6. Bundesgesetz: Gewerbesteuerausgleich 1951 und 1952 zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (Gew.St.Ausgl.G. 1951).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die auf Grund des Gcw.St-AusglG. vom
25. Jänner 1950, BGBl. Nr. 55, für das Jahr
1950 festgestellten Ansprüche auf Gewerbesteuer-
Ausgleichszuschüsse gelten auch für jedes
der beiden Jahre 1951 und 1952. Der Berechnung
des Ausgleichszuschusses ist jedoch an
Stelle des Betrages von 40 S je Arbeitnehmer
(§ 3 des Gew.St.Ausgl.G. vom 25. Jänner 1950,
BGBl. Nr. 55) der Betrag von jährlich 80 S
zugrunde zu legen.
§ 2. (1) Wohngemeinden, die für das Jahr
1950 die Frist zur Anmeldung des Anspruches
auf einen Ausgleichszuschuß versäumt haben,
können den Anspruch für die Jahre 1951 und
1952 geltend machen, wobei die Verhältnisse
am Stichtag 10. Oktober 1949 maßgebend sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Bestimmungen
des Gew.St.Ausgl.G. vom 25. Jänner
1950, BGBl. Nr. 55, sinngemäß anzuwenden.
Im § 3 tritt jedoch an die Stelle des Betrages
von „40 S" der Betrag von „80 S". Im
§ 4 haben an die Stelle der Worte "31. Jänner
des Jahres, auf das sich der Anspruch bezieht"
die Worte „31. März 1951", im § 5 an die Stelle
der Worte „20. März des Jahres, auf das sich
der Anspruch bezieht" die Worte „30. April
1951" und im § 6 an die Stelle der Worte
„20. April des Jahres, auf das sich der Anspruch
bezieht" die Worte „31. Mai 1951" zu treten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für. das Jahr
1951 festgestellten Ansprüche gelten auch für
das Jahr 1952.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraue