als eine Gemeinde oder
gemeinnützige Bauvereinigung ist, einen
Nachweis über den Sitz im Inlande und
eine Verpflichtungserklärung, die geförderten
Eigenheime beziehungsweise die
Klein(Mittel)wohnungen ins Eigentum
(Wohnungseigentum) natürlicher Personen
zu übertragen, sowie eine Liste der Eigenheim
(Wohnungseigentums)anwärter mit
der Angabe des Vor- und Zunamens, der
Anzahl der im gemeinsamen Haushalte
lebenden Kinder und der Höhe des monatlichen
Einkommens; ferner Urkunden über
den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
der Eigenheim(Wohnungseigentums)
anwärter beziehungsweise über
ihre Anerkennung als Volksdeutsche;
e) bei Errichtung von Baulichkeiten, die dem
Ersatz von Barackenwohnungen dienen,
eine Bescheinigung der Baubehörde über
die Bewilligung des Abbruches der im Antrage
bezeichneten Barackenwohnungen sowie
eine Erklärung des Eigentümers der
Baracke, die im Antrage bezeichneten
Barackenwohnungen unmittelbar nach Beziehen
der geförderten Baulichkeiten abzubrechen.
Bauaufsicht.
§ 8. (1) Die Landesregierung hat zur Überprüfung
der Einhaltung der in der schriftlichen
Zusicherung der Förderung bedungenen Bauausführung
sowie der ordnungsmäßigen Erhaltung
und bestimmungsgemäßen Verwendung
der geförderten Baulichkeiten Bauaufsichtsorgane
zu bestellen.
(2) Den bestellten Bauaufsichtsorganen sowie
den sonstigen Organen der Landesregierung ist
vom Eigentümer der geförderten Baulichkeit
das Betreten der Baustelle und die Besichtigung
der geförderten Baulichkeit zu gestatten. Die
Eigentümer der geförderten Baulichkeit sind
verpflichtet, den genannten Organen alle erforderlichen
Auskünfte über die Baulichkeit zu
erteilen und ihnen die Einsichtnahme in alle
Bücher und Belege zu gewähren, die sich auf
die Bauführung beziehen.
Endabrechnung.
§ 9. (1) Der Förderungswerber hat nach Bauvollendung
die Endabrechnung über die tatsächlichen
Gestehungskosten unter Benützung
eines vom Amt der Landesregierung aufgelegten
Formblattes zu verfassen und diesem zur
Prüfung und Anerkennung vorzulegen.
(2) Der Endabrechnung sind sämtliche zu ihrer
Überprüfung erforderlichen Belege und Nachweisungen
und die baubehördliche Bewohnungs- und
Benützungsbewilligung anzuschließen.