6. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1.
Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Gesetz vom
27. Mai 1896, RGBl. Nr. 78, betreffend die Einführung
des Gesetzes über das Exekutions- und
Sicherungsverfahren, in der geltenden Fassung
neu verlautbart.
Artikel 2.
Die Bestimmungen der wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift, die als nicht mehr geltend festgestellt
werden, sind im Texte der Neuverlautbarung
besonders bezeichnet. Die Gründe für die
Gestaltung des neuen Wortlauts der wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift ergeben sich aus
der folgenden Übersicht
Artikel 3.
(1) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist
als „Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
(EGEO.)" zu bezeichnen.
(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgesetzt.