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6_1955 AT

6. Verordnung: Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Verordnung: Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des § 40 des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 153, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für Justiz verordnet

Ausstattung der Klein- und Mittelwohnungen.

§ 1. Die Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen

(§ 2 des Gesetzes) darf nur gefördert

werden, wenn die zu errichtenden Klein-

und Mittelwohnungen einfach ausgestattet werden;

als einfach ausgestattet gilt eine Wohnung,

wenn ihre Gesamtausstattung, insbesondere die

Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und

Badeanlagen zwar den notwendigen Bedürfnissen

der Hygiene und Haushaltsführung entspricht,

hinsichtlich des Baukostenaufwandes

jedoch größte Sparsamkeit gewährleistet erscheint.

Ledigen- und Lehrlingsheime.

§ 2. (1) Die Errichtung eines Ledigenheimes

oder eines Lehrlingsheimes kann als selbständige

Baulichkeit oder als Teil einer förderungsfähigen

Baulichkeit gefördert werden.

(2) Die Errichtung eines Ledigen- oder Lehrlingsheimes

durch Stockwerksaufbau ist von der

Förderung ausgeschlossen.

(3) Als Ledigenheim gilt ein Heim, in dem

neben Wohnräumen für Einzelpersonen gemeinsame

Küchen und Aufenthaltsräume, allenfalls

auch gemeinsame sanitäre Anlagen (Klosette,

Wasch- und Badeeinrichtungen) errichtet werden.

(4) Als Lehrlingsheim gilt ein Heim, das zur

Unterbringung von Lehrlingen oder jugendlichen

Arbeitnehmern bestimmt ist und außer

Schlafräumen mit einer oder mehreren Einzelschlafstellen

auch Gemeinschaftsräume (Küchen-,

Speise-, Aufenthalts-, Krankenräume u. dgl.)

sowie Wohn(Schlaf)räume für das Hauspersonal

enthält.

Geschäftsräume und Großwohnungen.

§ 3. (1) Die Errichtung von Geschäftsräumen

in förderungsfähigen Baulichkeiten kann durch

Gewährung von Darlehen, Übernahme der

Bürgschaft für zweit- oder nachrangige Hypothekardarlehen

und Gewährung eines Baukostenzuschusses

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 11 Abs. 2 des Gesetzes gefördert werden,

wenn die Geschäftsräume zur Unterbringung

von Kleinbetrieben unbedingt erforderlich sind,

um die Bewohner einer größeren Wohnhausanlage

mit Bedarfsgegenständen des täglichen

Lebens zu versorgen; als größere Wohnhausanlage

ist auch eine Anlage mit einer größeren

Anzahl von Eigenheimen zu verstehen.

(2) Werden in förderungsfähigen Baulichkeiten

Geschäftsräume, die den Voraussetzungen des

Abs. 1 nicht entsprechen, oder Wohnungen, die

nicht als Klein- oder Mittelwohnungen (§ 2 des

Gesetzes) gelten, errichtet, so darf sich die

Förderung hinsichtlich dieser Geschäftsräume

und Wohnungen nur auf die Übernahme einer

Bürgschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 16 bis 19 des Gesetzes erstrecken.

(3) Die Errichtung von Geschäftsräumen sowie

von Wohnungen, die nicht als Klein- oder

Mittelwohnungen (§ 2 des Gesetzes) gelten,

durch Stockwerksaufbau ist von der Förderung

ausgeschlossen.

Aufbringung der Eigenmittel.

§ 4. (1) Das Mindesterfordernis an Eigenmitteln

(§ 8 des Gesetzes) beträgt

1. 10 v. H. der Gesamtbaukosten bei Errichtung

von

a) Ledigen- und Lehrlingsheimen,

b) Geschäftsräumen der im § 3 Abs. 1 bezeichneten

Art,

c) Kleinwohnungen (§ 2 Z. 3 des Gesetzes) und

d) Mittelwohnungen (§ 2 Z. 4 des Gesetzes),

die für Familien mit mehr als zwei im

gemeinsamen Haushalte lebenden Kindern

bestimmt sind;

2. 15 v. H. der Gesamtbaukosten bei Errichtung

von

a) Mittelwohnungen bis zu 110 m2 Nutzfläche,

die für Familien mit höchstens

einem im gemeinsamen Haushalte lebenden

Kind bestimmt sind, und

b) Mittelwohnungen über 110 m2 Nutzfläche,

die für Familien mit zwei im gemeinsamen

Haushalte lebenden Kindern

bestimmt sind;

3. 20 v. H. der Gesamtbaukosten bei Errichtung

von Mittelwohnungen über 110 m2

Nutzfläche, die für Familien mit höchstens

einem im gemeinsamen Haushalte lebenden

Kind bestimmt sind.

(2) Werden in einer geförderten Baulichkeit

Wohnungen und sonstige Räume errichtet, hinsichtlich

deren nach Abs. 1 Eigenmittel in verschiedenem

Mindestausmaß aufzubringen sind,

so hat der Förderungswerber Eigenmittel mindestens

in einem Ausmaß aufzubringen, das der

Summe der auf die einzelnen Gruppen von

Wohnungen (sonstigen Räumen) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Abs. 1 entfallenden

Mindesterfordernisse an Eigenmitteln entspricht;

das Mindesterfordernis an Eigenmitteln für die

in Betracht kommenden Gruppen von Wohnungen

(sonstigen Räumen) bestimmt sich nach

dem Verhältnis ihres Anteiles an den Gesamtbaukosten

der Baulichkeit.

(3) Als Eigenmittel gelten nur Barmittel und

verwendbare Baumaterialien, über die der

Förderungswerber verfügungsberechtigt ist.

(4) Die Landesregierung kann den Förderungswerber

verpflichten, die für den Bau erforderlichen

baren Eigenmittel bei Baubeginn auf

Sperrkonto mit der unwiderruflichen Bestimmung

zu erlegen, daß über dieses Guthaben nur

mit Zustimmung der Landesregierung verfügt

werden darf.

Übernahme der Bürgschaft.

§ 5. (1) Die Bürgschaft (§§ 16 bis 19 des Gesetzes)

wird durch eine von der Landesregierung

auf der Schuldurkunde beigesetzte Erklärung

übernommen.

(2) Die Landesregierung kann in der schriftlichen

Zusicherung der Übernahme der Bürgschaft

bedingen, daß verbürgte Hypothekardarlehen

nur nach Maßgabe des Baufortschrittes

in Teilbeträgen flüssiggemacht werden.

Anträge auf Förderung.

§ 6. (1) Anträge auf Gewährung der Förderung

sind an das Amt der Landesregierung zu

richten, in deren Wirkungsbereich die zu verbauende

Liegenschaft gelegen ist.

(2) Den Förderungsanträgen sind folgende

Unterlagen anzuschließen

a) ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug

zum Nachweis des Eigentums an der

Bauliegenschaft oder des Baurechtes (§ 1

des Gesetzes RGBl. Nr. 86/1912) an ihr;

im Falle der Bestellung des Baurechtes ist

auch der Baurechtsvertrag anzuschließen;

b) ein amtlich ausgefertigter Grundbesitzbogen;

c) ein Exemplar der baubehördlich genehmigten

Bau- und Lagepläne;

d) der Baubewilligungsbescheid;

e) eine zergliederte Kostenberechnung;

f) eine Baubeschreibung;

g) ein Lageplan mit eingezeichneter Grundstücklage

und Wegebezeichnung;

h) der Nachweis der erforderlichen Eigenmittel;

soweit diese in Baumaterialien bestehen,

ist ein Nachweis über das Eigentum

an ihnen sowie über deren Menge

und Wert beizubringen;

i) Nachweise, daß dem Förderungswerber

über den durch Eigenmittel, allfällige

Eigenleistungen und die beantragte Förderung

nicht gedeckten Teil der Gesamtbaukosten

zu angemessenen Bedingungen

tilgbare Darlehen oder nicht rückzahlbare

Baukostenzuschüsse zugesichert wurden;

j) eine Erklärung des Förderungswerbers, wie

der die Eigenmittel und den Wert allfälliger

Eigenleistungen übersteigende Teil

der Gesamtbaukosten bis zur Zuzählung

der beantragten Förderungsmittel und

der zugesicherten Darlehen (Baukostenzuschüsse)

während der Bauzeit bestritten

wird; ein allenfalls zugesicherter Baukredit

ist nachzuweisen.

(3) Die Förderungsanträge und die nach Abs. 2

lit. e und f anzuschließenden Unterlagen sind

unter Benützung der vom Amte der Landesregierung

aufgelegten Formblätter zu verfassen.

§ 7. Den Förderungsanträgen sind außer den

im § 6 Abs. 2 angeführten Unterlagen noch anzuschließen

a) bei Errichtung von Baulichkeiten mit

mindestens fünf Klein- oder Mittelwohnungen

eine Übersicht über die Berechnung

der Nutzflächen und des umbauten

Raumes unter Benützung des vom Amte

der Landesregierung hiefür aufgelegten

Formblattes;

b) wenn natürliche Personen die Förderung

der Errichtung von Eigenheimen oder

Eigentumswohnungen beantragen, eine

Urkunde über den Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft beziehungsweise

über ihre Anerkennung als Volksdeutsche;

ferner der Nachweis der Höhe des monatlichen

Einkommens;

c) wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen

die Förderung der Errichtung

von Eigenheimen oder Baulichkeiten

mit mehreren Klein(Mittel)wohnungen

beantragen, die zur Übertragung ins

Eigentum (Wohnungseigentum) natürlicher

Personen bestimmt sind, eine Liste

der Eigenheim(Wohnungseigentums)anwärter

mit Angabe des Vor- und Zunamens,

der Anzahl der im gemeinsamen

Haushalte lebenden Kinder, der Staatsbürgerschaft

und der Höhe des monatlichen

Einkommens;

d) wenn der Förderungswerber eine andere

juristische Person als eine Gemeinde oder

gemeinnützige Bauvereinigung ist, einen

Nachweis über den Sitz im Inlande und

eine Verpflichtungserklärung, die geförderten

Eigenheime beziehungsweise die

Klein(Mittel)wohnungen ins Eigentum

(Wohnungseigentum) natürlicher Personen

zu übertragen, sowie eine Liste der Eigenheim

(Wohnungseigentums)anwärter mit

der Angabe des Vor- und Zunamens, der

Anzahl der im gemeinsamen Haushalte

lebenden Kinder und der Höhe des monatlichen

Einkommens; ferner Urkunden über

den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

der Eigenheim(Wohnungseigentums)

anwärter beziehungsweise über

ihre Anerkennung als Volksdeutsche;

e) bei Errichtung von Baulichkeiten, die dem

Ersatz von Barackenwohnungen dienen,

eine Bescheinigung der Baubehörde über

die Bewilligung des Abbruches der im Antrage

bezeichneten Barackenwohnungen sowie

eine Erklärung des Eigentümers der

Baracke, die im Antrage bezeichneten

Barackenwohnungen unmittelbar nach Beziehen

der geförderten Baulichkeiten abzubrechen.

Bauaufsicht.

§ 8. (1) Die Landesregierung hat zur Überprüfung

der Einhaltung der in der schriftlichen

Zusicherung der Förderung bedungenen Bauausführung

sowie der ordnungsmäßigen Erhaltung

und bestimmungsgemäßen Verwendung

der geförderten Baulichkeiten Bauaufsichtsorgane

zu bestellen.

(2) Den bestellten Bauaufsichtsorganen sowie

den sonstigen Organen der Landesregierung ist

vom Eigentümer der geförderten Baulichkeit

das Betreten der Baustelle und die Besichtigung

der geförderten Baulichkeit zu gestatten. Die

Eigentümer der geförderten Baulichkeit sind

verpflichtet, den genannten Organen alle erforderlichen

Auskünfte über die Baulichkeit zu

erteilen und ihnen die Einsichtnahme in alle

Bücher und Belege zu gewähren, die sich auf

die Bauführung beziehen.

Endabrechnung.

§ 9. (1) Der Förderungswerber hat nach Bauvollendung

die Endabrechnung über die tatsächlichen

Gestehungskosten unter Benützung

eines vom Amt der Landesregierung aufgelegten

Formblattes zu verfassen und diesem zur

Prüfung und Anerkennung vorzulegen.

(2) Der Endabrechnung sind sämtliche zu ihrer

Überprüfung erforderlichen Belege und Nachweisungen

und die baubehördliche Bewohnungs- und

Benützungsbewilligung anzuschließen.

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