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6_1954 AT

6. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die durch das Bundesgesetz vom 18. Mai

1949, BGBl. Nr. 111, mit 1 S je Raumliter

Branntwein festgesetzte Überwachungsgebühr für

die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung

zum Hausbedarf wird bis 31. Dezember 1954 im

erhöhten Betrage von 3 S je Raumliter Branntwein

in einer Weingeiststärke von höchstens

50 Raumhundertteilen erhoben.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1954 in Wirksamkeit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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