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6_1951 AT

6. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich 1951 und 1952 zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (Gew.St.Ausgl.G. 1951).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 6. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich 1951 und 1952 zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (Gew.St.Ausgl.G. 1951).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die auf Grund des Gcw.St-AusglG. vom

25. Jänner 1950, BGBl. Nr. 55, für das Jahr

1950 festgestellten Ansprüche auf Gewerbesteuer-

Ausgleichszuschüsse gelten auch für jedes

der beiden Jahre 1951 und 1952. Der Berechnung

des Ausgleichszuschusses ist jedoch an

Stelle des Betrages von 40 S je Arbeitnehmer

(§ 3 des Gew.St.Ausgl.G. vom 25. Jänner 1950,

BGBl. Nr. 55) der Betrag von jährlich 80 S

zugrunde zu legen.

§ 2. (1) Wohngemeinden, die für das Jahr

1950 die Frist zur Anmeldung des Anspruches

auf einen Ausgleichszuschuß versäumt haben,

können den Anspruch für die Jahre 1951 und

1952 geltend machen, wobei die Verhältnisse

am Stichtag 10. Oktober 1949 maßgebend sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Bestimmungen

des Gew.St.Ausgl.G. vom 25. Jänner

1950, BGBl. Nr. 55, sinngemäß anzuwenden.

Im § 3 tritt jedoch an die Stelle des Betrages

von „40 S" der Betrag von „80 S". Im

§ 4 haben an die Stelle der Worte "31. Jänner

des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht"

die Worte „31. März 1951", im § 5 an die Stelle

der Worte „20. März des Jahres, auf das sich

der Anspruch bezieht" die Worte „30. April

1951" und im § 6 an die Stelle der Worte

„20. April des Jahres, auf das sich der Anspruch

bezieht" die Worte „31. Mai 1951" zu treten.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für. das Jahr

1951 festgestellten Ansprüche gelten auch für

das Jahr 1952.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraue

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