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6_1953 AT

6. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung.

Artikel 1.

Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Gesetz vom

27. Mai 1896, RGBl. Nr. 78, betreffend die Einführung

des Gesetzes über das Exekutions- und

Sicherungsverfahren, in der geltenden Fassung

neu verlautbart.

Artikel 2.

Die Bestimmungen der wiederverlautbarten

Rechtsvorschrift, die als nicht mehr geltend festgestellt

werden, sind im Texte der Neuverlautbarung

besonders bezeichnet. Die Gründe für die

Gestaltung des neuen Wortlauts der wiederverlautbarten

Rechtsvorschrift ergeben sich aus

der folgenden Übersicht

Artikel 3.

(1) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist

als „Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung

(EGEO.)" zu bezeichnen.

(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgesetzt.

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