6_1954
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6. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
1954_6_0 6. Bundesgesetz: Erhöhung der Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die durch das Bundesgesetz vom 18. Mai
1949, BGBl. Nr. 111, mit 1 S je Raumliter
Branntwein festgesetzte Überwachungsgebühr für
die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung
zum Hausbedarf wird bis 31. Dezember 1954 im
erhöhten Betrage von 3 S je Raumliter Branntwein
in einer Weingeiststärke von höchstens
50 Raumhundertteilen erhoben.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1954 in Wirksamkeit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.